nicht. In einer der letzten Nummern bringt sie». B. einen langen Feuilletonartikel:Commiaiistische Gruppenbilder u. s.».*, welcher wie folgt beginnt: Herr Maxime du Camp erheitert neuerdings imMoniteur" sein Schauergemälde der Commune, dem wir schon manche düstere Episode entnehmen konnten, durch einige humoristische Züge. Besonders ergötzlich ist die von ihm geschilderte Wuth dieser Sozialdemokraten, sich noch lange vor jeder Aktion in einer heroischen Stellung als Freiheitskämpfer photographiren zu lassen. Diese Sucht, sich gestochen, in Holz geschnitten oder mindestens photographirt zu wissen, haben natürlich auch unsere Sozial- Demokraten. die ja in allen Stücken die getreuen Spiegelbilder der französischen   Communisten sind. Auf dem letzten Congreß in Gotha   wurde zwar ein Beschluß gefaßt, welcher gegen diesen Bilderschwindel gerichtet war, aber es geschah dies nur, um nothdürftig den Schein zu wahren. Nach wie vor kann ma« die Bilder dieser Schauspieler angepriesen finden, nach wie vor liest man in den sozialdemokratischen Blättern Ankündigungen gleich der folgenden: Im Verlage von..... Nürnberg   ist erschienen und von der..... Genofsenschaftsbuchhandlung"(E. G.) zu haben: Gruppenbild der Rcichstagsabgeordneten des arbeitenden Volkes Deutschlands  . Stahlstich in Folioformat. Ein Kunstblatt in des Wortes voller Bedeutung. Da der bedeutenden Kosten wegen auf Massenabsatz gerechnet werden muß, so ist auch der Preis dem entsprechend niedrig gestellt und kostet das Blatt nur 60 Pfennige. Die Pariser   Communisten führten nun in dieser Vorliebe, sich der schaulustigen Mit- und Nachwelt in theatralischen Gruppen- bildern vorzustellen, allerhand possirliche Scenen ans. So wurde am 24. März, also wenige Tage nachdem die rechtmäßige Re- gierung so ruhmlos, ohne Schwertstreich auf dem Montmartre unterlegen war, in der Hauptstraße der Borstadt Bclleville zum großen Erstaunen der Einwohner eine riesige Barrikade aufge- führt; man pflanzte darauf eine rothe Fahne, bildete um die- selbe eine pathetische Gruppe, die sich der Leser leicht vorstellen kann, und rief den nächsten Pbotographen herbei. Sobald er das Bild aufgenommen hatte, schaffte man die Pflastersteine, Karren, Leitern ruhig fort und stellte den Verkehr in der Straße wieder her. Im großen Maßstabe wiederholte sich diese Narrcthei später, als der Schuster Gaillard in der Rue de Nivoli, auf dem Vendümeplatze. vor dem Stadthause oder wo dieser gemein- gefährliche Monomane sonst einenstrategischen Punkt" entdeckt haben wollte, himmelstürmende und dabei in ihrer Zierlichkeit an'Nürnberger Spielzeug gemahnende Barrikaden aufgeführt hatte. Da gab es nicht das windigste Commune-Lieutenantchen mehr, welches sich nicht in märchenhaft besticktem Waffenrock vor den photographischen Spiegel gestellt hätte, um als sterbender Fechter, als moderner Spartakus auf die Nachwelt überzugehen. Die Auslagen der Kunst- und Papierhändler waren mit diesen Heldenportraits und tragischen Gruppen bedeckt, in welchen man alle Mitglieder, Delegirten und höheren Offiziere der Commune abconterfett finden konnte. Mehr als einem dieser Faschings- römer hat seine Eitelkeit hier einen schlimmen Streich gespielt; denn die Photographien wurden natürlich in Versailles   sorg- fältig gesammelt und dienten später häufig zur Feststellung der Identität der Angeklagten." So weit das Feuilleton. Alles recht schön, schade nur, daß es nicht wahr ist freilich ein sehr geringer Fehler in den Augen des Mehring'schen Organs. Herr Maxime du Camp, der als Gewährsmann herhalten muß, ist notorisch ein literar: scher Lump, der für Geld von Jedem zu haben ist gleich anderen Leuten, und der seine Moniteur- Skizzen über die Com- mune einfach aus den berüchtigten Cloaken des Figaro, Paris- Journal:c., und aus seiner nicht minder cloakenhaften Phan- tasie schöpft. Das Barrikadengeschichtchen, mit dem was drum und dran hängt, ist von A bis Z. erlogen und obendrein recht dumm erlogen. Die Männer der Commune hatten in ihrem Verzweiflungskampf wahrhaftig Anderes zu thun. Mit derselben Wahrscheinlichkeit könnte die Rubelprcffe schreiben, Osman Pascha  und seine Offiziere amüsirten sich in Plewna damit, photo- graphische Possen zu machen. Wie bodenlos gemein der Versuch ist, politische Gegner, die nach heldenmüthigem Widerstand die Opfer einer furchtbaren Katastrophe und beispielloser Grausamkeit geworden sind, der Verachtung und Lächerlichkeit preiszugeben, das sei nur nebenbei angedeutet. Was endlich die Bemerkungen des Magdeburger   Feuilleton- schreibers über den seitens deutscher   Sozialisten getriebenen Bilder hwindel" anbelangt, so ist es, milde ausgedrückt, eine BundeSgeselz betreffend die Arbeit in den Fabriken. (Vom 23. März 1877.) (Schluß.) Art. 13. Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr, beziehungsweise 5 Uhr Morgens(Art. 11) ist bloß ausnahmsweise zulässig und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden. In jedem Falle, wo es sich nicht um dringende, nur einma- lige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist die amt- liche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als zwei Wochen dauern soll, nur von der Kantonsregierung er- theitt werden kann. Bei Fabrikattonszweigen, die ihrer Natur nach einen un- unterbrochenen Betrieb erfordern, kann regalmäßige Nachtarbeit stattfinden.. Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich ansprechen, haben sich bei dem Bundesrath über die Nothwendigkeit un- unterbrochenen Betriebes auszuweisen und mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeits- ordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welche unter keinen Umständen für den Einzelnen 11 Stunden wäh- rend 24 Stunden überschreiten darf, ersichtlich ist. Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der Fa- brikation zurückgezogen oder abgeändert werden. Art. 14. Die Arbeit an den Sonntagen ist, Nothfälle vor- behatten, untersagt, ausgenommen in solchen Etabliffementen. welche ihrer Natur nach ununterbrochenen Betrieb erfordern und hiefür die in Art. 13 vorgesehene Bewilligung des Bundesrathes erlangt haben. Auch in den Anstalten dieser Art muß aber für jeden Arbetter der zweite Sonntag frei bleiveu. Der Kantonalgesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu be- stimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den Sonntagen untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch die Zahl acht im Jahr nicht übersteigen. Immerhin können solche Feiertage durch die kantonale Ge- setzgebung nur für die betreffenden Confessionsgenoffen als ver- biudlich erklärt werden. Ungezogenheit, den angeführten Congreßbeschluß als einen nur zum Schein gefaßten zu bezeichnen. Die offiziellen Organe der Partei, obenan derVorwärts", beweisen, daß jener Be- schluß auch durchgeführt wird. Wenn einzelne Lokalblätter trotzdem derartige Annoncen bringen, so kann man dafür unmöglich die Partei verantwortlich machen. Unsere Partei ist, ihrem ganzen Prinzip nach, eine entschiedene Gegnerin des Per- sonenkultus; sie ist die einzige Partei, welche den Personen- kultus systematisch bekämpft. Diejenige Partei aber, welche von allen am wenigsten berechtigt ist gegen den Personenkultus anderer Parteien zu eifern, das ist die Partei, welche das schmutzige Hutfutter Bismarcks als Reliquie verehrt, vor Bis- marck's Hund sich ehrfurchtsvoll verneigt(Hunde sind wir ja doch!") und Bisniarck's Kürassierstiefel inbrünstig küßt. Seit einigen Tagen sind die französischen   Kam- mern versammelt. Die Situatton ist aber noch ganz unver- ändert. Der Plan, einGeschäftsministerium" zu bilden, ist vorläufig gescheitert Mac Mahon   steht a la Bismarck da: J'y suis suis, j'y roste hier bin ich, hier bleib' ich und überläßt es denRepublilanern", ihn von seinem Platze zu verdrängen. An einen Staatsstreich denkt er nicht: er hat was er will und steht obendrein, da der Senat für ihn ist, formell auf gesetzlichem Boden. Wollen dieRepublikaner  " ihr Ziel erreichen, so müssen sie eine Revolution machen, und das fällt den Mördern der Commune nicht ein. Die Fußtritte und Insulten, welche der unverwundete Held von Sedan ihnen ap- plizirt, find die erste Abschlagszahlung der Revanche für den Mai 1871. Auch der Rest wird auf Heller und Pfennig be- zahlt werden müssen. Inzwischen befestigt sich im französischen  Volk immer mehr die Republik   und vollzieht sich raich eine Schwenkung nach links, welche wir mit lebhaftester Freude be- grüßen. Die letzten Generalraths-Wahlen(Wahlen für Depar- temental- Vertretung), welche am Sonntag vor acht Tagen statt- fanden, haben dies noch deutlicher zum Ausdruck gebracht, als die Wahlen zum gesetzgebenden Körper, welche durch die Losung der Wiederwahl der363" vielfach entdemokratisirt wurden. Ein schweizerisches Urtheil über die Komödie zu Gera  . Die conseroativeAllgemeine Schweizer Zeitung" schreibt über den Congreß des Dr. Max Hirsch  : Ein derartiges rein negatives Borgehen gegen die Sozial- demokratie ohne irgend einen neuen zündenden Gedanken, der im Gemüth des Volkes Wurzel schlagen kann, ist kaum etwas anderes als das Dreschen von leerem Stroh. Durch ein so ledernes, verstandesgemäß zusammengeschustertes Programm werden die bösen Geister der Sozialdemokratie jedenfalls nicht ausgetrieben....... Vor zehn Jahren vielleicht hätte ein derartiges Zugpflaster aus der Hausapotheke des fortgeschrittenen(?) Liberalismus seine Dienste noch gethan. Jetzt aber, da der vierte Stand die Vertretung seiner Interessen selbst in die Hand ge- nommen hat und die Massen einmal in Bewegung gesetzt sind, müssen ganz andere Mittel als die des Geraer   Antisozialisten- congresses angewendet werden, um den unheildrohenden Sturm zu beschwören." ���3! Uebrigens hat auch W.e" Schweizerpresse die Spie- lercien des Herrn s Hirsch nicht ernst genommen. Bor una Alles beim Alten. General Skobeleff, der ungF. Held des 11. und 12. September, versuchte eine kleine Ueaerrumpelung, wurde aber von den Türken, die nach den russischen Berichten von rechtsioegen längst hätten verhungert sein müssen, mit blutigem Kopf heimgeschickt. Auch auf dem asiatischen Kriegsschauplatz haben sich die Russen, durch ihre jüngsten Erfolge üppig gemacht, zu übereilten Streichen verleiten lassen und sich verschiedene Schlappen geholt(vor Erzerum, Kars  und Baium). Ein interessantes Urtheil. Die Bedeutung der in Sachen Motteler gegen Freitag getroffenen richterlichen Eni- scheidungen, welche wir in letzter Nummer veröffentlichten, ist so in die Augen springend, daß wir einen Commentar für über- flüssig erachten. Die dem Erkenntniß zu Grunde liegende An- schauung wird uns bei den künftigen Wahlkämpfen zu Gute kommen. Es versteht sich von selbst, daß die nämliche Freiheit, deren die Gegner eines Candidaten genießen, auch dem Candidaten und dessen Anhänger nicht vorenthalten werden kann. Wenn das wichtige Erkenntniß nun auch zunächst blos für Sachsen  Gültigkeit hat, so schafft es doch auch für die übrigen deutschen  Wer an weiteren kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten will, soll wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüßt werden dürfen. 1l. Beschäftigung von Frauen in Fabriken. Art. 15. Frauenspersonen sollen unter keinen Umständen zur Sonntags- oder zur Nachtarbeit verwendet werden. Wenn dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, so sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 1>/, Stunden beträgt. Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen im Ganzen während acht Wochen nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wie- dereintritt in dieselbe ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Der Bundesrath wird diejenigen Fabrikationszweige be- zeichnen, in welchen schwangere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen. Zur Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Trans- Missionen und gefahrdrohender Maschinen dürfen Frauensper- sonen nicht verwendet werden. III. Beschäftigung von minderjährigen Arbeitern in Fabriken. Art. 16. Kinder, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden. Für Kinder zwischen dem angetretenen fünfzehnten bis und mit dem vollendeten sechszehnten Jahre sollest der Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen elf Stunden per Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religions- Unterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. Sonntags- und Nachtarbeit von jungen Leuten unter acht- zehn Jahren ist untersagt. Bei Gewerben, für welche die Roth- wendigkeit des ununterbrochenen Betriebs gemäß Art. 13 bundes- räthlich erstellt ist, kann der Bundesrath, sofern die Unerläßlich- keit der Mitwirkung junger Leute gleichzeitig dargethan ist, zu- mal wenn es im Juteresse tüchtiger Berufserlernung derselben selbst förderlich erscheint, ausnahmsweise gestatten, daß auch Knaben von vierzehn bis achtzehn Jahren hierbei verwendet werden. Der Bundesrath wird jedoch in solchen Fällen für die jungen Leute die Nachtarbeit unter die Maximalzeit von elf Stunden festsetzen, Abwechslung, schichtenweise Verwendung und dergleichen anordnen, überhaupt nach Erdaurung der Sachlage jede für diese ausnahmsweise Bewilligung im Interesse der jungen 'Staaten ein gewichtiges Präzedenz, das unsere Parteigenossen sich nicht werden entgehen lassen. Noch eine Bemerkung. Was die, in der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnten Vorgänge in Glauchau   angeht, so will es uns be- dünken, daß unsere Glauchauer   Genoffen, die dort angeklagt und bisher stets hart bestraft wurden, im Rechte gewesen wären, wenn sie gestützt auf§ 70 der Strafprozeßordnung das Glau- chauer Gericht als urtheilendes Gericht abgelehnt hätten.§ 70 gestattet dem Angeklagten einen Richter abzulehnen, wenn er Gründe anzugeben, und, wenn nöthig, zu bescheinigen vermag, daß er dem Richter kein ungeschwächtes Vertrauen schenken kann. Die Begründung einer solchen Ablehnung dürfte sich in der notorischen Thatsache finden, daß zahlreiche Angehörige des dor- tigen Gerichts sich bei den letzten Reichstagswahlen sehr aktiv an der Agitation betheiligten und darnach wohl dem Verdacht sich aussetzten, in Anklagen, die gegen Mitglieder der gegnerischen Partei infolge der Wahlagitation derselben erhoben wurden, nicht ganz unparteiisch zu sein. In der Nummer desSchönburgischen Anzeigers" vom 22. Febr. d. I. figurirt u. A. ein Aufruf für Prof. Birnbaum, der unterzeichnet ist von folgenden am dorttgen Bezirksgericht thätigen Personen: Bezirks-Gerichts-Direktor Bollert, Staatsanwalt Döhler, Bezirks-Gerichts-Botenmeister Eichfeld  , Be- zirks-Gerichts-Controlleur Reuter, Bez.-Ger.  -Rendant Roßner, Bez.-Ger.- Expedient Leipziger, Bez.- Ger.  - Expedient Wettley. Darnach läßt sich auf die nicht objekttve Stellung des dor- tig» Gerich spersonals leicht ein Schluß ziehen. Zur Affaire Konitzer. Wie beispiellos gemein die Spionage desDeutschen Vereins" war, zeigen die Aufzeichnungen Konitzcr's, aus welchen die Germania  " folgende interessante Probe bringt: Flamersheim  . Landrath Wolff, bei Regierung nicht gut angeschrieben, wenig liberal, verkehrt viel mit Geistlichen. Nach- theiliges sonst nichts zu berichten. Bürgermeister Thegarten, protestantisch und liberal, könnte etwas strammer auftreten, besonders gegenüber den Ortsvor- stehern. Ortsvorsteher Marx in Flamersheim  , Bäcker, ist seiner Stel- lung nicht gewachsen und verwaltet Amt höchst nachlässig. (Spritze und Anlage für den Friedhof.) Selbst Beschlüsse des Gemeinderathes bleiben unausgeführt liegen. Ultramontan ge- wählt. Evangelischer Lehrer sehr gut, liberal; katholischer Lehrer gar nicht tüchtig, abgenutzt, aber liberal. Evangelischer Pastor Pönsgen, Mitglied(desDeutschen Vereinss, sehr tüchtig und liberal, in jeder Beziehung ausge- zeichnet. Der katholische Vikar Cremans aus Köln   spricht nie über Culturkampf, es läßt sich mit ihm leben. Bevölkerung noch vollständig zurück und finster. Bei poli- tischen und kommunalen Wahlen maßgebend nur die Religion: Wir wollen keine Geusen haben!" Furchtbarer Fanatismus, genährt durch die Geistlichkeit:Die Religion soll vernichtet werden." Abgeordnetenwahl: Rath liberal, Candidat für zweite Klasse. Ein Mitglied des Deutschen Vereins wählte ultramontan, drei Andere entfernten sich vom Wahllokal, ohne ihre Stimme abge- geben zu haben. Wohl noch nicht dagewesen. Armenunterstützung nur von den bemittelten Evangelischen, trotzdein keineGeusen"! Es geschieht zu viel für die Armen. 12 Landgemeinden(Bürgermeisterei Kuchenheim), 5 Vorsteher liberal. Pastor in Houverath  . Jagdfrevel etwa vor drei Monaten, zwei Leute aus Houverath  , Freunde des Pastors einer sogar im Kirchenvorstand; auf Abel's Jagdterrain. Gesellschaftsjagd. Förster zeigt an u. s. w. Kirch heim, wegen ungenügenden Gehaltes ein Aspirant an der Schule für etwa 230 Kinder, die Lehrerin auch nicht viel Werth. Urtheil über Lehrer: Faullenzer, weil vor 7 Uhr mit der Pfeife spazierend. Ausgesprochen von einem Gemeinderach- mitgliede. Schweinheim. Reichstagswahl 14 für Bleibtreu, nach- träglich versuchte Kontrole per Liste vom Gutsbesitzer Fischenich  , erzultramontan, um erklären zu lassen, für-wen die Einzelnen gestimmt hatten. Rheinbach  . Landrath Wolff, Mitglied des Deutschen Vereins, tritt jetzt liberal auf, sein Verkehr mit Geistlichen hat Leute und ihrer Gesundheit nöthige Vorschrift und Garantie der Bewilligung beifügen. Der Bundesrath ist ermächttgt, diejenigen Fabrikzweige zu bezeichnen, in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen. Ein Fabrikbesitzer kann sich nicht mit Unkenntniß des Alter? oder der Schulpflichtigkeit seiner minderjährigen Arbeiter ent- schuldigen. IV. Bollziehungs- und Strafbestimmungen. Art. 17. Die Durchführung dieses Gesetzes, welches sowohl auf bereits bestehende als auf neu entstehende Fabriken Anwen- dung finden soll, und die Vollziehung der in Gemäßheit des Gesetzes vom Bundesrath ausgehenden Verordnungen und Wei- jungen liegt den Regierungen der Kantone ob, welche hiefür ge- eignete Organe bezeichnen werden. Die Kantonsregierungen haben dem Bundesrathe Verzeich- nisse der auf ihrem Gebiete bestehenden', sowie später der neu entstehenden und der eingehenden Fabriken einzusenden und über deren Verhältnisse, soweit sie von dem gegenwärtigen Gesetze be- rührt werden, nach den vom Bundesrath hiefür aufgestellten Vorschriften die nöthigen statistischen Angaben zu machem Die Regierungen erstatten dem Bundesrathe am Schlüsse jedes Jahres über ihre Thätigkeit behufs Vollziehung des Ge- setzes, über die dabei zu Tage getretenen Erscheinungen, über die Wirkung des Gesetzes u. s. w. einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung vom Bundesrath das Nähere festgestellt wird. Ebenso geben sie ihm, beziehunasweise dem hiefür bezeich- neten Departement oder andern Igesetzlich aufgestellten Organen in der Zwischenzeit jede wünschenswerthe sachbezügliche Aus- kunft._ Art. 18. Der Bundesrath übt die Controle über die Durch- führung dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige Inspektoren und setzt die Pflichten und Befugnisse der- selben fest. Der Bundesrath kann überdies, soweit er eS für nothwendig erachtet, Spezialinspektionen über einzelne Industrie­zweige oder Fabriken anordnen. Er verlangt zu diesem Zwecke von der Bundesversammlung die nöthigen Credtte. Art. 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese« Gesetzes oder gegen die schriftlich zu ertheilenden Anweisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von den civil-