Erscheint in£tis{i3 Mittwoch, Freitag, Sonntag. AionnnncntSprti» str ganz Deutichland 1 18. GO PI. pro Quartal. MonatS- Abonnements werden bei allen deutschen   Poftanftalten auf den S. und Z. Moiut, und aus den Z. Monat besonders angenommen: im iiinigr. Sachsen   und Herjogth. Sachsen  - Altcnburg auch aus den iten Moaat de« Quartal« k 54 Psg. Inserate »etr. Bersammlungeu pr. Petitzeile 10 Pf., betr. Prioatangelegenheiten und Feste pro Petitzeile»0 Ps. Vorwär Vtlieöuniztn nehmen an alle Pollanstalten und Buch. Handlungen des In- u. Auslandes. Filial- Expeditione«. Uew-Forl: Svz.-demokr«enossen- schastSbuchdrnckerei, lS4 dllckiiilxe Ztr. Philadelphia  : V. Haß, 630 Harth 3r4 SV. fH'l I. Boll, 1129 Charlotte Str. Hod-l-n N.J.: F. A. Sorge, 215 Wash- in�ton Str. Chicago  : A. Lanfermaon, 74 Clybourneave. San Franzisco: F. Eng, 41» O'Carrell Str. London W.: C. Henze, 8 Nev' tr. Golden Square. Kentrat Grgan der Sozialdemokratie Deutschlands  . Rr. 82. Sonntag, 15. Juli. 1877. Nieder mit der Bourgeois-Republik. Unser bewährte« Hamburger   Parteiorgan bringt in Bezug' auf den Artikel derFranks. Ztg.", welcher sich gegen denVorwärts" wendet, einen vorzüglichen Leitartikel, dem wir folgende Stellen entnehmen: Die Sozialdemokratie darf mit keiner andern Partei Kom- promisse noch Koalitionen schließen, weil sie, als die radikalste politische Partei, dann unbedingt ihr Programm ändern, resp. gewisse Programmfragen aufgeben müßte. Nicht das Ringen nach augenblicklichen Erfolgen, sondern das unentwegte Festhalten an ihren Grundsätzen muß bei ihrer politischen Thätigkeit maßgebend sein. Tie bürgerliche Demokratie befindet sich allerdings nicht ganz in derselben Lage. Sie ist nicht die radikalste polirische Partei; denn wenn sie auck in politischer Beziehung die meisten Forde- rungen der Sozialoemokratie in ihrem Programm hat, so steht sie der letzteren bezüglich der sozialistischen   Forde- rungen ebenso schroff wie die liberale Partei gegen- über. Wenn sie sich nicht selbst aufgeben will, darf sie jedoch mit der letzteren keine Kompromisse schließen. Wo es sich aber um die Wahrung der politischen Interessen handelt, kann sie, falls sie zur Durchsetzung derselben allein zu schwach ist, die Sozialdemokratie, als die radikalste politische Partei, unterstützen, ohne sich etwas von ihren Prinzipien zu vergebcn. Sie thut dies jedoch weder in Frankreich  , noch in Deutschlai d, ein Zei- chen, daß ihr das Klasseninteresse höher steht als das Parteiinteresse. Was nun die Haltung der Jntransigenten gegen die Mac Mahon  'sche Gewaltpolitik betrifft, so ist unbedingt die von den Vertretern der oppositionellen Parteien geschlossene Coalition, dahingehend, daß die Liberalen aller Schattirungen vereint mit den Demokraten bei der Neuwahl der Nationalversammlung alle Parteistreitfragen unterdrücken und ausschließlich für die Wieder- Wahl der 363 oppositionellen Kandidaten eintreten sollen, seitens der Demokraten ein Prinzipienbruch, ein Verrath an der Sache des Volkes. Und aus diesem Grunde ist die Sozialdemokratie gegen dieses Abkommen. Die jetzige französische Republik ist ohne Zweifel unHalt- bar und es ist nur eine Frage der Zeit, daß das Kaiserreich Wieder an deren Stelle tritt. Der Schritt hierzu ist gar nicht so schwer, weil der jetzige Zustand doch nur ein provisorischer und weil mit der Einsetzung eines mit allen Machtvollkommcn- heiten eines Monarchen ausgestatteten Präsidenten für den Zeit- räum von 7 Jahren schon das republikanische Prinzip durch- brachen ist. Legitimisten, Orleanisten und Bonapartisten, wollen eine Monarchie und es wird sich nur darum handeln, welche von den drei Parteien die siegreiche ist. Bis jetzt sind sie sich noch einig, gegen die bestehende Staatsform anzukämpfen und daher ist es den Liberalen und Demokraten unmöglich, ihre Prinzipien durchzusetzen. Ist jedoch die jetzige Form der Republik   zertrüm- mert und entweder das Königthum oder das Kaiserthum siegreich gewesen, so wird die zur Herrschaft gelangte Partei auch die beiden anderen gegen sich haben. Je eher nun dieses herbeigeführt, je eher diese sogenannte Republik   gestürzt wird, um so besser ist es, weil es weder einem Kaiser noch einem Könige gelingen wird, außer seinen jetzigen Anhängern und außer den Abenteurern, die jedem Herrschenden dienen, eine Partei im Volke zu gewin- neu, auf die er sich dauernd stützt, die den Thron wird halten können. Die Republikaner   und die unterlegenen monarchistischen Parteien werden sich sowohl gegenseitig, wie vereint die Herr- schende Dynastie bekämpfen bis der Zusammenbruch des durch Blut und Eisen" zusammengehaltenen Thrones erfolgt. Sie kämpfen unbewußt für die Sozialdemokratie, die sich, durch nichts gehindert, mehr und mehr entfaltet, immer mehr Boden im Volke gewinnt, die Zeit nahen sieht, wo sie die sozialistische Republik  wird ernchten können. .»Wenn daher dieFranks. Ztg." am Schluß ihres Artikels witzelnd bemerkt:Nieder mit der Republik  !" ruft heute der Vorwärts" Das kann unmöglich ernst gemeint sein, im schlimmsten Falle ist es eine momentane Verirrung, ein Zorn- ausbruch bei augenblicklich getrübtem Bewußtsein, so werden seine scharfblickenden Leser urtheilen und die Nummer als unge- kauft betrachten," so ist das ein Beweis, daß sie die Sozialisten nicht versteht. Jeder Sozialist muß die Beseitigung einer Staatsform wünschen, die nichts als die verkörperte Lüge ist. Möge die jetzige französische Republik deshalb je eher je lieber zu Grunde gehen, desto mehr wird die Zer- setzung der Gesellschaft beschleunigt und um so leichter wird es den französischen   Sozialisten werden, das reaktiv- näre Staatsgebäude umzubauen und die sozialistische Republik einzuführen. Wenn dieblauen" Demokraten die letzige sogenannte Republik   in Frankreich   zu stützen suchen, so zeigen sie damit nur die Kluft, die sie auch in politischer Be- ziehung von denrothen" Demokraten trennt. Letztere hassen lowohl m der politischen, wie in der sozialen Frage alle Halb- t/shst. J0'st eine Vereinigung derBlauen  " undRothen" aus ausgeschlos�' einzelner politischer Forderungen im Bor- »Hamburg-Altonaer Volksblatt", das Lokalblatt der Partei. Dasselbe nimmt in dieser Mir moNt... s n$ �dikalere Stellung ein, als derVorwärts". zunächst die Ansicht unseres Hamburger Lesern s telle über die schwebende Frage unfern Lesern vorführen und dann in der nächsten Nummer unsere An- Nu""gen der �Franks. Ztg/- gegenüber in der Fortsetzung der füh..e Rothen wider die Blauen" weiter aus- Die Organisation der öffentlichen Gesundheitspflege. i. (Fortsetzung und Schluß.) Wir haben überwiegend mit Sonderegger's eigenen Wor- ten den Standpunkt mitgetheilt, von welchem er den Entwurf eines Gesetzes über Organisation der öffentlichen Gesundheits- pflege und eines Gesetzes über Lebensmittel-Polizei dem großen Rathe zu St. Gallen   vorlegte. Was er so kurz, treffend und wohlüberlegt ausgesprochen, das paßt im weitaus größten Theile genau so schlagend für Deutschland  , als für jenen Schweizer  Canton. Betrachten wir nun die beiden Gesetze. Das Gesetz für öffentliche Gesundheitspflege" um- faßt nur sechs Artikel: 1) zur öffentlichen Gesundheitspflege ge- hören a) Wohnungen, Arbeitslokale, Stallungen, b) Brunnen, Trink- und Brauch-Wasser, c) Lebens­mittel, d) Luft und Baugrund(Wege und Cloaken), e) Gewerbe und Hantirungen, sofern sie die Gesund- heit berühren, k) Kinderpflege, g) Schulen und alle öffentlichen Anstalten, K) Verhütung und Be­schränkung von Seuchen der Menschen und Thiere, i) Krankenpflege(Anstalten, Personen und Vereine), Ir) Leichenbestattung, 1) alle weiteren Angelegenheiten, welche die Gesundheit des Volkes betreffen. 2) Die einzelnen Zweige der öffentlichen Gesundheitspflege werden durch besondere Gesetze und Verordnungen geregelt. 3) Der Staat unterstützt die Gesundheitspflege der Gemeinden nach gleichen Grundsätzen wie andere öffentliche Unternehmungen. 4) Ueber die Dring- lichkeit gesundheitspolizeilicher Borkehrungen entscheidet das ört- liche Bedürfniß, besonders die Sterblichkeitsziffer der Gemeinden im Mittel der letzten fünf Jahre berechnet, inwiefern sie über der mittleren Todesziffer des ganzen Cantons steht, und die Vorschriften der allgemeinen eidgenössischen Ober-Cantonalgesetze. 5) Die öffentliche Gesundheitspflege ist zunächst Sache der Gemeinden und wählt daher der Gemeinderath aus allen Ge- meindebeamten eine Gesundheitskommission von 315 Mitglie- dern, von denen wenigstens eines Mitglied des Gemeinderathes sein muß, alsOrtsgefundheitskommifsion"; diese über- wacht sowohl von sich aus, als im Auftrage des Gemeinderatbes oder der Sanitätskommisfion, die gesammte Gesundheitspflege oer Gemeinde, wie sie im Eingange aufgezählt worden ist und be- richtet jährlich wenigstens einmal an den Gemeinderath zu Hän- den der Samtätskommission nach einem von dieser festgesetzten Fragebuche. 6) DieSanitätskommission" darf als Ober- behörde von sich aus oder durch die Gemeinden alle Unter- suchungen und Vorkehrungen anordnen, welche sie im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege für nöthig erachtet. Jnsbeson- dere zieht sie so oft als erforderlich, Sachverständige bei, ernennt mit Genehmigung des Regierungsrathes einen oder mehrere öffentliche Chemiker, bestimmt im zweifelhaften Falle den Begriff der Fälschung oder der Gesundheitsschädlichkeit, vor- behalten die Bestimmungen des Strafprozesses, wacht über Ankündigungen und Anpreisungen, inwiefern diese den öffentlichen Gesundheitszustand gefährden, und bearbeitet die Jahres- berichte nach Maßgabe des von der Gesundheitspflege umfaßten Gebietes mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse jeder einzelnen Gemeinde und sorgt für deren Veröffentlichung. Dieses vorstehend in seinem Wortlaute mitgetheilte Gesetz ist unverändert nach dem Vorschlage angenommen worden, mit Ausnahme des in Artikel 6 befindlichen Zusatzesvorbehalten die Bestimmungen des Strafprozesses". Das Gesetz unter­scheidet sich in einem wichtigen Punkte von der in England üblichen Gesetzgebung, indem im letzteren Lande die Todes- ziffer 23(auf 1000 Lebende) als normal angeschen wird, und der Ortsgesundheitsrath auf genauerer Inspektion des Ortes und Reform von Gesetzeswegen zu bestehen hat, wenn diese Ziffer sieben Mal überschritten wird, während in St. Gallen  bereits fünf Jahre maßgebend sind, aber nicht eine bestimmte Sterblichkeitsziffer genannt worden ist, sondern die mittlere Todesziffer des ganzen Cantons  . Da nun zu erwarten steht, daß bei sorgfältiger Handhabung dieses Gesetzes die mitt- lere Tvdtenziffcr geringer ausfallen werde als 23, so ist hier- durch die Möglichkeit gegeben, daß der Fortschritt sich auf den ganzen Canton nach und nach gleichmäßig erstrecke, während im Anfange, wo die Sterblichkeitsziffer noch höher ist, die Reform- arbeit nicht überhastet zu werden braucht. Das Gesetz über die Lebensmittel-Polizei" ver- ordnet: 1) daß Jeder, welcher lum Verkaufe bestimmte Nahrungs- mittel, als Lebensmittel jeder Art, Spezereien, Conditoreiwaaren, Getränke u. f. w. durch Beigabe oder Entziehung von Stoffen fälscht oder verschlechtert, oder sonstwie im Werthe vermindert, a) im ersten Betretungsfalle, auch wenn keine Vermögensschädi- gung vorliegt, durch den Gemeinderath mit einer Geldbuße bis auf 100 Franken belegt wird, b) im ersten Rückfalle, oder wenn ein Schaden von über 25, aber unter 50 Franken vor- liegt, durch die Gerichts komm ission mit Gefängniß bis auf 3 Monate allein oder in Verbindung mit Geldbuße bis aus 300 Franken, und o) in jedem weiteren Rückfalle oder bei höheren Schadenbeträgen durch das Bezirksgericht mit Ge- fängniß bis auf 6 Monate allein oder in Verbindung mit Geld- büße bis auf 600 Franken bestraft wird. 2) Der gleichen Strafe unterliegt Jeder, der solche Waaren, obgleich ihm deren oben vorgesehene Eigenschaften bekannt waren, oder zufolge seines Gewerbes oder Berufes bekannt sein mußten, unter Verschwei- gung dieser Eigenschaften verkaust oder feilhält. 3) Wer zum Verkaufe bestimmte Nahrungsmittel und Getränke u. s. w. durch Beimischung gesundheitsschädlicher Stoffe fälscht, sowie Derjenige, welcher gesundheitsschädliche Nahrungsmittel, Gettänke u. f. w. unter Boraussetzung des vorigen Artikels verkauft oder feilhält, wird auch ohne eingetretene Nachtheile für Gesundheit oder Vermögen durch das Bezirksgericht mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis auf die Dauer von einem Jahre allein oder in Verbindung mit Geldstrafe bis auf 1000 Franken belegt. Wäre dabei aber ein Nachtheil für die Gesundheit oder das Vermögen oder wäre sogar der Tod erfolgt, so ist, sofern die Handlung nicht in ein schweres Vergehen oder Verbrechen übergeht, durch das zuständige Gericht die Strafe je nach Umständen auf das Doppelte zu erstrecken, oder auch Zuchthaus bis auf die Dauer von fünf Jahren zu erkennen. In allen diesen Fällen gelten in Bezug auf den Rückfall die Bestimmungen des allge- meinen Strafgesetzes. 4) Verkauf und Feilhalten von unreifem Eßobste und von Nahrungsmitteln, welche durch Alter oder Auf- bewahruna verdorben sind, wird durch die Lokal Polizei mit einer Buße von 10100 Franken bestraft, und im Wieder- holungsfalle kann die Buße bis aus das Doppelte verschärst werden. 5) Gesundheitsschädliche Nahrungsmittel, Getränke:c. sind von der Polizei zu konfisziren, sollen in der Regel zerstört, ausnahmsweise aber zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden. Andere gefälschte oder im Werthe verminderte Nahrungsmittel, Getränke u. s. w. sind ebenfalls von der Polizei zu konfisziren, sind aber auf geeignete Weise zu verwerthen und der Erlös nach Abzug der Kosten und der Geldbuße an den Eigenthümer heraus- zugeben. Doch kann im Rückfalle mit der Strafe Einstellung im Gewerbe oder der Verlust desselben verbunden werden. 6) Zum Zweck der gehörigen Controlle der zum Verkaufe be- stimmten Nahrungsmittel, Getränke haben periodische Unter- suchungen durch Sackverständige stattzufinden. 7) Es folgt die Aufzählung der ourch dieses Gesetz aufgehobenen Verord- nungen. Auch für dieses Gesetz ist der gemachte Vorschlag unverändert geblieben, nur ist er in Artikel 2 dahin erheblich und zweckmäßig verschärft worden, daß nicht nur derjenige, welcher gefälschte Nahrungsmittelverkauft", in Strafe zu ziehen ist, sondern auch derjenige, der siefeilhält", wodurch ebenso eine bei uns in vielen deutschen Gesetzesbestimmungen(z. B. Stockdezen und andere verbotene Waffen) vorkommende Folgeunrichtigkeit ver- mieden ist, sondern wodurch namentlich der betreffenden Behörde die Feststellung der Gesetzesübertretung ganz wesentlich erleichtert wird. Ebenso ist Artikel 5 erweitert und verschärft, Artikel 6 zum Vorschlage zugesetzt worden. Die beiden Gesetze würden aber in der Luft schweben, hätte man nicht auch dieGesundheitskommission", sowie deren Zu- sammensetzung und Befugnisse genau geordnet, was in einem be- sonderen Gesetze von 25 Artikeln geschehen ist. Wir werden uns in den nächsten Nummern mit dem Reclam'schen Artikel beschäftigen und die Frage der öffentlichen Gesundheitspflege vom sozialisttschen Standpunkte aus besprechen. Die Moralität der Bourgeoisie und der Bourgeois-Wirthschaft. Geständnisse edler Seelen. In Bremen   tagte ver- gangene Woche der dritte deutsche Fleischercongreß. Bei dieser Gelegenheit wurden verschiedene schöne Dinge ausgeplau- dert und zu Tage gefördert. Am ersten Tag erfuhren wir durch denReferent" über den heimischen Fleischhandel, Schlächter- meister Lauer(Berlin  )daß nach verbürgten Nachrichten die Hälfte des in Berlin   consustnirten Fleisches von krankem Vieh herrühre." Am zweiten Tag hielt der in Mainz   neulich wegen Wurstfälschung verurtheilte Fleischer- meister Falk(Mainz  ) eine Rede, in der er erklärte, daß reine Wurst eine Unmöglichkeit sei, in jede Wurst müsse einMehlzu- satz" alsBindemittel" kommen, deshalb von Fälschung zu reden, sei Unsinn, denn die Wurst sei einFabrikat", eine Composition". Gerathe einmal etwas zu vielBindemittel" in die Wurst, je nun Fleischermeister seien auch nicht un- fehlbar. Die Mainzer   Richter verständen von der Sache nichts, sonst hätten sie ihn nicht verurtheilt trotz des Urtheils und der Bestrafung werde er aberpflichtgemäß fortfahren, seine Wurst in der alten Weise zu bereiten." Was die Mainzer   Richter da- zu sagen werden, das wissen wir nicht. Die ehrsamen Fleischer- meister riefen dem Märtyrer fleischermeisterlichen Pflichtgefühls ein donnerndes Bravo zu; derReferent" in der Frage(Ber- fälschung der Wurst durch Stärkemehl"!), Fleischermeister Burg (Berlin  ), machte den preußischen Richtern das Complimcnt,in Preußen sei ein Urtbeil, wie das in Mainz   gefällte, nicht möglich",das Mainzer Urtheil habe der Wissenschaft(! der Herren Fleischermeister) einen Schlag in's Gesicht versetzt", es sei ein Justizmord!" Präsident Lüdtkc ruftRedner" wegen des� letzteren Ausdruckes, der ihm bedenklich erscheint, zur Ord- nung,Redner" gibt aber unter dem Beifall seiner Herren Collegen die kühne Erklärung ab) daß er ven Ausdruck nicht zurücknehme. Nachdem noch mehrereRedner" mehr oder weniger kräftig das Lob der Wurstfälschung verkündet, kommt folgender Antrag zur Abstimmung: Der Congreß möge erklären, daß der Zusatz von Mehl zu einigen Wurstwaaren wegen der Bindekraft des Mehls nicht als Fälschung aufzufassen und noch weniger(als eine Fälschung? Oh!) gesundheitsschädlich sei." Der Congreß der deutschen Fleischermeister nimmt diesen Antrag mit großer Majorität, wo nicht einstimmig an, und hat also offiziell die Nahrungsmittelverfälschung sank- tionirt. Wir werden's uns merken!