Sonntag, 1. April 1900,
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Handelte. Die Kammer IV des Gewerbegerichts hat jetzt Eine größere interessante Sache, in der Genosse Alwin Körst en leisteten Dienste die vereinbarte igt ge
Vier Gesellen
bere
Arbeiten der letzteren nicht ausfämen. In den Fräsereien sei nun verpflichtet sei, für das Arbeitsmaterial zu forgen, und Sociale Rechtspflege. unstreitig nicht gearbeitet worden. Infolgedessen habe der daß er nicht durch ein Naturereignis baran gehindert Tischlereibetrieb des Beklagten im großen und ganzen" worden sei. Es kommte deshalb der§ 615 des Bürgerlichen Die Aussperrungen in der Holzindustrie haben zu einer ganzen Reihe von Prozessen geführt, bei denen es sich um Ent- gestodt, wenn auch noch Kleinigkeiten zur Weiterverarbeitung vor Gejezzbuchs zur Anwendung, worin bestimmt werde: Kommt der handen gewefen feien. Die Einstellung der Fräsereibetriebe habe Dienstberechtigte( der Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste schädigungsansprüche wegen unfreiwilligen Ausin Verzug, so kann der Verpflichtete gemeint ist der zur fegens" und wegen Richtinnehaltung der Kündigungsfrist aber der Beklagte nicht zu vertreten. In einigen ähnlichen Fällen sind Bergleiche zu stande gefommen. Arbeit Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht gein einem dieser Fälle eine principielle Entscheidung fällt, die großes Aufsehen erregen dürfte. ge die Kläger vertritt, wurde vertagt. In dieser Sache sind die Kläger langen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich des Tisch lermeisters Behlte mußten vom 27. Februar ab Maschinenarbeiter, und der Beklagte, vertreten durch Herrn jedoch den Wert desjenigen abrechnen lassen, was er infolge Unteransfeßen", angeblich deshalb, weil die Fräsereibesizer ihre Platen, beruft sich auf den Tischlerstreit. Die Situation bleibens der Dienstleistungen erspart oder durch anderweitige VerBetriebe eingestellt, d. h. ihre Arbeiter ausgesperrt it also umgekehrt wie im Falle Pehlfe. Außerdem fällt ins Gewicht, wendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben bösivillig hatten. Die Leute beanspruchten num im Klageweg Entschädigungen, daß die Kläger zu den auf Beschluß Ausgesperrten gehören. Herr unterläßt. Platen verlangte trozdem die Anwendung des§ 275 und der Vorindem fie mit großer Bestimmtheit behaupteten, sie hätten Herrn sigende scheint auch dazu geneigt zu sein. Ein Vergleichsvorschlag Behle gleich darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich alle ihre Rechte Behle gleich darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich alle ihre Rechte des Herrn Platen wurde von den Klägern abgelehnt, weil ihnen die vorbehielten. Die Kündigungsfrist sei nicht ausgeschlossen gewesen. Der Gerichtshof unter dem Vorsiz des Gewerberichters Dr. Gerth gebotene Summe zu gering erschien. Der neue Termin ist am 12. April, 81/2 Uhr früh. Iegte auf die aufgeworfene Frage, ob ein Einverständnis vorliege, gar feinen Wert, sondern wies die Klage auf Grund des§ 275 des Bürgerlichen Gefegbuds ab. Zur Begründung führte Dr. Gerth aus:
Dant.
Den Freunden und Genossen, die mir an meinem Geburtstage Beweise ihrer Sympathie gaben, fage ich hiermit öffentlich Dank, weil es mir nicht möglich ist, allen persönlich oder brieflich zu danken.. Berlin , den 31. März 1900. W. Liebknecht.
§ 615 des Bürgerlichen Geschbuche und das Ansschen wegen Mangels an Material. Ein Töpfer verlangte im Klagewege eine Lohnentschädigung für zwei Tage, an denen er hatte aus Nach§ 275 wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Reistung fetzen müssen, weil kein Zehm vorhanden war. Der beklagte Meister frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des wies nach, daß es ihm nicht möglich war, den Lehm heranzuSchuldyerhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu verschaffen, den zu liefern sich der Bauherr verpflichtet hatte. Die treten hat, unmöglich wird. Solche Umstände und ein solche| Kammer III des Gewerbegerichts verurteilte aber den BeUnmöglichkeit lägen hier vor: Unstreitig hingen die Tischlerei triebe flagten zu der geforderten Entschädigung. Der Vorsitzende Dr. Schal sind als Alleinerße einfegen. Die Vormundschaftsregelung in deur mit den Fräsereibetrieben zusammen, indem die ersteren ok ne die horn führte begründend aus, daß der Arbeitgeber selber von Ihnen gedachten Sinn ist zwedlos und unmöglich.
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