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Was Sie gethan haben, mein liebes Fräulein Reh­mond, das kann nur ein Frrtum gewesen sein. Ich, ich habe Schändlicheres begangen, aber glauben Sie mir, auch ich nur

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sollen nicht so achtungsvoll mit mir sprechen. Um meiner Vormund haben, beschränkte ihr also die schnelle Wahrnehmung ihrer Schande willen hat mich ja mein Vater fortgejagt." te Rechte. Es bestimmte zwar auch, daß die Kinder eines verstorbenen Gildegenofsen das halbe Gewerk ihres Vaters erben sollten", setzte also die Töchter den Söhnen gleich. Indessen fanden sich in sämt Eintritt in das väterliche Gewerk begünstigt werden sollten; nur bei lichen Gewerksstatuten Bestimmungen, wonach nur die Söhne beim den Schneidern Berlins findet sich die besondere Vorschrift, daß Meisterssöhne das ganze, Töchter das halbe Geivert ihres Vaters erben sollten. So war auch hier der Mann der Frau gegenüber bevorzugt. Charakteristisch ist die Art, wie das Handelsrecht die Juden behandelt. Hier sieht man wieder, wie früher systematisch die Juden von der Erwerbsarbeit ausgeschlossen wurden. In die Kaufmanns­und Handwerker- Innungen fonnten sie nicht eintreten. Dergestalt rechtlos gemacht, zwang man sie, nur Geldgeschäfte zu treiben, um dann hernach laut zu lamentieren über die Bedeutung, die dabei die entrechteten Juden sich erwarben. resum

Fegt blickten sie sich beide an. Bohrmann faßte die großen Hände des Mädchens und legte seine Stirn auf die Hände. and Wieder schwiegen sie eine Weile.dour topot lightie Er fuhr auf, als sie sich plötzlich bewegte. Schon glaubte er, sie wolle ihm diese Vertraulichkeit verbieten. Sie hatte jedoch nur nach dem Brote gegriffen.

Errötend rief sie:

Was werden Sie von mir denken! Aber ich habe solchen Hunger."

Da wurde er vergnügt. Um ihr die Verlegenheit zu erfparen, fing auch er zu essen an, anfangs mit Widerstreben. Dann aber ging's auch bei ihm, und bald war nicht ein Krümchen Brot mehr übrig und kein Tropfen. Nur einige Schalen von Wurstschnitten lagen auf dem Teller. " Ich habe zu wenig eingekauft," fagte er. Ich bin so ungeschickt. Was soll num aus Siegfried werden?" Fräulein Reymond hatte wieder die strahlende Größe in ihren Augen. Sie müssen mir noch eines sagen, Herr Bohrmann, aber ich kann Sie nicht danach fragen." arded sulguis stud ,, Sie meinen jenes Weib? Oder mein Stück? So wahr Gott lebt, ich bin frei von allem. Nur die Schlechtig­keit und die Sünde wird mich nie wieder verlassen. Wenn Sie wüßten, Fräulein Reymond, was dieses Weib mir bon der Welt erzählt hat. Nichts soll hier herrschen als ge­meiner Hunger, gemeine Eitelkeit und gemeine Liebe! Hundert folche Dinge hat sie mich gelehrt." made mod Vielleicht ist etwas daran wahr, Herr Bohrmann. Viel leicht ist es wirklich nur Hunger und Eitelkeit und Liebe, was uns bewegt. Aber gemein muß es nicht sein, wenn es uns bewegt."

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Jauch, Fräulein Reymond!" Siegfried rief von nebenan: " Ich habe Leibweh! Aber bitte, sag's nicht Mama'n, sonst krieg' ich eins."

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Was mach ich nur?" rief Bohrmann. Ich weiß mir ja gar nicht zu helfen."

Bitte, lieber Herr Bohrmann, lassen Sie Siegfried bei mir schlafen. Um meinetwillen. Dann fühle ich mich gut zu etwas. Dann thu' ich's gewiß nicht. Dann haben sie beide mich gerettet, Sie und Siegfried."

Da die Juden durch das Stadtrecht von der Ausübung der Gewerbe ausgeschlossen waren, konnten sie von dem in ihren Händen befindlichen Gelde keinen Gebrauch machen. Sie waren ge­zwungen, es herzuleihen und vom Zinsennehmen zu leben. Und alle waren geldbedürftig: Fürst, Ritter, Bürger, Bauer; auch für den Kaiser wurden sie eine Geldquelle. Deshalb gewährte er ihnen gegen besondere Abgaben seinen Schutz, wodurch sie wenigstens ettvas gegen die Willfür der Landesherren geschützt waren, auf welche später der Judenschutz" des Kaisers überging. In Berlin - Kölln waren die Juden bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts eine Finanzquelle der Markgrafen. Danach wurden sie zu einer Finanzquelle der Stadt. Das Stadtbuch unterschied zwischen den reichen Juden", d. h. denen, die in eignen Häusern wohnten, und den gemeinen Juden", welche bei den reichen mit einwohnten oder vor der Stadt saßen. Man og fie zu schweren Steuerleistungen heran und erhob die für von neun Wohnhäusern der Juden. Und als in der Mitte des jene Zeit hohe Summe von vierteljährlich je 15 Schillingen allein 14. Jahrhunderts in Berlin wie in andren deutschen Städten der schwarze Tod" auftrat, war dies für den Rat Veranlassung, die Juden nun noch mehr als zuvor zu schröpfen. Seit 1342 wurden die Juden noch besonders gebrandschaßt durch die landesherrliche Einführung einer allgemeinen Judensteuer von einem Gulden pro opf, die, so scheint es, besonders drückend für sie gewesen ist und die man ihnen verfüßte, indem man sich andrerseits als ihr wohl wollender Protektor aufspielte.

Eine große Anzahl Bestimmungen des Stadtbuches beziehen fich auf die Stellung der Handwerksknechte oder Knappen. Sie schließen fich den sonst in Deutschland gültigen Rats- und Zunftverordnungen an, durch die die Verhältnisse der Lohnarbeiter, des Handwerks und des daraus resultierenden Handels geregelt" wurden. Aus den sparsamen Notizen im Innungsbriefe für die Wollemveber von 1295, dem reichhaltigeren Knappenbriefe, welchen der Rat den Woll- und Leinewebertnechten 1331 erteilte, bem Statut des di Rats von Kölln für die Schlächter und Wurftmacher vom gleichen Jahre, laffen fich Folgerungen auf die Lage der Arbeiter in Handwerk und Handel ziehen. Vielfach ist damals schon, wie in ganz Deutschland , Stücklohn, nicht Tagelohn die Regel gewesen. Der Knabe war wieder eingeschlafen. Fräulein Reymond Bei den Webern bestand sogar eine Bestimmung, die dem Gefellen stand auf und nahm ihn behutsam auf den Arm.verbot, den Dienst bei einem Meister zu verlassen, bevor er nicht St Sie sind zu schwach, Fräulein Reymond." Tannis eine bestimmte Tuchmenge hergestellt hatte. Ferner war vor­Und eben fagten Sie, ich wäre start... Morgen wollen geschrieben, daß jeder arbeitsuchende Gefelle fich an den dafür be­wir weiter sprechen." ftimmten Platz in der Stadt begeben mußte; diesen nannte man den ples". Hier mußte er sich jedem, der ihm den geforderten Lohn zahlte, verdingen. Man wollte dadurch wohl verhindern, daß die besonders brutalen und ausbeuterischen Meister von den Gesellen hätten gemieden werden können. Harte und willkürlich ver­hängte Strafen hinderten dann den Arbeiter, zu ungelegener Zeit den Dienst zu verlassen; er mußte einfach aushalten, wie andrer­feits die einzelnen Berliner und Köllner Bunftstatuten den Meistern verboten, fich gegenseitig die Knechte" abspenstig zu machen.

Bohrmann blickte düster zu Boden. Morgen. Wie soll ich morgen meinen Kollegen unter die Augen treten?"

Sie wollten ja fort von Berlin , Herr Bohrmann." Bleiben Sie in Berlin , Fräulein Reymond?"

Ich werde morgen an meinen Vater schreiben, Herr Bohrmann. Ich werde ihn um Verzeihung bitten. Und ich werde ihm erzählen, daß Sie mich gerettet haben... Gute Nacht, lieber Herr Bohrmann."

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Gute Nacht, liebes Fräulein Reymond."

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( Nachdruck verboten.)

Berlin als Handelsstadt im 13. und 14. Jahrhundert. ( Schluß.)

Auch Organisationen hatten die Gesellen bereits gebildet. Von 1331 ist noch ein Knappenbrief der Tuch- und Leineweber­gehilfen erhalten. Diese hatte eine der vielen in Deutschland be­stehenden Bruderschaften" gebildet, eine Genossenschaft zum Zwed der Beerdigung ihrer Mitglieder, eine Sterbekasse. Gleichzeitig hatte diese Genossenschaft Strafgewalt über ihre Mitglieder bis zu dem Rechte der gänzlichen Ausschließung, also dem Verluste des Rechts, Gehilfe im Handwerke Berlins und Köllns zu sein.

Eine wichtige Rolle spielten im Handelsgetriebe die mekelers" oder Makler. Es gab deren laut Stadtbuch in Berlin zivei, in Kölln einen. Unter den zahlreichen Beschränkungen, denen der fremde Handel in Berlin unterlag, war es namentlich die Niederlage mit ihren Weitläufigkeiten und Unkosten, die es zum dringenden Be­dürfnis machte, daß Personen in Berlin die durchpassierenden Waren anslegten, für den Eigentümer verkauften, den Rest verluden, den Weitertransport bewirkten usw. Dieses Geschäft besorgte der Makler. Er entlohnte die Führer des Wagentransports, bezahlte den Zoll, schloß die Handelsgeschäfte ab, dingte Fuhrleute und Schiffer für den Weitertransport. Der Mafler bekleidete ein städtisches Amt und wurde vom Rat in Eid und Pflicht genommen.

8u jener Zeit haben auch die Frauen im Handel eine Rolle gefpielt. Da das Stadtrecht die Ausübung des Handelsbetriebs an Das Untereigentum einer Rauffammer im Staufhause knüpfte, so er eignete es sich oft, daß eine Frau, die durch Erbgang oder Kauf in den Besitz einer solchen gelangt war, den Handel auf rechtlicher Basis betrieb. Frauen betrieben sowohl Großhandel als Kramhandel Im allgemeinen gingen im 13. und 14. Jahrhundert in den und Hökerei selbständig. Die Mißgunst des männlichen Konkurrenten Handelsfachen die Pflichten des Verkäufers weiter als heute. Er aber erschwerte ihnen dies soviel als möglich. Das Stadtbuch mußte nach den Bestimmungen des Stadtbuches dem Käufer bestimmte, die Frau müsse zum Verklagen säumiger Zahler einen einer Ware stets dafür haften, daß ihm die getaufte