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Nr. 120.
derb Das Preßwesen in Deutschland .
Was Lassalle in seiner Broschüre:„ Die Feste, die Presse und der Frankfurter Abgeordnetentag" über die Presse gesagt hat, das gilt auch heute noch voll und ganz. Die Erkenntniß solcher Wahrheiten bricht sich in den betheiligten Kreisen wohl niemals und in den nahestehenden nur selten Bahn; um so erfreulicher ist es, daß in Baiern einzelne Stimmen sich erheben, die nicht zur Sozialdemokratie gehören, welche die Ansicht des großen verstorbenen Agitators unterstützen.
So läßt sich das" Vaterland" in Bezug auf die katholische Presse folgendermaßen vernehmen:
" Die meisten unserer katholischen Blätter sind Handelsblätter, Buchhändlerspekulationen, Meltkühe für den Verleger und Eigenthümer, der daraus möglichst viel Geld und Profit zu ziehen sucht und dies als seinen einzigen Zweck betrachtet. So bilden diese Blätter eine Coalition des katholischen Geldsackes gegen die katholische Sache, gegen die Sache des katholischen Boltes. Die Rede ist hart, aber wahr; wer's anders oder besser kann, der sage und beweise es."
Ein anderes Blatt, ein, wie es scheint demokratisches Blatt, die Wochenschrift des Volksvereins in Baiern " knüpft nun an obigen Ausspruch folgende interessante Betrachtungen:
" Wir sind die Letzten, welche die Wahrheit dieser Behaup tung bestreiten; nur hätten wir gewünscht, daß sie sich nicht auf die katholische" Presse beschränke. Denn was hier gesagt ist, gilt nahezu von unserer gesammten Presse jeder Parteifarbe, wobei nur einzelne Zeitungen demokratischer Richtung und vor Allem die sozialistischen auszunehmen sind. Dieser Mißbrauch der Presse, die, richtig geleitet, doch gewiß eins von den wirksamsten Mitteln für allgemeine Volksbildung wäre, zur Buchhändlerspekulation und Einzelbereicherung erklärt aber auch am besten die Zerfahrenheit unserer hergebrachten Parteianschauungen, die politische Indolenz der Mehrzahl unserer Kleinbürger und Lohnarbeiter und den so sehr großen Mangel an Gemeinsinn, der in den meisten Kreisen der Gesellschaft in Be-. zug auf die Unterstüßung einer gesinnungsverwandten Presse als solcher sich bemerkbar macht. Denn woher soll insbesondere der Letztere kommen, wenn jeder Zeitungsleser weiß, daß das Blatt, Howoraus er seinen Bedarf an Tagesneuigkeiten nimmt, nur dazu da ist, einem Verleger Geld zu gewinnen, und daß es, oft bei dem besten Willen des Redakteurs, jeden selbständigen Gedanken abweisen muß, weil sich befürchten läßt, er möchte etwa irgendwo anstoßen und hiedurch die Abonnenten- oder gar die Inseratenzahl verringern? Nüglich für einen größeren, den Entwickelungsgang des öffentlichen Lebens aus bestimmten Gesichtspunkten verfolgenden Zweck wirkt die Presse nur dann, wenn der Gelderwerb dabei Nebensache und die Gewinnung von Anhängern für eine als gut erklärte Idee die Hauptsache ist."
Freitag, 12. Oftober.
1877.
Schärfer hätten wir die Geißel über die verrottete, liberale, von Leipzig aus auch anderweit versendete, effektiv kauft und conservative und clericale Presse nicht schwingen können; ein treff durch deren vorbezeichnete Benuzung allerdings verbreitet und licheres Lob aber auch hätten wir der Sozialdemokratie und ihrer wohl auch in hervorragender Weise verbreitet, daß solche VerPresse nicht ertheilen können, als es bier geschehen ist des- breitung aber fein Erscheinen des Blattes ist, vielmehr das vorhalb wollen wir auch keine weiteren Bemerkungen hinzufügen. aufgegangene Erscheinen zur Voraussetzung und Bedingung hat; in Erwägung, daß die Thätigkeit der hiesigen Assoziation, der Thätigkeit der verlegenden Assoziation gegenüber, als die Thätigkeit des Sortimentsbuchhändlers sich qualifizirt, nicht als die Thätigkeit eines blos im Namen und Auftrage des Verlegers handelnden Expedienten;
Verfügung
L. No. 33 de 1876 VII.
Der Angeklagte Liebknecht erhält Abschrift unseres Beschlusses vom 12. Juni cr., des Beschlusses des königlichen Kammergerichts vom 26. Juni cr. und des Beschlusses des königlichen Obertribunals vom 7. v. Wits. zur Nachricht.
Berlin , den 1. Oktober 1877. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation VII für Vergehen. Beglaubigt Loebel.
Abschrift.
VII. 12609.
Im Namen des Königs!
In der Untersuchungssache wider den Schriftsteller Wilhelm Philipp Martin Christian Ludwig Liebknecht zu Leipzig wegen mittelst der Presse in Nr. 10 der Wochenschrift:„ Die neue Welt" de 1876 durch das darin enthaltene Gedicht: Die Flinte schießt, der Säbel haut", insbesondere dessen vorlegten Vers begangener Majestätsbeleidigung gegen§ 95 des Strafgesetzbuches,
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Litt. L. No. 33 de 1876 VII
hat das königliche Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation VII, in der öffentlichen Sizung vom 12. Juni 1877, an welcher Theil genommen:
Reich, Stadtgerichts- Direktor,
v. Ossowski,
v. Makomasti, Stadtgerichts- Räthe, als Richter, Tessendorf, erster Staatsanwalt am Stadtgericht, Kursawe, Stadtgerichts- Sekretär, als Gerichtsschreiber, mündliche Verhandlung hinsichtlich des von dem jetzt Angeklagten
auf
a) bei seiner ersten verantwortlichen Vernehmung in der Voruntersuchung am 24. März 1876 fol. 9, b) vor dem erst ongesezt gewesenen Audienztermine in der Vorst lung vom 28. August 1876 fol. 30,
c) in dem Audienztermine am 12. Juni 1877, vor Beginn des Beweisverfahrens, ja vor Eintr tt in die Verhandlung über den Gegenstand der Anklage selbst erhobenen Einwandes der Incompetenz des hiesigen Gerichts, beschlossen, daß,
in Erwägung, daß nach dem die örtliche Competenz regelnden Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 der Gerichtsstand ausschließlich begründet ist
in Erwägung, daß nach allem Diesem Leipzig als der Erscheinungsort des incriminirten Blattes und sonach als Ort der That anzusehen ist, Art. 5 Absatz 2 Gesetz vom 3. Mai 1852; der von dem Angeklagten erhobene Einwand der Incompetenz des Gerichtshofes für begründet zu erachten und demgemäß dann das weitere Verfahren diesseits einzustellen.
Gez.: Reich. n. Ossowski. v. Matomasti.
pidh Im Namen des Königs!
Auf die in der Untersuchungssache wider den Schriftsteller Liebknecht zu Leipzig von der königlichen Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde hat die II. Abtheilung des Criminal- Senats des königlichen Kammergerichts in der Sizung vom 26. Juni 1877, an welcher Theil genommen haben:
Steinhausen, Kammergerichtsrath, Vorsitzender, Blümel, Schubert, Berner,
Mertens,
"
Kammergerichts- Räthe,
in Erwägung, daß nach der unbedenklichen und unangefochtenen Feststellung des ersten Richters die unter der verantwort wortlichen Redaktion des Angeklagten in Leipzig herausgegebene Wochenschrift Die Neue Welt" in Leipzig von der dortigen Genossenschaftsbuchdruckerei gedruckt und verlegt und daß von dieser Genossenschaft außer den von Leipzig aus auch anderweit versendeten Exemplaren der genannten Schrift eine richt unbedeutende Anzahl von Exemplaren an die von jener Genossenschaft verschiedene Allgemeine deutsche Assoziations- Buchdruckerei in Berlin der Druckerei und Verlegerin der in Berlin erscheinenden Freien Presse" verkauft und von dieser als Gratisbeilage zu den Sonntagsnummern der Freien Bresse" benutzt und in deren Leserkreis verbreitet wird, dies auch bezüglich der incriminirten, in Leipzig am 4. März 1876 ausgegebenen und hinterlegten Nr. 10 der Neuen Welt" der Fall war;
"
daß der erste Richter in dieser Art der Weiterverbreitung der Leipziger „ Neuen Welt" als Gratis- Sonntagsbeilage der„ Berliner Freien Presse" kein Erscheinen der ersten Druckschrift in Berlin erblickt, sondern annimmt, daß diese Verbreitung das Erscheinen des Blattes in Leipzig zur Voraussetzung und Bedingung hat, und daher auch Leipzig , nicht Berlin , als Ort der verübten That und folgeweise als forum delicti commissi des in Leipzig wohnenden Angeklagten erachtet;
„ Ein Beispiel giebt uns hier die sozialistische Presse in Deutschland , und dieses Beispiel sollten Ade, die mit dem Sozialismus, wie er zur Zeit in Form der sozialdemokrati- 1) bei dem Gericht des Sprengels, in welchem die strafbare daß dem Richter hierin auch beigestimmt werden muß und schen Parteipropaganda sich geltend macht, nicht durchweg Handlung begangen ist( in foro delicti commissi), dem Staatsanwalt darin nicht beigetreten werden kann, als einverstanden sind, im eigensten Interesse ihrer Sache gar sehr 2) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschul- wäre die" Neue Welt" durch die bloße Beilage zur Freien beherzigen. Der ungemeine Fortschritt, welchen die Sozial- digte wohnt( in foro domicilii) oder gewöhnlich sich aufhält, Presse" ein integrirender Bestandtheil der letzteren und der Andemokratie in vielen deutschen Ländern während der letzten 3) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschul- geklagte als Redakteur der Ersteren, Mitredakteur der„ Freien Jahre zu verzeichnen hat, ist hauptsächlich auf die Organi- digte ergriffen wird( in foro deprehensionis); Presse" im Sinne des§ 7 des Preßgesezes vom 7. Mai 1874 sation der Parteipresse zurückzuführen, wobei die Einzel-. in Erwägung, daß von einer Ergreifung des Beschuldigten geworden, daß vielmehr das leztgenannte Gesetz von der Bebereicherung, vor allem das Inseratenwesen, soweit es mit feine Rede ist und der Wohnsitz, auch gewöhnliche Aufenthalt nennung mehrerer Redakteure für verschiedene Theile ein und dem politischen und gesellschaftlichen Standpunkte einer Zeitung des Beschuldigten, p. Liebknecht, unbestritten zu Leipzig sich be- derselben Druckschrift spricht und die Gemeinsamkeit der Theile nicht übereinstimmt, unbedingt ausgeschlossen, die Ver- findet, die Nummern 2 und 3 des citirten Artikels 3 des Ge- bezüglich des Drucks, Verlags und ihres Erscheinens im Auge breitung der Parteigrundsäze allem Anderen voran- feges vom 3. Mai 1852 für die Competenz des hiesigen Gerichts hat, während im vorliegenden Falle von zwei von vornherein gestellt und die Existenz jeder Zeitung durch kräftige Beihilfe unzweifelhaft also nicht angerufen werden können; durchaus verschiedenen Druckschriften, verschiedenen Verlegern und der Parteileitung gesichert, dafür aber auch jedem Parteigenossen in Erwägung, daß nur die von der königlichen Staatsan- Erscheinungsorten die Rede, von der Freien Presse" der Angezur Pflicht und Ehrensache gemacht ist, auf eine Beitung seiner flagte auch niemals als ihr Mitredakteur bezeichnet ist; daß die Bartei zu abonniren." Neue Welt" durch ihre Beilage zur" Freien Presse" vielmehr in eine rein äußerliche Beziehung zu dieser getreten ist, welche ihr Erscheinen in Berlin , als dem Erscheinungsorte der Freien Presse", feineswegs bedingt, daß die Aeußerlichkeit dieser Beziehung auch durch die gemeinschaftliche Abonnements- Einladung auf beide Blätter in der Freien Presse" nicht geändert wird;
Das ist wenigstens einmal ein ehrliches Wort in Bezug auf die sozialistische Agitation gegenüber dem wüsten Geschrei der anderen Zeitungen über das ,, Schlemmen der Agitatoren von den Arbeiterpfennigen" und über die selbstsüchtigen Zwecke" derselben. Aber das„ Wochenblatt" erklärt sich noch offener, indem es schreibt:
waltschaft in bejahenden Sinne beantwortete Frage aufgeworfen werden konnte und aufgeworfen ist, ob nicht Berlin als der Ort der That anzusehen sein möchte, Nr. 1 a. a. D.; in Erwägung, daß für Preßerzeugnisse nach dem im Reichspreßgefeße vom 7. Mai 1874 zwar nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber für die Reichsgesetzgebung bereits in§ 21, alinea 2 des Reichshilfsgesetzes vom 21. Juni 1869 übernom menen Grundsätze der§§ 32 und 33 des preußischen Preßgefezes vom 12. Mai 1851 als Ort der That, der Ort ihres Er
Bei den Sozialdemokraten weiß Jeder, daß die Zeitung, die er hält und bezahlt ein allen gemeinsames Ziel ver- scheinens anzusehen ist; folgt, und er hat auch verstehen gelernt, daß es Leute in Erwägung, daß nun zwar nach den diesfälligen zur Vorgeben kann und in der That giebt, die ohne die Absicht, lesung gebrachten Ankündigungen in der hier erscheinenden Bei Einzelngewinn aus einem Unternehmen zu ziehen, mit tung:" Berliner Freie Presse", nach dem Zugeständnisse des dem Lohn für ihre Arbeit zufrieden sind, und daß daher jeder Gewinn aus Beitungen, wofür der Einzelne dem Ganzen zu Liebe sein Schärflein beiträgt, wiederum zu gemeinsamen Zwecken verwendet wird."
Und zum Schlusse hält das Blatt, noch der Bourgeoisie in ihrer Presse folgendes Spiegelbild vor:
Angeklagten und nach den Aussagen der vernommenen vier Zeugen Hadlich, Auer, Geib, Rackow, feststeht:
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daß endlich die Bezugnahme der Staatsanwaltschaft auf das Urtel des königlichen Obertribunals vom 16. September 1875 in der Untersuchungssache wider den Redakteur Stein nicht zutreffend ist, weil der dort zur Entscheidung gekommene Fall auf anderen thatsächlichen Voraussetzungen beruhte, damals namentlich von dem in Arnsberg gedruckten Blatte ein Theil seiner Exemplare, ohne in Arnsberg veröffentlicht zu sein, an einen anderen Verlagsort, Werl , und an den dort in der Person des daß die Wochenschrift„ Die Neue Welt" als Gratisbeilage mit Bruders des Angeklagten bestellten Expedienten zur Veröffentden Sonntagsnummern der Berliner Freien Presse" ausge- lichung gesendet wurde, und von einer solchen Expedition zur geben und in deren Leserkreis verbreitet wird, daß ein Gleiches Veröffentlichung der Neuen Welt" im vorliegenden Falle keine auch mit der incriminirten Nummer 10 der genannten Wochen- Rede ist, daß demnach Leipzig als ausschließlicher ErscheinungsDagegen gilt anderwärts in unserer heutigen Gesellschaft schrift der Fall war, ort auch für den dort herausgegebenen verkauften und demnächst die Regel, daß kein Mensch etwas thut, ohne dabei für daß aber nach denselben Beweismitteln und nach der hiermit, als Gratis Sonntagsbeilage der Freien Presse" in Berlin sich Profit herauszuschlagen, und was der Mensch selbst sowie mit dem Vermerken auf dem Blatte selbst übereinstimmen- weiter verbreiteten Theil der„ Neuen Welt" anzusehen, das denkt, das sezt er natürlich auch von Anderen voraus, und dabei den amtlichen Auskunft des Polizeiamts der Stadt Leipzig vom Stadtgericht in Berlin aber als forum delicti commissi bezüg irrt er bekanntermaßen selten, bei der Presse so selten wie sonst. 4. April 1876 die„ Neue Welt" in Leipzig gedruckt und verlegt lich der in Nummer 16 des letzten Blattes begangenen StrafDas Prinzip", die Farbe", die ein Blatt sich giebt, läßt daher wird, und die hier erst am 5. März 1876 ausgegebene Nummer that nicht anzusehen ist, unseren Bourgeois Philister meist sehr kalt. Er weiß, was er 10 in Rede stehender Zeitschrift zu Leipzig schon am 4. März davon zu halten hat, denn er weiß, wie er selbst damit es 1876 ausgegeben respective hinterlegt worden ist; hielte, wenn er Zeitungsverleger wäre. Daher fällt ihm in Erwägung, daß nach den vorhin angezogenen Beugenaus aber auch nicht ein, eine Zeitung durch Abonnement zu untersagen die Verlegerin der Neuen Welt" die Genossenschaftsbuchftügen, wenn er nicht für's Geschäft und für den Bedarf an druckerei zu Leipzig und die Verlegerin der Berliner Freien Neuigkeiten sie brauchen kann, und unter dieser Vorausseßung Presse" die hiesige davon verschiedene- Allgemeine deutsche hält er jede Zeitung, auch wenn sie sonst seiner politischen Ueber Assoziationsbuchdruckerei ist, die hiesige Genossenschaft zum Zwecke zeugung, wofern er überhaupt eine solche hat, ganz entgegen der Benutzung als Sonntags- Gratisbeilage ihres Blattes die „ Neue Welt" von der Leipziger Genossenschaft, welche das Blatt D.
wäre."
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beschlossen,
daß die Beschwerde der königlichen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 1877 gegen den Beschluß des königlichen Stadtgerichts zu Berlin vom 12. Juni 1877 als unbegründet zurückzuweisen sei. Urkundlich unter des königlichen Kammergerichts größerem Siegel und der verordneten Unterschrift ausgefertigt. Berlin , den 26. Juni 1877.
( L. S.)
673/7.
gez. Steinhausen.