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Nr. 224. 16. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts" Berliner   Volksblatt. Sonntag, 24. September 1899.

Gewerkschaftliches.

Für die ausgesperrten Arbeiter Dänemarks   gingen bei der Berliner   Gewerkschaftstommission folgende Beiträge ein:

Gesangverein Kreuzberger Harmonie", 1. Rate, 100,-. Tertilarbeiter Berlins d. Neuhaus 30,25. Modelltischler M. H. u. Co. 3,-. A. Harndt 2, Tischlerei v. Köhler, Langestraße, 8,-. Arb. d. Gasanstalt Danziger: straße 11,95. V. Tegeler Wasserwerksarbeitern 10,-. Maurer Berlins  ( central) b. W. Schulz 64,60. Centralverband der Töpfer Berlins d. Drunſel 160,- Berliner   Wasserwerksarbeiter durch P. 8,50. Gäste des Schantwirts Mücke, Schliemannstr., 1,42. Schwimmklub Gut Maß" 3,80. Matinee d. Gesang vereins Moabiter Liederkranz 200,-." Tischlerei Straßburg  , Fruchtstr., 3. Rate, 7,20. Bauanschläger d. Fendius 12,10. Schuhmacher d. Burghagen 17,20. Gem. Chor, Atacie" 5,-. Großbeerenstr.541,50. Arb.d.Firma Habildu.Co., 2. Rate 5,80. M. Zimmermann 4,20. Tapezierer von Fort, Kretschmer u. Co., 7. Rate, 15, Arbeitergesangverein Maiglöckchen I 20,-. Möbelfabrik von Belder u. Plathen, 4. Rate, 67,25. Tischlerei von Zander, Rüdersdorferstr., 6,25. Tischlerei von Courtois, Schwedterstr., 4. Rate, 15,85. Von Stellmachern d. D. Fischer 12,18. Tischlerei von Stein, Gr. Frankfurterstr., 10. Rate, 6,70. Perf. d. Buchdruckerei Wellmann, Lichterfelde  . 6,-. Tischlerei von Schulz, Cotheniusstraße, 4,80. Pianofabrit von Bethstein, Grünauerstraße, 5. Rate, 36,35. Tischlerei Remington Sholes n. Co., 2. Rate, 6,75. Tischlerei Franke, Wilhelmstraße, 16,35. Tischlerei Ludhart, Dieffenbach Straße, 22,25. Tischlerei Benede u. Co., Reichenbergerstraße, 7,85. Buchdruckerei Louis Schneider   10,-. Durch Skandinavier, darunter Wenfels Nfg. u. Schmidt, 44,85. Tischlerei von Equis, Frankfurterstraße, 10. Rate, 7,35. Buchdruckerei Ferd. Ashelm, 3. Rate, 5,35. Verband der Schneider und Schneiderinnen Deutschlands  , Filiale Berlin  , durch Stubbe 98,40. Tischlerei Tramp  , Gr. Hamburgerstraße, 6,-. Vertrauensmann von Weißensee   10,70. Bergmann 6,70. Von Stuccateuren d. W. Schulz 49,55. Textilarbeiter d. Neuhauß 5,45. D. Krey 4,55. D. Ball 5,40. Porzellan­arbeiter durch Reichardt 17,70. Pianofabrik v. Otto, 8. Rate, 12,35. Kurz­schluß, Siemens u. Halste Spitte Wert 11,50. Verein der Lithographen und Steinbrucker, Filiale I Berlin  , 41,60. Von den Friebrichshagener Wasser: werksarbeitern 24,75. Ueberschuß einer Kranzspende v. Gobin, Prenzlauer Allee, 4,-, Tischleret v. Sprange, Liebenwalderstraße 11,25. Vertrauensmann der Graveure und Giseleure 5,60. Möbelfabrik v. Lennig u. Jazky 15,25. Für die Steinarbeiter Berlins   gingen ein: Borzellanarbeiter Berlins   10,-. Knopffabrik von Manasse, 2. Nate, 6,50. Droschkentutscher Berlins   20,- Tackel, Südost 15,-. Ueberschuß vom Erntefest Kiautschou   24,65. Centralverein deutscher Böttcher, Filiale Berlin  20,- Kupferschmiede Berlins   d. Keiner 30,-. Durch Lauf 8,-. Aus dem Lager b. Eyck u. Strasser 3,60. Droschkentutscher Berlins   30,-. Berband der Gastwirtsgehilfen Deutschlands  , 2. Rate, 30,-. Für die ausgesperrten Former Leipzigs  : Vom Gesangverein Nordwacht", Ueberschuß vom Vergnügen bei Ballschmieder 50,-. Berichtigung aus der Nr. 184: Es muß heißen statt Bauarbeiter Bauanschläger 50,-.

Weitere Beiträge werden im Berliner   Gewerkschaftsbureau, erst vom 1. Januar ab eine etwas andere werden wird, hält beispielsweise Annenstr. 16, I, vormittags 9-1 Uhr, nachmittags 6-8 Uhr, entgegen ge Der Ausschuß der Berliner   Gewerkschafts- Rommission.

nommen.

Briefkasten der Redaktion.

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felbft die Singabe von Flugblättern für eine Arbeit", die Mahnung an den Schuldner zu zahlen, auch im allgemeinen die Jagdausübung für feine Ar­beit. Liegt im Tragen von Möbeln eine Arbeit", so müßte es folgerichtig auch unzulässig sein, am Sonntag gekaufte Waren, Blumen, Möbel usw. am Sonntag über die Straße zu tragen. Gegenüber dem Wortlaut der Polizei­verordnung und der unerforschlichen Auslegung des Kammergerichts ist von einem Versuch, ohne polizeiliche Genehmigung am Sonntag mit feinen Sachen über die Straße in eine andere Wohnung zu ziehen, abzuraten. Die juristische Sprechstunde findet Montag, Dienstag und A. G.   73.§ 42b Gewerbe- Ordnung verbietet, daß Kinder unter 14 Jahren Freitag abends von 6 bis 8 1hr statt. auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an öffentlichen Orten oder E. 2. Wenn Sie in t keinen der bekannten Schönschreibkurse gehen ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegenstände feil bieten. fönnen, so wenden Sie sich an eine Buchhandlung, die Ihnen briefliche An- Strafbar sind nicht die Kinder, welche diesem Berbot zuwiderhandeln, sondern leitung zur Erlernung einer guten Handschrift besorgen wird. unter diejenigen, welche solche Kinder zu dieſer Heilbietung anleiten oder ausschicken. G. M. Ueber den Wert der Asthma Cigarren   sind wir nicht unter Es könnte also der Verkauf von Streichhölzern, Blumen usw. durch Kinder richtet, auch kennen wir keine Firma, die solche herstellt. allerdings auch ohne Polizeiverordnung gehindert und einige Anleiter der 2. G. In jeder Abteilung der Wähler sind zur Stadtverordnetenwahl Kinder zur Bestrafung gezogen werden. Wenn, wie das Treiben auf den 14 Ergänzungs- und 6 Neuwahlen vorzunehmen. Straßen zeigt, in Berlin  , wie Sie meinen, selten hiervon Gebrauch gemacht P. K. 10. E. B. wurde in Berlin   am 6. Januar 1850 geboren. Sein ist, so beweist dies zur Genüge, daß die Vorschrift des§ 42b nicht ausreicht. eine Polizeia Vater war 32 Jahre hindurch als Lokomotivführer Angestellter des Sie giebt bolle Gelegenheit zur Ergänzung durch Direktoriums der Anhalter Bahn. Bernstein   in der Bolts Beitung" war verordnung. Eine solche könnte 3. B. auch Eltern usw., welche der Onkel von E. die Kinder von solchem Gewerbetrieb abzuhalten unterlassen, mit Strafe bedrohen, desgleichen die Käufer selbst. Die Polizeibehörde ist schon jetzt berechtigt, Fälle, in denen Kinder zu verbotenem Handel mißbraucht werden, dem Vormundschaftsgericht mit dem Ersuchen, das Erziehungsrecht den Eltern zu nehmen, zur Anzeige zu bringen. Eine Polizeiverordnung würde das Feilbieten durch Kinder auch für den Fall verbieten können, in denen eine vorgängige Bestellung vorliegt. Durch solche Anordnung würde ein Umgehen des im§ 42b ausgesprochenen Verbots erheblich erschwert werden. Ortskrankenkasse K. E. Schriftliche Antwort erteilen wir nicht. Der Betreffenden steht ein Anspruch auf Unterstüßung nicht zu. Das Rechtsverhältnis ist klar: Wöchnerinnen haben einen Unterstützungs­anspruch für mindestens 4 Wochen. Dieser Anspruch hat dieselben Voraus­fegungen wie andere Unterstützungsfälle. Er steht also folchen Mitgliedern der Staffe, die infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Stasse ausscheiden, auch dann voll zu, wenn die Entbindung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kaffe eintritt. Es steht nach§ 28 des Krankenversicherungs- Gesetzes einem infolge Erwerbslosigkeit auss geschiedenen Mitgliede ein Unterstützungsanspruch nur in Fällen, welche spätestens innerhalb 3 Wochen nach dem Ausscheiden eintreten, dann aber auch in vollem Umfange zu. Die Betreffende ist aber erst 41/2 Monat nach ihrem Ausscheiden entbunden. Die Regierungsvorlage wollte für Wöchnerinnen als fernere Voraussetzung ihres Anspruchs festsetzen, daß die Wöchnerinnen unmittelbar vor der Entbindung wenigstens 6 Monate lang Kassenmitglieder sein sollten. Diese Einengung des Rechts der Wöchnerinnen ist gefallen und dadurch der Anspruch der Wöchnerinnen lediglich an dies felben Voraussetzungen wie alle anderen Ansprüche gegen die Kaffe geknüpft. Der betreffende Kommentar ist nicht von uns, sondern von der Buchhandlung Vorwärts herausgegeben.

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J. M. Ein öffentliches zoologisches Museum" giebt es in Berlin  nicht, jedoch enthält das Museum für Naturkunde  , Invalidenftr. 43, eine wertvolle zoologische Sammlung. Es ist Montags, Mittwochs, Donners: tags und Sonnabends von 11-3, Sonntags von 12-6( im Winter bis 5 resp. 4) Uhr geöffnet. 3. A., Nixdorf. In Nixdorf gilt, wie überhaupt in der Mark Branden burg( außer Schermeisel und Grochow), Ausschluß der Gütergemeinschaft. D. Goek. Ausschluß der Gütergemein Seifert. 1. Ja. 2. Ebenso. fchaft und des Erwerbes bewirkt, daß die Ehe teinerlei vermögensrechtliche Wirkung übt, also jeder Gatte für seine Schulden allein haftet, und was er G. W. 176. Ja. erwirbt für sich allein erwirbt. A. C. 63. Die Gefängnisordnungen innerhalb Deutschlands   und Breußens sind außer ordentlich verschieden. In der Regel ist Selbstbeköstigung ausgeschlossen. 2. W. 9. Leider steht weder Ihnen noch Ihrer Frau ein Anspruch auf Rückerstattung gegen die Invaliditätsversicherungs- Anstalt zu... 74. Das Kind ja, die Frau nicht. J. H. 1. Nein. 2. Wenn sie Leben oder Gesundheit gefährdend sind: ja. 3. Etwa 1-2 Jahre. Typ. 1. Ja. M. N. 102. 1. Nein. 2. Nein... Muß abgewartet werden, L. W. 74. Die vor 3 Jahren erlassene sog. Verfrommungs- Verordnung perbietet für Sonn- und Feiertage alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten", insbesondere auch das Beladen von Möbelwagen sowie den Umzug mit Möbeln aus einer Wohnung in die andere". Demnach wäre auch ein Um zug durch Tragen der Möbel am 1. Oktober verboten. Jedoch kann die Polizeibehörde Ausnahmen gestatten. Da die gedachte Verordnung vom Rammergericht für gültig erachtet ist, so ist Ihnen zu empfehlen, um Gr­Taubnis einzukommen. Darüber, was Arbeit" im Sinne der Polizei­verordnung ist, herrscht keine Klarheit. Das Kammergericht, dessen Beseßung

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