Erscheint in£tis{i3Mittwoch, Freitag, Sonntag.AionnnncntSprti»str ganz Deutichland 1 18. GO PI. proQuartal.MonatS- Abonnementswerden bei allen deutschen Poftanftaltenauf den S. und Z. Moiut, und aus denZ. Monat besonders angenommen: imiiinigr. Sachsen und Herjogth. Sachsen-Altcnburg auch aus den iten Moaatde« Quartal« k 54 Psg.Inserate»etr. Bersammlungeu pr. Petitzeile 10 Pf.,betr. Prioatangelegenheiten und Feste proPetitzeile»0 Ps.VorwärVtlieöuniztnnehmen an alle Pollanstalten und Buch.Handlungen des In- u. Auslandes.Filial- Expeditione«.Uew-Forl: Svz.-demokr«enossen-schastSbuchdrnckerei, lS4 dllckiiilxe Ztr.Philadelphia: V. Haß, 630 Harth3r4 SV. fH'lI. Boll, 1129 Charlotte Str.Hod-l-n N.J.: F. A. Sorge, 215 Wash-in�ton Str.Chicago: A. Lanfermaon, 74 Clybourneave.San Franzisco: F. Eng, 41» O'Carrell Str.London W.: C. Henze, 8 Nev' tr.Golden Square.Kentrat Grgan der Sozialdemokratie Deutschlands.Rr. 82.Sonntag, 15. Juli.1877.Nieder mit der Bourgeois-Republik.Unser bewährte« Hamburger Parteiorgan bringt inBezug' auf den Artikel der„Franks. Ztg.", welcher sich gegenden„Vorwärts" wendet, einen vorzüglichen Leitartikel, dem wirfolgende Stellen entnehmen:„Die Sozialdemokratie darf mit keiner andern Partei Kom-promisse noch Koalitionen schließen, weil sie, als die radikalstepolitische Partei, dann unbedingt ihr Programm ändern, resp.gewisse Programmfragen aufgeben müßte. Nicht das Ringennach augenblicklichen Erfolgen, sondern das unentwegteFesthalten an ihren Grundsätzen muß bei ihrer politischenThätigkeit maßgebend sein.„Tie bürgerliche Demokratie befindet sich allerdings nicht ganzin derselben Lage. Sie ist nicht die radikalste polirische Partei;denn wenn sie auck in politischer Beziehung die meisten Forde-rungen der Sozialoemokratie in ihrem Programm hat, so stehtsie der letzteren bezüglich der sozialistischen Forde-rungen ebenso schroff wie die liberale Partei gegen-über. Wenn sie sich nicht selbst aufgeben will, darf sie jedochmit der letzteren keine Kompromisse schließen. Wo es sich aberum die Wahrung der politischen Interessen handelt, kann sie,falls sie zur Durchsetzung derselben allein zu schwach ist, dieSozialdemokratie, als die radikalste politische Partei, unterstützen,ohne sich etwas von ihren Prinzipien zu vergebcn. Sie thutdies jedoch weder in Frankreich, noch in Deutschlai d, ein Zei-chen, daß ihr das Klasseninteresse höher steht als dasParteiinteresse.„Was nun die Haltung der Jntransigenten gegen die MacMahon'sche Gewaltpolitik betrifft, so ist unbedingt die von denVertretern der oppositionellen Parteien geschlossene Coalition,dahingehend, daß die Liberalen aller Schattirungen vereint mitden Demokraten bei der Neuwahl der Nationalversammlung alleParteistreitfragen unterdrücken und ausschließlich für die Wieder-Wahl der 363 oppositionellen Kandidaten eintreten sollen, seitensder Demokraten ein Prinzipienbruch, ein Verrath ander Sache des Volkes. Und aus diesem Grunde ist dieSozialdemokratie gegen dieses Abkommen.„Die jetzige französische Republik ist ohne Zweifel unHalt-bar und es ist nur eine Frage der Zeit, daß das KaiserreichWieder an deren Stelle tritt. Der Schritt hierzu ist gar nichtso schwer, weil der jetzige Zustand doch nur ein provisorischerund weil mit der Einsetzung eines mit allen Machtvollkommcn-heiten eines Monarchen ausgestatteten Präsidenten für den Zeit-räum von 7 Jahren schon das republikanische Prinzip durch-brachen ist. Legitimisten, Orleanisten und Bonapartisten, wolleneine Monarchie und es wird sich nur darum handeln, welche vonden drei Parteien die siegreiche ist. Bis jetzt sind sie sich nocheinig, gegen die bestehende Staatsform anzukämpfen und daherist es den Liberalen und Demokraten unmöglich, ihre Prinzipiendurchzusetzen. Ist jedoch die jetzige Form der Republik zertrüm-mert und entweder das Königthum oder das Kaiserthum siegreichgewesen, so wird die zur Herrschaft gelangte Partei auch diebeiden anderen gegen sich haben.„Je eher nun dieses herbeigeführt, je eher diesesogenannte Republik gestürzt wird, um so besser ist es,weil es weder einem Kaiser noch einem Könige gelingen wird,außer seinen jetzigen Anhängern und außer den Abenteurern,die jedem Herrschenden dienen, eine Partei im Volke zu gewin-neu, auf die er sich dauernd stützt, die den Thron wird haltenkönnen. Die Republikaner und die unterlegenen monarchistischenParteien werden sich sowohl gegenseitig, wie vereint die Herr-schende Dynastie bekämpfen— bis der Zusammenbruch des durch„Blut und Eisen" zusammengehaltenen Thrones erfolgt. Siekämpfen unbewußt für die Sozialdemokratie, die sich, durch nichtsgehindert, mehr und mehr entfaltet, immer mehr Boden im Volkegewinnt, die Zeit nahen sieht, wo sie die sozialistische Republikwird ernchten können..»Wenn daher die„Franks. Ztg." am Schluß ihres Artikelswitzelnd bemerkt:„Nieder mit der Republik!" ruft heute der„Vorwärts"� Das kann unmöglich ernst gemeint sein, imschlimmsten Falle ist es eine momentane Verirrung, ein Zorn-ausbruch bei augenblicklich getrübtem Bewußtsein,— so werdenseine scharfblickenden Leser urtheilen und die Nummer als unge-kauft betrachten," so ist das ein Beweis, daß sie die Sozialistennicht versteht. Jeder Sozialist muß die Beseitigung einerStaatsform wünschen, die nichts als die verkörperteLüge ist. Möge die jetzige französische Republik deshalb jeeher je lieber zu Grunde gehen, desto mehr wird die Zer-setzung der Gesellschaft beschleunigt und um so leichter wirdes den französischen Sozialisten werden, das reaktiv-näre Staatsgebäude umzubauen und die sozialistischeRepublik einzuführen. Wenn die„blauen" Demokraten dieletzige sogenannte Republik in Frankreich zu stützen suchen, sozeigen sie damit nur die Kluft, die sie auch in politischer Be-ziehung von den„rothen" Demokraten trennt. Letztere hassenlowohl m der politischen, wie in der sozialen Frage alle Halb-t/shst. J0'st eine Vereinigung der„Blauen" und„Rothen"aus ausgeschlos�'� einzelner politischer Forderungen im Bor-»Hamburg-Altonaer Volksblatt", dasLokalblatt der Partei. Dasselbe nimmt in dieserMir moNt... s n$ �dikalere Stellung ein, als der„Vorwärts".� zunächst die Ansicht unseres HamburgerLesern s telle über die schwebende Frage unfernLesern vorführen und dann in der nächsten Nummer unsere An-Nu""gen der �Franks. Ztg/- gegenüber in der Fortsetzung derfüh„�..e Rothen wider die Blauen" weiter aus-Die Organisationder öffentlichen Gesundheitspflege.i.(Fortsetzung und Schluß.)Wir haben überwiegend mit Sonderegger's eigenen Wor-ten den Standpunkt mitgetheilt, von welchem er den Entwurfeines Gesetzes über Organisation der öffentlichen Gesundheits-pflege und eines Gesetzes über Lebensmittel-Polizei dem großenRathe zu St. Gallen vorlegte. Was er so kurz, treffend undwohlüberlegt ausgesprochen, das paßt im weitaus größten Theilegenau so schlagend für Deutschland, als für jenen SchweizerCanton. Betrachten wir nun die beiden Gesetze.„Das Gesetz für öffentliche Gesundheitspflege" um-faßt nur sechs Artikel: 1) zur öffentlichen Gesundheitspflege ge-hören a) Wohnungen, Arbeitslokale, Stallungen,—b) Brunnen, Trink- und Brauch-Wasser,— c) Lebensmittel,— d) Luft und Baugrund(Wege und Cloaken),—e) Gewerbe und Hantirungen, sofern sie die Gesund-heit berühren,— k) Kinderpflege,— g) Schulen undalle öffentlichen Anstalten,— K) Verhütung und Beschränkung von Seuchen der Menschen und Thiere,—i) Krankenpflege(Anstalten, Personen und Vereine),—Ir) Leichenbestattung,— 1) alle weiteren Angelegenheiten,welche die Gesundheit des Volkes betreffen.— 2) Die einzelnenZweige der öffentlichen Gesundheitspflege werden durch besondereGesetze und Verordnungen geregelt.— 3) Der Staat unterstütztdie Gesundheitspflege der Gemeinden nach gleichen Grundsätzenwie andere öffentliche Unternehmungen.— 4) Ueber die Dring-lichkeit gesundheitspolizeilicher Borkehrungen entscheidet das ört-liche Bedürfniß, besonders die Sterblichkeitsziffer der Gemeindenim Mittel der letzten fünf Jahre berechnet, inwiefern sie überder mittleren Todesziffer des ganzen Cantons steht,— und dieVorschriften der allgemeinen eidgenössischen Ober-Cantonalgesetze.— 5) Die öffentliche Gesundheitspflege ist zunächst Sache derGemeinden und wählt daher der Gemeinderath aus allen Ge-meindebeamten eine Gesundheitskommission von 3—15 Mitglie-dern, von denen wenigstens eines Mitglied des Gemeinderathessein muß, als„Ortsgefundheitskommifsion"; diese über-wacht sowohl von sich aus, als im Auftrage des Gemeinderatbesoder der Sanitätskommisfion, die gesammte Gesundheitspflege oerGemeinde, wie sie im Eingange aufgezählt worden ist und be-richtet jährlich wenigstens einmal an den Gemeinderath zu Hän-den der Samtätskommission nach einem von dieser festgesetztenFragebuche.— 6) Die„Sanitätskommission" darf als Ober-behörde von sich aus oder durch die Gemeinden alle Unter-suchungen und Vorkehrungen anordnen, welche sie im Interesseder öffentlichen Gesundheitspflege für nöthig erachtet. Jnsbeson-dere zieht sie so oft als erforderlich, Sachverständige bei,—ernennt mit Genehmigung des Regierungsrathes einen odermehrere öffentliche Chemiker,— bestimmt im zweifelhaften Falleden Begriff der Fälschung oder der Gesundheitsschädlichkeit, vor-behalten die Bestimmungen des Strafprozesses,— wacht überAnkündigungen und Anpreisungen, inwiefern diese den öffentlichenGesundheitszustand gefährden,— und bearbeitet die Jahres-berichte nach Maßgabe des von der Gesundheitspflege umfaßtenGebietes mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse jedereinzelnen Gemeinde und sorgt für deren Veröffentlichung.Dieses vorstehend in seinem Wortlaute mitgetheilte Gesetz istunverändert nach dem Vorschlage angenommen worden, mitAusnahme des in Artikel 6 befindlichen Zusatzes„vorbehaltendie Bestimmungen des Strafprozesses".— Das Gesetz unterscheidet sich in einem wichtigen Punkte von der in Englandüblichen Gesetzgebung, indem im letzteren Lande die Todes-ziffer 23(auf 1000 Lebende) als normal angeschen wird, undder Ortsgesundheitsrath auf genauerer Inspektion des Ortes undReform von Gesetzeswegen zu bestehen hat, wenn diese Ziffersieben Mal überschritten wird,— während in St. Gallenbereits fünf Jahre maßgebend sind, aber nicht eine bestimmteSterblichkeitsziffer genannt worden ist, sondern die mittlereTodesziffer des ganzen Cantons. Da nun zu erwartensteht, daß bei sorgfältiger Handhabung dieses Gesetzes die mitt-lere Tvdtenziffcr geringer ausfallen werde als 23, so ist hier-durch die Möglichkeit gegeben, daß der Fortschritt sich auf denganzen Canton nach und nach gleichmäßig erstrecke, während imAnfange, wo die Sterblichkeitsziffer noch höher ist, die Reform-arbeit nicht überhastet zu werden braucht.„Das Gesetz über die Lebensmittel-Polizei" ver-ordnet: 1) daß Jeder, welcher lum Verkaufe bestimmte Nahrungs-mittel, als Lebensmittel jeder Art, Spezereien, Conditoreiwaaren,Getränke u. f. w. durch Beigabe oder Entziehung von Stoffenfälscht oder verschlechtert, oder sonstwie im Werthe vermindert,a) im ersten Betretungsfalle, auch wenn keine Vermögensschädi-gung vorliegt, durch den Gemeinderath mit einer Geldbußebis auf 100 Franken belegt wird,— b) im ersten Rückfalle, oderwenn ein Schaden von über 25, aber unter 50 Franken vor-liegt, durch die Gerichts komm ission mit Gefängniß bis auf3 Monate allein oder in Verbindung mit Geldbuße bis aus300 Franken,— und o) in jedem weiteren Rückfalle oder beihöheren Schadenbeträgen durch das Bezirksgericht mit Ge-fängniß bis auf 6 Monate allein oder in Verbindung mit Geld-büße bis auf 600 Franken bestraft wird.— 2) Der gleichenStrafe unterliegt Jeder, der solche Waaren, obgleich ihm derenoben vorgesehene Eigenschaften bekannt waren, oder zufolge seinesGewerbes oder Berufes bekannt sein mußten, unter Verschwei-gung dieser Eigenschaften verkaust oder feilhält.— 3) Wer zumVerkaufe bestimmte Nahrungsmittel und Getränke u. s. w. durchBeimischung gesundheitsschädlicher Stoffe fälscht, sowie Derjenige,welcher gesundheitsschädliche Nahrungsmittel, Gettänke u. f. w.unter Boraussetzung des vorigen Artikels verkauft oder feilhält,wird auch ohne eingetretene Nachtheile für Gesundheit oderVermögen durch das Bezirksgericht mit Gefängniß oderArbeitshaus bis auf die Dauer von einem Jahre allein oder inVerbindung mit Geldstrafe bis auf 1000 Franken belegt. Wäredabei aber ein Nachtheil für die Gesundheit oder das Vermögenoder wäre sogar der Tod erfolgt, so ist, sofern die Handlungnicht in ein schweres Vergehen oder Verbrechen übergeht, durchdas zuständige Gericht die Strafe je nach Umständen auf dasDoppelte zu erstrecken, oder auch Zuchthaus bis auf dieDauer von fünf Jahren zu erkennen. In allen diesen Fällengelten in Bezug auf den Rückfall die Bestimmungen des allge-meinen Strafgesetzes.— 4) Verkauf und Feilhalten von unreifemEßobste und von Nahrungsmitteln, welche durch Alter oder Auf-bewahruna verdorben sind, wird durch die Lokal Polizei miteiner Buße von 10—100 Franken bestraft, und im Wieder-holungsfalle kann die Buße bis aus das Doppelte verschärstwerden.— 5) Gesundheitsschädliche Nahrungsmittel, Getränke:c.sind von der Polizei zu konfisziren, sollen in der Regel zerstört,ausnahmsweise aber zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden.Andere gefälschte oder im Werthe verminderte Nahrungsmittel,Getränke u. s. w. sind ebenfalls von der Polizei zu konfisziren,sind aber auf geeignete Weise zu verwerthen und der Erlös nachAbzug der Kosten und der Geldbuße an den Eigenthümer heraus-zugeben. Doch kann im Rückfalle mit der Strafe Einstellungim Gewerbe oder der Verlust desselben verbunden werden.—6) Zum Zweck der gehörigen Controlle der zum Verkaufe be-stimmten Nahrungsmittel, Getränke haben periodische Unter-suchungen durch Sackverständige stattzufinden.— 7) Es folgtdie Aufzählung der ourch dieses Gesetz aufgehobenen Verord-nungen.Auch für dieses Gesetz ist der gemachte Vorschlag unverändertgeblieben, nur ist er in Artikel 2 dahin erheblich und zweckmäßigverschärft worden, daß nicht nur derjenige, welcher gefälschteNahrungsmittel„verkauft", in Strafe zu ziehen ist, sondernauch derjenige, der sie„feilhält", wodurch ebenso eine bei unsin vielen deutschen Gesetzesbestimmungen(z. B. Stockdezen undandere verbotene Waffen) vorkommende Folgeunrichtigkeit ver-mieden ist, sondern wodurch namentlich der betreffenden Behördedie Feststellung der Gesetzesübertretung ganz wesentlicherleichtert wird. Ebenso ist Artikel 5 erweitert und verschärft,Artikel 6 zum Vorschlage zugesetzt worden.Die beiden Gesetze würden aber in der Luft schweben, hätteman nicht auch die„Gesundheitskommission", sowie deren Zu-sammensetzung und Befugnisse genau geordnet, was in einem be-sonderen Gesetze von 25 Artikeln geschehen ist.Wir werden uns in den nächsten Nummern mit demReclam'schen Artikel beschäftigen und die Frage der öffentlichenGesundheitspflege vom sozialisttschen Standpunkte aus besprechen.Die Moralität der Bourgeoisie und derBourgeois-Wirthschaft.Geständnisse edler Seelen. In Bremen tagte ver-gangene Woche der dritte deutsche Fleischercongreß. Beidieser Gelegenheit wurden verschiedene schöne Dinge ausgeplau-dert und zu Tage gefördert. Am ersten Tag erfuhren wir durchden„Referent" über den heimischen Fleischhandel, Schlächter-meister Lauer(Berlin)„daß nach verbürgten Nachrichtendie Hälfte des in Berlin consustnirten Fleisches vonkrankem Vieh herrühre." Am zweiten Tag hielt der inMainz neulich wegen Wurstfälschung verurtheilte Fleischer-meister Falk(Mainz) eine Rede, in der er erklärte, daß reineWurst eine Unmöglichkeit sei, in jede Wurst müsse ein„Mehlzu-satz" als„Bindemittel" kommen, deshalb von Fälschung zureden, sei Unsinn, denn die Wurst sei ein„Fabrikat", eine„Composition". Gerathe einmal etwas zu viel„Bindemittel"in die Wurst, je nun— Fleischermeister seien auch nicht un-fehlbar. Die Mainzer Richter verständen von der Sache nichts, sonsthätten sie ihn nicht verurtheilt— trotz des Urtheils und derBestrafung werde er aber„pflichtgemäß fortfahren, seine Wurstin der alten Weise zu bereiten." Was die Mainzer Richter da-zu sagen werden, das wissen wir nicht. Die ehrsamen Fleischer-meister riefen dem Märtyrer fleischermeisterlichen Pflichtgefühlsein donnerndes Bravo zu; der„Referent" in der Frage(„Ber-fälschung der Wurst durch Stärkemehl"!), Fleischermeister Burg(Berlin), machte den preußischen Richtern das Complimcnt,„inPreußen sei ein Urtbeil, wie das in Mainz gefällte, nichtmöglich",—„das Mainzer Urtheil habe der Wissenschaft(! derHerren Fleischermeister) einen Schlag in's Gesicht versetzt", es„sei ein Justizmord!" Präsident Lüdtkc ruft„Redner" wegendes� letzteren Ausdruckes, der ihm bedenklich erscheint, zur Ord-nung,„Redner" gibt aber unter dem Beifall seiner HerrenCollegen die kühne Erklärung ab) daß er ven Ausdruck nichtzurücknehme.Nachdem noch mehrere„Redner" mehr oder weniger kräftigdas Lob der Wurstfälschung verkündet, kommt folgender Antragzur Abstimmung:„Der Congreß möge erklären, daß der Zusatz von Mehlzu einigen Wurstwaaren wegen der Bindekraft des Mehlsnicht als Fälschung aufzufassen und noch weniger(als— eineFälschung? Oh!) gesundheitsschädlich sei."Der Congreß der deutschen Fleischermeister nimmt diesenAntrag mit großer Majorität, wo nicht einstimmig an, undhat also offiziell die Nahrungsmittelverfälschung sank-tionirt.Wir werden's uns merken!