Nr. 47. 17. Jahrgang.
Gerichts- Beitung.
schuldet habe, denn wenn er wie die übrigen Fahrgäste und verteilte länger bei ihr, als mit der ihm zu den Bes feinen Standpunkt nicht verlassen hätte, würde er unverlegt stellungen zugemessenen Zeit vereinbar war. Während dieser davongekommen sein. Den Führer des elektrischen Wagens könne ein Zeit sollen bei der Postbehörde mehrfach Beschwerden über Vorwurf nicht treffen, da er sehr langsam gefahren sei und mit aller nicht bestellte Sendungen eingelaufen sein. Der Angeklagte räumte Macht gebremst habe. Es müsse angenommen werden, daß der dem ihn vernehmenden Vorgesezten gegenüber ein, daß er nur ein Unglücksfall durch ein Zusammenwirken verschiedener Umstände ent- einziges Mal eine Kreuzbandsendung, eine Probenummer der, Deutschen standen sei, für die die beklagte Gesellschaft nicht verantwortlich zu Beitung" enthaltend, bei seiner Braut gelassen habe, anstatt sie machen sei. Das Gericht war andrer Ansicht. Die Gesellschaft wurde dem Adressaten zuzustellen. Dieser Thatbestand wurde auch vorläufig verurteilt, dem Kläger 800 M. Kurkosten- Ersatz zu zahlen. in der Lerhandlung festgestellt, so daß der Angeklagte verurteilt Die Festsetzung des sonstigen allgemeinen Schadens soll einem be- werden mußte. Der Gerichtshof erkannte an, daß im vorliegenden sonderen Verfahren vorbehalten bleiben. Falle die vom Gesetz vorgeschriebene geringste Strafe von 3 Monaten eine harte sei. Die Postbeamten sollten aber durch strenge Straf= androhung vor Pflichtwidrigkeiten gewarnt werden. Der Angeklagte sei mit drei Monaten Gefängnis zu bestrafen.
Um den Hieb mit einem Schuhmannsfäbel drchte sich eine gestern vor der 6. Straffammer geführte Verhandlung, bei welcher fich die Zeugenaussagen in auffallender Weise widersprachen. Der Eisendreher Krüger, ein bis dahin unbescholtener Mann, kam in der Nacht des 18. Mai aus lustiger Gesellschaft die Lothringerstraße entlang, geriet mit einem Schußmann in Konflikt, weil er auf der Straße gesungen hatte und erhielt im Laufe der Auseinandersetzung von dem Schumann einen Säbelhieb gegen den Kopf, so daß das Blut in Strömen floß und der Verletzte vor seiner Mitnahme zur Wache ernstlich für die Stiflung des Blutergusses Sorge tragen Die Elektrische. Unter den a cht( 1) Transportgefährdungsmußte. Dieses nächtliche Abenteuer hatte für den Verletzten noch Prozessen, die heute vor der ersten Strafkammer am Landgericht II eine Anklage wegen Widerstandes zur Folge und das verhandelt wurden, erregte einer besondres Interesse wegen der beDas Vereinsgesetz und die ,, Stellvertreter". Einen Schlag Schöffengericht verurteilte ihn s. 8. zu 14 Tagen Gefängnis, gleitenden Umstände. In diesem Fall war der Wagenführer August weil der Schuhmann unter Berufung auf Zengen bekundet Dähnst angeklagt. Derselbe fuhr am Sonntag, den 26. November gegen die Vertrauensmänner- Centralisation bedeutet ein Strafverfahren, das gegen die Steinarbeiter Albert und Karl Selzer aus Droyßig hatte, daß er infolge eines Angriffs des Angeklagten auf seine vorigen Jahres einen Motorwagen der Linie Dönhoffplatz angestrengt worden war. Die Steinarbeiter in Droyßig , die zur Person von seiner Waffe Gebrauch gemacht habe. Diesen Knesebecstraße. Auf dem Rückwege nach Berlin fahren diese sogenannten Vertrauensmänner- Centralisation der Steinarbeiter Bekundungen traten bei der gestrigen Verhandlung in der Berufungs - Wagen durch die Steinmetzstraße in Kirdorf , die nach der Bergstraße Deutschlands halten, hatten sich in öffentlicher Versammlung Albert instanz vier unbeteiligte Zeugen, welche zufällig das Rencontre ge- zu sehr start abschüssig ist. Die Strecke ist daher besonders gefährlich, Selzer zu ihrem Vertrauensmann und Karl Selzer zum stellvertretenden sehen hatten, entschieden gegenüber. Während die Zeugen des denn die Wagen sausen mit solch rapider Schnelligkeit bergab, daß Schuhmanns dabei blieben, daß der Angeklagte den Beamten vor sich dieselben kaum regieren lassen. Am Abend des genannten Tages Vertrauensmann erkoren. Die Behörden konstruierten künstlich eine die Brust gestoßen und dann erst den Säbelhieb erhalten habe, gegen 1/2 10 Uhr fuhr der vom Angeklagten geführte Wagen 1755 Bahlstelle Droyßig eines angeblichen Verbands der deutschen Steinbestritten die Gegenzeugen ebenso bestimmt, daß über die Weiche, welche von der Steinmetzstraße in die Bergstraße arbeiter" und erklärten die beiden Selzer für die Vorsteher des örtein derartiger Angriff auf den Schutzmann erfolgt sei. Nach ihrer Dar- fährt, im rechten Winkel hinaus und direkt in das Schau- lichen Vereins. Nachdem so der Boden für eine Anklage vorbereitet stellung habe sich die Sache wie folgt abgespielt: Als der Angeklagte fenster des Tengelmannschen Kaffeegeschäfts. Der ganze Vorder- war, wurden Albert und Karl beschuldigt, sich gegen die§§ 2 und 8 wegen seines Singens zur Wache gebracht werden sollte, habe er den perron des Wagens drang in das Geschäft hinein. des Vereinsgesetzes vergangen zu haben. Während das Verfahren Der Führer des Schuhmann nach dem Grunde gefragt und als er diesen hörte, zu Wagens fiel quer auf die vordere Plattform, tam aber gänzlich ohne hinsichtlich des§ 8 noch schwebt, ist es jetzt, soweit der§ 2 in Frage dem Beamten gesagt:„ Na, Sie haben doch wohl auch schon' mal Berlegungen davon. Dagegen erlitten eine Anzahl Passagiere leichte tam, in letter Instanz erledigt worden. Das Schöffengericht und das Landgericht nahmen an, daß in Droyßig thatgesungen!" Darauf habe der Schutzmann die Bemerkung gemacht: Kontufionen. Dem Angeklagten, der nicht nur wegen fahrlässiger sächlich ein Verein der zur Vertrauensmänner- Organisation " Sie sind wohl übergefahren?" und als der Angeklagte ge- Transportgefährdung, sondern auch wegen fahrlässiger steuernden Steinarbeiter bestehe, der auf öffentliche Anantwortet:" Ich nicht!" habe der Schutzmann feinen Körperberlegung angeklagt war, wurde zur Last gelegenheiten einzuwirken bezwecke und daß seine Vorsteher es gezogen und dem Angeklagten den gelegt, daß er im kritischen Moment den Kopf verHieb über den Kopf versett. Der Bluterguß sei neben der Handbremse, welche versagte, nicht nicht hätten unterlassen dürfen, binnen drei Tagen nach der Stiftung des vereintlichen Vereins das Statut und das Mitgliederverzeichnis ein so starker gewesen, daß jemand aus den schnell sich auch die elektrische Bremse in Thätigkeit gesetzt habe. Die Beweis bei der Litspolizei einzureichen und die Veränderungen im Mitanjammelnden Bublifum dem Verlegten beisprang und fein aufnahme ergab zunächst, daß die programmwvidrige Erfurfion des bei der tspolizei einzureichen und die Veränderungen im MitTaschentuch auf die blutende Wunde drückte. Die sich gegenüber Wagens tausend Mart Schaden angerichtet hat, welche die gliederbestand anzuzeigen. Die Straffammer führte unter anderm stehenden Zeugenaussagen waren absolut nicht zu vereinigen, so daß Straßenbahn- Gesellschaft zu zahlen sich wei- aus, daß die Hebung der socialen Lage eines ganzen Berufsstandes Rechtsanwalt Dr. Schöps es für geboten hielt, die Sache als nicht gert, weil der Wagenführer den Schaden be- eine öffentliche Angelegenheit sei. Beide Gerichte verurteilten jedoch aufgeklärt zu betrachten und auf Freisprechung event. aber auf eine zahlen soll. Nun ergab aber die Beweisaufnahme in ur Albert Selzer als Vorsteher", indem fie davon ausgingen, mäßige Geldstrafe zu erkennen. Der Gerichtshof hielt auf Grund unzweifelhafter Weise, daß die Handbremse thatsächlich nicht funt- daß Karl Selzer, weil er nur zum stellvertretenden Vertrauensmann der Aussagen der Belastungszeugen für erwiesen, daß der Angeklagte tioniert hatte und bezüglich der Strombremje( elektrische Bremse) gewählt worden ist, nicht ein Vorsteher der Zahlstelle Droybig" fei. Die Staatsanwaltschaft zu Naumburg legte Revision dem Schuhmann einen Stoß vor die Brust versetzt habe, ermäßigte konnte die Behauptung des Angeklagten, daß auch diese nicht ein und machte geltend, auch der Freigesprochene sei ein Voraber die Strafe auf 50 M. Geldstrafe event. 10 Tage Gefängnis. funktioniert habe, von den beiden geladenen Sachverständigen, steher der Zahlstelle" gewesen und ebenfalls strafbar. Rechtsanwalt einem Ingenieur und Betriebsinspektor der Gesellschaft, mr Die Große Berliner vor Gericht. Eine Civiltlage, die der angezweifelt, W. Heine als Vertreter des Angeklagten Karl S. beantragte die Zurück aber nicht direkt als ausgeschlossen erklärt Referendar von N. gegen die Große Berliner Straßenbahn- werden. Infolgedessen wurde weisung der Revision der Staatsanwaltschaft und führte vor der Angeklagte int vollen Gesellschaft angestrengt hat, gelangte gestern vor der 8. Civil- Umfange der Auflage freigesprochen und min wird sich wohl richtig festgestellt, daß Karl Selzer gar nicht vorsteher des dem Straffenat des Kammergerichts aus, die Straffammer habe kammer des Landgericht I zur Entscheidung. Der Kläger benutzte die Straßenbahngesellschaft bequemen müssen, den Schaden zu gedachten Vereins gewesen set, sondern nur in einem bes im August vorigen Jahres die elektrische Bahn der Strede erfegen. Alexanderplatz - Nollendorfplatz. In der Französischenstraße erfolgte Man darf nun wohl erwarten, daß die Direktoren einer stimmten Fall Vorsteher werden sollte. Dieser Fall auf die Antlagebant tommen. Gesellschaft, die derartig unzuverlässige Wagen im Betriebe zulassen, sei nach den Feststellungen der Gerichte gar nicht eingetreten, denn Karl S. habe Albert S. niemals vertreten brauchen. Das Sammergericht verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft und legte die Kosten der Staatstaffe auf. Der Präsident bemerkte, daß der Senat den Ausführungen des Verteidigers beigetreten fei.
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ein Zusammenstoß mit einem Lastwagen. auf dem Vorderperron stand, hatte das Unglück kommen sehen und Der Kläger , der bereits das Trittbrett betreten, um sich durch einen Sprung auf das Straßenpflaster in Sicherheit zu bringen. Bevor er diese Absicht Um ein Kreuzband! Die Nicht bestellung einer an aber auszuführen vermochte, erfolgte der Zusammenstoß und da fich wertlosen Kreuzbandfendung hat für den Briefträger Karl Kläger zwischen zwei Fuhrwerte geriet, erlitt er einen Bruch beider Hohenstein nicht nur zur Folge gehabt, daß er seine Stellung Beine. Die übrigen Fahrgäste tamen ohne Verlegungen davon. Der verloren hat, sondern er hatte sich auch gestern wegen Ver Herr Albert Noack, Weißenfee, Charlottenburgerstr. 59, ersucht Verunglückte flagte gegen die genannte Gesellschaft auf Kurkosten gehens im Amte vor der vierten Straffammer des Langerichts I uns mitzuteilen, daß seine wegen eines Rencontres mit den Gemeindeund sonstigen Schadensersatz. Im Termine wurde Kläger durch Rechts- zu verantworten. Der Angeklagte, der beim Postamt 5 angestellt verordneten Bas chin und Büttner, sowie mit dem Restaurateur antvalt Morris, Beklagte durch Rechtsanwalt Gundlach vertreten. war, hatte bei seinen Bestellungen eine Wittwe kennen gelernt, Pfannenstein erfolgte Verurteilung in der Berufungsinstanz in Der letztere erhob den Einwand, daß Kläger sein Unglück selbst ver- mit der er ein Verhältnis anknüpfte. Er besuchte sie häufig kostenlose Freisprechung umgewandelt ist.
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