führer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeitgeber,sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hiererwähnten Personen mittelbar oder unmittelbar betheiligt ist.§ 122. Unter Arbeitern(§ 119) werden hier auch diejenigenverstanden, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik-Jn-Haber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu derenGewerbe-Betriebe nöthigen Ganz- oder Halb-Fabrikate anfertigen,oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Berksufe dieser Maarenan Consumcnten ein Gewerbe zu machen.Z 123. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der§Z 119 bis 122 zuwider anders als durch Baarzahlung berich-tigt sind, können jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungenin baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede ausdem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann.Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhandenoder dieser daraus bereichert ist, der im§ 139 Absatz 2 gedachtenKasse zu.z 124. Verträge, welche den§§ 119—122 zuwiderlaufen,sind nichtig.Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrik-Inhabernoder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Arbeiternandererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser letzterenaus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Ver-Wendung des Verdienstes derselben zu einem andern Zweck, alszur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lageder Arbeiter oder ihrer Familien(§ 119).§ 125. Forderungen für Maaren, welche ungeachtet desVerbots den Arbeitern kredittrt worden sind, können von Fabrik-Inhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen wedereingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemachtwerden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un-mittelbar entstanden oder unmittelbar erworben sind.Dagegen fallen dergleichen Forderungen derjenigen Hilfskassezu, welcher der betheiligte Arbeiter angehört. Wenn derselbekeiner Hilfskasse angehört, so fallen die Forderungen der Orts-armenkasse zu.d) Lehrlinge und jugendliche Arbeiter.§ 126. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in Fabriken,Werkstätten, Berg- und Hüttenwerken, Bauten und bei anderengewerblichen Anlagen, zu einer gewerbsmäßigen Beschäftigungnicht angenommen werden.§ 127. Wer jugendliche Arbeiter, welche das 18. Lebens-jähr noch nicht vollendet haben, zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, hat davon dem Gewerbegerichte zuvorAnzeige zu machen.Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugend-lichen Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter,Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung ausderselben enthält. Die Liste ist in dem Arbeitslokal auszuhängenund dem Gewerbegerichte und auf Verlangen auch der Schul-behörde in Abschrift vorzulegen. Die Anzahl dieser Arbeiterhat er halbjährlich dem Gewerbegerichte anzuzeigen.§ 128. Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer rcgcl-mäßigen Beschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Bater oderVormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch einge-händigt hat.Dieses Arbeitsbuch, welchem die ZZ 106 letzter Absatz, 107zweiter Absatz, 108 letzter Absatz und 126—129 des gegen-wältigen Gesetzes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag desVaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von demGewerbegerichte ertheilt und enthält:1) Namen, Tag und Jahr der Geburt des Arbeiters;2) Namen, Stand und Wohnung des Vaters oder Vor-mundes;3) ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch;4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse;5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintritts in dieAnstalt;6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben;7) eine Rubrik für die Revisionen.Der Arbeitgeber hat dieses Arbettsbuch zu verwahren, derBehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigungdes Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormunde des Arbeiterswieder auszuhändigen.Z 129. Für jugendliche Fabrikarbeiter, Gesellen, Gehilfenund Lehrlinge, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, sind die Fach- und Fortbildungsschulen obligatorisch.Die Unterrichtszeit in den Fachschulen darf nicht außer der inZ 107 festgesetzten Zeit stattfinden.Die Arbeitgeber sind zur Gewährung der für den Besuch derFach- und Fortbildungsschulen erforderlichen Zeit verpflichtet.§ 130. Als Lehrling ist jeder zu betrachten, welcher beieinem Lehrherrn zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt,ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unent-geltliche Hilfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohngezahlt wird.Auf Lehrlinge über 18 Jahre finden die Bestimmungen der§8 133 und 134 keine Anwendung.8 131. Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen unddurch das zuständige Gewerbegericht kosten- und stempelfrei zubeglaubigen.Der Lehrvertrag muß Besttmmungen enthalten:a) über die gewerblichen Verrichtungen, in welchen der Lehr-ling zu unterweisen ist;d) über die Dauer der Lehrzeit, sowie die etwaigen beson-deren Bedingungen, unter welchen der Bertrag vor Ablaufder Lehrzeit einseitig aufgehoben werden kann;0) über Vereinbarung einer Probezeit, innerhalb welcher beidenTheilen der Rücktritt vom Lehrvcrtrage freisteht;ä) über das Lehrgeld, beziehentlich über die unentgeltlicheUnterweisung oder den Lohn des Lehrlings.e) über Anfang und Ende der Arbeitsschichten.Die Lehrzeit muß eine mindestens zweijährige sein. DieProbezeit muß mindestens vier Wochen betragen und muß indie Lehrzeit voll eingerechnet werden.8 132. Der Lehrberr muß sich angelegen sein lassen, denLehrling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Ar-beiter auszubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforder-liche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienst-leistungen nicht entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, denLehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten undvor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren.8 133. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, sind aus-geschlossen diejenigen, welchen wegen Verbrechen oder Vergehender Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für dieZeit der Entziehung, oder welche wegen Verstoßes gegen 8 136rechtskräftig verurtheilt worden sind.(150.)8 134. Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugniß,Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen ist, darf auch die bereits an-genommenen Lehrlinge nicht ferner behalten.Die Entlassung unbefugt angenommener oder beibehaltener'Lehrlinge kann im Wege der polizeilichen Exekution erzwungenwerden.8 135. Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im8 116 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehr-zeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall keine be-sonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld stets fürdie bereits abgelaufene Zeit zu entrichten. Daneben gebührt,wenn der Lehrling in Fällen des 8 116 Nr. 1 bis 5 zu seinerEntlassung Grund gegeben hat, dem Lehrherrn als Entschädigungdas weiterlaufende Lehrgeld bis zu einem halbjährigen Betrage.8 136. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Ver-hältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn derLehrherr die ihm nach 8 132 obliegenden Verpflichtungen gröb-lich vernachlässigt oder den Lehrling mißhandelt.Fällt die Entscheidung hierüber gegen den Lehrherrn aus(8 142 0), so kann derselbe zur Erstattung der durch die ander-weitige Unterbringung des Lehrlings entstehenden Mehrkosten imRechtswege angehalten werden.Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn dieBefugniß, Lehrlinge zu halten, entzogen wird(8 133).78 137. Äußer den in dem 8 136 gedachten Fällen kannwider den Willen des Lehrherrn das Lehrverhältniß vor Ab-lauf der Lehrzeit nach vorausgegangener vierzehntügiger Kün-digung aufgehoben werden, wenn durch Entscheidung des zu-ständigen Gewerbegerichts der Uebergang des Lehrlings zueinem anderen Berufe oder Lehrherrn als gerechtfertigt aner-kannt wird.8 138. Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wirdder Lehrvertrag aufgehoben.Auf den Antrag des einen oder anderen Theiles ist derLehrvertrag auch dann aufgehoben, wenn der Lehrherr oderLehrling zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen un-fähig wird.In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredetist, die Auseinandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Ver-hältniß des bereits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzenDauer derselben.8 139. Die Verhältnisse der Gehilfen der Apotheker undKaufleute, sowie der Werkmeister in Fabriken zu ihren Arbeit-gebern sind auch fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zubeurtheilen.Artikel IV.Titel IX ist abzuändern wie folgt:Reichsgesundheitsamt, Gewerbekammern, Gewerbe-gerichte und Ortsstatuten.8 142. Das Reichsgesundheitsamt hat zu bestimmen:a) welche von den Gewerben, die giftige Stoffe verarbeiten,nur in Fabriken oder Werkstätten betrieben werden dürfenund ist befugt, den Betrieb dieser Gewerbe in Wohn-Häusern zu verbieten. Diese Fabriken und Werkstättensind außer der Controle durch die Reichs-Arbeits-Jnspek-toren auch der regelmäßigen Untersuchung durch die Ge-sundheitspolizei zu unterstellen.b) in welchen Gewerben, weil sie gesundheitsgefährlich sind,Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter,welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendethaben, gar nicht oder nur bei verkürzter Arbeitsschicht be-schäftigt werden dürfen.c) welche Einrichtungen mit Rücksicht auf die besondere Be-schaffenheit des Gewerbebetriebes und der Bettiebsstättezu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr fürLeben, Gesundheit und Sittlichkeit nothwendig sind.Jeder Gewerbe-Unternehmer ist verbunden, diese Ein-richtungen auf seine Kosten herzustellen und zu erhalten.8 142a. Zur Aufsicht über die Ausführung und Innehat-tung der zum Schutze der Arbeiter getroffenen gesetzlichen Be-stimmungen ist für jeden Gewerbekammerkreis mindestens einReichs-Arbeits-Jnspektor anzustellen und vom Reich mit jährlichmindestens 6000 Mark, ausschließlich der Reisespesen, zu be-solden.Die Reichs-Arbeits-Jnspektoren sind vom Reichs-Gesundheits-Amt, nach Vorschlag der Gcwerbekammern, auf Lebenszeit zuernennen und dürfen nur durch richterliches Erkenntniß ihresAmtes enthoben werden.Diesen Reichs-Arbeits-Jnspektoren kommen, soweit es sichum die Ueberwachung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutzeder Arbeiter handelt, alle amtlichen Befugnisse der Orts-Polizei-Behörde zu. Insbesondere haben sie das Recht, zu jeder ZeitRevisionen der Fabriken, Werkstätten, Berg-, Hütten- und Auf-bereitungsanstalten, Salinen, Eisenbahnen, Bauten, Gräbereien(Gruben) und aller sonstigen gewerblichen Anlagen, gleichvielob sie vom Staat, von Gemeinden oder Privatunternehmern be-trieben werden, vorzunehmen.Die auf Grund dieser Bestimmungen auszuführenden amt-lichen Revisionen der gewerblichen Anstalten sind die Besitzerderselben verpflichtet, zu jeder Zeit, namentlich auch in derNacht, während die Anstalten ini Betriebe sind, zu gestatten.Den Anordnungen der Reichs-Arbeits-Jnspektoren, soweitdieselben in deren amtlichen Befugnissen liegen, ist unweigerlichFolge zu geben.Zur Geheimhaltung besonderer Fabrikationsmethoden sind dieReichs-Arbeits-Fnspektoren amtlich zu verpflichten.8 142b. Bis spätestens zum 1. Januar 1879 sind vonReichswegen Gewerbekammern in genügender Anzahl zu er-richten. Dieselben sind berufen, die Gewerbs- und Arbeits-interessen zu vertreten, den Behörden regelmäßig Berichte zuerstatten, welche zu veröffentlichen sind, Anträge an die Behör-den zu stellen, sowie gemeinsame gewerbliche Einrichtungen undFachbildungsanstalten zu beaufsichtigen.Die Mitglieder der Gewerbekammem sind vermittelst desallgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts,in einem Wahlgange, nach einfacher Stimmenmehrheit auf jedrei Jahre zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Gewerbe-kammerkreis ein selbständiges Gewerbe Betreibenden und alle indemselben beschäftigten dispositionsfähizen gewerblichen Lohn-arbeiter und Arbeiterinnen. Die Gcwerbekaminern müssen zureinen Hälfte aus Arbeitgebern und zur anderen Hälfte aus Ar-beitern bestehen.Die Mitglieder der Gewerbekammern erhalten Diäten.Die Kosten trägt das Reich.Das Nähere über Zahl und Wahl der Mitglieder, Organi-sation, Sitz und räumliche Begrenzung der Gewerbekammernwird durch Reichsgesetz bestimmt.8 142«. Bis spätestens zum 1. Januar 1879 sind Gewerbe-gerichte zu errichten. Der räumliche Umfang ihres Wirkungs-kreises wird durch die Gewerbekammer bestimmt.Die Gewerbegerichte sind berufen, Streitigkeiten der selbst-ständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilsen,Fabrikarbeitern oder Lehrlingen zur Entscheidung zu bringen,soweit sich diese Streitigkeiten auf den Antritt, die Fortsetzungoder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf diegegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder aufdie� Ertheilung oder den Inhalt der in 8 113 erwähnten Zeug-nisse beziehen. Desgleichen haben sie Fabrik- und Werkstatt-bez. Werkplatzordnungen, sowie Abänderungen derselben zuprüfen und wenn diese den Bestimmungen des 8 112 entsprechen,zu genehmigen.Gegen die Entscheidungen der Gewebegerichte steht den Be-theiligten keine Berufung zu.Die Rechtsprechung durch die Gewerbegerichte erfolgt un-entgeltlich.Den Gewerbegerichten kommen, soweit es sich um Ausfüh-rung ihrer Beschlüsse handelt, die im Bereich ihrer gesetzlichenBefugnisse liegen, alle amtlichen Befugnisse der Gerichts- undOrtspolizeibehörde zu.Die Mitglieder der Gewerbegerichte sind vermittelst des all-gemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts, ineinem Wahlgange, nach einfacher Stimmenmehrheit, auf je dreiJahre zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Gewerbegerichts-Bezirk ein selbständigen Gewerbe Betreibenden, sowie alle indemselben beschäftigten disposittonsfähigen gewerblichen Lohn-arbeiter und Arbeiterinnen. Die Gewerbegerichte müssen"zueiner Hälfte aus Arbeitgebern und zur andern Hälfte aus Ar-beitern bestehen.Die Mitglieder dieser Gewerbegerichte erhalten Diäten.Die Kosten trägt das Reich.Das Nähere über die Zahl der Mitglieder, deren Wahl, dieOrganisatton der Gewerbegerichte und der Kassattons-Jnstanzwird durch Reichsgesetz bestimmt.In allen den Gemeinden, welche zu keinem Gewerbegerichts-Bezirk gehören, hat die Gemeinde-Behörde die Befugnisse unddie Verpflichtungen der Gewerbegerichte.Der 8 112 bleibt als 8 142cl fortbestehen.Artikel V.Im 8 146 der Gewerbeordnung ist statt§8 134—136 zusetzen 88 119—122 und statt 8 139 ist zu setzen 8 125.Die Nummer 6 des§ 148 ist aufgehoben.Der seitherige 8 159 ist aufgehoben; an dessen Stelle trittfolgende Bestimmung:8 150. Wer den Vorschriften des 88 126 bis 129 zuwiderjugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt oder minderjäh-rige Lehrlinge annimmt, ohne nach 8 131 mit den gesetzlichenVertretern dieser Lehrlinge einen Lehrvertrag abgeschlossen zuhaben, wird mit einer Geldstrafe von zwanzig bis einhundert-undfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft nicht untervier Tagen, für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder be-schäfttgten jugendlichen Arbeiter oder Lehrling bestraft.War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits dreimal aufGrund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf denVerlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter,beziehentlich des Haltens von Lehrlingen für eine bestimmte Zeitoder für immer, gegen ihn erkannt werden.Es muß auf diesen Verlust und zwar für mindestens dreiMonate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünfJahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war.Bei Zuwiderhandlung gegen solche Erkenntnisse(Absatz 2und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmteStrafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden.Zuwiderhandlungen gegen die 88 196 bis 112 dieses Ge-setzes, sowie gegen die vom Reichsgesundheitsamt nach 8 142al a. b. c. erlassenen Anordnungen oder gegen schriftlich zuertheilende Anweisungen der anderen zuständigen Behörden sino,abgesehen von den civilrechtlichen Folgen, mit fünf bis fünf-hundert Mark zu bestrasen.Im Wiederholungsfalle kann die zuständige Behörde außerangemessener Geldstrafe auch mtt auf Haft oder Gefängniß biszu drei Monaten erkennen.Wenn der Thatbestand, welcher nach diesem Gesetze denGegenstand einer Geld-, Haft- oder Gefängnißstrafe bildet, durchdas allgemeine Strafgesetz mit einer höheren Strafe bedrohtwird, so kommt diese letztere zur Anwendung.Civilrechtliche Streitigkeiten, welche aus den Vertragsverhält-nissen zwischen Arbeitgeber und Arbeiter entstehen, haben keineStrafen zur Folge.Hinter dem 8 153 sind als§8 153a, 153b und 153o folgende Bestimmungen einfügen:8 153a. Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges,durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklä-rung hindert oder zu hindern versucht, an solchen Verabredungenund Vereinigungen(§ 152) Theil zu nehmen oder ihnen Folgezu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel bestimmt oderzu bestimmen versucht, von solchen Verabredungen und Ver-einigungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß von siebenTagen bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allge-meinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.8 153b. Tic Verfolgung eines der in den 88 153 und153a bezeichneten Vergehen tritt, sofern dasselbe nach dem allge-gemeinen Strafgesetz mit nicht mehr als drei Monaten Gefäng-niß bedroht wird, nur auf Antrag des Verletzten ein.8 153o. Auf Versammlungen und Vereine, welche die gegen-seitige Unterstützung in Fällen der Erwerbslosigkeit zum Zweckehaben oder mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung derArbeiter günstige Lohn- und Arbeitsbedingungen erstreben, findendie Vereins- und Versammlungsgesetze keine Anwendung.Sozialpolitische Uebersicht.— Die„Reichskanzlerkrise" dauert fort. Man suchtverzweifelt nach einer milden Form für den harten Fall. EinAuskunftsmittel, an das sich die Nationalliberalcn krampfhaftals den letzten Strohhalm anklammern, geht dahin, Fürst Bis-marck solle vorläufig nur auf kurze Zeit Urlaub bekommen, undin der Zwischenzeit ihm die Möglichkeit der Rückkehr eröffnetwerden. Der kranke Mann soll sich auch, um seinen eigenenebenso eleganten als orakelhaften Ausdruck zu gebrauchen, bereiterklärt haben, nochmals auf die politische„Sauiagd" ober„Sauhatz" zu zehn. Wem da die Rolle der zu jagenden„Sau" zu-gedacht ist, wissen wir noch nicht. Vielleicht wissen dies dieHerren„vom Ast". Sollte dem genialen Gegangenen die Be-friedigung seiner noblen Passion gestattet werden, dann hättendie fürstlichen„Sauhirten" die erfreuliche Aussichtj, zu Sau-fängern zu avanciren.„Hunde sind wir ja doch." Und der„Reichshund" Sultan hat durch seinen jüngst erfolgten Tod eineLücke gelassen, die schleunigst ausgefüllt werden muß. Uebrigenssei bemerkt, daß— um in dem klassischen Bild des FürstenBismarck zu bleiben— bei derartiger Saujagd das„Schwein"nicht fehlen darf. Wie es scheint, wollen die Nationalliberaleneine„Volksbewegung", eine Art Plebiscit zur Rückberufungihres„Achilles" veranstalten. Nun,— unsere Parteigenossen,so hoch sie auch die vom Fürst Bismarck uns geleisteten Diensteveranschlagen mögen, werden unzweifelhaft dafür sorgen, daß einesolch unverschämte Fälschung des Volkswillens verhindert wird.