e=
Cen
en
t-
en
pe=
er
e=
er
er
8,
en
1,
En
T=
St
Erscheint in Leipzig Mittwoch, Freitag, Sonntag.
Abonnementspreis
für ganz Deutschland 1 M. 60 Pf. pro Duartal.
Monats Abonnements werden bei allen deutschen Bostanstalten auf den 2. und 3. Monat, und auf ben 3. Monat befendersangenommen; im Königr. Sachsen und Herzogth. SachsenAltenburg auch auf den 1ten Monat bes Quartals à 54 Pfg.
Inserate
betr. Bersammlungen pr. Petitzeile 10 Bf., betr. Brivatangelegenheiten und Feste pro
Petitzeile 30 Bf.
Nr. 43.
Vorwärts
Bestellungen
nehmen an alle Postanstalten und Buch handlungen des In- u. Auslandes.
Filial Expeditionen. New- York: Soz.- demokr. Genossenschaftsbuchdruckerei, 154 Eldridge Str. Philadelphia: P. Haß, 630 North
3rd Street.
J. Boll, 1129 Charlotte Str. Hoboken: F. A. Sorge.
Chicago: A.Lanfermann, 74 Clybourne ave. sp San Franzisco: F. Eng, 418 O'Farrell
and stila
London: Baudig, 5 Nassau Street, Middlesex Hospital.
Freitag, 13. April.
org pad od slip 1877.
lichen Erholungs- und Vergnügungs- Anstalten, beim Handel mit Ehrgefühl oder die guten Sitten verlegenden Ahndungen sind Nahrungsmitteln, sowie bei denjenigen Gewerben, die ihrer Natur verboten. nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern. Stellen sich bei Anwendung der Fabrik- oder Werkstatt- bez. Außerdem sind die Gewerbegerichte befugt, die Sonntagsarbeit Werkplazordnung Uebelstände heraus, so ist dieselbe durch das ausnahmsweise zu gestatten, wenn Naturereignisse oder Unglücks- Gewerbegericht zu prüfen und abzuändern. fälle den regelmäßigen Geschäftsbetrieb in der Fabrik oder Werk- Die Fabrik- und Werkstatt-, bez. Werkplatzordnungen, sowie Abänderungen derselben, sind der Genehmigung der Gewerbegerichte zu unterstellen und müssen den Arbeitern zur Kenntnißnahme und Unterzeichnung vorgelegt werden.
Entwurf eines Arbeiterschutzgesetzes. Wir lassen nachstehend den von den sozialistischen Abgeordneten ausgearbeiteten Entwurf folgen. Derselbe muß als Antrag zur Abänderung der Gewerbeordnung eingebracht werden, und da wir ein besonderes Haftpflicht- und Hilfskaffen- Gesez haben, so sind die auf das Haftpflicht- und Hilfskaffenwesen be- statt unterbrochen haben, oder die Sonntagsarbeit sich zur züglichen Forderungen als besondere Anträge zu formuliren. Verhütung von Unglücksfällen als unumgänglich nothwendig erweist.
Bei Beurtheilung des Entwurfes ist festzuhalten, daß es galt, Forderungen aufzustellen, welche der heutige Staat, bei einigem guten Willen, vollständig in der Lage ist durchzuführen, Forderungen, die theilweise schon in verschiedenen Staaten, namentlich in England und der Schweiz, erfüllt sind, ohne daß die Existenz jener nichts weniger als sozialistischen Staaten dadurch gefährdet worden wäre.
Den an Sonntagen beschäftigten Arbeitern ist als Ersatz ein Ruhetag in der Woche freizugeben.
Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter, welche das achtzehnte. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Sonn- und allgemeinen Festtagen bei industrieller Arbeit im Dienste Anderer nicht beschäftigt werden.
Von dem Gewerbegericht nicht genehmigte Fabrik- und Werkstatt- bez. Werkplazordnungen haben für die Arbeiter keine verbindliche Kraft.
2) Insbesondere: a. der Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter.
verbunden.
§ 113. Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter sind in der Wenn der Entwurf der neu einzuführenden Einrichtungen § 107. Gesellen, Gehilfen, Fabrik- und gewerbliche Lohn- Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt. zum Schuße der Arbeiter die Basis des allgemeinen Stimmrechts arbeiter dürfen beim Betrieb der Verkehrsanstalten, in Fabriken, Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. giebt, so wird hierdurch der demokratische Charakter dieser Ein Werkstätten, Berg-, Hütten- und Aufbereitungswerken, Salinen,§ 114. Die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter sind verrichtungen gewahrt, ohne daß eine Volksvertretung, die selbst bei Bauten und anderen gewerblichen Anlagen täglich nicht pflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf aus dem allgemeinen Stimmrecht hervorgegangen ist, darin einen länger als zehn Stunden, an den Tagen vor Sonn- und allge- die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen EinGrund berechtigter Opposition erblicken könnte. Noch ein Wort: die Verfasser des Entwurfs waren anfangs meinen Festtagen nicht länger als neun Stunden, ausschließlich richtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht der Pausen, beschäftigt werden. im Zweifel, ob das Lehrlingswesen zu behandeln sei. Es Arbeiterinnen jeglichen Alters, Lehrlinge und männliche Ar-§ 115. Das Verhältniß zwischen dem Arbeitgeber und dem wurde geltend gemacht, daß die ganze Frage sich mit der unauf- beiter, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeiter kann, wenn nicht ein haltsamen Vernichtung des Kleingewerbs durch den kapitalistischen haben, dürfen täglich nicht länger als acht Stunden, ausschließ- Anderes verabredet oder wenn eine Kündigungsfrist vereinbart Großbetrieb von selbst löse, und daß es den Sinn der jetzt vor lich der gesetzlichen Pausen, beschäftigt werden. ist, welche dem Arbeitgeber gar keine oder eine fürzere Künsich gehenden ökonomischen Bewegung verkennen hieße, wenn Kürzere Arbeitsschichten sind der freien Vereinbarung zwischen digungsfrist als dem Arbeiter auferlegt durch eine, jedem Theile man hier durch Geseze eingreifen wolle. Dem gegenüber wurde Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen. Während der Arbeits- freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Auffündigung aufjedoch erfolgreich und wohl mit Recht geltend gemacht, schicht müssen drei Bausen von zusammen mindestens zwei Stundaß das Kleingewerbe, obschon auf dem Aussterbeetat stehend, den stattfinden. Die Hauptpause muß in der Mitte der Arbeitsdoch vorläufig und auf längere Zeit hinaus eine bedeu schicht stattfinden und mindestens eine Stunde dauern. tende Rolle spielt, ist doch sogar in England die Klein- Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen produktion auf dem Gebiete der Industrie noch nicht vollständig lassen, müssen außerhalb der Arbeitsräume angemessene, im ber Großproduktion erlegen- nnd daß die jetzt betreffs des Winter geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt Lehrlingswesens herrschenden Miß- und Uebelstände für die werden. Meister sowohl als die Arbeiter so drückend sind, daß, soll einmal eine praktische Reform angestrebt werden, auch dieser Theil des gewerblichen Lebens mit inbegriffen werden muß. Der Entwurf lautet:
Antrag.
-
-
Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und dem Gewerbegericht anzuzeigen.
Die Arbeitsschicht darf nicht vor sechs Uhr Morgens beginnen und muß spätestens Abends acht Uhr vollendet sein.
Das Gewerbegericht ist befugt, eine Verlängerung der gesetz
Der Reichstag wolle beschließen, folgendem Geseßentwurfe lichen Arbeitsschichten um höchstens zwei Stunden täglich und jeine Zustimmung zu ertheilen:
Seseh
te
betreffend die theilweise Abänderung der Titel I, II, VII, IX und X der Gewerbeordnung.
Artikel I.
An Stelle des§ 1 der Gewerbeordnung tritt nachfolgende Bestimmung:
§ 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
In Strafanstalten darf weder für Privat- Unternehmer gearbeitet, noch dürfen Ganz oder Halbfabrikate zum Verkauf für Rechnung des Staates oder für Gemeinden, angefertigt werden. Artikel II.
Der§ 14 der Gewerbeordnung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 14. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landes- Gesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige
davon machen.
Diese Anzeige liegt auch Demjenigen ob, welcher zum Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen( Titel III) befugt ist.
auf höchstens vier Wochen zu gestatten, wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Geschäftsbetrieb unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß herbeigeführt haben. § 108. Nachtarbeit ist verboten.
Die Gewerbekammer ist befugt, die Nachtarbeit zu gestatten, a) bei öffentlichen Verkehrsanstalten;
b) bei solchen Gewerben, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern;
c) bei Gastwirthschaften aller Art, sowie bei öffentlichen Erholungs- und Vergnügungsanstalten.
Das Gewerbegericht ist befugt, die Nachtarbeit ausnahmsweise bis auf die Dauer von vierzehn Tagen zu gestatten, a) wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Gewerbebetrieb in der Fabrik, Werstatt oder bei Bauten und anderen gewerblichen Anlagen unterbrochen haben; b) wenn die Nachtarbeit sich zur Verhütung von Unglücksfällen als unumgänglich nothwendig erweist;
e) bei dringlicher einmaliger Reparatur.
achtzehn Jahren dürfen bei Nachtarbeiten nicht beschäftigt werden. Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter unter Bei Nachtarbeit darf die Arbeitsschicht, ausschließlich der in § 107 vorgeschriebenen Bausen, welche auch hierbei einzuhalten
reicht ist.
gelöst werden.
§ 116. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auffündigung können Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter entlassen werden:
1) wenn sie sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines lüderlichen Lebenswandels schuldig machen;
2) wenn sie den in Gemäßheit des Arbeits- Vertrages ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; drie dingusbusulgad
3) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen;
4) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverlegungen gegen den Arbeitgeber oder die Mitglieder seiner Familie zu Schulden kommen lassen;
5) wenn sie Mitglieder der Familie des Arbeitgebers oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten verstoßen;
6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. Inwiefern in den zu 6 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 30m
§ 117. Die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter können die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Ankündigung verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitgeber sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverlegungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt;
3) wenn der Arbeitgeber oder dessen Angehörige sie oder ihre Angehörigen zu Handlungen verleiten, welche wider die Geseze oder die guten Sitten verstoßen;
4) wenn der Arbeitgeber ihnen nicht den schuldigen Lohn in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht; 5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit ihr Leben oder ihre Gesundheit erweislicher Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen
war.
§ 118. Beim Abgange können die Gesellen, Gehilfen und
Wer für eigene Rechnung, oder für Rechnung Anderer, oder sind, nicht länger als acht Stunden dauern. $ 109. Wo bei Erlaß dieses Gesetzes eine längere Arbeitsim Auftrage Anderer ein Gewerbe mit Beihilfe von Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen in geschlossenen Räu- schicht allgemein gebräuchlich ist, muß dieselbe nach Einführung men betreiben will, muß diese Räume gleichzeitig dem Reichs- dieses Gesetzes jährlich mindestens um ein Drittheil der überbezeichnen. Das Gleiche hat zu geschehen bei Umzügen, Erwei- nach Einführung derselben die gesetzliche Arbeitsschicht ers Fabrikarbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer BeArbeits- Inspektor seines Gewerbekammerkreises( siehe§ 142b) schüssigen Zeit gekürzt werden, so daß spätestens drei Jahre terungsbauten 2c. § 110. Schwangere dürfen während der letzten drei Wochen schäftigung fordern, welches auf Antrag der Betheiligten und, Wer Versicherungen für eine Mobiliar oder Immobiliar Feuerversicherungs- Anstalt als Agent oder Unteragent vermitteln vor, Wöchnerinnen während der ersten sechs Wochen nach ihrer wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, von dem will, hat bei Uebernahme der Agentur, und Derjenige, welcher Entbindung in Fabriken, Werkstätten, Hütten- und Aufbereitungs- Gewerbegericht kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. Dieses dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Versicherungs- werken und anderen gewerblichen Anlagen nicht beschäftigt werden, Beugniß ist auf Verlangen der Gesellen, Gehilfen und Fabrikanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht und darf eine Kündigung oder Entlassung solcher Arbeiterinnen arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen. Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige während dieser Zeit nicht stattfinden. Bei Arbeiten unter der Erde und bei Hochbauten, sowie zur zu machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabineten, Ver- Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Transmissionen und fäufer von Druckschriften, Beitungen und Bildern haben bei der gefahrdrohender Maschinen dürfen Arbeiterinnen nicht verwendet Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzuzeigen.
Artikel III.
Der Titel VII der Gewerbeordnung wird aufgehoben und folgende Bestimmungen an dessen Stelle gesetzt:
Titel VII.
Verhältnisse der Gewerbe- Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge.
1) Im Allgemeinen.
werden.
§ 111. Wer mit Beihilfe von Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen ein stehendes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, eine Fabrik- und Werkstatt-, bez. Werkplagordnung zu erlassen.
§ 112. Die Fabrik- und Werkstatt-, bez. Werkplatzordnungen müssen enthalten: 1) Die gesetzlichen Bestimmungen der§§ 115 und 116 der Gewerbeordnung;
2) Anfang und Ende
a. der Arbeitsschichten,
3) Zeit und Art der Lohnzahlung;
§ 105. Die Festsetzung der Berhältnisse zwischen den selbst- b. der Pausen; ständigen Gewerbetreibenden und ihren Gesellen, Gehilfen, Fabritarbeitern und Lehrlingen ist Gegenstand freier Uebereinkunft, soweit nicht durch dieses Gesetz anders bestimmt ist.
§ 106. An Sonn- und allgemeinen Festtagen ist die industrielle Arbeit im Dienste Anderer verboten. Ausgenommen hiervon ist die Lohnarbeit bei Verkehrsanstalten, soweit sie den Betrieb derselben betrifft, bei Gastwirthschaften aller Art, öffent
4) Dauer der gegenseitigen Kündigungsfristen und Art der Kündigung;
5) Die von dem Reichsgesundheitsamte in Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit des Gewerbebetriebs und der Betriebsstätte erlassenen Anordnungen.
Körperliche und Freiheitsstrafen, Geldbußen, sowie alle das
Jede Kennzeichnung der Zeugnisse, welche bewirkt oder bewirken soll, daß die Arbeiter in ihrem Fortkommen behindert werden, ist verboten. and do
Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Arbeitsbüchern ist aufgehoben.
§119. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Löhne der Arbeiter, welche von ihnen als Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter oder Lehrlinge beschäftigt werden, allwöchentlich in baarem Reichsgelde auszuzahlen.
Das Jnnebehalten verdienten Arbeitslohnes ist verboten. Bei Accordarbeit, welche nicht allwöchentlich zum Abschluß gebracht werden kann, werden die Zahlungsverhältnisse zwischen den Betheiligten bis zur Vollendung des Accordes ihrer gegenseitigen Vereinbarung überlassen.
§ 120. Die Unternehmer dürfen ihren Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen keine Waare kreditiren.
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnußung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden.
§ 121. Die Bestimmungen der§§ 119 und 120 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäfts