Freitag, 2. Juni 1899.
Begründung der Zuchthaussvorlage." material zu beſchädigen oder beiſeite zu bringen oder ſonſtige Ein- fie an solchen gemeinſamen Maßregeln hindern. So wenig ferner
drud entgegenzutreten.
Allgemeines.
Zunahme der Verurteilungen.
Bei den Arbeitskämpfen der letzten Jahre ist mm, wie die in fämtlichen Bundesstaaten vorgenommenen Ermittelungen ergeben haben, in steigendem Umfange zur Anwendung physischen oder psychischen Zwanges gegriffen worden. din Die Zahl derjenigen Personen, welche auf Grund des§ 153 der Getverbe- Ordnung verurteilt worden sind, ohne daß ein mit schwererer Strafe bedrohtes Delift des Strafgesetzbuches konkurrierte, belief fich in den Jahren. guis admis
fchüchterungen zu üben.
bedrohen.
§ 153.
schizition
der Arbeitgeber seine Arbeiter in einem gesetzlichen Gebrauche Häufig ist es nötig gewefen, zur Vermehrung der Polizei bes Koalitionsrechts durch Gewaltmaßregeln beeinträchtigen darf, fo Der dem Reichstag im Jahre 1890 vorgelegte Gefeßentivurf, mannschaften und zum Aufgebote starker Polizeimacht an den wenig dürfen Arbeiter das Recht der Arbeitgeber zu Koalitionen oder betreffend die Abänderung der Gewerbe- Ordnung, hatte durch wesent gefährdeten Stellen zu schreiten, um Arbeitswillige gegen Ver- Aussperrungen bedrohen. Licht und Schatten muß auch hier gleich liche Erweiterungen und Verschärfungen des§ 153 der Gelverbe gewaltigungen zu schüßen, ohne daß dies immer gelungen wäre. verteilt werden. liche Erweiterungen und Verschärfungen des§ 153 der Gewerbejetzige Ordnung einen verstärkten Schutz gegen den Mißbrauch des gewerb Mehrfach kam es vor, daß die Arbeiter, welche in einem von Aus- Die schige Gesetzgebung unzureichend. Ordnung einen verstärkten Schutz gegen den Mißbrauch des gewerbständigen gesperrten Betriebe die Arbeit aufzunehmen oder fortzu- Allerdings wird heute schon ein großer Teil der in den lichen Koalitionsrechts vorgesehen. Als diese Abänderungsvorschläge feßen entschlossen waren, nur in geschlossenen größeren Arbeitskämpfen vorkommenden Ausschreitungen durch Beſtimnicht die Zustimmung des Reichstags fanden, ſtellten die ver- Trupps wagen durften, den Weg zu und von der Arbeitsstätte mungen des Strafgesetzbuches getroffen, und zwar sind es zum bündeten Regierungen zwar, um nicht die ganze Novelle, die für die Arbeiter sehr wertvolle Schußvorschriften enthielt, au zurückzulegen, oder daß sie unter starter polizeilicher Bedeckung zur Teil die schwereren Berfehlungen, die unter Umständen nach den für die Arbeiter sehr wertvolle Schutzvorschriften enthielt, zu Arbeitsstätte geführt werden mußten, daß fie fich aus Furcht vor Strafvorschriften über Beleidigung, Körperverlegung, Hausfriedensgefährden, ihre Wünsche hinsichtlich des§ 153 zunächst zurück; noch bei der dritten Beratung im Reichstag aber wurde am 6. Mai 1891 den Nachstellungen der Ausständigen und Aufpasser mit bruch, Nötigung, Erpressung, Sachbeschädigung eine ausreichende Revolvern bewaffneten, und daß dann aus einem Zusammenstoße Sühne finden können. Man könnte deshalb versucht von dem Bevollmächtigten zum Bundesrate, töniglich preußischen mit den Ausständigen sich förmliche Gefechte entwidelten, wobei fein, anzunehmen, daß es feiner neuen Bestim Handelsminister Freiherrn von Berlepsch die Erklärung abgegeben, schwere Körperverletzungen, Totschlag und Landfriedensbruch be- mungen, sondern nur einer energischen Handhabung der bestehens daß die verbündeten Regierungen nach wie vor an der Ueberzeugung den Gesetze bedürfe. Dies trifft aber nicht zu. Die Handvon der Notwendigkeit der vorgeschlagenen Strafvorschriften fest- gangen wurden. Verschiedentlich haben Arbeiter ihren Arbeitgebern oder den Be- lungen, welche sich nach den obigen Ausführungen als verwerflich halten und in späterer Zeit auf die Frage zurückgreifen würden. hörden gegenüber ihre Bereitwilligkeit zur Arbeit betont, aber er- und strafwürdig darstellen, erfüllen nicht in allen Fällen Inzwischen hat sich die Unzulänglichkeit der be stehenden Vorschriften immer fühlbarer heraus- flärt, daß sie aus Furcht vor der Feindseligkeit ihrer ausständigen den Thatbestand eines bereits jetzt mit Strafe bedrohten Bergehens Genossen, welche ihre und ihrer Familie Sicherheit bedrohe, die und insbesondere darf der schwerwiegende Umstand nicht außer Acht gestellt. Die fortgesetzten Ausschreitungen bei gewerblichen Lohn Arbeit zu unterlassen gezwungen seien. Namentlich sind ältere gelaffen werden, daß gerade die am häufigsten in Frage kommenden und Arbeitskämpfen, die dabei in bedenklichem Umfange vorkommende und verheiratete Arbeiter durch die Furcht vor Gewalt Delifte der Beleidigung, der Mißhandlung und Körperverlegung, Anwendung von Gewalt und Zwang machen es zu einer unabweis thätigkeiten jüngerer, wirtschaftlich alleinstehender Mitarbeiter des Hausfriedensbruches, sowie der Sachbeschädigung nur auf baren Pflicht der Gesetzgebung, die Freiheit des Arbeitsvertrags und das Selbstbestimmungsrecht der daran Beteiligten gegen Terroris- nicht selten bestimmt worden, ihre Absicht, dem Arbeitsverdienste nach- Antrag strafbar sind. Wie aber von den Polizeibehörden und mus wirksamer als bisher zu schüßen und im Interesse der Auf- zugehen und so ihre Familienmitglieder vor Not zu Staatsanwaltschaften ganz allgemein berichtet wird, sind die unter dem Drucke der Einschüchterung stehenden Verletzten aus Furcht vor künftigen rechterhaltung der Rechtsordnung und des öffentlichen Friedens das hien, unausgeführt zu lassen. Als wichtiges Einschüchterungsmittel dient häufig die mehr oder Nachteilen felten zur Stellung oder Aufrechterhaltung des Strafantrages lebel mit ausreichenden Mitteln einzudämmen. minder deutlich ausgesprochene Drohung mit Verfolgungen, geneigt. Hieran scheitert in zahlreichen Fällen die Verfolgung strafs Die durch den§ 152 der Gewerbe- Ordnung reichsgesetzlich ge- die nach Beendigung eines Streites diejenigen treffen würdiger Eingriffe in die Arbeits- und Koalitionsfreiheit anderer. währleistete. Koalitionsfreiheit soll den Gewerbetreibenden und den getverblichen Arbeitern ungeschmälert erhalten bleiben. würden, welche sich daran nicht beteiligen. In öffentlichen Ver- Bei dem gemeingefährlichen Charakter solcher Verfehlungen ist es Wie ihnen die freie Entschließung darüber zusteht, unter welchen Be- sammlungen ist denen, die sich einer Arbeiterorganisation nicht an- notwendig, daß von Amts wegen eine Sühne herbeigeführt schließen, einem Streite fern bleiben oder nicht bis zu Ende aus werden kann. dingungen fie Arbeit geben oder nehmen wollen, so sollen sie auch harren würden, mit Vertreibung aus ihrer Arbeitsstelle gedroht, und durch vorliegenden Gesezentwurf nicht daran gehindert werden, sich nach Beendigung des Ausstandes sind solche Drohungen durch rüd- Der außerdem in Betracht kommende§ 153 der Gewerbe- Ordnung zur Einwirkung auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu Ver- fichtsloseste Verfolgungen wahr gemacht worden. Wiederholt find hat namentlich für diejenigen Fälle praktische Bedeutung, in denen einigungen zusammenzuschließen und nach gemeinschaftlicher Ver- Arbeiter, die sich den terroristischen Anordnungen der Ver- sichtsloseste zwar der Thatbestand eines unter das Strafgesetzbuch fallenden abredung Arbeitskräfte zu beschäftigen oder nicht zu beschäftigen, Streitführer nicht gefügt haben, mit Belästigungen aller Art Delifts nicht erfüllt ist, aber doch eine in gewerblichen Arbeitsihre Arbeitskraft anderen zur Verfügung zu stellen oder vorzuent von Fabrit zu Fabrit verfolgt und auf diese Weise oder Lohntämpfen begangene rechtswidrige Beeinträchtigung der halten. Auch soll ihnen unverwehrt bleiben, zum Zweck gemein- brotlos gemacht worden. Solche Rachehandlungen werden selbst willensfreiheit anderer so schwerer Art vorliegt, daß ihre schaftlichen Vorgehens für Arbeiterausstände oder Aussperrungen in verständlich in weiteren Streisen bekannt und sind dann nur zu ſehr Bestrafung durch das öffentliche Interesse geboten ist. In zahlreichen engeren oder weiteren Kreisen, in privater oder öffentlicher Form, geeignet, in fünftigen Fällen die Besorgnis vor Wiederholungen zu und von Jahr zu Jahr sich mehrenden Fällen solcher Art hat diese engeren oder weiteren Streisen, in privater oder öffentlicher Form, durch Belehrung oder leberredung Anhänger zu begründen und dadurch einschüchternd zu wirken; ganz abgesehen Strafvorschrift Anwendung gefunden; in zahlreichen anderen werben. In dieses wirtschaftliche Ringen gewerblicher Arbeitgeber davon, daß sie diejenigen Personen, die an dem unruhigen und oft zweifellos strafwürdigen Fällen hat sie aber versagt, und Arbeitnehmer um Arbeitsbedingungen, wie sie ihnen erwünscht den Gesezen widersprechenden Treiben Ausständiger sich nicht be- weil ihre Fassung zu eng ist. Da sie nur die Nötigung zur Teil oder doch annehmbar erscheinen, wird die öffentliche Gewalt, solange teiligt haben, sondern ruhig ihrem Gewerbe nachgegangen find, nahme an Verabredungen der im§ 152 G.-O. bezeichneten Art trifft, hierbei der Rechtsboden nicht verlassen und das Gemeinwohl nicht gefährdet wird, nicht eingreifen dürfen. Unmöglich aber tann in wegen dieses ihres Verhaltens mit den empfindlichsten Nachteilen war sie unzureichend in allen denjenigen Fällen, in denen ein Auseinent geordneten Staatswesen gestattet werden, daß sich die Gerichtsverhandlungen haben wiederholt ein grelles Licht auf stand oder eine Aussperrung zwar mit den im§ 153 aufgeführten Kämpfenden, um den Gegner zur Nachgiebigkeit zu nötigen oder die Ausschreitungen geworfen, die unter den im Lohnkampf agitatorisch werden konnte, daß eine hierauf gerichtete Verabredung oder Zwangsmitteln gefördert wurde, aber der Beweis nicht erbracht den Berufsgenossen zur Heeresfolge zu zwingen, jedes be= liebigen, auch des an sich verwerflichsten Kampf- thätigen Arbeitern vorkommen, und haben die Schwere des Vereinigung in Frage kam. In solchen Fällen ist aber der zu Drudes erkennen lassen, unter dem die Arbeits- Gunsten eines Ausstandes oder einer Aussperrung ausgeübte mittels bedienen. Verwerflich find aber alle Mittel, welche darauf berechnet sind, die willensfreiheit anderer zu willigen stehen. be= foxtamad To Bwang offenbar nicht weniger verwerflich oder gemeingefährlich. Streitführer. Ferner setzt der§ 153 voraus, daß es sich um die Erlangung einträchtigen. Werden solche Mittel angewendet, so ist bringende Veranlassung gegeben, diesem Mißbrauche mit allem Nach Herrschaft über die Arbeiter angemaßt und Testere mit den folgedeffen scheidet nach der Rechtsprechung der Gerichte eine haben sich die Streifführer eine förmliche günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen gehandelt hat; inberwerflichsten Mitteln der Gewalt oder der Einschüchterung unter ganze Reihe von Fällen aus, in denen nicht eine Beeinflussung die Beschlüsse einer streiflustigen, oft nur geringen Minder der Löhne und konkreter Arbeitsbedingungen der Kämpfenden heit zu beugen gesucht. Hierin find sie durch die social bezweckt, sondern andere 3iele verfolgt werden, z. B. die Ent demokratische Preise bestärkt worden, die sich nicht scheut, lassung nichtorganisierter Arbeiter, mißliebiger Wertmeister und Arbeiter, die sich an einem Arbeitstampfe nicht beteiligen, als Ver- Betriebsbeamter, die Wiedereinstellung gemaßregelter Arbeiter, die räter, als Ehrloie zu brandmarken. Dabei wird kein Benutzung oder Nichtl eugung eines bestimmten Arbeitsnachweises 2c. Unterschied gemacht, ob es sich um einen Ausstand handelt, Kämpfe um derartige Biele sind aber gerade in neuerer dem eine gewisse Berechtigung zu Grunde liegt und der 8 eit mit unerlaubten Mitteln geführt worden. Aussichten des Gelingens bietet, der um einen von vorneherein Es ist eine augenscheinliche Lücke des Gesetzes, wenn in solchen aussichtslosen Streit, der der Arbeiterschaft von Agitatoren Fällen, in denen es fich bisweilen um die unbilligsten und willkür aufgedrängt wird. 95) lichsten Forderungen handelt, der Zwang zur Teilnahme am Kampfe stuft sid sid ,, Recht auf Zwangsmittel." 1 si dodstraflos bleibt. Auf diese Weise droht das Koalitionsrecht zu einem Koalitions. Folgen Hinweise auf die ausländische Gesetzgebung. 8 tang auszuarten und es mehren sich die Anzeichen, daß man Einzelbestimmungen. an den leitenden Stellen der Agitation im Begriff ist, unter Koalitionsrecht die Befugnis zu verstehen, alle thun zu dürfen, was im Einzelfalle geeignet ist, der Koalition die von ihren bemerken: Förderern gewünschte Wirksamkeit zu verschaffen. Es liegt auf der Hand, daß einer solchen mit einem geordneten Staatswesen unver Die§§ 1, 2 Tehnen sich an den munmehr aufzuhebenden§ 153 einbaren, auf Verwirrung der Rechtsbegriffe hinaus laufenden der Gewerbe- Ordnung an und sollen Ersatz für diesen bieten, zugleich Auffassung entgegengetreten werden muß. Dem Rechte des einen, aber seinen Rahmen erweitern. durch Koalition bessere Arbeitsbedingungen zu erkämpfen, steht Im Anschluß an die§§ 105, 114, 122 des Str.-G.-B. wird mit gegenüber das Recht des andern auf freie Entschließung, der hier vorgesehenen Strafe jeder bedroht, welcher es unternimmt", 46 458 50 424 52 721 53 192 53 968 54 143 ob er jenen Bestrebungen folgen will oder nicht. Mag zu Handlungen oder Unterlassungen in der in den§§ 1, 2 näher be auch für die Anstifter und Führer eine möglichst große Bezeichneten Weise zu nötigen; dadurch wird zum Ausdrucke gebracht, 22 821 24 315 25 656 26 927 27 229 26 600 teiligung an ihren Bestrebungen erwünscht und vorteilhaft sein, so daß der Versuch der vollendeten Nötigung gleichgestellt werden und kann hieraus doch nicht das echt auf 8wangsmittel her- derselben Strafandrohung unterliegen soll. Der Rahmen des Strafmaßes für die Delikte der§§ 1, 2 hat 1184 geleitet werden, die den Zweck verfolgen, Unlustige und Widerwillige 1056 8 648 9 333 10 046 10 289 10 266 zum Anschluß an die Bewegung zu bestimmen, und zwar auch dann vielfach gemachten Vorschlägen entsprechend eine Ausdehnung nach 143 747 157 229 166 084 171 307 177 574 178 817 nicht, wenn die Thäter in der ehrlichen Ueberzeugung handeln, daß unten wie nach oben erfahren, indem das Höchstmaß der Gefängnisihr Vorgehen auch den noch Widerstrebenden nüßlich sei. Das Necht strafe von drei Monaten auf ein Jahr hinaufgefeßt, andererseits Hiernach hat die Summe der wegen vorbezeichneter Delitte der freien Selbstbestimmung giebt jedem die Befugnis, über das beim Vorhandensein mildernder Umstände eine Geldstrafe zugelassen Verurteilten in den 5 Jahren von 1892 bis 1897 um 35 070, d. h. jenige, was er imiter seinen besonderen Verhältnissen für sich nüßlich ist. Dies empfiehlt sich auch mit Rücksicht auf die durch die Erum 24,4 Proz. zugenommen, während die strafmündige Civilbevölkerung nach den beiden letzten Volkszählungen von 1890 und hält, auch selbst zu entscheiden und danach sein Verhalten ein weiterung der Strafvorschriften bedingte größere Mannigfaltigkeit in zurichten. Personen, die für einen Arbeitslohn, den sie für aus den Thatbeständen und in der Schwere der Verschuldung. 1895 in dem Zeitraume von 5 Jahren sich um 1940 951, also mur fömmlich halten, oder unter Bedingungen, die ihnen zusagen, Eine besondere, im Mindestmaße härtere Strafe unt 5,6 Proz. vermehrt hat. arbeiten wollen, haben nicht nötig, ihren Standpunkt um des- ist im§ 3 für solche Personen vorgesehen, welche es sich zum Sodann sind in diesem Zusammenhange namentlich noch be- willen aufzugeben, weil andere der Meinung sind, daß Lohn Geschäfte machen, Handlungen der in den§§ 1, 2 bezeichneten merkenswert die Bestrafungen nach§§ 128 bis 125, 127 des St.-G.-B. und Arbeitsbedingungen nicht annehmbar seien. Ganz besonders be- Art zu begehen. Es ist flar, daß geschäftsmäßigen Es sind verurteilt worden: Hezern einem Arbeitstampfe, denklich erscheint ein gwang gegen Arbeitswillige dann, wenn Agitatoren unmittelbares Interesse vermöge im Jahre 1892 1893 1894 1895 1896 1897 es sich nicht um Lohnfragen, sondern um Machtfragen handelt, an dem sie ein wegen wenn ein Teil der Arbeiter dem gemeinsamen Arbeitgeber Be Berufsstellung oft nicht haben, die Entschuldigungen, Hausfriedensbruchs,§ 123 St. mitunter zu Gunsten der beteiligten Arbeitgeber G.-B. 17 725 18 229 19 391 20 095 20 595 21 535 dingungen über die Einrichtung des Betriebs oder über ähnliche sich mitunter Dinge vorschreiben will, nur um demselben die Macht der Arbeitnehmer ergeben können, nicht zur Seite stehen, und daß Führer oder einer hinter diesen stehenden, oft mur einen fleinen für Gewaltfhätigkeifen und Einschüchterungen, deren solche Personen 665 Teil der Arbeiterschaft umfassenden Organisation zu zeigen. In sich schuldig machen, eine besonders strenge Strafe am Plage ist. solchen Fällen handelt es sich zumeist nicht um Veränderungen, die Auf die erhöhte Strafwürdigkeit des gemeinschädlichen Treibens 591 der gesamten Arbeiterschaft eines Betriebs zu gute kommen; viel solcher Streitreisenden, welche oft erst von außen her Zu den größeren Städten und in Gegenden mit zahlreicher mehr hat von ihnen in der Regel nur eine Minderheit Vorteil, die Unzufriedenheit in eine ruhige Arbeiter bevölkerung Industriebevölkerung wird die Einleitung und Durchführung von während von anderen Arbeitern desselben Betriebes jene Ver- hineintragen und, indem sie zu Ausschreitungen aufstacheln, über Arbeiterausständen durch einzelne gewaltthätige Personen vielfach änderimigen wohl gar als eine Verschlechterung empfunden werden. viele Arbeiterfamilien schweres Unglück bringen, ist mehrfach mit besonderem Nachdrucke hingewiesen worden. D in einer Weise beeinflußt, daß Ausschreitungen dabei zu einer regel Die Arbeitswilligen als besondere Staatsstüken. § 4: Streifposten. mäßig wiederkehrenden Erscheinung geworden sind. In zahlreichen In der geschilderten Weise hat sich mehr und mehr ein Fällen ist es unternommen worden, diejenigen, die zum WeiterBon erheblicher Wichtigkeit ist der Abs. 2 des§ 4, durch den die von Arbeitgebern, Arbeits arbeiten bereit waren, durch Belästigungen und Drangsalierungen der Terrorismus der Streikenden, namentlich der mit verschiedensten Art, durch Beschimpfungen, Bedrohungen, Miß der Leitung des Streits befaßten Personen gegenüber den planmäßige leberwachung handlungen und schwerste Körperverlegungen, durch Steinwürfe, durch Arbeitswilligen herausgebildet, der die letzteren thatsächlich vielfach nehmern, Arbeitsstätten, Straßen, Pläßen oder Verkehrsanlagen Ueberwachung durch Streitposten usw. führt, Ueberfälle von Banden, die mit Knütteln, Messern oder Revolvern der Freiheit des Willens, und damit der Möglichkeit be- einer Drohung im Sinne der§§ 1 bis 3 gleichgestellt wird. Solche die Erfahrung lehrt, Ichrt, oft oft u förmlicher Bea bewaffnet waren, und durch ähnliche Gewaltthaten zur Teilnahme an raubt, nach eigener Entschließung ihre Arbeitskraft zu verwerten. planmäßige Ein solcher Zuſtand muß in ihnen die Empfindung wachrufen, daß vie der gesperrten Arbeitsstätten, Bahnhöfe und einem Ausstande zu nötigen. sie in dem für sie wichtigsten Rechte der freien Bethätigung lagerung Indem sie den Verkehr zwischen Einschüchterungen und Beläftigungen. ihrer Arbeitskraft von der bestehenden Rechtsordnung nicht anderen Verkehrsanlagen, Arbeitgebern und Arbeitswilligen abzuschneiden Um den Zuzug von Erfagarbeitern für die Ausständigen zu wirksam geschüt seien. Dies ist um so bedentlicher, den hindern, wird eine planmäßige Ueberwachung der als es sich gerade bei den Arbeitswilligen um bezweckt, bildet sie einen mit der öffentlichen Ordnung unvereinArbeitspläge, der Zugänge zu denselben, der Straßen, öffent ruhige, in die Staats. Rechtsordnung baren Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Arbeitgeber so lichen Plätze und Bahnhöfe durch regelmäßig abgelöfte Streit sich schickende, für den Staat besonders nükliche wohl wie der Arbeitnehmer. Auch dann, wenn die Postenstehenden posten eingerichtet und werden die eintreffenden Arbeitswilligen Elemente handelt, welche in ihren mit den Staatsintereffen sich der Drohungen, Ehrverlegungen oder Thätlichkeiten gegen durch Belästigungen aller Art, durch Verhöhnung, Beschimpfung, zusammenfallenden persönlichen Intereffen wirksam zu schüßen Arbeitswillige enthalten, ist das Streifpoftenstehen und überhaupt eine Neberwachung zu den in den§§ 1, 2 beBedrohung oder Mißhandlung von der Aufnahme der Arbeit ab- eine wichtige und dringliche Aufgabe der Staatsgewalt ist. zeichneten Zweden schon an sich ein unzulässiges gehalten. Bis in ihre Wohnungen find diejenigen, die sich an einem 412 mau Arbeitgeberschuh. Rampfmittel, weil regelmäßig damit offenbar nicht Ausstande nicht beteiligen wollten, verfolgt worden; unter Begehung von Hausfriedensbruch sind Aufpasser und sogenannte Streifcontroleure Die Freiheit der Entschließung ist aber nicht nur bei Arbeit etwa nur eine Aufklärung und leberredung der in das Innere der Arbeiterwohnungen eingedrungen, um Arbeits- nehmern, sondern auch bei Arbeitgebern zu schüßen. Wie Arbeitswilligen, sondern eine Einschüchterung beabs Arbeiter nicht ihre Mitarbeiter, so dürfen Arbeitgeber nicht ihre sichtigt wird; es soll in den Arbeitswilligen Furcht vor Nachteilen *) Wir geben die vollständige Begründung unter Fortlaffung Berufsgenossen durch ungesetzliche Mittel veranlassen, gemeinsame für den Fall der Nichtbeteiligung an einem Arbeitskampf erweckt und einiger minder wichtiger Absätze. Maßregeln auf dem Gebiete des Arbeitsvertrages zu treffen, oder durch Erregung solcher Furcht der Anschluß an die Bewegung er
1892 1893 1894 1895 1896 1897 auf: 74 38 47 98 252 254. Die aus Anlaß von Streikausschreitungen auf Grund des Straf gesetzbuchs erfolgten zahlreichen Bestrafungen wegen Verbrechen oder Bergehen gegen die Person, wie Beleidigungen, Körperverlegungen, Nötigungen und Bedrohungen, lassen sich aus der Gesamtzahl der wegen dieser Delifte überhaupt erfolgten Verurteilungen nicht ausscheiden. Es haben aber die Bestrafungen wegen der bezeichneten Delifte erheblich stärker zugenommen, als es der Zunahme der strafmündigen Civilbevölkerung entspricht. Es sind verurteilt worden: im Jahre 1892 Beleidigung,§§ 185 bis 187
THI
wegen
189 St.-G.-B.
einfacher Störperverlegung,
§ 223 St.-G.-B.
gefährlich. Körperverlegung, § 223a St.-G.-B. Nötigung,§ 240 St.-G.-B. Bedrohung,§ 241 St.-G.-B. Summe
Oeffentlicher Gewaltthätigkeit, Bildung bewaffneter Haufen, §§ 124, 125, 127 St.-G.-B. darunter wegen Landfriedens : bruchs,$ 125 St.-G.-B.
1893 1894 1895 1896 1897
65 666 72 919 77 401 80 096 85 032 86 624 970 923 973 1046 7832
•
171 224 162 175 188
-
und
8n den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist folgendes zu §§ 1 bis 3.
und
in
ihrer
die und