Die schweizerische Kranken- und Unfallversicherung.
geschrieben und besigen als eingeschriebene Krankenkassen ohne weiteres die Rechte der juristischen Person.
hierfür betragen pro Kopf ca. 6,50 M. In den Jahren 1893/97 hat der Verband in dieser Beziehung unter den deutschen Gewerkschaften die zweite Stelle eingenommen.
Für die Unfallversicherung wird eine eigene eidgenössische ( staatliche) Anstalt in Luzern errichtet. Dieselbe kann sich an der Bezüglich der obligatorischen Extrabeiträge zur Unterstützung Auf das von 115 000 ftimmberechtigten Bürgern gestellte Errichtung und dem Betriebe von Heil- und Kuranstalten sowie größerer Streits wird beschlossen, daß dieselben unter allen Umständen Referendumsbegehren hat der Bundesrat in Bern die Bolts- von Apotheken beteiligen. Der Bund leistet an die Versicherungs- da zu zahlen find, wo die Mitglieder in Arbeit stehen. abstimmung über das Gesetz betreffend die Kranken- und Unfall- prämien einen Beitrag von 1/5 und bestreitet die Ver- Der Punkt der Tagesordnung: Die Beschlüsse des III. Gewert bersicherung auf Sonntag, den 20. Mai festgesezt. Im Gegensatz zu der waltungskosten. Verwaltungsorgane find: das Versicherungsamt, die schaftskongresses und unsre fernere Stellung zur Generalkommission Behandlung anderer Referendumsvorlagen, um die der Kampf mit Versicherungsinspektorate und der Versicherungsrat. Ersteres leitet giebt den Leipziger Delegierten Gelegenheit, die Frage aufzurollen, Wort und Schrift erst einige Wochen vor dem Abstimmungstage die Unfallversicherung. Die Inspektorate stehen an der Spize weshalb der Kongreß die Delegierten der Buchdrucker- Gewerkschaft ernsthaft geführt zu werden pflegt, wird der Kampf um die Versicherungs - der zu schaffenden" Inspektionsbezirke, in welche das Gebiet von der Teilnahme ausgeschlossen habe. Die Debatte endigt mit borlage heute, wo uns noch fast vier Monate vom Entscheidungstage der Eidgenossenschaft eingeteilt wird. Der aus 9 bis 15 Mitgliedern der Annahme einer Resolution, in welcher ausgesprochen wird, daß trennen, fchon in allen Teilen des Landes geführt. Das Versicherungs - bestehende Versicherungsrat, wovon mindestens je drei Arbeiter und der Beschluß des Leipziger Gewerkschaftskartells vom 9. Mai 1899 gesetz hat in den verschiedenen Interessentenfreifen neben vielen brei Unternehmer, wird dem Versicherungsamt als beratendes Organ in Bezug auf die Frage der Tarifgemeinschaften in strittem Gegensag Freunden auch zahlreiche Feinde, und es werden sich daher die ersteren beigegeben. Berufsverbänden kann ein Anspruch auf die Mitwirkung zu dem diesbezüglichen Beschluß des 3. Gewerkschaftskongresses steht alle Mühe geben müssen, um das Gesetz in der Voltsabstimmung beim Betriebe der Unfallversicherung eingeräumt werden und zwar und gegenüber den Kartelldelegierten der Leipziger Steinsetzer die zu retten. Allerdings, wollte man aus der am 26. Oktober 1890 bezüglich der Feststellung der Unfallereignisse und bezüglich der Maß- Erwartung ausgesprochen wird, daß dieselben im Kartell für die über die Aufnahme des Versicherungsartikels in die Bundesverfassung nahmen zur Unfallverhütung.. Anerkennung des Kongreßbeschlusses eintreten werden. stattgefundenen Boltsabstimmung einen Schluß auf die Abstimmung Demi Zwange zur Versicherung gegen Unfall unterliegen die In der Sizung am 6. Februar stand die Statutenberatung zur über das Versicherungs- Gesez ziehen, so wäre dessen Annahme sicher, gleichen Personen, die verpflichtet sind, fich gegen Krankheit zu ver- Erledigung. In der Generaldiskussion wurde die Frage erörtert, ob denn der Verfassungsartikel wurde mit 283 228 gegen 92 200 Stimmen fichern. Die Versicherung erstrect sich auf alle un- ein Ausbau des Unterſtügungswesens eintreten solle. fälle. Jeder Unternehmer, der vollversichertes freiwilliges Mit- Die Delegierten entscheiden sich für die Erweiterung der Unterglieb einer Strankenkasse ist, kann auch der Unfallversicherung bei- ftügungs- Einrichtungen. Beim Sterbefalle eines Mitgliedes follen treten. 150 M., beim Sterbefalle der Frau eines Mitgliedes 100 m. UnterDie Leistungen der Unfallversicherung an die Versicherten be stüßung gewährt werden. stehen in der unentgeltlichen Krankenpflege und in Krankengeld nach Der Sitz des Centralvorstandes bleibt in Berlin . Abgelehnt den Bestimmungen der Krankenversicherung , ferner in Juvalibenrente, werden alle Anträge, welche eine Erhöhung des Wochenbeitrages Sterbegeld und Hinterlassenenrente. Die Karenzzeit beträgt und des Eintrittsgeldes verlangten. Dagegen wurde die Erhöhung 623 och en. Für die Höhe der Invalidenrente gelten die Bestimmungen der Delegiertensteuer von 25 auf 50 Pf. pro Jahr und Mitglied über die Höhe des Krankengeldes im Verhältnis zum Arbeitslohn, außer angenommen. dem der Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die Rente der Hinterlassenen darf 50 Proz. des Jahresverdienstes des Verstorbenen nicht übersteigen.
angenommen.
Hierauf erhielt der Verbandsvorsitzende Knoll zur kurzen Bes gründung einer auf die Tarifgemeinschaft bezüglichen Resolution das Wort, die im Sinne der Beschlüsse des Gewerkschaftskongresses gehalten war und einstimmige Annahme fand.
Das vorliegende Versicherungsgesetz mit seinen 400 Artikeln und einem Anhang von 162 Drudseiten des Schweizer Bundesblatts" erinnert beinahe an das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Das Gesetz gerfällt in 4 Hauptabschnitte: Kranken-, Unfall- und Militärversicherung fowie Uebergangsbestimmungen. Es statuiert den Versicherungs awang bezüglich beider Versicherungen und zwar für alle unselbständig erwerbenden Personen beider Geschlechter, welche auf schweizerischem Gebiet in inländischen Betrieben arbeiten, fowie für sämtliche Dienstboten von inländischen Dienst Herrschaften, vom zurückgelegten 14. Altersjahre an und in fofern nicht die Beschäftigung auf einen Beitraum von weniger als einer Woche beschränft ist( Taglöhner, Taglöhnerinnen, DienstDie Beiträge hat der Unternehmer zu 3/4 und der Arbeiter männer 2c.); ausgenommen von der Versicherungspflicht sind die 1/4 zu zu tragen; Verabredungen über einen größeren Anfelbständigen Hausindustriellen, was wir aber nicht als einen Vorteil teil des Arbeiters' sind unzulässig und ungültig und ist der des Gesetzes, sondern als einen Nachteil desselben ansehen. Das erhobene Mehrbetrag zurückzuerstatten; außerdem tritt Bestrafung gegen erstreckt sich der Versicherungszwang auch auf alle öffentlichen ein. Zur Bestreitung der Verpflichtungen gilt für die Unfallver Wohnungszuschuß 2100 M. pro Jahr. Gewählt als Vorsitzender und Betriebe resp. auf die Angestellten und Bediensteten der öffentlichen ficherung das Verfahren der Kapitaldedung, wofür ein Tarif aufge Berwaltungen mit Ausnahme derjenigen, deren Jahresgehalt mehr stellt wird. Die Unfallversicherung hat eine allgemeine Reserve und als 5000 Franken beträgt oder deren Anstellung einen vorwiegend eine Reserve für Mafienunfälle zu bilden. Die von der Unfallöffentlich- rechtlichen Charakter befizt. Erstere Ausnahmebestimmung versicherung aufgestellten Unfallverhütungsvorschriften find bei Strafe gilt auch bezüglich der höheren Angestellten von Privatbetrieben. Auf zu befolgen. die Tagelöhner, Dienstmänner 2c. kann die Versicherungspflicht durch Die Strafbestimmungen variieren zivischen 50 Cts. und 10, 50, den Versicherungstreis( der meistens mit der Gemeinde zusammen- 100 bis 1000 Franken bei der Krankenversicherung und bis zu fallen wird) ebenfalls ausgedehnt werden, desgleichen auch auf die 2000 Franken bei der Unfallversicherung. Vergehen verjähren nach felbständig erwerbenden Hausindustriellen. Den Krankenkassen fönnen einem Vierteljabr, Strafen nach zwei Jahren. ferner nichtversicherungspflichtige Personen als Mitglieder beitreten. Auf die Militärversicherung, die Kosten der gesamten VerEs werden öffentliche und freie oder eingeschriebene Stranken sicherung fommen wir nächstens in einem zweiten Artikel zurück. faffen unterschieden. Erstere find die Kreis- und Betriebskrankenkassen, die das Recht der juristischen Person besigen, wie übrigens auch die eingeschriebenen Kassen. Doppelmitgliedschaft bei öffentlichen Strankentassen ist untersagt. Die erworbenen Ansprüche an eine Krankenkasse
bleiben noch vier Wochen lang nach dem Austritte eines Mitgliedes
bestehen; sie fallen jedoch dahin, wenn dasselbe während dieser Zeit in eine andere Krankenkasse eintritt.
Die freiwilligen Mitglieder können volle oder teilweise Verficherung nehmen. Die Bollversicherten besigen ebenso wie die obligatorischen Mitglieder Anspruch auf Krankenpflege und Straufen geld, die Halbversicherten lediglich auf Krankenpflege. Als freiwilliges Mitglied muß jede Person von der KreisKrankenkasse aufgenommen werden, die gesund und noch nicht 45, aber über 14 Jahr alt ist. Von den freiwilligen Witgliedern kann ein Eintrittsgeld von höchstens 25 Fr. für Halb- und von höchstens 50 Fr. für Vollversicherung erhoben werden. Die Leiftungen der öffentlichen Krantentassen bestehen in der unentgeltlichen ärztlichen Behandlung und Arznei sowie andrer Geilmittel und der Tragung notwendiger Transport- und Reisekosten, ferner vom dritten Tage der Erkrankung au in einem täglichen Krankengelde von 60 Proz. des Tagesverdienstes, das jedoch im Falle gänzlicher Hilfslosigkeit durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Kassenvorstandes auf 100 Proz. erhöht werden kann. Außerdem ist die Bundesversammlung befugt, das Krankengeld allgemein auf 662,8 Proz. des Tagesverdienstes zu erhöhen, welcher Beschluß dann für alle Krankenkassen verbindlich ist. Die Unterstützungsdauer beträgt ein Jahr.
Der vierte Verbandstag des Verbandes
Die Anstellung eines zweiten Beamten lehnte der Verbandstag ab. Das Gehalt des ersten Vorsitzenden, der zugleich Redacteur ist, wird um 300 M. pro Jahr erhöht. Dasielbe beträgt jezt inkl. Redacteur werden einstimmig Sinoll- Berlin . Für die Verbands. Hauptkasse wird A. Scholz- Berlin , für die Sterbelasse W. Beter Berlin als Staffierer gewählt. Dieselben erhalten jährlich je 300 m. Entschädigung. Nach Erledigung einer Anzahl Anträge schloß der Vor figende mit einem Hoch auf das fernere Gedeihen des Verbandes und die allgemeine Arbeiterbewegung den Verbandstag.
Neunter Tag.
Nach Erörterung einer Wechselaffaire, bei der ein Rittergutsbefizer der Geschädigte war, tam gestern in der Nachmittagsfizung folgender Anklagefall zur Erörterung: Im Sommer 1897 wurde v. Kriegsheim durch Wißmann, der damals als Agent bei der war, Gesellschaft Agent daß er Provisionsfäße
der Steinseher( Pflasterer) und Berufsgenossen Deutschlands.huringia" beschäftigt before provistongsage beansprüche,
I am 4. Februar, abends 9 Uhr, im Nümannschen Saale, da er in der Lage sei, viele und gute Versicherungen abzuschließen. Brummenstr. 188, eröffnet. Es nahmen an den Verhandlungen 62 De- Er hatte damals die Regulierung der Verhältnisse des Grafen von legierte teil. Die Leipziger Delegierten beantragen, daß die Frage: und zu Egloffstein bereits übernommen und brachte für diesen Leipziger Gewerkschaftstartell fonira Buchdruder als erster Bunft auf im September einen Versicherungsantrag über 100 000 Mark zur die Tagesordnung gesezt wird, widrigenfalls dieselben den Verbands- Thuringa". Die Lage des Grafen Egloffstein muß dem Antag verlassen müßten. Der Antrag wird abgelehnt und beschlossen, geklagten v. Kriegsheim bekannt gewesen sein, denn in einem die Angelegenheit im Anschluß an das auf der Tagesordnung stehende fchon im August an denselben geschriebenen Brief fagte er, Referat über Tarifgemeinschaften zu verhandeln und auch nur in- er habe von seiner verzweifelten Lage gehört und böte inser soweit, als der Beschluß des Leipziger Gewerkschaftsfartells be- ihm als Kamerad feine Silfe an. Die Anklagebehörde züglich der Frage der Tarifgemeinschaft mit dem diesbezüglichen steht auf dem Standpunkt, daß diefe Hilfe" zum Verderben des Grafen Egloffftein geworden sei, denn der Angeklagte Beschluß des dritten Gewerkschaftskongresses in Widerspruch steht. Es folgt dann der Bericht des Centralvorstandes, welcher ge- habe schließlich den Grafen E. bei seinem Regimentsdruckt vorliegt und an den der Verbandsvorsitzende Knoll mur Kommandeur angezeigt. Graf E. habe seinen Abschied noch einige Ergänzungen knüpft. Der Bericht giebt eine sehr ein- nehmen müssen und deshalb feien viele Personen der Ansicht, daß gehende Uebersicht über die Entwicklung der Lohn- und Arbeits- der Angeklagte v. Kriegsheim eigentlich das verhältnisse in den einzelnen Organisationsorten seit Begründung Unglück des Grafen Egloffftein. der Organisation. Der niedrigste Stundenlohn im Gründungsjahre verschuldet habe. Der Fall Graf Egloffstein wird in nächster Woche der Organisation betrug für 50 Mann 2012 Pf., der höchste Stunden eingehend verhandelt werden. Der Angeklagte v. Kriegsheim be lohn für 200 Mann 50 Pf., im Durchschnitt wurde im Gründungs- hauptet, daß die Versicherung über 100 000 m. den Zweck gehabt jahre ein Stundenlohn von 40,62 Pf. oder, bei einer Durchschnitte habe, die Gläubiger des Grafen E. zu vertrösten bis zu der sechs Arbeitszeit von 10,64 Stunden, ein Tagesverdienst von 4,32 M. Monate später in Anssicht genommenen Heirat des Grafen. Die Wahl des Arztes ist frei. Die zuständige kantonale Behörde erzielt. Im Jahre 1899 betrug der niedrigste Stundenlohn für Es wird mm behauptet, daß der Angeklagte bei der Anmeldung der stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen Tarif auf 50 Mann je 31 Pf., der höchste Stundenlohn für 750 Mann 65 Pf. Versicherung sowohl über die Verhältnisse des Grafen Egloffstein für die Entschädigung ärztlicher Leistungen, welcher in keinem Falle die Im Durchschnitt betrug der Stundenlohn 50,58 Pf. oder, bei einer als auch über seine eignen unzutreffende Angaben gemacht habe. ortsüblichen Minimaltagen überschreiten darf. Die Aerzte, welche den täglichen Durchschnitts Arbeitszeit von 9,96 Stunden, der Tages: Er soll namentlich gefagt haben, daß die Internationale DiscontoTarif annehmen, werden eingeschrieben und den Mitgliedern bekannt ge verdienst 5,04 M. Die Bahl der organisierten Steinfeßer und Bant 20 000 m. Stapital habe. v. Kriegsheim verlangte gleich die geben. Aerzten, welche sich einer Krankenkasse gegenüber Mißbräuche Pflasterer betrug 4750 oder rund 40 Broz. sämtlicher Steinjeßer. ganze Provision bei Aushändigung der Police und Subdirektor zu Schulden kommen lassen, kann von der Behörde das Recht, Der vom vorigen Verbandstag erwartete Vorstoß des Jungs Gustavus bewilligte dies auch, indem er von der Ansicht ausging, Versicherte auf Rechnung der öffentlichen Krankenkassen ärztlich zu verbandes ist nicht eingetreten, im Gegenteil haben sich die zahlreich daß v. Kriegsheim beziv. die ihm unterstellte Baut für die zu behandeln, für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Bezüglich der in den letzten zwei Jahren eingetretenen Lohnerhöhungen und zahlenden Prämien aufkommen werde. Ende September erhielt Arzneien stellt das Versicherungsamt eine einheitliche Tage fest, sonstigen Verbesserungen in den Arbeitsverhältnissen, abgesehen von v. Kriegsheim die Police, zahlte durch Vermittelung der Kommerzwelche in ihren Grundsägen der Arzneitage für die Lieferungen an Berlin und einigen kleineren Orten, alle auf friedlichem Wege voll- bank die erste Vierteljahrsprämie mit 861 Mark ant die die eidgenössische Militärverwaltung entsprechen soll. zogen. Das sei wohl hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß die" Thuringia " und erhielt darauf seine Provision in Höhe Die Einnahmen der Kreiskankenkassen bestehen aus den Bundes- der Organisation in den Jahren 1895 bis 1897 aufgezwungenen von 1400 Mark. Von dieser Summe gab er die 861 Mart und den Versicherungsbeiträgen der Arbeiter wie der Unternehmer schweren Stämpfe alle mit vollem Erfolg durchgeführt werden konnten. an die Kommerzbank zurück und steckte den Ueberschuß von 539 M. fowie aus den Eintrittsgeldern. Der Bundesbeitrag beträgt 1 Rappen Auch für dieses Jahr sind schon namhafte Lohnerhöhungen zuge- in die Tasche. Bei Empfangnahme der Provision verpflichtete sich pro Tag oder 3,65 Fr. pro Jahr für jedes Mitglied, die Bundesversammlung standen, so in Stettin und Potsdam von 50 auf 60 Pf. pro Stunde Angeklagter v. Kriegsheim schriftlich, falls die nächsten Prämien tann jedoch auch einen höheren Beitrag beschließen, insbesondere für die der für Steinfeger, in Hamburg von 50 beziv. 44 auf 55 bezw. 50 Bf. nicht pinktlich eingehen sollten, von dem ihm gezahlten Betrage Landwirtschaft, dem Handwerk und dem Kleingewerbe angehörigen pro Stunde für Steinsetzer und Rammer, in Harburg von 50 beziv. 1050 M. zurückzuzahlen. Die nächsten Prämien wurden aber nicht obligatorischen Mitglieder einen Beitrag von 2 Rappen pro Tag. 40 Pf. auf 55 bezw. 45 Pf. für Steinfeger und Rammer. bezahlt, der darob angegangene v. Kriegsheim suchte Herrn Gustavus Der Bundesbeitrag wird auch für die vollversicherten freiwilligen Ferner konstatiert der Vorstandsbericht für das Jahr 1899 eine zunächst durch allgemeine Redensarten hinzuhalten und als Gustavus Mitglieder schweizerischer Rationalität geleistet. Die Versicherungs Mitgliederzunahme um 14 Prozent, nämlich von 2943 auf 3337 im einen entschieden gehaltenen Brief an ihn richtete, blieb er ganz beiträge der Mitglieder werden nach Lohnflafsen abgestuft und Jahresdurchschnitt. ohne Antwort. Von einer Klage gegen den Grafen Egloffftein sah dürfen im Maximum 4 Proz. des Tagesverdienstes nicht übersteigen. Die internationalen Beziehungen erhielten eine erfreuliche Herr Gustavus ab, weil er sich bei den zerrütteten Vermögens Die Hälfte des festgefesten Beitrages zahlt der Arbeitgeber, Fejtigung dadurch, daß der Berband in der Lage war, einer An- verhältnissen desselben keinen Erfolg versprach und auch erfuhr, während er die andre Hälfte als Beitrag des Arbeiters demselben zahl ausgesperrter dänischer Steinfeger fräftig zur Seite stehen zu daß in mehreren gegen den Grafen schwebenden Prozessen vom Lohn abzuziehen berechtigt ist. Ein Tagesverdienst von über fönnen. mit Erfolg der Einwand gemacht worden war, daß Beklagter unter 7,50 Fr. fällt außer Betracht. Die aufgestellten zehn Lohnklassen beväterlicher Gewalt stehe. Herr Gustavus strengte aber eine Klage wegen fich zwischen einem Tagelohn- Minimum von 1 Fr. und einem gegen die Internationale Disconto Bank an und erMaginum von 7,50 Fr. ftritt auch ein Urteil, durch welches v. Kriegsheim zur Zahlung von Im Hinblick auf die Mitwirkung der Unternehmer kann die Ver1050 M. verurteilt wurde. Er hat von dem Gelde aber noch nichts waltung der Streis- Strankenkasse eine getrennte oder eine gemeinsame zurück bekommen. Herr Gustavus behauptet, daß die falschen Angaben, fein. Im ersteren Falle hält jede Partei ihre eigene General- Ju der Diskussion über den Bericht wurde allfeitig zugegeben, bie ihm v. Kriegsheim über seine und des Grafen Egloffstein Finanzlage ( versammlung ab. Im Vorstand haben die Unternehmer einen daß der Centralvorstand seine Aufgaben, soweit dies nur möglich gemacht habe, für ihn bestimmend gewesen seien, sich den vom Ans Vertreter, die Vorstandsmitglieder müssen schweizer Bürger sein, so war, gethan habe. Auch wurde anerkannt, daß der eine angestellte geklagten gestellten Bedingungen zu unterwerfen. Der Angeklagte daß also weder die ausländischen noch die weiblichen Beamte des Verbands mit Arbeiten überhäuft sei. bestreitet, daß er bei dieser ganzen Transaktion eine betrügerische Mitglieder das passive Wahlrecht befizen, eine durch Aus dem Bericht des Verbandskassierers, der ebenfalls von Absicht gehabt oder dem Gustavus falsche Angaben gemacht habe. nichts gerechtfertigte Steinlichkeit und Engherzigkeit, die ein Sohn Knoll gegeben wurde, ergiebt sich, daß der Verband in den ver- Der folgende Fall des Betrugs geht indirekt auch die" Thuringia " auf den Grundsatz von den gleichen Pflichten und gleichen Stechten floffenen zwei Jahren zu verzeichnen hatte an Einnahmen an. Es handelt sich dabei um ein ist. Bei gemeinsamer Berwaltung werden alle diese Wahlen und Geschäfte in einer gemeinsamen Generalversammlung beider Parteien erledigt. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen jedoch Arbeiter sein.
Bezüglich Anbahnung eines energischen fanitären Arbeiterschußes für die Arbeiter des Straßenbaues will der Centralvorstand in diesem Jahr allen Behörden des Reichs, die nur irgendwie mit der Vergebung von Straßenbauten zu thun haben, eine ausführliche Denk fchrift zugehen laffen.
Streitigkeiten aus dem Bereich der öffentlichen Krankenkaffen find schiedsgerichtlich zu erledigen. Das Schiedsgericht muß mindestens aus 3 Richtern, dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern, bestehen; ersterer wird einer Gerichtsbehörde entnommen, von den beiden andern nuß einer Arbeiter und einer Unternehmer fein. Das Ver- 1898. fahren vor dem Schiedsgericht ist mündlich und unentgeltlich.
pflege
1899..
••
Eintritts gelder
Beiträge
Streit fonds
Mr.
2. 497,52 422,36
Darlehnsgeschäft,
Dele das ein Arzt Dr. S. durch Vermittelung des v. Kriegsheim aut gierten Diverses Grund einer einzugehenden Versicherung eingegangen war. v. Kriegs Extras Steuer heim hatte den bei der„ Thuringia " angestellten Zeugen v. Webern beiträge angeregt, eine Annonce zu veröffentlichen, wonach Darlehne gegen M. M. Darauf 27. Beibringung einer Lebensversicherung vermittelt werden. meldete sich der Arzt Dr. S., der ein Darlehen von 1000. bes 509,50 14 918,90 2 222,48 585,75 anspruchte und sich mit einer Lebensversicherung von 50 000 m. eins 732,-20 657,10 12 662,31 886,75 verstanden erklärte. Formell schloß v. Webern die Versicherung der " Thuringia " gegenüber ab, er verpflichtete sich jedoch, die ihm zua stehende Provision dem Angeklagten v. Kriegsheim zu überlassen. als die Police ausgestellt war, erflärte v. Kriegsheim auf Befragen des Herrn v. Webern ausdrücklich, daß das Darlehusgefäft von ihm durch die Kommerzbant abgeschlossen sei. Darauf wurde,
919,88
Die freien Kaffen unterliegen ebenfalls der staatlichen Auf1 241,50 34 575,70 14 685,31| 1472,50 ficht. Wenn sie an die Versicherten das gleiche leiften, wie die Auf Sammellisten 185 M. Zuschüsse von andren Gewerkschaften Streistrantenfassen, also mindestens die unentgeltliche Kranten und 1 Fr. tägliches Krankengeld für die Dauer zur Streitunterstügung 1850 M. eines Jahres, so erhalten sie gleichfalls den Bundesrappen" für die Der Bericht konstatiert, daß auch in den leztverflossenen zwvei Versicherungspflichtigen und für die freiwillig Versicherten schweizerischer Jahren die Organisation bei den Ausgaben, die für den Kampf um nachdem ein Kassenbote der Kommerzbank im Auftrage des AnNationalität. Wenn die freien Stassen die Bedingungen erfüllen, eine höhere Lebenshaltung gemacht werden mußten, mit in den geklagten die ersten Prämie bezahlt hatte, die formell Herrn werden sie als an der obligatorischen Versicherung beteiligt ein- vordersten Reihen der deutschen Gewerkschaften steht. Die Ausgaben b. Webern zustehende Provision dem Angeklagten übergeben. Der