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fich hatte, beschränkte er sich darauf, nur etwas Wasser zu verLangen. Er öffnete ihr Mieder, rieb ihr Stirn und Schläfen ein. Die Mutter, Marguerite, die Jungfern waren um sie bemüht.
Man muß sie etwas in Ruhe lassen; sie braucht hauptfächlich frische Luft," sagte Guy.
Und zu Madame Monteaux, die ganz verzweifelt war, gewendet, fuhr er liebevoll fort:
„ Es hat wirklich nichts zu bedeuten, Mama, dieser Anfall birgt gar keine Gefahr."
Madeleine kam wieder zu sich. Sie ergriff die Hand ihres Gatten, Thränen netten ihre Wimpern, jene Thränen, die Angst, Schwäche und Rührung ausdrücken. Er wurde dadurch sehr bewegt, und noch mehr, als er Margueritens Blicken begegnete.
Jetzt ist es vorüber," sagte er.„ Aber Du mußt noch ein wenig ruhen."
Am ganzen Körper zitternd, ergriff Madeleine Guys Arm, und von der Dienerschaft unterstützt, brachte er sie in ihr Zimmer. Dort fam sie so vollständig wieder zu sich, daß er dafür gutstehen konnte, es würde im Laufe des Tages Teinen neuerlichen Anfall geben.
Lange blieb er am Rande des Bettes fizen, auf dem sie ausgestreckt lag. Er war fast heiter, da er den Ursprung dieser Ohnmacht kannte. Sein Herz war erfüllt von einer unendlichen Zärtlichkeit, von einem unbestimmten Vatergefühl und großen Hoffnungen.
( Fortsetzung folgt.)
Stromrecht und
( Nachdruck verboten.)
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ein alter faiserlicher Zoll, kam bereits 991 burch Otto III. an das Kloster St. Martin zu Worms ; der kaiserliche Zoll von Coblenz fiel 1018 an Trier . Unter der großen Anzahl der übrigen Zollstätten am Rhein sei nur noch die von Vautsberg"( Bogtsberg. Schiffahrtsabgabe wurde, ein Judenzoll war: die des Weges ziehenRheinstein) deshalb erwähnt, weil hier der Zoll, bevor er eine den Juden hatten eine Steuer zu entrichten, während Christen frei ausgingen. Um aus den Wanderern die zollpflichtigen Juden aus findig zu machen, bediente man sich fleiner, auf den Geruch abgerichteter Hunde. Später fand es dann der feudale Geschäftsinstinkt vorteilhafter, beide, Juden wie Christen zu besteuern und den Wegezoll auf das Wasser auszudehnen.
sollten nur herkömmliche und zu Recht bestehende Abgaben an Wege, Schon Karl der Große hatte bestimmt, von den Kaufleuten der Straßen nach altfränkischer Sitte durch Seile und Schlagbäume Schiff und Brückengeld erhoben werden. Wie er die Absperrung verbot, so auch die Abschließung der Flüsse durch Seile und Ketten, um den Schiffen den Durchgang unter Brücken zum Zwecke der Zollauflage zu wehren. Ueberhaupt stellte er den Grundfah auf, die Handelsabgaben müßten der dem Verkehr geleisteten Hilfe entsprechen. Da aber die Zölle im Mittelalter eine Haupteinnahmequelle der Könige bildeten, wurde diese gesunde Norm schon unter den nächsten pfändung wie auch durch Verschentung gerieten die Zollrechte in den Nachfolgern Karls für immer verlassen. Durch Verkauf und Verfolgenden Jahrhunderten in die Hände der Großen. Diese berpfändeten nicht selten die ihnen überlassenen Zölle weiter, so daß die Zollverhältnisse sich höchst vertidelt gestalteten und um die Wende des 12. Jahrhunderts kaum mehr zu übersehen waren.
Schon Friedrich I. und Friedrich II. hatten wiederholt ungerechtfertigte Zölle, insbesondere am Rhein und Main beseitigt. Ju Jahre 1287 mußte Kaiser Rudolf allgemein verordnen,„ daß alle seit Kaiser Friedrich eingeführten neuen Zölle aufgehoben sein sollten", mit Ausnahme der vom Reich erteilten, und der Schwabenspiegel, eine damals aufkommende Sammlung von Gesezes bestimmungen, setzte betreffs der unrechtmäßigen Zölle fest, alle Zölle... die im Römischen Reiche seint, die seint eynes Römischen Künigs und wer sie haben will, er sey Pfaff oder Leh, der muß sie haben von dem Römischen Reich und von dem Römischen Künig und wer deß nit enthut, der frefelt am Römischen Reich." Auch die
Schiffahrtsabgaben. Stirche griff gegen das Zollunvesen ein, indem sie alle unrechtmäßigen
Das deutsche Zollivesen ist ursprünglich römischer Herkunft. Schon Kaiser Augustus ließ auf dem Rhein Abgaben erheben, deren Ertrag zum Unterhalt der dortigen Legionen bestimmt war. Auch sonst mußten an den Grenzen der germanischen Provinzen Zölle für eingehende Waren entrichtet werden: anfangs 2. Proz., im 4. Jahrhundert 12% Proz. der Einfuhr. Insbesondere seit dem Ende des 1. Jahrhunderts griff ein friedliches Nebeneinanderwohnen von Deutschen und Römern Play. Deshalb stieg hier der Handel zu hoher Blüte. Unter Trajan bestand auf dem Rhein neben einer Kriegs eine förmliche Handelsflotte. So nimmt es nicht wunder, wenn das im Lateinischen gleichmäßig für Markt- und Durchgangsabgaben gebrauchte Wort teloneum oder toloneum noch heute als " Boll"( altsächsisch tol) in der deutschen Sprache fortlebt.
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Die fränkischen Könige, die über Gallien und einen großen Teil des heutigen Deutschland geboten, galten als die Rechtsnachfolger der alten Volksgemeinde. Es kam der Grundsatz auf, alles herren Tose, d. h. nicht angebaute Land, sei Königseigen. Dieses königliche Vorrecht, dieses Regal" auf den größten Teil des Bodens umfaßt naturgemäß in erster Linie die Land- und Heerstraßen, sowie die Ströme. Wie für das herrenlose Land, so bestand auch für sie die Beschränkung, daß sie nur mit der Bewilligung des Königs in Brivatbesitz übergehen konnten. Mochte jemand Herr der Ufer eines Flusses sein, das Wasser selbst blieb köiglichen Rechts. Die fortschreitende Besiedelung engte das Bodenregal immer mehr ein, so daß es schließlich in dem mittelalterlichen Straßen- und Stromregal seine natürliche Fortsetzung fand. Hatte das römische Recht dem Klima und der geographischen Lage Italiens entsprechend das öffentliche Interesse an den Flüssen in hrem Wassergehalt gefunden und daher alle nicht versiegenden" Gewässer dem öffentlichen Recht unterstellt, so legte das deutsche Recht die Betonung auf die fließenden Gewässer. Oeffentliche Flüsse waren nur die schiffbaren Gewässer, diese aber auch mit Einschluß ihrer noch nicht schiffbaren Quellflüsse. " Jegelich vlizinde wazzir heizet des riches strâze", sagt das Görlißer Landrecht, ein Grundsaz, von dem das Mittelalter erst sehr spät zu Gunsten der Territorialherren abgewichen ist. Zum Regal gehörte namentlich die Gerichtsbarkeit auf dem Strom, das Geleits- und Leinpfadrecht, die Befugnis zur Herstellung und Ausnutzung von Hafen, Fähr, Brüden, Mühlenanlager und sonstigen Wasser bauten; ferner das dem Strandrecht entsprechende Grundruhrrecht", das havarierte Schiffe und ihre Ladung dem Inhaber der Strom hoheit zusprach.
Als der wichtigste Handelsstron Deutschlands im Mittelalter hat der Rhein für die Ausbildung des deutschen Stromrechts natürlich die größte Bedeutung. Hier finden sich in deutscher Zeit ver hältnismäßig sehr früh bereits zahlreiche Wasserzölle. So bestand der Wormser Zoll schon unter Ludwig dem Frommen; der von Oppenheim wird urkundlich 1008 erwähnt als ein dem Abt von Lorsch durch Heinrich II. verliehenes Privileg; der Höchster Zoll ward 1157 aufgehoben, um furze Zeit darauf wieder eingeführt zu werden; der von Boppard , gleich dem benachbarten von St. Goar
Zollerheber erkommunizierte, d. H. nach damaliger Auffassung fie aller bürgerlichen Rechte verlustig erklärte.
Mit dem 13. Jahrhundert beginnt die Ausbildung der LandesHerrschaften und damit der Uebergang der Regalien in die Hände der Territorial fürsten. Während bei einigen der königlichen Privilegien, wie z. B. beim Straßenregal, der Uebergang sich rasch und wie von selbst vollzog, währte er bei anderen lange Zeit. So schließt erst mit dem Ende des 15. Jahrhunderts die Entwicklung für das Stromregal ab. Noch 1456 erteilte Kaiser Friedrich III. den Kurfürsten von Brandenburg die Erlaubnis, daß sie in allen ihren landen zu ihrer und der land notdurft auf ihren wassern, wo, wie und wann sie wollen, mühlen aufrichten, bauen und derer nach ihrem gefallen gebrauchen und genießen sollen und mögen". Aber weit entfernt, dem Zollunwesen zu steuern, hat die landesherrliche Gewalt dasselbe erst recht üppig ins Kraut schießen lassen. Das gilt nicht nur von den Straßen, das gilt insbesondere von den Stromabgaben, da in jener fommunikationslosen Zeit Handel und Transitverkehr sich vorwiegend auf die Flüsse angewiesen sahen. Durchweg entbehrten die Zollsätze selbst in den einzelnen Territorien jeder einheitlichen Regelung. Die Zollpflichtigen waren der Willkür der jeweiligen Erheber nahezu völlig preisgegeben. Weigerte sich ein Schiffer, die geforderten Gebühren zu zahlen, so lud man furzer Hand die ganze Ladung zum Zweck der Revision aus. Die hierdurch erwachsenden Kosten erreichten meist die Höhe des Bolles selber. Nicht selten handelten die Schiffsherren mit den Bollerhebern in aller Form, um einen möglichst geringen Sab herauszuschlagen. Im allgemeinen aber ward bei der Unsicherheit und Willfür der Erhebung gezahlt, was man verlangte. Die Folge war, daß der Kaufmann erst nach der Ankunft am Bestimmungsort den Stoftenwert seiner Waren abzuschäben vermochte. Selbst ausländische Chronisten wissen von der drakonischen Strenge, dem„ vütigen Unsinn" zu berichten, womit die Territorialherren am Rhein schon im 14. Jahrhundert die Wasserzölle zu handhaben verstanden. Vor keiner Frevelthat scheue man zurück und verlange ungewöhnliche, ganz unerträgliche" Zölle, ohne sich weder durch die Furcht Gottes oder das Ansehen des Königs Einhalt thun zu lassen". Nicht besser als am Rhein sah es auf den anderen Strömen Deutschlands aus. So gab es noch zu Beginn des letzten Jahrhunderts um das Jahr 1818 auf der Weser von Minden bis Bremen nicht weniger als 22 Zölle, von denen 7 allein dem König von Hannover gehörten. Die vorbeifahrenden Schiffe waren gezivungen, bei jeder Zollstation anzulegen und ihre Ladung durchsuchen zu lassen. Durchiveg dauerte die Bisitation eine Stunde, so daß also auf der ganzen Strecke allein an Zeit ein voller Tag verloren ging. Auf der Aller gab es drei, auf der Leine 5 Hannoversche Zölle. Auf der Fahrt von Hannover bis Bremen abwärts hatte jedes Schiff durchschnittlich 200 Thaler Zoll zu zahlen; aufwärts galten doppelte Säße." Auf den östlicher gelegenen Strömen sah es noch trostloser aus. Wie die Zölle im allgemeinen wirkten, erhellt zur Genüge aus der einen Thatsache, daß noch im 18. Jahrhundert ein Holzfloß von Mainz bis Dortrecht 35 000 Florin an Stromabgaben kostete.