Nr. 126.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
16. Jahrg.
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Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2.
Gesezentwurf zur Vernichtung des Koalitionsrechts.
Der Entwurf eines Gesezes zum Schutze des gewerblichen Arbeitsverhältnisses" hat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Breußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1.
Die Strafvorschriften des§ 1 finden auch auf denjenigen Anwendung, welcher es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverlegung oder Berrufserklärung
Freitag, den 2. Juni 1899.
Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3.
„ Eine Verrufserklärung oder Drohung im Simme der§§ 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn der Thäter eine Handlung vornimmt, zu der er berechtigt ist, insbesondere wenn er befugterweise ein Arbeits- oder Dienstverhältnis ablehnt, beendigt oder kündigt, die Arbeit einstellt, eine Arbeitseinstellung oder Aussperrung fortsetzt, oder wenn er die Vornahme einer solchen Handlung in Aussicht stellt. th
Die feit langem vorbereitete Zuchthausvorlage wird jekt rechtigt" anerkannten Streiks unter das gleiche Strafdem Reichstag vorgelegt. Es ist ausgeschlossen, daß die Vor- und Ausnahmegesetz stellen. lage noch in dieser Session durch beraten werden kann, es ist In§ 2 Abs. 3 soll bestimmt werden, daß die Strafe sogar wahrscheinlich, daß sie nicht einmal zur ersten Beratung auch denjenigen treffen soll, der bei einer Arbeitergelangt. Die Vorlage, die eine völlige Vernichtung des aussperrung oder einem Arbeiterausstande die Arbeitgeber Koalitionsrechts der deutschen Arbeiterklasse bedeutet, ent- oder Arbeitnehmer durch Drohungen usw. zur Nachgiebigkeit auftauchen kann, die Regierung habe nur erfüllen wollen, was die auch vom Kammergericht stets festgehaltenen Anschauung hält so außerordentliche Strafbestimmungen, daß die Vermutung zu bestimmen sucht. Das ist etwas, das nach der richtigen, Unternehmerklasse so beharrlich begehrt, wünsche aber selbst, bisher überhaupt nicht strafbar war. Ohne ein Recht Wer es unternimmt, durch förperlichen Zwang, Drohung, Ehr- daß mit dem Schluß der Session das wundersame Gebilde zu Drohungen den Gegnern gegenüber wäre in der That berlegung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur wiederum im großen Makulaturschrank der Umsturz- und Aus- das Koalitionsrecht völlig wertlos. Freilich würde diese Teilnahme an Vereinigungen oder Verabredungen, die eine Einnahmegesetze verschwinde. Aber es wäre sicherlich verfehlt, solche Neuerung auch das Koalitionsrecht der Unternehmer treffen wirkung auf Arbeits- oder Lohnverhältnisse bezwecken, zu bestimmen Vermutungen ernst zu nehmen. Es wird eine Vertagung und offenbar deren Interesse kommt§ 4 Absatz 3 entoder von der Teilnahme an solchen Vereinigungen oder Verab- des Reichstags geplant und der Gesezentwurf wird in die gegen: redungen abzuhalten, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr fünftige Wintersession übernommen werden. Die Regierungen bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis mögen nicht glauben, daß die lange Zeit die Arbeiterschaft zu eintausend Mark zu erkennen. ermüden und die öffentliche Meinung abstumpfen werde, und § 2. daß so, wenn nicht der ganze Rattenkönig der Arbeiter- und Kulturfeindlichkeit dieser Vorlage, immerhin ein ansehnlicher Teil derselben zur Durchführung gelangen könnte. Doch die Wachsamkeit und Kampfeslust der Arbeiterklasse, deren Lebens- Das schüßt die Unternehmer, die ihre Arbeiter mit Ent interessen aufs schwerste bedroht sind, wird alle solche Pläne lassung bedrohen, wenn sie nicht aus der Gewerkschaft auszu nichte machen. zu nichte machen. treten, es schützt freilich auch den Arbeiter, der dem UnterDas Koalitionsrecht der Arbeiter, die gesetzmäßige und nehmer fündigt und ihm die Einstellung der Arbeit in Aus2. zur Herbeiführung oder Förderung eines Arbeiterausstandes friedliche Einwirkung zu Gunsten der Vereinigung der sicht ſtellt. Aber diese Gleichstellung der beiden ist nur Arbeitnehmer zur Niederlegung der Arbeit zu bestimmen Arbeiter wird durch die Regierungsvorlage in einer Weise scheinbar. Der Unternehmer braucht dem Arbeiter gegenoder an der Annahme oder Aufsuchung von Arbeit zu hindern, eingeengt, die praktisch einer Bernichtung gleichkommen würde. über weiter fein Pressionsmittel, als die Drohung, er 8. bei einer Arbeiteraussperrung oder einem Arbeiterausstande Wenn in der Oynhausener Rede jedem, der zum Streif werde ihn brotlos machen, und gegen seine die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Nachgiebigkeit gegen anreizt, das Zuchthaus verheißen sein soll, so braucht man Kollegen in der Unternehmerfoalition genügt der Hindie dabei vertretenen Forderungen zu bestimmen. nur von dem Ausdruck Zuchthaus abzusehen und man hat weis auf die einzuklagende Konventionalstrafe, auf Wer es sich zum Geschäft macht, Handlungen der in den§§ 1, 2 dasselbe, was das Ergebnis der Annahme dieses Entwurfs Entziehung der Kundschaft und dergl. Das alles wird nun Wer es sich zum Geschäft macht, Handlungen der in den§§ 1, 2 raflos bezeichneten Art zu begehen, wird mit Gefängnis nicht unter drei macht es nicht schöner, sondern gefährlicher und den Auslegungs - man allerdings fast nie von Bestrafungen der Unternehmer bezeichneten Art zu begehen, wird mit Gefängnis nicht unter drei ſein würde. Daß es in ihm juristisch verklausuliert erscheint, str af los gemacht, was es bisher nicht war, obgleich fünften der Gerichte zugänglicher. gehört hat. Der Arbeiter, der sich nicht der fein gehobelten Der§ 153 der Gewerbe- Ordnung stellt bereits ein Aus- Ausdrucksweise der befizenden Schichten zu bedienen weiß, n ahmegesetz gegen Arbeiter dar, durch welches Hand- tommt dagegen sehr leicht in die Lage, seinen Kollegen lungen hart bestraft werden, die, wenn sie sich nicht auf Ar- oder auch einmal einmal dem Unternehmer gegenüber beziehen, bleiben straffrei oder etwas träftige Sprache anzuwenden, um ihnen ihre Vermilder bestraft werden könnten. pflichtungen vor Augen zu führen. Ihn trifft dann die die Paragraphen, der jetzige Ent- Strafbestimmung in ganzer Schärfe, während das Zwangswurf an die Stelle des§ 153 der Gewerbe- Ordnung mittel, das die Unternehmer immer ausgiebiger benutzen, aussehen will, tritt diese ausnahmegesegliche Tendenz drücklich legalisiert wird. in noch weit stärkerem Maße hervor und die Strafen sollen ins ungeheuerliche verschärft werden.
1. zur Herbeiführung oder Förderung einer Arbeiterausiperrung Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitnehmern zu bestimmen oder an der Annahme oder Heranziehung solcher zu hindern,
Monaten bestraft.
§ 3.
§ 4.
Dem törperlichen Zwange im Sinne der§§ 1 bis 3 wird die Beschädigung oder Borenthaltung von Arbeitsgerät, Arbeitsmaterial, Arbeitserzeugnissen oder Kleidungsstüden gleichgeachtet.
Der Drohung im Sinne der§§ 1 bis 3 wird die planmäßige beiterfoalitionen Ueberwachung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeitsstätten, wenigstens Wegen, Straßen, Blägen, Bahnhöfen, Wasserstraßen, Hafen- oder In den Sonstigen Verkehrsanlagen gleichgeachtet.
Eine Verrufserklärung oder Drohung im Sinne der§§ 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn der Thäter eine Handlung vornimmt, zu der er berechtigt ist, insbesondere, wenn er befugterweise ein Arbeitsoder Dienstverhältnis ablehnt, beendigt oder fündigt, die Arbeit einstellt, eine Arbeitseinstellung oder Aussperrung fortsett, oder wenn er die Vornahme einer solchen Handlung in Aussicht stellt. § 5.
Wird gegen Perfonen, die an einem Arbeiterausstand oder einer Arbeiteraussperrung nicht oder nicht dauernd teilgenommen haben, aus Anlaß dieser Nichtbeteiligung eine Beleidigung mittels Thätlichkeit, eine vorfägliche Körperverlegung oder eine vorsägliche Sachbeschädigung begangen, so bedarf es zur Verfolgung teines Antrages. § 6.
Wer Personen, die an einem Arbeiterausstand oder einer Arbeiteraussperrung nicht oder nicht dauernd teil nehmen oder teil genommen haben, aus Anlaß dieser Nichtbeteiligung bedroht oder in Berruf erklärt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark zu erkennen. § 7.
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der eine HandImmg der in den§§ 1 bis 6 bezeichneten Art mit vereinten Kräften begangen wird, teil nimmt, wird mit Gefängnis bestraft. Die Rädelsführer sind mit Gefängnis nicht unter drei Monaten zu bestrafen.
§ 8.
In den zehn
eine
Und der Unterschied in der Stellung der Arbeiter und Unternehmer ist noch viel größer, als es hiernach scheint. Es Die Gefahren, die das Gesez den Arbeitern bringt, mögen bleibt ja immer noch der§ 253 des Strafgesetzbuchs bestehen, manchem beim ersten Blick geringer erscheinen als sie sind. Man und danach können, so wie die Auslegung der Gerichte die Fallstricke sofort zu bemerken, die der Ausübung des nehmer mit Streit oder Fortsetzung des Streits drohen, falls er muß schon das juristische Rotwälsch einigermaßen kennen, um alle nun einmal ist, immer noch Arbeiter, die dem UnterStoalitionsrechts gelegt werden sollen. Vorläufig sei nur auf ihre Forderungen nicht bewilligte, wegen Expreffung mit Gedie wichtigsten Punkte hingewiesen. Während im§ 153 der fängnis nicht unter 1 Monat bestraft werden, eine Bestimmung, die Gewerbe- Ordnung der Versuch der Nötigung zur Teilnahme bisher lediglich gegen Arbeiter angewendet worden an Verabredungen unter Strafe gestellt ist, sett§ 1 an Stelle ist. So steht die Rechtsgleichheit", die die Bedessen die Worte:" wer es unternimmt". Das macht gründung des Entwurfs herbeiführen zu wollen vorgiebt, einen erheblichen Unterschied aus. Nach der Ausdrucksweise der wiederum nur auf dem Papier und die ganze Wucht der Juristen setzt der Versuch" Handlungen voraus, die den Verschärfung des Gesetzes fällt lediglich auf die ArAnfang der Ausführung der That enthalten, ein unternehmen" beiter.
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der That umfaßt dagegen schon alle Handlungen, durch welche Das bisherige Gesetz betraf nur Handlungen, die benutr ,, die Absicht an den Tag gelegt wird," auf gangen wurden in der Absicht, jemanden zur Teilnahme andere einzuwirken. Wenn z. B. ein Flugblatt, das an Koalitionen zu bewegen. Wer also bloß seinem Alerger zur Teilnahme an einem Streit auffordert, gegen das Gesetz über die Nichtbeteiligung eines anderen Luft gemacht hatte, verstößt, so kann sein Verfasser nach heutigem Rechte nur be- ohne weiter auf ihn einwirken zu wollen, konnte deshalb nicht dem neuen Gesetz würde es ausreichen, daß es in die auch in solchen Fällen strafbar sein. Würde das Gesetz anstraft werden, wenn es wirklich verbreitet worden ist. Nach bestraft werden. Jezt soll die Bedrohung und Verrufserklärung Druckerei gebracht worden wäre. Ja es könnte die genommen, so würden die Gewerkschaften nicht Soll in den Fällen der§§ 1, 2, 4 ein Arbeiterausstand oder bloße Einberufung einer Versammlung von mehr in der Lage sein, ihren eigenen Filialen mit. eine Arbeiteraussperrung herbeigeführt oder gefördert werden und Streitenden zur Verurteilung genügen, zuteilen, wer sich an einem Streit nicht ist der Ausstand oder die Aussperrung mit Rüdsicht auf die Natur wenn der Richter feststellte, der Einberufer hätte die Absicht beteiligt hätte. Sie könnten nicht mehr die oder Bestimmung des Betriebes geeignet, die Sicherheit des Reiches gehabt, durch die imposante Wirkung dieser Versammlung die gezahlten Streifgelder bon den später Abgefallenen oder eines Bundesstaates zu gefährden oder eine gemeine Gefahr Streifbrecher oder die Unternehmer einzuschüchtern. zurückfordern, weil auch dies eine„ Drohung" fein würde, fie für Menschenleben oder für das Eigentum herbeizuführen, so tritt Die Handlungen, die nach§ 153 bestraft werden, müssen müßten die Streifbrecher, die ihnen in der Stunde des Gefängnißstraße nicht unter einem Monat, gegen die Rädelsführer sich immer beziehen auf eine Verabredung zur Er Kampfes in den Rücken gefallen wären, nach wie vor be Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Ist infolge des Arbeiterausstandes oder der Arbeiteranssperrung langung besserer LohnArbeits- handeln wie die treuen opfermutigen Kollegen. Weiter. eine Gefährdung der Sicherheit des Reichs oder eines Bundesstaatsbedingungen. Nach dem Gesezentwurf soll es ausreichen, Es ist ein fortwährender Schmerz der Untereingetreten oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben oder das daß die Verabredung eine Einwirkung" auf Lohn- oder nehmer und übereifriger Anklageorgane, daß eine große Eigentum herbeigeführt worden, so ist auf Zuchthaus bis zu drei Arbeitsbedingungen bezweckt. Anzahl von Arbeitern nicht zu bewegen ist, StrafJahren, gegen die Rädelsführer auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren Noch weiter aber geht§ 2. Nach der Fassung der Ge- anträge gegen ihre Kollegen zu stellen. zu erkennen. werbe- Ordnung sollen Arbeitseinstellungen, die sich auf Ab- Dem soll abgeholfen werden; sobald es sich um Sind in den Fällen des Abs. 2 mildernde Umstände vorhanden, wehr von rechtswidrigen Angriffen der Unternehmer beziehen, einen Streit handelt, soll auch ohne Antrag Ans so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Jahre ein. § 9.
Soweit nach diesem Gesetz eine gegen einen Arbeitgeber richtete Handlung mit Strafe bedroht ist, findet die Strafvorschrift auch dann Anwendung, wenn die Handlung gegen einen Bertreter des Arbeitgebers gerichtet ist.
§ 10.
und
namentlich solche zur Erzwingung vertragsmäßig zugesicherter flage erhoben werden können. Das, was dem Arbeiter geeben Streit den verschärften Strafbestimmungen unter das will man ihm aufzwingen, und dieser GesetzForderungen, nicht unter§ 153 fallen. Die Vorlage will sein Ehrgefühl verbietet, eine Strafverfolgung seines Kollegen, werfen, ohne irgend einen Unterschied zu machen, entwurf behauptet, die wahre Freiheit der Arbeiter fördern zu ob ein Angriffs- oder Abwehrstreik vorlag, ob die Arbeiter wollen! nur gezwungen waren, sich auf diese Art zu Es kommt aber immer noch besser: Nach§ 7 des Enterkämpfen, was der Unternehmer ihnen schuldete. wurfs soll jeder mit Gefängnis bestraft werden, der an Die Verfasser des Entwurfs merken anscheinend nicht, wie einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, sehr sie die Heiterfeit herausfordern, wenn sie dabei in der wobei irgend eine der nach diesem Gesetz strafbaren BeBegründung" mit sittlicher Entrüstung über die social- drohungen usw. mit vereinten Kräften begangen worden Demokratische Presse herfallen und ihr besonders vor- ist. Kommt es also auf der Straße zu einer lebhaften werfen:„ Dabei wird fein Unterschied gemacht, ob es sich um Auseinandersetzung, bei der mehrere heftige Worte äußern, fo so einen Ausstand handelt, dem eine gewisse sachliche soll jeder, der sich unter dem Trupp befindet, auch wenn er Berechtigung zu Grunde liegt, oder um einen Streit, der nicht das geringste gethan hat, mit Gefängnis bestraft werden, der Arbeiterschaft durch Agitatoren aufgedrängt ist." die sogenannten Rädelsführer mit Gefängnis nicht unter drei Der Regierungsentwurf hat am lezten das Recht zu solchen Vor- Monaten. Eine glänzende Aussicht für Spigel- Niederhaltungen, denn gerade er will den Unterschied, den die Gewerbe- trächtigteiten. Es brauchen nur zwei Streifbrecher *) Die Begründung des Gesetzentivurfs geben wir in der Beilage Ordnung in der Behandlung verschiedener Streits machte, unter einer Anzahl von Streifenden Krakehl zu erregen und
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung 1. auf Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die unter den§ 152 der Gewerbe- Ordnung fallen, 2. auf alle Arbeits- oder Dienstverhältnisse in solchen Reichs, Staats- oder Kommunalbetrieben, die der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, dem öffentlichen Verkehr oder der öffentlichen Gesundheitspflege dienen; 8. auf alle Arbeits- oder Dienstverhältnisse in Eisenbahn- Unternehmungen.
§ 11.
Der§ 153 der Gewerbe- Ordnung wird aufgehohen.*)
wieder.
I aufheben und alle, auch die von ihm selbst als belzu schimpfen, so müßten alle Anwesenden, auch die, gegen die