«rschemt tu Leipzlg «»ttwoch, Freitag, Soüittd«. ZlbonncmcnlSprciS »r g-uz Deartdilonb 1 M. 69 Ps, pro Quartal. MonatS-AbonncmeulS «erden»ei allen deutichen Poftanstaltm «»« den S. und S. Monat, und auf den ».Mönat ieionderi angenommen: im Miwigr. Sachsen und Herzogth. Sachsen« Altenburg auch aus den iten Monat des Quartals k 54 Psg. Inserate Setr, Versammlungen pr. Petitzeile 1»Ps., »etr. Privatangelegenheilm und Feste Pr» Petitzeil- 50 Ps. Veflellnnat« nehmen an alle Poslansiallen und l�ued. bandluugen des In- u. Auslände». Filial> Expeditionen. New-Norl: Soz.- demolr.<l!enosten> Ichastsbuchdruckerci, 154 Elilridixu Str. Philadelphia: P. Hab, MO North ZeU Street. I. Boll, 1129 Charlotte Str. Hnbdlen N.J.: F. A. Sorge, 215 Washington Str. Chicago : 2t. Lansermann, 74 Clybourne»t«. San Franziseo: F. Enh, 41« C'd'arrell Str London IV.: E. Hönze,« Lere t? Qoldea Square. Nr. 117. Freitag, 4. Oktober. 1878. Wer„untergräbt"? „Die Sozialdemokratie hat dem Staate und der Gesellschaft offen den Krieg erklärt und deren Zerstörung als ihr Endziel proklamirt; fte hat damit selbst den Boden des für Alle gleichen Rechtes verlassen und kann sich deshalb nicht be- schweren, wenn ihr dasselbe nur insoweit zu Gute kommen soll, als es mit der Sicherheit und Ord- nung des Staates vereinbar ist." So steht es klar und deutlich in den Motiven zum„Untergrabungsgesetz" zu lesen; es ist dies gleichsam deren Extrakt und wir erlauben uns gerade in diesem Extrakt eine Schwäche zu finden, die wir kurz aufdecken wollen, selbst auf die Ge- fahr hin, auch dabei zu„untergraben"— nämlich die Logik der Regierung. „Die Sozialdemokratie hat dem Staat und der Gesellschaft offen den Krieg erklärt"— was heißt das? Jemandem den„Krieg erklären" heißt: die Entscheidung seiner Rechtsansprüche unter Beseiti- gung aller Vernunft- und nicht gewaltsamen Gründe unter die Gewalt stellen. Die Kriegserklärung bedeutet die Kündigung der Verträge, und wenn eine Partei der Gesellschaft auf diese Weise den Gesellschaftsvertrag für aufgehoben erklärt, so mag die.am Staatsruder befinvliche Partei allenfalls das Recht haben, ein„Ausnahmegesetz" zu prokla- miren. Wir sehen also, wie nothwendig es war, der Sozialdemokratie eine Kriegserklärung zu imputiren, wir sehen aber zugleich, wie die Begründung des Ausnahmegesetzes durch ihre Hohl- heit in sich selbst zusammenbricht. Entweder: es ist nicht wahr, daß die„So- zialdemokratie der Gesellschaft den Lkrieg erklärt hat", und dann fällt mit der falschen Voraussetzung die ganze Deduktion in sich zusammen. Öder: es ist wahr, dann ist— von dem „Recht" des Staates abgesehen— das Ausnahme- gesetz sammt wohldurchdachten Motiven voll- ständig überflüssig, weil die Gesellschaft durch oa»«-»»»afgrsetz in vollem Maße vor allen Folgen einer etwaigen„ikriegSerklärung" geschützt ist; man braucht dabei noch gar nicht an die Macht zu denken, sondern nur auf streng juristischem Stand- punkte stehen zu bleiben, von welchem aus sogar die„vorbereitenden Schritte" streng überwacht und strafbar find(f. Leipziger Hochverrathsprozeß). Auch bei der tautologischen Nebeneinanderstellung von„Krieg" und„Zerstörung" wollen wir uns nicht aufhalten, sondern bei den„Endzielen" ein wenig verweilen. Diese„Endziele" sind nämlich nichts als eine juristische„Eselsbrücke", geschaffen, um sich aus der Logik der Gegenwart rechtzeitig in die Phantastik der Zukunft zu flüchten. Wenn die That nicht zu bemessen ist, so ist es desto leichter, die Absicht unterzuschieben, zumal dann der materielle Gegenbeweis schwer zu führen ist. Du bist kein Dieb, aber Du willst einer werden— Ihr Sozialdemokraten zerstört nicht die Gesell- fchafr, aber Ihr wollt sie zerstören— — Wir haben oft genug die Reform betont und Eure Richter haben erst jüngst unser Streben nach Reform anerkannt! Gleichviel!— Was Ihr„Reform" nennt, ist bei uns„Krieg", und übrigens ist eS gleichgiltig, wie das Ding heißt; wer an der bestehenden Ord- nung rüttelt, bekriegt diese, wer kritifirt, zerstört, Punktum! � � t... Das wäre denn das Ende der Deduktion; bleibt uns nur übrig, zu zeigen, wer straflos die Ordnung untergräbt— Auf jedem Blatte der Geschichte steht mit blu- tiger Schrift geschrieben, wie Diejenigen, welche die„Staatskunst" zum Monopol gemacht haben, ihr ganzes Wissen, Können und Streben darauf gerichtet haben, die bestehende Ordnung zu unter- graben. Alle Mittel der Gewalt find im Laufe der Geschichte von den Machthaber» erschöpft wor- den, um den Status quo, den Bestand anderer Staatsordnungen zum Zwecke der Befriedigung von Sonderintereffen zu gefährden; in neuerer Zeit nennt man das Resultat harmlos„annektiren". Da Hilst um so weniger ein Leugnen, als die Lobpreiser der„Ordnungstodtengräber" gerade darin den Ruhm der Herrscher und Beherrschten finden, indem sie die Erfolge der Gewalt mit dem Nimbus der Tugend umgeben. Gegen dieses beständige„Untergraben" giebt es weder Richter noch Strafe, weder Kläger noch Angeklagte! Und der„fteisinnige",„gesetzliche",„ordnungs- liebende" Liberalismus?— Er will es nicht hören, daß sein Dasein aus den Erfolgen eines consequenten„Untergrabens" der absolutistischen Gesellschaftsordnung her- vorgegangen ist; er will nicht daran erinnert sein, daß er einst in weniger offener und wissen- schaftlicher Weise als die Sozialdemokratie an den Grundpfeilern des Staates gerüt- telt hat; er will nicht von dem Wahne lassen, fein„System" für das beste aller möglichen, für den Abschluß der Entwicklung zuhalten. Und von diesem Wahne geblendet, reicht er Jedem die Hand, der sich bereit zeigt, seine Interessen zu fördern, und merkt dabei nicht, daß er in höchst gefährlicher Weise dadurch— die Ordnung untergräbt. Ja, Diejenigen, welche die„Unter- grabungsgesetze" machen, untergraben selbst und allein die Ordnung. Und zwar aus folgenden Gründen. Alle antisozialistischen Parteien können das Prinzip der historischen Entwicklung nicht leugnen, weil sie das Produkt dieser Entwicklung sind. Anerkennen sie also die sich aus der Gesellschaft entwickelnde Bewegung innerhalb der allgemein gesetzlichen Schranken, so dürfen sie ihr nicht entgegentreten, wollen sie nicht die Existenzbe- rechtigung ihres eigenen Daseins in Frage stellen; denn die gesetzlichen Schranken find wieder das Produkt ihres Daseins. Wenn der Liberalismus also den Boden seiner Existenz, den ihm selbst nothwendigen Rechtsboden durchbricht, so untergräbt er nicht nur das Fundament seines„Systems", sondern er„untergräbt" die sich aus seinem„System" logisch ent- wickelnde Gesellschaftsordnung— die Ge- sellschaft selbst. nicht selten bezeichnen Ströme Bluts, überall aber zertretene Rechte den Weg, den das Recht dabei gewandelt ist. Denn„das Recht ist der Saturn, der seine eigenen Kinder verspeist"; das Recht kann sich nur dadurch ver- jüngcn, daß es mit seiner eigenen Vergangenheit aufräumt. Ein concretes Recht, das, weil es ein- mal entstanden, unbegrenzte, also ewige Fort- dauer beansprucht, ist das Kind, das seinen Arm gegen die eigene Mutter erhebt; es verhöhnt die Idee des Rechts, indem es sich auf sie beruft, denn die Idee des Rechts ist ewiges Werden, das Gewordene aber muß dem neuen Werden weichen, denn -- Alles, was entsteht, Ist werth, daß es zu Grunde geht." So der Professor und Geheimrath. Die Aufhebung der Sklaverei, der Leibeigen- schaft sind„große Errungenschaften"! Liegt da der Gedanke nicht nahe, daß die Aufhebung der Lohnsklaverei, die Erringung des gleichen politischen und sozialen Rechts eine noch viel größere Errungenschaft ist?! Auf Seite 51 sagt der preußische Geheimrath von Jhering : Nein! Recht und Gerechtigkeit können in einem Und darin liegt die zweischneidige Bedeutung Lande nicht dadurch allein"gedeihen, daß der seiner Haltung; mit jedem Schlage, den er nach Richter in steter Bereitschaft auf seinem Stuhle den Wurzeln seiner Kraft— den Arbeitern— sitzt, und daß die Polizei ihre Häscher ausschickt, führt, rückt die Stunde näher, in der er selbst— sondern es muß Jeder zu seinem Theil dazu mit- ein Spiel der Lüfte— von dem leisesten Hauche � wirken; Jeder hat den Beruf und die Verpflich- gestürzt werden kann. Die gegenwärtig herrschende Geselljchaft wandelt mit hoch emporgehobenem Haupte daher, nicht Die sehend, welche unter ihren Tritten dahinsinken, und daher wird sie auch die Grube nicht erblicken, in die sie plötzlich und ret- tungslos durch eigene Schuld hinabfahren wird. Wer die Entwicklung hemmen will, der wagt seine ganze Existenz, wenn er nicht weitsehend genug ist, die Folgen seines Schrittes zu ermessen; mit„impotenter Omnipotenz" kann man der Zeit nicht ungestraft ein„Rückwärts!" gebieten. Der Kampf um das Recht. Nehmen wir nochmals das Buch des Professors und preußischen Geheimeraths Dr. von Jhering zur Hand und lesen auf Seite 8— 10 folgende Auseinandersetzungen: „Mit dem bestehenden Recht haben sich im Lause der Zeit die Interessen von Tausenden von Individuen und von ganzen Ständen in einer Weise verbunden, daß dasselbe sich nicht beseitigen läßt, ohne letztere in empfindlichster Weise zu ver- letzen— den Nechtssatz oder die Einrichtung in Frag? stellen, heißt allen diesen Interessen den Krieg erklären, einen Polypen losreißen, der sich mit tausend Armen festgeklammert hält. Jeder solcher Versuch ruft also in naturgemäßer Bethä- tigung des Selbsterhaltungstriebes den heftigsten Widerstand der bedrohten Interessen und damit einen Kampf hervor, bei dem wie bei jedem Kampfe nicht das Gewicht der Gründe, sondern das Machtverhältniß der sich gegenüberstehenden Kräfte den Ausschlag giebt und damit nicht selten dasselbe Resultat hervorruft, wie beim Parallelo- gramm der Kräfte: eine Ablenkung der ursprüng- lichen Linie in die Diagonale. „Nur so wird eS erklärlich, daß Einrich- tungen, über welche das öffentliche Urtheil längst den Stab gebrochen hat, oft noch lange ihr Leben zu fristen vermögen; es ist nicht die vis inertia«, welche es ihnen erhält, sondern die Widerstandskraft der bei ihrem Be- stände betheiligten Interessen. „In allen solchen Fällen nun, wo das be- stehende Recht diesen Rückhalt am Interesse findet, ist es ein Kampf, den das Neue zu bestehen hat, um sich den Eingang zu erzwingen, ein Kampf, der sich oft über ein ganzes Jahrhundert hinzieht. Den höchsten Grad der Jntensivität erreicht der- selbe dann, wenn die Interessen die Gestalt er- wordener Rechte angenommen haben. Hier stehen sich zwei Parteien gegenüber, von denen jede die Heiligkeit des Rechts in ihrem Panier führt, die eine die des historischen Rechts, des Rechts der Vergangenheit, die andere die des ewig werdenden und sich verjüngenden Rechts, des ewigen Urrechts der Menschheit auf das Werden— ein Conflikts- fall der Rechtsidee mit sich selber, der in Bezug auf die Subjekte, die ihre ganze Kraft und ihr ganzes Sein für ihre Ueberzeugung eingesetzt haben und schließlich dem Gottesurtheil der Ge- schichte erliegen, etwas wahrhaft Tragisches hat. Alle großen Errungenschaften, welche die Geschichte des Rechts zu registriren hat: die Auf- Hebung der Sklaverei, der Leibeigenschaft, die Freiheit des Grundeigenthums, der Gewerbe, des Glaubens u. a. m., sie alle haben erst auf diesem Wege des heftigsten, oft Jahrhunderte lang fort- gesetzten Kampfes gewonnen werden müssen, und tung, der Hydra der Willkür und der Gesetz losigkeit, wo sie sich hervorwagt, den Kopf zu zertreten." Wo immer die Willkür und Gesetzlosigkeit sich hervorwagt, da sind sie also zu bekämpfen! Mit diesen Worten hat Dr. Jhering den Nagel auf den Kopf getroffen. Zeigt sich die Willkür und Gesetzlosigkeit im Volke und besonders in den unteren Schichten desselben, sofort sind hundert Häscher und Richter bereit, diesen Erscheinungen entgegenzutreten; zeigt stch aber Willkür und Ge- | setzlosigkeit bei den Machthabern und in den oberen Schichten der Bevölkerung, da fehlen immer die Häscher und auch oft genug die Richter, weil sich das„edlere Wild" durch allerlei Deckungen aus der Schußlinie gebracht hat, oder sich durch setzesparagraphen aus der Schußlinie hat bringen lassen. Allein nur die Sozialdemokratie tritt der Willkür und den Gesetzesverletzungen, wo immer sie sich hervorwagen, grundsätzlich entgegen und deshalb hauptsächlich soll sie vernichtet werden.— Im Uebrigen verweisen wir auf das treffliche Buch selbst; wir können keine weiteren Auszüge bringen, da dasselbe Werth ist, vollständig citirt zu werden Das Gesetz gegen die Bestrebungen der Sozialdemokratie. Nach der ersten Lesung in der Commission. 8 1. Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder communistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschafts- Ordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von Bereinen, in welchen sozial demokratische, sozialistische oder communistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden oder die Eintracht der BevölkcrungSklassen gefährdenden Weise zu Tage treten. 8 la. Genossenschaftliche Kassen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder communistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichttte Bestrebungen zu Tage treten, find in Verwahrung und Administra- tion zu nehmen. Die Befugnisse des Vorstandes gehen auf die administrirende Behörde, beziehungs weise auf den von der Behörde bestellten Admini strator über. Im Uebrigen sind Verbindungen jeder Art den Bereinen gleichgestellt. 8 2. Unverändert. 8 3. Auf Grund deS Verbots find die Ver- einskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins be- stimmte Gegenstände durch die Behörde in Be- schlag zu nehmen. Nachdem das Verbot endgiltig geworden, ist das in Beschlag genommene Vereinsvermögen durch die Verwaltungsbehörde zu liquidiren und je nach den gesetzlich zuläsfigeu Verpflichtungen und Zwecken des Vereins zu verwenden. Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt, mit Vorbehalt jedoch des Rechtsweges für ver- mögensrechtliche Ansprüche Dritter und der- Handlungen Vereinsmitglieder. 8 4. Das Verbot ist unter Angabe der Gründe dem Bereinsvorstande zuzustellen. Gegen dasselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§ IS) zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer' Woche nach der Zustellung des Verbots bei der Behörde an- zubringen, welche dasselbe erlassen hat. Die Be- schwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 5. Versammlungen, in denen sozialdemokra- tische, sozialistische oder communistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesell- schaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förde- rung der im ersten Absätze bezeichneten Bestre- bungen bestimmt find, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt. § Sa. Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde folgt dem landesgesctzlich vorgeschriebenen In- stanzenzuge gegen Polizei-Verfügungen entspre- chenver Art. § 6. Druckschriften, in welchen sozialdemokra- tische, sozialistische oder communistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesell- schaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden oder die Eintracht der Be- Völkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten. Bei Periodischen Druckschristen kann das Ver- bot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das zweite Ver- bot einer einzelnen Nummer erfolgt. 8 7. Zuständig für das Verbot ist die Landes- Polizeibehörde, bei periodischenl, im Jnlande er- scheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrist steht dem Reichskanzler zu. Das Verbot ist in allen Fällen durch den „Reichsanzeiger" bekannt zu machen und für daS ganze Bundesgebiet wirksam. 8 8. Das Verbot ist unter Angabe der Gründe dem Verleger, sowie dem Herausgeber der Druckschrift zuzustellen. Gegen das von der Landespolizeibehörde er- lassene Verbot steht unbeschadet des Rechtes der Gegenvorstellung dem Verleger, sowie dem Her- ausgeber die Beschwerde(8 IS) zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Verbots bei der Behörde anzubringen, welche dasselbe erlassen. Die Be- schwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8 9. Unverändert. 8 10. Unverändert. § 11. Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistische» oder communistifchen, auf den Umsturz der be- stehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung ge- richteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Auf- forderung zur Leistung solcher Beiträge sind poli- zeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich be- kannt zu machen. Die Beschwerde folgt dem landesgesetzlichen Jnstanzenzuge gegen Polizeiverfügungen entspre- chender Art. § 12. Wer an einem verbotenen Vereine {§ 2) als Mitglied sich betheiligt oder eine Thä- tlgkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu ü00 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung(§ 5) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auf- lösung einer Versammlung(8 5) sich nicht sofort entfernt.(Hier sind die Worte nach„Vereine" „mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Be- kanntmachung des Verbots" gestrichen.) Absatz 2 unverändert. ßs 13, 14, 15. Unverändert unter Weglassung der Worte„mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung des Verbots." ) 16. Gegen Personen, welche sich die Agi- tation für die in 8 t, Abs. 2 bezeichneten Be- trebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlungen egen die 88 l2 bis 15 neben der verwirkten freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschrän- kung ihres Aufenthalts außerhalb ihres Wohn- ortes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Ver- urtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften durch die Landespoligeibehörde versagt werden. Ausländer können von der Lan- desPolizeibehörde aus dem Bundesgebiet ausge- wiesen werden. Gegen solche Anordnungen findet nur die Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde statt. Zuwider- werden mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr bestrast.
Ausgabe
3 (4.10.1878) 117
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