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Central Organ der Sozialdemokratie Deutschlands  .

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Nr. 58.

Die Leipziger   Abonnenten werden noch besonders darauf anfmerksam gemacht, daß bei allen Stadtpost- Filialen Quartals­abonnements angenommen werden.

Die Expedition des, Vorwärts".

Die Gewerbegesetznovelle im Reichstage.

III.

end sisak  ( Schluß.)

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Sonntag, 19. Mai.

1878.

Natürlich wird, nachdem das bekannte Sozial- Märchen einmal wieder gegen die Sozialdemokratie gebelfert hatte, der Commissions­antrag angenommen.

Der§ 139 lautet:

mit einigen unwesentlichen Aenderungen angenommen. Nach langer Debatte wird dieser Antrag der Commission

Abonnements auf den Vorwärts" tals mußte der alte Herr von M. noch belehrt werden, da er Artikel 2,§ 146 Nr. 2 hinter:"§ 137" einzusehen:"§ 137a" behauptet hatte: je mehr Kapital, desto höher die Arbeitslöhne. und hinter: jugendlichen Arbeitern" einzusetzen: oder Ar­für den Monat Juni zu 55 Pfennig werden bei allen deut- Der Polizei- Bau- Bau der Herren Richter und Genossen fand beiterinnen". schen Bostanstalten, für Seipzig pr. Monat zu 60 Pf. durch den Redner gebührende Kennzeichnung als ein bequemes Abg. Motteler: Gegen die Nachtarbeit der Frauen und bei der Expedition, Färberstr. 12 II, in der Expedition der Ausweichen, wenn es gelte, gefeßlich für die Arbeiter einzu- jugendlichen Arbeiter Schutz zu fordern, sei eine einfache Con­" Fadel", Il. Fleischergasse 15, part. und bei unserm Colporteur stehen, statt mit Rebensarten, und schließlich erinnerte derselbe sequenz unsrer Forderungen zu§ 133. Viele Fabriken schlagen Bösch, Hospitalstraße 6 IV., in den Filialen: Cigarrenladen auch noch an den Unterschied zwischen Polizei und Gesetz. Mit ihren Brofit ausschließlich aus der Nachtarbeit der Frauen her­des Hrn. Peter Krebs, Ulrichsgaffe 60, für die Umgegend der ersteren haben wir nichts zu thun, sagte M., wir verlangen aus. Die Arbeiterschaft nenne diese Etablissements schmutzige von Leipzig   bei den Filialexpeditionen: für Bolkmarsdorf, dagegen Schußgefeße, die eine präzise Behörde auszuführen Todtenbuden" und aus diesen stelle er dem gefunden, Dragoner" Reudnih, Renfchönefeld c. bei Frau Engel, Reudnik, Täub- haben soll. Der fortschrittliche Antrag gleiche dem Beschluß, aus der Weißblechfabrik, den Herr Stumm citirt habe, um zu chenweg 29, 2 Tr., für Connewik zc. bei Hadert, Kurze Str. 10 für die verschiedenen Patienten erst dann eine Arznei zu ver- beweisen, daß Nachtarbeit für Arbeiterinnen nicht schade, unsre part., für Kleinsschocher u. Umgegend bei Trost, pauptstr. 10/1, schreiben, wenn sie tränker geworden seien. Im zweiten lebendigen Leichen" aus der Textilindustrie entgegen. Der für Thonberg bei Bösch, Hospitalstraße 6/ IV, Leipzig  , Men- Theile seiner eingehenden Rede erbrachte Motteler mit Bahlen weitere Busazantrag zu diesem Paragraphen spreche für sich reudnih bei Bschau, 151, für lagwis- Sindenau bei Frau und Daten die Nachweise, daß durch die Frauen- und Kinder- selbst, die Erfahrung lehre, daß die Herren Fabrikanten, um Gräfenstein, Aurelienstr. 3, für Gohlis   c. bei A. Herms- arbeit mehr und mehr männliche erwachsene Arbeitskräfte er- nicht fortgesetzten Personalwechsel zu haben, Arbeiterinnen lieber dorf, Lindenthaler Str. 7, für Stötterih bei Grude, An der werbslos gemacht, die Löhne herabgedrückt, die Arbeiterschaft in entlassen, wenn sie nach der Entbindung länger außer Arbeit Bapiermühle, angenommen. deial gesundheitlicher und moralischer Hinsicht zerrüttet werde. Mit bleiben. Man möge bei diesen Anträgen nicht die Partei, son­Für Berlin   wird auf den Vorwärts" monatlich für 75 Pf., der Ausbreitung der Fabrikindustrie und Vervollkommnung der dern die Menschlichkeit sprechen laffen. frei in's Hans abonnirt, bei der Expedition der Berliner   Freien Maschinen werde der Kampf zwischen Mensch und Maschine Breffe", Kaiser- Franz- Grenadier- Plaz 8a, und bei Rubenow  , immer vernichtender. Bei Zunahme der Fabriken in der Textil Brunnenstr. 34, im Laden. 6 o fund industrie um 723 in 25 Jahren( 1850-1875) jei die Spindel­zahl um über 70 Prozent, die der mechanischen Stühle über 86 Prozent, die der Arbeitskinder um über 346 Prozent "§ 139. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestim gestiegen! Während das Arbeiterkontingent im Alter von 15 mungen der§§ 133 bis 138, sowie des§ 119 Abjat 3 in bis 18 Jahren nur um wenige Prozente zugenommen habe, sei seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich oder neben den zur gleichen Zeit das Contingent der 18-25jährigen Arbeiter ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregie und darüber um 6 Prozent bis über 20 Prozent gefallen! rungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben Unsere Anträge beabsichtigen diesen Mißstand abzumildern und stehen bei Ausübung dieser Aufficht alle amtlichen Befugnisse dem fortgesetten Experimentiren des Kapitals auf Kosten der der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Arbeitskraft Bügel anzulegen. Der achtstündige Normal- Revision der Fabriken zu. Sie sind vorbehaltlich der Anzeige arbeitstag für Frauen und Untersechzehnjährige sei eine For- von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer si fod of Jhuj Berlin, 14. Mai. derung im Interesse der Industrie wie der Arbeiter; es sei der Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältniffe der § 133 lautet nach den Commissionsbeschlüssen wie folgt: ersteren durchaus nicht das Recht zuzusprechen, ihre Eristenz ihrer Revision unterliegenden Fabriken zu verpflichten. Die Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt gleichbedeutend mit ihrem Profit sich aus der Ueberarbeitung Regelung der Buständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten werden. Vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre dürfen Kinder der Arbeiter herauszupreffen. Daß durch die heilsame Ber- und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt den Landesregierungen in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Bolts- schiebung der Arbeitszeit der vom sozialistischen   Antrage be vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über schule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten troffenen Arbeitergruppen die Löhne steigen müssen, solle ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Schule und nach einem von ihr genehmigten Lehrplan einen gar nicht verheimlicht werden, die Phrase der Fabrikanten aber, Auszüge aus denselben sind dem Reichstage vorzulegen. Auf regelmäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden täglich daß bei kurzer Arbeitszeit auch die Löhne sinken müssen, zeige Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in genießen. Die Beschäftigung darf die Dauer von sechs Stunden am deutlichsten, wie man mit der Arbeit und in erster Linie welchen Fabritbetriebe gar nicht oder nur in geringem Umfange täglich nicht überschreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und mit ihr seine Profite zu machen gewohnt sei. vorhanden sind, durch Beschluß des Bundesrathes von der An­sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden Redner geißelt trop wiederholter Schlußrufe die Resolutionen stellung der besonderen Beamten abgesehen werden. Die auf täglich beschäftigt werden. Hierzu beantragen: Abg. Penzig: und Betitionen der Fabrikanten mit ihren eigenen Bahlen und Grund der Bestimmungen der 88 133 bis 138, sowie§ 119 1) in Absatz 3 statt zehn Stunden" zu setzen elf Stunden"; giebt statistische Nachweise über die naturgemäße Entwicklung Absatz 3 in seiner Anwendung auf Fabriken auszuführenden im Falle der Ablehnung dieses Antrags: 2) in Absatz 3 hinter der Arbeitskraft, gegen die das heutige Produktionssystem fort amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Beit, den Worten zehn Stunden" einzufügen: in Spinnereien nicht gesetzt fündige, obschon in einem Memorandum der Fabrikanten namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Be­länger als elf Stunden". Abgg. Wölfel, Dr. Buhl: Den von der Ethik die Rede sei, die zwischen der deutschen   In- triebe, gestatten." § 133 in folgender Faffung anzunehmen: Kinder unter zwölf dustrie und ihren Arbeitern walten solle! Dies zu dokumen­Fahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die Be tiren, sei durch Annahme unserer Anträge die beste Gele­schäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer genheit. von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Junge Leute Junge Leute Die Commissionsvorschläge werden natürlich angenommen. zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht§ 134 lautet nach den Commissionsbeschlüffen: Die Arbeits- Die Bestimmungen der§§ 105 bis 131 finden auf Gehülfen länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Schul- stunden der jugendlichen Arbeiter(§ 133) dürfen nicht vor und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften keine An­pflichtige Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in Fabriken nur Uhr. Morgens beginnen und nicht über 8% Uhr Abends wendung. Die Bestimmungen des§ 105a, sowie der§§ 133 dann beschäftigt werden, wenn sie in der Volksschule oder in dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeits- bis 139 finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Schule und nach tage regelmäßige Baufen gewährt werden. Die Pausen müssen deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft statt­einem von ihr genehmigten Lehrplan einen regelmäßigen Unter- für Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute zwischen vierzehn findet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften ent­richt von mindestens drei Stunden täglich genießen. Abg. und sechszehn Jahren Mittags eine Stunde, sowie Vormittags sprechende Anwendung. In gleicher Weise finden Anwendung Benzig stellt zu diesem Antrag den Unterantrag, die Worte und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens betragen. Die Bestimmungen des§ 105 a, sowie der§§ 114 bis 118 und zehn Stunden" in" elf Stunden" zu verwandeln. Abgg. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Be 133 bis 139 auf die Befizer und Arbeiter von Bergwerken, Dr. Freiherr v. Hertling, Dr. Franz und Stößel:§ 133 schäftigung in dem Fabritbetriebe überhaupt nicht und der Auf- Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder folgendermaßen zu fassen: Kinder dürfen vor ihrer Entlassung enthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn Gruben. Arbeiterinnen dürfen in Anlagen dieser Art nicht aus der Schule nicht in Fabriken beschäftigt werden. Diese in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugend unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmung tritt am 1. Januar 1882 in Kraft. Ausnahmen liche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Bausen völlig letztere Bestimmung unterliegen der Strafbestimmung des§ 146. von dem Berbote, welche zu Gunsten einzelner Industriezweige eingestellt werden. Während der von dem ordentlichen Seel Abg. Stumm schlägt vor, im dritten Absatz hinter dem die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder nach vollendetem zwölften forger für den Katechumenen- und Confirmanden, Beicht- und Wort: Bergwerfen" einzuschalten: Salinen  ". Jahre in Fabriken zulassen, bestimmt der Bundesrath. Die Be- Communionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Ar- Abg. Dr. Hammacher beantragt, vom zweiten Absatz an schäftigung ist nur zulässig, wenn die Kinder in der Boltsschule beiter nicht beschäftigt werden. Wöchnerinnen dürfen während den Baragraphen wie folgt zu faffen: Die Bestimmungen des oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Schule drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden.§ 105a, sowie der§§ 114 bis 118, 124 und 133 bis 139 und nach einem von ihr genehmigten Lehrplan einen regelmäßi- Die Abgg. Motteler und Genoffen beantragen, den§ 134 ab- finden entsprechende Anwendung auf die Besitzer und Arbeiter gen Unterricht von mindestens drei Stunden täglich genießen. zuändern, wie folgt: Die Arbeitsstunden der jugendlichen Ar- von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch Die Beschäftigung darf die Dauer von sechs Stunden täglich beiter und Arbeiterinnen(§ 133) dürfen nicht vor 6 Uhr Mor- betriebenen Brüchen und Gruben, jedoch mit der Maßgabe, daß nicht überschreiten. Junge Leute unter sechszehn Jahren, sowie gens beginnen und nicht über 8 Uhr Abends dauern. Zwischen es bezüglich der Aufsicht über die Ausführung der§§ 119 Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Abfaz 3 und 138 bis 138 bei den bestehenden berggefeßlichen täglich beschäftigt werden." Bu diesem Antrag liegt ein Unter- Bausen gewährt werden. Dieselben müssen Mittags eine Stunde, Einrichtungen verbleibt, und daß Arbeiter von 14 bis 16 Jahren antrag Benzig vor:" In Absatz 4 anstatt zehn Stunden" zu sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbe Stunde min bei dem unterirdischen Betriebe von Bergwerken und Gruben sezen elf Stunden". Abg. Motteler und Genossen: destens betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen auf Grund besonderer Erlaubniß der Bergpolizeibehörde beschäf­Dem 133 folgende Fassung zu geben:" Für Kinder unter Arbeitern und den Arbeiterinnen eine Beschäftigung in dem tigt werden können, ohne daß während der zu gewährenden vierzehn Jahren ist jede Beschäftigung in" Fabriken verboten. Fabritbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits- Bausen der Betrieb, bei welchem sie beschäftigt sind, eingestellt Bor vollendetem sechzehnten Lebensjahre dürfen Arbeiterinnen räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen zu werden braucht. Arbeiterinnen dürfen in Anlagen dieser und jugendliche Arbeiter in Fabriken nicht länger als sechs Theile des Betriebes, in welchen fie beschäftigt sind, für die Zeit Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Buwiderhandlungen Stunden täglich ausschließlich der Bausen(§ 134) be der Pausen völlig eingestellt werden. Wöchnerinnen dürfen gegen diese Bestimmung unterliegen der Strafbestimmung des schäftigt werden. Junge Leute zwischen 16 und 18 Jahren, so während sechs Wochen nach ihrer Niederkunst nicht beschäftigt 146. wie Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, dürfen in Fabriken nicht werden. Eine Kündigung oder Entlassung solcher Arbeiterinnen länger als acht Stunden täglich Abg. Motteler schlägt vor, Absatz 3 hinter dem Worte: - ausschließlich der Pausen darf während dieser Seit nicht stattfinden." Abgg. Dr. Blum, Arbeiterinnen" einzuschalten: und jugendliche Arbeiter unter (§ 134) beschäftigt werden. An den Tagen vor Sonn- und Dr. Klügemann: Den legten Absatz der Regierungsvo: lage: fechzehn Jahren"; sodann als Absatz 4 folgen zu laffen: Ebenso Fefttagen find die vorbenannten Arbeitszeiten um je eine Stunde An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordent- dürfen in diesen Anlagen Arbeiterinnen überhaupt und jugend­abzukürzen." lichen Seelsorger für den Katechumenen- und Confirmanden- liche Arbeiter unter achtzehn Jahren zum Bedienen von Ma­Nachdem der Referent Dr. Gensel die Commissionsvorschläge unterricht bestimmten Stunden, dürfen jugendliche Arbeiter nicht schinen oder sonstigen mechanischen Borrichtungen zum Aus- und vertheidigt, reden die Herren Wiggers( Fortschritt) gegen beschäftigt werden" wiederherzustellen. Stößel( Centrum) in scharfer Weise für den Schuß der Kinder v. Hertling, Dr. Franz, Stöbel: In Absatz 1 nach Ar­Abgg. Dr. Freiherr Einfahren nicht verwendet werden." Derselbe begründet sein Amendement folgendermaßen: Nir­in den Fabriken. beiter(§ 133)" zu setzen: und der Arbeiterinnen"; in Absatz 1 gends flarer als bei der Bergarbeit dokumentirt sich die Noth­Darauf erhält Motteler das Wort. Derselbe wandte sich statt: junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren" zu wendigkeit, die Kinder- und Frauenarbeit zu beschränken und zunächst gegen den Fortschrittler Wiggers, um ihm Einiges feßen: die übrigen jugendlichen Arbeiter"; in Absatz 4 statt: Arbeiterinnen, sowie besonders unter 16 jährige Arbeiter unter über die Geseze von Angebot und Nachfrage beizubringen," brei  " zu feßen sechs". Abg. v. Reden: 1) Unter Streichung Tag" gänzlich auszuschließen. Ersatz an Erwachsenen gebe es welche bei Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit unzwei- des letzten Sages des§ 134 der Commissionsbeschlüsse als in Fülle. Er erinnere an die vielen Arbeitslosen, Bettler, felhaft zu Gunsten aller Arbeitergruppen am Arbeitsmarkte§ 137 a einzusehen: Wöchnerinnen dürfen während drei Wochen Bagabonden". Die jugendlichen Arbeiter fänden über Tag" einwirken müßten. Auch über das Sinten aller Geldwerthe, nach ihrer Niederkunft in Fabriken nicht beschäftigt werden." sofort wieder Verwendung. Bon einer Lehre im Sinne des Steigen der Lebensmittel 2c. bei abnormer Mehrung des Kapi- 2)( für den Fall der Annahme des vorstehenden Antrages): in Handwerks könne beim Bergarbeiter nicht die Rede sein, also

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An Stelle des§ 154 der Gewerbeordnung soll folgender Baragraph treten:

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