führer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen mittelbar oder unmittelbar betheiligt ist. § 122. Unter Arbeitern(§ 119) werden hier auch diejenigen verstanden, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik-Jn- Haber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbe-Betriebe nöthigen Ganz- oder Halb-Fabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Berksufe dieser Maaren an Consumcnten ein Gewerbe zu machen. Z 123. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §Z 119 bis 122 zuwider anders als durch Baarzahlung berich- tigt sind, können jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, der im§ 139 Absatz 2 gedachten Kasse zu. z 124. Verträge, welche den§§ 119122 zuwiderlaufen, sind nichtig. Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrik-Inhabern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Ver- Wendung des Verdienstes derselben zu einem andern Zweck, als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien(§ 119). § 125. Forderungen für Maaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern kredittrt worden sind, können von Fabrik- Inhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un- mittelbar entstanden oder unmittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen derjenigen Hilfskasse zu, welcher der betheiligte Arbeiter angehört. Wenn derselbe keiner Hilfskasse angehört, so fallen die Forderungen der Orts- armenkasse zu. d) Lehrlinge und jugendliche Arbeiter. § 126. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in Fabriken, Werkstätten, Berg- und Hüttenwerken, Bauten und bei anderen gewerblichen Anlagen, zu einer gewerbsmäßigen Beschäftigung nicht angenommen werden. § 127. Wer jugendliche Arbeiter, welche das 18. Lebens- jähr noch nicht vollendet haben, zu einer regelmäßigen Be­schäftigung annehmen will, hat davon dem Gewerbegerichte zuvor Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugend- lichen Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung aus derselben enthält. Die Liste ist in dem Arbeitslokal auszuhängen und dem Gewerbegerichte und auf Verlangen auch der Schul- behörde in Abschrift vorzulegen. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich dem Gewerbegerichte anzuzeigen. § 128. Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer rcgcl- mäßigen Beschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Bater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch einge- händigt hat. Dieses Arbeitsbuch, welchem die ZZ 106 letzter Absatz, 107 zweiter Absatz, 108 letzter Absatz und 126129 des gegen- wältigen Gesetzes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von dem Gewerbegerichte ertheilt und enthält: 1) Namen, Tag und Jahr der Geburt des Arbeiters; 2) Namen, Stand und Wohnung des Vaters oder Vor- mundes; 3) ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch; 4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse; 5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintritts in die Anstalt; 6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben; 7) eine Rubrik für die Revisionen. Der Arbeitgeber hat dieses Arbettsbuch zu verwahren, der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigen. Z 129. Für jugendliche Fabrikarbeiter, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Fach- und Fortbildungsschulen obligatorisch. Die Unterrichtszeit in den Fachschulen darf nicht außer der in Z 107 festgesetzten Zeit stattfinden. Die Arbeitgeber sind zur Gewährung der für den Besuch der Fach- und Fortbildungsschulen erforderlichen Zeit verpflichtet. § 130. Als Lehrling ist jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unent- geltliche Hilfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird. Auf Lehrlinge über 18 Jahre finden die Bestimmungen der §8 133 und 134 keine Anwendung. 8 131. Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen und durch das zuständige Gewerbegericht kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. Der Lehrvertrag muß Besttmmungen enthalten: a) über die gewerblichen Verrichtungen, in welchen der Lehr- ling zu unterweisen ist; d) über die Dauer der Lehrzeit, sowie die etwaigen beson- deren Bedingungen, unter welchen der Bertrag vor Ablauf der Lehrzeit einseitig aufgehoben werden kann; 0) über Vereinbarung einer Probezeit, innerhalb welcher beiden Theilen der Rücktritt vom Lehrvcrtrage freisteht; ä) über das Lehrgeld, beziehentlich über die unentgeltliche Unterweisung oder den Lohn des Lehrlings. e) über Anfang und Ende der Arbeitsschichten. Die Lehrzeit muß eine mindestens zweijährige sein. Die Probezeit muß mindestens vier Wochen betragen und muß in die Lehrzeit voll eingerechnet werden. 8 132. Der Lehrberr muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Ar- beiter auszubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforder- liche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienst- leistungen nicht entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren. 8 133. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, sind aus- geschlossen diejenigen, welchen wegen Verbrechen oder Vergehen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, oder welche wegen Verstoßes gegen 8 136 rechtskräftig verurtheilt worden sind.(150.) 8 134. Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen ist, darf auch die bereits an- genommenen Lehrlinge nicht ferner behalten. Die Entlassung unbefugt angenommener oder beibehaltener 'Lehrlinge kann im Wege der polizeilichen Exekution erzwungen werden. 8 135. Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im 8 116 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehr- zeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall keine be- sonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld stets für die bereits abgelaufene Zeit zu entrichten. Daneben gebührt, wenn der Lehrling in Fällen des 8 116 Nr. 1 bis 5 zu seiner Entlassung Grund gegeben hat, dem Lehrherrn als Entschädigung das weiterlaufende Lehrgeld bis zu einem halbjährigen Betrage. 8 136. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Ver- hältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach 8 132 obliegenden Verpflichtungen gröb- lich vernachlässigt oder den Lehrling mißhandelt. Fällt die Entscheidung hierüber gegen den Lehrherrn aus (8 142 0), so kann derselbe zur Erstattung der durch die ander- weitige Unterbringung des Lehrlings entstehenden Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden. Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Befugniß, Lehrlinge zu halten, entzogen wird(8 133). 78 137. Äußer den in dem 8 136 gedachten Fällen kann wider den Willen des Lehrherrn das Lehrverhältniß vor Ab- lauf der Lehrzeit nach vorausgegangener vierzehntügiger Kün- digung aufgehoben werden, wenn durch Entscheidung des zu- ständigen Gewerbegerichts der Uebergang des Lehrlings zu einem anderen Berufe oder Lehrherrn als gerechtfertigt aner- kannt wird. 8 138. Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag aufgehoben. Auf den Antrag des einen oder anderen Theiles ist der Lehrvertrag auch dann aufgehoben, wenn der Lehrherr oder Lehrling zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen un- fähig wird. In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Auseinandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Ver- hältniß des bereits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben. 8 139. Die Verhältnisse der Gehilfen der Apotheker und Kaufleute, sowie der Werkmeister in Fabriken zu ihren Arbeit- gebern sind auch fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. Artikel IV. Titel IX ist abzuändern wie folgt: Reichsgesundheitsamt, Gewerbekammern, Gewerbe- gerichte und Ortsstatuten. 8 142. Das Reichsgesundheitsamt hat zu bestimmen: a) welche von den Gewerben, die giftige Stoffe verarbeiten, nur in Fabriken oder Werkstätten betrieben werden dürfen und ist befugt, den Betrieb dieser Gewerbe in Wohn- Häusern zu verbieten. Diese Fabriken und Werkstätten sind außer der Controle durch die Reichs-Arbeits-Jnspek- toren auch der regelmäßigen Untersuchung durch die Ge- sundheitspolizei zu unterstellen. b) in welchen Gewerben, weil sie gesundheitsgefährlich sind, Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gar nicht oder nur bei verkürzter Arbeitsschicht be- schäftigt werden dürfen. c) welche Einrichtungen mit Rücksicht auf die besondere Be- schaffenheit des Gewerbebetriebes und der Bettiebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit nothwendig sind. Jeder Gewerbe-Unternehmer ist verbunden, diese Ein- richtungen auf seine Kosten herzustellen und zu erhalten. 8 142a. Zur Aufsicht über die Ausführung und Innehat- tung der zum Schutze der Arbeiter getroffenen gesetzlichen Be- stimmungen ist für jeden Gewerbekammerkreis mindestens ein Reichs-Arbeits-Jnspektor anzustellen und vom Reich mit jährlich mindestens 6000 Mark, ausschließlich der Reisespesen, zu be- solden. Die Reichs-Arbeits-Jnspektoren sind vom Reichs-Gesundheits- Amt, nach Vorschlag der Gcwerbekammern, auf Lebenszeit zu ernennen und dürfen nur durch richterliches Erkenntniß ihres Amtes enthoben werden. Diesen Reichs-Arbeits-Jnspektoren kommen, soweit es sich um die Ueberwachung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Arbeiter handelt, alle amtlichen Befugnisse der Orts-Polizei- Behörde zu. Insbesondere haben sie das Recht, zu jeder Zeit Revisionen der Fabriken, Werkstätten, Berg-, Hütten- und Auf- bereitungsanstalten, Salinen, Eisenbahnen, Bauten, Gräbereien (Gruben) und aller sonstigen gewerblichen Anlagen, gleichviel ob sie vom Staat, von Gemeinden oder Privatunternehmern be- trieben werden, vorzunehmen. Die auf Grund dieser Bestimmungen auszuführenden amt- lichen Revisionen der gewerblichen Anstalten sind die Besitzer derselben verpflichtet, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anstalten ini Betriebe sind, zu gestatten. Den Anordnungen der Reichs-Arbeits-Jnspektoren, soweit dieselben in deren amtlichen Befugnissen liegen, ist unweigerlich Folge zu geben. Zur Geheimhaltung besonderer Fabrikationsmethoden sind die Reichs-Arbeits-Fnspektoren amtlich zu verpflichten. 8 142b. Bis spätestens zum 1. Januar 1879 sind von Reichswegen Gewerbekammern in genügender Anzahl zu er- richten. Dieselben sind berufen, die Gewerbs- und Arbeits- interessen zu vertreten, den Behörden regelmäßig Berichte zu erstatten, welche zu veröffentlichen sind, Anträge an die Behör- den zu stellen, sowie gemeinsame gewerbliche Einrichtungen und Fachbildungsanstalten zu beaufsichtigen. Die Mitglieder der Gewerbekammem sind vermittelst des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts, in einem Wahlgange, nach einfacher Stimmenmehrheit auf je drei Jahre zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Gewerbe- kammerkreis ein selbständiges Gewerbe Betreibenden und alle in demselben beschäftigten dispositionsfähizen gewerblichen Lohn- arbeiter und Arbeiterinnen. Die Gcwerbekaminern müssen zur einen Hälfte aus Arbeitgebern und zur anderen Hälfte aus Ar- beitern bestehen. Die Mitglieder der Gewerbekammern erhalten Diäten. Die Kosten trägt das Reich. Das Nähere über Zahl und Wahl der Mitglieder, Organi- sation, Sitz und räumliche Begrenzung der Gewerbekammern wird durch Reichsgesetz bestimmt. 8 142«. Bis spätestens zum 1. Januar 1879 sind Gewerbe- gerichte zu errichten. Der räumliche Umfang ihres Wirkungs- kreises wird durch die Gewerbekammer bestimmt. Die Gewerbegerichte sind berufen, Streitigkeiten der selbst- ständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilsen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen zur Entscheidung zu bringen, soweit sich diese Streitigkeiten auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die� Ertheilung oder den Inhalt der in 8 113 erwähnten Zeug- nisse beziehen. Desgleichen haben sie Fabrik- und Werkstatt- bez. Werkplatzordnungen, sowie Abänderungen derselben zu prüfen und wenn diese den Bestimmungen des 8 112 entsprechen, zu genehmigen. Gegen die Entscheidungen der Gewebegerichte steht den Be- theiligten keine Berufung zu. Die Rechtsprechung durch die Gewerbegerichte erfolgt un- entgeltlich. Den Gewerbegerichten kommen, soweit es sich um Ausfüh- rung ihrer Beschlüsse handelt, die im Bereich ihrer gesetzlichen Befugnisse liegen, alle amtlichen Befugnisse der Gerichts- und Ortspolizeibehörde zu. Die Mitglieder der Gewerbegerichte sind vermittelst des all- gemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts, in einem Wahlgange, nach einfacher Stimmenmehrheit, auf je drei Jahre zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Gewerbegerichts- Bezirk ein selbständigen Gewerbe Betreibenden, sowie alle in demselben beschäftigten disposittonsfähigen gewerblichen Lohn- arbeiter und Arbeiterinnen. Die Gewerbegerichte müssen"zu einer Hälfte aus Arbeitgebern und zur andern Hälfte aus Ar- beitern bestehen. Die Mitglieder dieser Gewerbegerichte erhalten Diäten. Die Kosten trägt das Reich. Das Nähere über die Zahl der Mitglieder, deren Wahl, die Organisatton der Gewerbegerichte und der Kassattons-Jnstanz wird durch Reichsgesetz bestimmt. In allen den Gemeinden, welche zu keinem Gewerbegerichts- Bezirk gehören, hat die Gemeinde-Behörde die Befugnisse und die Verpflichtungen der Gewerbegerichte. Der 8 112 bleibt als 8 142cl fortbestehen. Artikel V. Im 8 146 der Gewerbeordnung ist statt§8 134136 zu setzen 88 119122 und statt 8 139 ist zu setzen 8 125. Die Nummer 6 des§ 148 ist aufgehoben. Der seitherige 8 159 ist aufgehoben; an dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 8 150. Wer den Vorschriften des 88 126 bis 129 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt oder minderjäh- rige Lehrlinge annimmt, ohne nach 8 131 mit den gesetzlichen Vertretern dieser Lehrlinge einen Lehrvertrag abgeschlossen zu haben, wird mit einer Geldstrafe von zwanzig bis einhundert- undfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft nicht unter vier Tagen, für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder be- schäfttgten jugendlichen Arbeiter oder Lehrling bestraft. War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits dreimal auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, beziehentlich des Haltens von Lehrlingen für eine bestimmte Zeit oder für immer, gegen ihn erkannt werden. Es muß auf diesen Verlust und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war. Bei Zuwiderhandlung gegen solche Erkenntnisse(Absatz 2 und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden. Zuwiderhandlungen gegen die 88 196 bis 112 dieses Ge- setzes, sowie gegen die vom Reichsgesundheitsamt nach 8 142 al a. b. c. erlassenen Anordnungen oder gegen schriftlich zu ertheilende Anweisungen der anderen zuständigen Behörden sino, abgesehen von den civilrechtlichen Folgen, mit fünf bis fünf- hundert Mark zu bestrasen. Im Wiederholungsfalle kann die zuständige Behörde außer angemessener Geldstrafe auch mtt auf Haft oder Gefängniß bis zu drei Monaten erkennen. Wenn der Thatbestand, welcher nach diesem Gesetze den Gegenstand einer Geld-, Haft- oder Gefängnißstrafe bildet, durch das allgemeine Strafgesetz mit einer höheren Strafe bedroht wird, so kommt diese letztere zur Anwendung. Civilrechtliche Streitigkeiten, welche aus den Vertragsverhält- nissen zwischen Arbeitgeber und Arbeiter entstehen, haben keine Strafen zur Folge. Hinter dem 8 153 sind als§8 153a, 153b und 153o fol­gende Bestimmungen einfügen: 8 153a. Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklä- rung hindert oder zu hindern versucht, an solchen Verabredungen und Vereinigungen(§ 152) Theil zu nehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel bestimmt oder zu bestimmen versucht, von solchen Verabredungen und Ver- einigungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allge- meinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt. 8 153b. Tic Verfolgung eines der in den 88 153 und 153a bezeichneten Vergehen tritt, sofern dasselbe nach dem allge- gemeinen Strafgesetz mit nicht mehr als drei Monaten Gefäng- niß bedroht wird, nur auf Antrag des Verletzten ein. 8 153o. Auf Versammlungen und Vereine, welche die gegen- seitige Unterstützung in Fällen der Erwerbslosigkeit zum Zwecke haben oder mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter günstige Lohn- und Arbeitsbedingungen erstreben, finden die Vereins- und Versammlungsgesetze keine Anwendung. Sozialpolitische Uebersicht. DieReichskanzlerkrise" dauert fort. Man sucht verzweifelt nach einer milden Form für den harten Fall. Ein Auskunftsmittel, an das sich die Nationalliberalcn krampfhaft als den letzten Strohhalm anklammern, geht dahin, Fürst Bis- marck solle vorläufig nur auf kurze Zeit Urlaub bekommen, und in der Zwischenzeit ihm die Möglichkeit der Rückkehr eröffnet werden. Der kranke Mann soll sich auch, um seinen eigenen ebenso eleganten als orakelhaften Ausdruck zu gebrauchen, bereit erklärt haben, nochmals auf die politischeSauiagd" oberSau­hatz" zu zehn. Wem da die Rolle der zu jagendenSau" zu- gedacht ist, wissen wir noch nicht. Vielleicht wissen dies die Herrenvom Ast". Sollte dem genialen Gegangenen die Be- friedigung seiner noblen Passion gestattet werden, dann hätten die fürstlichenSauhirten" die erfreuliche Aussichtj, zu Sau- fängern zu avanciren.Hunde sind wir ja doch." Und der Reichshund" Sultan hat durch seinen jüngst erfolgten Tod eine Lücke gelassen, die schleunigst ausgefüllt werden muß. Uebrigens sei bemerkt, daß um in dem klassischen Bild des Fürsten Bismarck zu bleiben bei derartiger Saujagd dasSchwein" nicht fehlen darf. Wie es scheint, wollen die Nationalliberalen eineVolksbewegung", eine Art Plebiscit zur Rückberufung ihresAchilles  " veranstalten. Nun, unsere Parteigenossen, so hoch sie auch die vom Fürst Bismarck uns geleisteten Dienste veranschlagen mögen, werden unzweifelhaft dafür sorgen, daß eine solch unverschämte Fälschung des Volkswillens verhindert wird.