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des alten Bundes zu einem Satrament folgert man aus den be-| falls sich später ein Ehehindernis herausstellt, nach den Bestimmungen tannten, bei Matthaeus( V. 27 f.) mitgeteilten Worten Chrifti an die des Tridentinums niemals dispensiert werden, eine Vorschrift, die Pharisäer: Ihr habt gehört, daß zu den Alten gesagt worden ist: der päpstliche Stuhl freilich stillschweigend gemildert hat. Der Ab­Du sollst nicht ehebrechen. Ich aber fage euch, daß ein jeder, der ein schluß der Ehe selbst tann gleichfalls nach den Bestimmungen Weib mit Begierde nach ihr ansieht, schon die Ehe mit ihr gebrochen des Tridentiner Konzils nur vor dem zuständigen Pfarrer in hat." Als äußeres Zeichen gilt die Billenserklärung der Brautleute, Gegenwart zugleich von zwei Zeugen erfolgen. Allerdings mit einander die Ehe eingehen zu wollen. Die besonderen Gnaden gilt diese Vorschrift mur dort, wo das Tridentinische Defret über beziehen sich auf die drei Güter der christlichen Ehe, als welche von die Reformation der Ehe und zwar ausdrüdlich als Tridentinisches den Theologen bezeichnet werden, 1. das bonum prolis, d. h. die Er- Gesetz publiziert worden ist. Dort, wo die Tridentinische Form der zeugung und chriftliche Erziehung von Kindern, 2. das bonum fidei, Eheschließung beobachtet werden muß, ist ein in andrer Weise er­d. h. die eheliche Keuschheit und Treue in der ausschließlichen gegen folgender Willensaustausch zweds Abschluß einer Ehe ein völlig seitigen Gewährung des Geschlechtsverkehrs und 3. das bonum wirkungsloser Aft, aus dem nicht einmal ein Berlöbnis im firch sacramenti, d. h. die gegenseitige Liebe der Ehegatten und die Un- lichen Sinne entsteht. Zur Gültigkeit der Ehe genügt die sogenannte auflösbarkeit des ehelichen Bandes. Wiewohl daher der Zweck der passive Assistenz des Pfarrers, der lediglich als Ürkundsperson die Ehe zunächst in der Erziehung einer Nachkommenschaft liegt, so hört Erklärung der Eheschließenden wahrnimmt. Abgesehen von Misch­die Che doch nicht auf, eine Ehe zu sein, wenn aus irgend welchen ehen leistet der Pfarrer jedoch durchweg eine sogenannte attive Gründen die Erzeugung von Kindern unmöglich oder der Geschlechts- Assistenz, d. h. er nimmt eine förmliche Trauung vor, indem er unter umgang unter beiderseitiger Einwilligung der Gatten nicht ausgeübt Beobachtung des Kirchlichen Ritus die Brautleute zusammenspricht wird. Voraussetzung für den sakramentalen Charakter der Ehe ist und ihre Ringe sowie das Chebündnis segnet, Ceremonien , die freilich in erster Linie, daß beide Teile getauft find; Ehen von Ungetauften für die Gültigkeit der Ehe von keinem Belang find. Ist die Eingehung find zwar auch firchlich gültig, gelten jedoch nicht als Sakrament. einer Ehe vor dem Pfarrer unmöglich, weil ein solcher nicht vorhanden Daher findet auch, wenn andersgläubige Eheleute zum katholischen ist, ein Fall, der sich unter der Herrschaft der Maigeseze voit 1873 Bekenntnis übertreten, nachträglich keinerlei kirchliche Einfegnung in Preußen wiederholt ereignet hat, so fann eine firchlich gültige mehr statt. Ehe auch durch bloße Erklärung vor zwei Zeugen geschlossen werden.

Das Tridentinische Konzil hat es ausdrüdlich als fatholisches Wesentlich hierbei ebenso wie bei der Eheerklärung vor dem Pfarrer Dogma erklärt, daß die Gesezgebung und Jurisdittion über die ist jedoch, daß zwei Zeugen gleichzeitig gegenwärtig sind, da sonst Frage der Gültigkeit und lngültigkeit und über die persönlichen eine gültige Ehe nicht zu stande kommt. Damit Ehen von Protestanten vor dem katholisch kirchlichen Wirkungen der Ehe wesentlich der Kirche zustehen". Der bürger­lichen Gewalt wird nur die Befugnis zuerkannt, hinsichtlich der Forum als gültige Chen betrachtet werden können, wird erfordert, bürgerlichen Wirkungen der Ehe Verfügungen zu treffen. Daher daß fie gleichfalls in der Tridentinischen Form geschlossen sind. wird die firchlich gültige Ehe unter Christen, das Chefatrament als Jedoch giebt es Gegenden, für welche zufolge päpstlicher Deklaration matrimonium ratum( fanonische Ehe) von der bürgerlich gültigen die Tridentinischen Vorschriften, weil ungenügend publiziert, teine Ehe als matrimonium legitimum( Gesetzesche) scharf geschieden. Anwendung finden, sowie solche, für die der Papst generell einen Der springende Punkt jedoch ist, daß die Ehe begründet wird durch Dispens erteilt hat. So hat Benedict XIV . 1741 für Holland und die Willenseinigung der Brautleute und den hierdurch ge- Belgien deklariert, daß in diesen Ländern die Vorschriften schlossenen Vertrag, ant den ausschließlich der satramentale des Konzils von Trient nicht beobachtet zu werden brauchen. Das Charakter der Che geknüpft ist. Als Vermittler des Satraments felbe gilt für Jrland, Ruffisch- Polen, Kanada und einige andre fungiert also nicht der die Ehe einsegnende Briefter, sondern überseeische Länder; in Deutschland für Breslau , Kulm, Köln , Trier , die Brautleute selbst, die sich durch ihre Willenserklärung das Satra- Münster und Paderborn . In den bier legtgenannten Bistümern ment gegenseitig spenden. Dieser Umstand, daß der Abschluß der handelt es sich freilich nur um einen Dispens in Mischehen. sakramentalen Ehe lediglich durch die Willenseinigung der Braut- Eine firchlich gültige Ehe kann nur geschlossen werden, went Leute bedingt ist, machte vor dem Tridentiner Konzil das Eingehen teine trennenden Ehehindernisse, d. h. Gründe, welche die Gültigkeit sogenannter formloser" Ehen leicht und häufig. Aus demselben der Ehe ausschließen, vorliegen. Neben diesen giebt es sogenannte Grunde erklärt sich auch die eigenartige Stellung, welche die aufschiebende Chehindernisse, Gründe, welche die Che zwar unerlaubt, fatholische Auffassung dem der Ehe in der Regel vorhergehenden d. H. nur unter schwerer Sünde vollziehbar, aber nicht ungültig Verlöbnis zuweist, das gegebenenfalls ohne weiteres in eine, machen. Das Konzil hat es als fatholischen Glaubenssatz aus wenn auch formlose, so doch sakramentale, und also firchlich gültige gesprochen, daß eigentliche Ehehindernisse nur von der Kirche auf­Che übergehen kann. Verlöbnis ist nach firchlichem Recht das gestellt werden können; wo der Staat solche aufstellt, gelten dieselben Die Ehe­gegenseitige Versprechen zweier Personen, fünftig eine Ehe mit mir als aufschiebende Hindernisse, als Eheverbote. einander schließen zu wollen. Wie die Bedingungen über die hindernisse basieren nun entweder auf dem Naturrecht und sind als Gültigkeit einer Ehe, so gehören auch die über die Gültigkeit eines dann indispensabel, da sie vom firchlichen Standpunkt auch für Berlöbnisses vor die geistliche Gerichtsbarkeit. Wer das fiebente Juden und Heiden gelten, oder auf dem menschlichen Recht, auf der Lebensjahr erreicht hat und das seinem Alter entsprechende bloßen kirchlichen Gesetzgebung. Maß von Vernunft besitzt, ist fähig ein Verlöbnis

ein

Eine Ehe wird ungültig gemacht durch mangelndes Bewußtsein, zugehen; die etwa mangelnde Einwilligung der Eltern macht das b. h. wenn einer der Eheschließenden, sei es infolge geistigen Defekts, Berlöbnis nicht schlechthin unmöglich, doch kann fie später einen Unmündigkeit u. ä., fein Verständnis von dem Wesen und Grund zum Rücktritt abgeben. Sind beide Teile noch geschlechtlich der Bedeutung der Ehe besaß. Ferner wird die Ehe nach kanoni­unreif, so ist das Verlobnis bis zum Eintritt der Geschlechtsreife schem Recht vernichtet durch wesentlichen Jrrtum, wenn derselbe die aufrecht zu erhalten, kann dann jedoch von dem mündig Gewordenen 3dentität der Person oder eine solche Eigenschaft des andren Teils rüdgängig gemacht werden. Dieses Recht zum Rücktritt gilt jetzt betraf, durch welche allein nach Lage der Umstände die Individualität auch für Verlöbnisse, die von Eltern für ihre unmündigen Kinder der Person bestimmt wurde". Da aber nach kanonischem Recht der abgeschlossen werden, während das ältere Stirchenrecht dieselben so Srrtum über andre Eigenschaften, sogar der Frrtum über Schwanger­ansah, als wären sie von den Kindern selbst und zwar nach erlangter fchaft von einem andren oder entehrende Verbrechen des andren Teils Bubertät eingegangen worden. Ein Berlöbnis verpflichtet nach die Ehe nicht nichtig macht, so begreift man, welche Beitherzigkeit, die fanonischem Recht wie zur Treue so zur Eheschließung. Eine sogenannte allerdings fürstlichen Persönlichkeiten gegenüber von der katholischen Arrha, eine unmittelbare Hingabe an den andren Teil zum Zeichen Kirche durchweg geübt wird, dazu gehört, diesen Grund im sächsischen des abgeschlossenen Verlöbnisses und um den formalen Rollzug der Ehezwift zur Basis der Nichtigkeitserklärung der Ehe zu nehmen. Ehe zu sichern, ist dem kirchlichen Rechte zufolge ftatthaft. In den ungültig wird ferner die Ehe, wenn einer der Kontrahenten die Ehe Gegenden, wo die Tridentinische Vorschrift über die Form der Che- gezwungen geschlossen hat, b. h. wenn wirkliche Uebel gegen ihn oder schließung nicht publiziert ist, wo also noch das ältere fanonische feine Angehörigen angedroht wurden und der Bedrohte keine andren Recht gift, geht ein Verlöbnis durch Beischlaf unter den Verlobten Mittel der Abwehr besaß, wenn eine Entführung vorliegt, wenn die zufolge der Präfumtion, daß damit eine beiderseitige Willenserklärung Ehe mit bischöflicher Genehmigung unter einer aufschiebenden Be­für den Abschluß der Ehe gegeben sei, oder durch jeden andern form bingung geschlossen war und diese lettere eintritt, wobei freilich fich Yosen", wenn sonst nur in genügend erkennbarer Weise ausgetauschten die Parteien der Vollziehung der Ehe durch Geschlechtsverkehr Ehekonsens in eine wirkliche, fanonisch gültige Ehe über. enthalten haben müssen, wenn die Ehe vor dem kanonischen das beim weiblichen Geschlecht 12, beim männlichen Im allgemeinen jedoch verlangte die Kirche von jeher die Ein- Alter, gehung der Ehe in facie ecclesiae, im Angesichte der Gemeinde. 14 Jahre beträgt, eingegangen ward. Ein trennendes Ehehindernis Damit mum etivaige Ehehindernisse leichter entbedt werden könnten, ift des weiteren das Invermögen, nicht die bloße Unfruchtbarkeit, hatte sich schon früher in einzelnen Diözesen die Gewohnheit heraus sondern die Umöglichkeit der vollständigen Geschlechtsvereinigung, gebildet, der Traumg ein Aufgebot der Brautleute vorhergehen zu doch muß diese schon vor der Ehe vorhanden und gar nicht oder laffen. Das vierte Laterantonzil vom Jahre 1215 machte diese Sitte nur durch eine lebensgefährliche Operation oder auf nicht erlaubte zur allgemeinen Kirchenvorschrift. Das Tridentinum bestätigte dieselbe Weise zu heben sein. Weitere Ehehindernisse sind Blutsverwandt imd bestimmte näher, daß das Aufgebot an drei aufeinander folgenden schaft bis zum vierten Grade, Schivägerschaft, die sogenannte geist­Sonn- oder Feiertagen beim Hauptgottesdienst von dem Pfarrer oder liche Verwandtschaft, die zwischen dem Taufenden oder Firmenden dessen Stellvertreter an den Orten, wo die Verlobten ihren Wohnsiz und dem Paten einerseits und dem Täufling bezw. Firmling und angenommen wird, die höheren haben, erfolgen müsse. Die Forderung des Aufgebots wird. strenge dessen Eltern andrerseits den kirchlichen Stand gehandhabt und nur in bestimmten und genau umgrenzten Fällen Weihen, mit denen der Eintritt in Drdensgelübde, eine bestehende The soll von derselben dispensiert werden. Den Pfarrer, der ohne verknüpft ist, das Als wichtigstes vorheriges Aufgebot eine Trauung vollzieht, trifft dreijährige sowie qualifizierter Ehebruch oder Gattenmord. Suspension vom Amt; die Unterlassung des Aufgebotes ohne Dispens unter den Gheverboten, von denen durchweg dispenfiert werden kann, macht die Ehe zwar nicht ungültig, doch sollen die Eheschließenden, erwähnen wir lediglich die gemischte Stoufeffion. Ehen unter

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