§ 16 b. Personen, welche es sich zum Ge- chäft machen, die im Z 1 Abs. 2 bezeichneten Be­strebungen zu fördern, oder welche auf Grund einer Bestimmung dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden find, kann von den Landespolizeibehörden die Befugniß zur gewerbs- mäßigen ooer nicht gewerbsmäßigen, öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befug- niß zum Handel mit Druckschriften im Umher» ziehen entzogen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichts- behörden statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Z 17 fällt aus. § 18. Wer dem auf Grund des§ 16a er- gaugenen Urtheil oder einer auf Grund des § 16b erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Hast oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestrast. § 19. Zur Entscheidung der in den Fällen der 88 4, 6 erhobenen Beschwerden wird eine Commission von 9 Mitgliedern gebildet, der Bun- desrath wählt 4 derselben aus seiner Mitte, die übrigen 5 aus der Zahl der Mitglieder der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten. Die Wahl dieser 5 Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens im richterlichen Amte. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder. Die Commission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor der Entscheidung über die.Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Im Uebrigen bestimmt die Commission ihre Ge- schäftsordnung selbstständig. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgiltig. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Commission durch ein von derselben zu entwerfen- des Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesraths unterliegt. 8 20. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im 8 1, Abs. 2 bezeichneten Bestre­bungen mit unmittelbarer Gefahr für die öffent- liche Sicherheit bedroht sind, können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetz- lich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundes- raths für die Dauer von längstens einem Jahre getroffen werden, 1) daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschrän- kung nicht; 2) daß die Verbreitung von Druck- schriften auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf; 3) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ord­nung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Be- zirken oder Ortschaften außerhalb ihres Wohn- ortes versagt werden kann; 4) daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Waffen verboten oder an bestimmte Boraussetz- ungen geknüpft wird. Ueber jede auf Grund der vorstehenden Be- stimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden. Die getroffenen Anordnungen sind auf die für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein- tausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 8 21. Welche Behörden in jedem Bundes- staat unter der Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt ge- macht. 8 22. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und gilt bis 31. März 1831. Ein Brief des vr. Rodbertus. Dr. Rudolf Meyer erwähnt in dem von uns in Nr. 118 desVorwärts" erwähnten Schreiben an dieGermania " auch einer Unterredung, die Hasenclever seiner Zeit mit Rodbertus gehabt hat, ferner eines Briefes, den Rodbertus an Hasenclever schreiben wollte, der aber unvollendet in dem Rodbertus'schen Nachlaß durch die Herren Adolf Wagner und Schumacher- Zarchlin auf- gefunden und theilweise bei Herausgabe der be- kannten Broschüre:Lassalle's Briefe an Rod- bertus" benutzt worden ist. Die Entstehungsgeschichte des Briefes wird unsere Leser gewiß intereffiren. Zunächst sei vorausgeschickt, daß kurz nach dem bekannten Kathedersozialistencongreß, der in Eise- nach Ende September 1872 stattfand und zu welchem Herr von Bismarck den Geheimen Rath Wagener und den ihm jetzt gänzlich unbekannten Dr. Rudolf Meyer (Verfasser des allbekannten Werkes: Der Emanzipationskampf des vierten Standes) geschickt hatte, in Berlin im Alcazar eine Volksversammlung stattfand, zu welcher der Einberufer sämmtliche in Berlin artwesenden Besucher des Katheders ozialistencongress es einlud. Die Professoren Gneist, Brentano:c.:c. ant- worteten ablehnend, aber sich entschuldigend; die Herren Duncker und Hirsch ablehnend, aber feind- selig und unhöflich der einzige, der erschien, war Herr Dr. Rudolf Meyer, der auch in längerer Rede seine abweichenden Ansichten von den Ka- thedersozialisten, aber auch von der Sozialdemo- kratie kundthat. Sympathie erwarb sich Meyer, weil er rückhaltslos die Forderung des Normal- arbeitstags anerkannte. Dr. Meyer wurde aller- dings in seinen übrigen Anschauungen widerlegt, doch schien derselbe insoweit befriedigt, als er auch hier wieder eine überaus anständige und verständnißvolle Haltung bei der nach mehreren Tausenden zählenden versammelten Ber - liner Arbeiterbevölkerung gefunden hatte. Am 18. März desselben Jahres(1872) hatte Dr. Meyer nämlich mit Rodbertus eine von der Sozialdemokratie einberufene äußerst zahlreich ftcquenlirte Volksversammlung besucht, in der unter anderen auch Hasenclever und Hasselmann als Redner auftraten. Die Reden wurden der Sache angemessen mit großer Schärfe gehalten; der Märzkämpfer von 1848 in Berlin und der von 1871 in Paris wurde gedacht. Nach der Versammlung ließ sich Rod- bertus dem Genossen Hasenclever vorstellen. Die Unterredung war nur eine kurze, da die Ver- Hältnisse keine längeren Auseinandersetzungen ge- statteten, doch sprach Rodbertus den Wunsch aus, mit Hasenclever über die soziale Frage sich später einmal gründlicher zu unterhalten. Dabei aber äußerte Rodbertus sich höchst anerkennend über die Die Haftpflicht des Unternehmers nach dem Gesetze vom 7. Juni 1871 im Vergleich z*m französischen Rechte. n. Das französische Recht stellt den allgemeinen Grundsatz auf: daß der Auftraggeber für jedes wie immer ge- artete Verschulden jedes Beauftragten bei Aus- führung des Auftrages haftet im offenen Gegen- sah zum gemeinen deutschen und römischen Recht, welqes nur dann für das Verschulden des Be- vollmächtigten den Auftraggeber verantwortlich macht, wenn ihn bei der Auswahl ein Ber- schulden trifft, wenn er also einer unqualifizirten Person den Auftrag ertheilt hat. Diese Haft- Pflicht hatte das preußische Landrecht dann noch dahin beschränkt, daß den Auftraggeber über- Haupt nur eine subsidiäre Haftpflicht traf. In die Kritik der entgegenstehenden Grundsätze vom Standpunkte des Gesetzgebers einzugehen, ist hier nicht der Platz in kleinen, unentwickelten, wesentlich auf den Äckerbau bastrten Verhältnissen, wo das eigene Handeln und Leiten des Unterneh- mers die Regel, die Vertretung durch Bevollmach- tigte die Ausnahme war, mochte man ohne bcson- dere Unzuträglichkeiten auch hier mit dem römischen Rechte auskommen; es paßte aber entschieden mcht auf die Verhältnisse, wie sie die moderne Groß- industrie geschaffen hat. Selbst da, wo der Unter- nehmer in Person noch der Arbeit vorsteht, geht seine Thätigkeit nicht über die allgemeine Thätig- keit hinaus, und er bedarf für die Leitung und Beaufsichtigung der einzelnen Arbeitszweige einer Reih- von Repräsentanten, Beamten, Aufsehern u. s. w. Sehr häufig, wie bei den Aktienunter- nehmungen, verschwindet die Person des Unter- nehmers ganz: es ist das von den Personen ganz losgetrennte Kapital, welches als der Betriebs- Unternehmer erscheint und lediglich durch Beamte den Betrieb führt. Diese Beamten find mit ihrem Vermögen na- türlich nicht den auS Unfällen entspringenden Er­satzansprüchen gewachsen; es wäre zudem auch ungerecht, diese auf bestimmte Lohn- und Gehalts- sätze angewiesenen Personen vollaus für solche Schäden heranzuziehen, während der eigentliche Gewinn, der nicht selten gerade durch gewagte, möglichst wenig kostende und daher gefährliche Arbeitsleistung erzielt wird, dem Unternehmer zu- fällt. Vom Standpunkte des Arbeiters betrachtet, ist er auch nicht mit Rücksicht auf die Qualifi- kation der Beamten und in deren Dienst einge- treten; er hat die Auswahl des Arbeitszweiges und Arbeitgebers, niemals aber die Auswahl der Beamten. Einige große Unglücksfälle in Neu-Iserlohn, in Luga» im Plauenschen Grund zeigten in Hand- greiflicher Weise die Unzuträglichkeiten des bis- herigen Systems. Sie gaben den Anlaß zu dem Haftpflichtgesetz, das aber statt prinzipieller Regelung der Verant- wortlichkeit für fremdes Verschulden nur einzelne, nicht einmal glücklich herausgegriffene Fälle regelt. Dabei blieben drei wesentliche durchgreifende Ver- schiedenheiten von dem am Rhein noch neben dem Haftpflichtgesetz und über dasselbe hinaus geltenden französischen Rechte bestehen. 1) Das Haftpflichtgesetz bezieht sich, von den Eisenbahnen abgesehen, nur auf den Betrieb eines Bergwerks, eines Steinbruchs, einer Gräberei (Grube) oder Fabrik, es schließt also den ganzen landwirthschaftlichen Betrieb, obwohl derselbe jetzt kaum weniger und nicht minder gefahrvolle Ma- schinenarbeit verwendet, das ganze Baugeschäft, bei dem Unfälle ebenso häufig vorkommen wie bei Fa- briken, vollständig aus. Das französische Recht statuirt dagegen die Berantworlichkeit des Auftraggebers und Unter- nehmers nicht blos in den beiden wichtigen, zu- letzt genannten Geschäftszweigen, sondern über- Haupt in jedem wie immer gearteten Fall, daß Jemand ein Geschäft durch andere Personen aus- führen läßt und diese dabei einen Schaden ver- Ursachen. Der Bauer hastet für alle schuldbaren Hand- lungen seiner Knechte so gut wie der Handwerker für seine Gesellen und Lehrlinge, der Fuhrunter- nehmer für seine Kutscher; der Staat, die einzelnen Verwaltungszweige, die Kreise und Communen sind ebenso verantwortlich für die Handlungen ihrer Angestellten und Bevollmächtigten. Haltung der�Z Versammlung, eine Haltung, die, wenn er den lügnerischen Angriffen der Presse Glauben geschenkt hätte, er nicht habe erwarten können. Auch erklärte er, daß er das Meiste von dem, was der Redner gesprochen, unter- zeichne.--- Im April 1873 fand eine weitere Volksver- sammlung imAlcazar" zu Berlin statt. Hier wollen wir den Aufzeichnungen folgen, die wir imNeuen Social-Demokrat" vom 23. April 1873 (Nr. 47) finden. ES heißt in unserem früheren Parteiorgan: Ein interessanter Zwischenfall fand nunmehr statt. Es meldete sich Herr Dr. R. Meyer, Re- dakteur derRevue", zum Wort, um den Sozial- demokraten die Mittheilnng zumachen, daß Rod- bertus ihm geschrieben habe, daß er schon seit 5 Monaten schwer erkrankt darnieder liege, Rod- bertus der Freund und vielfach auch der Lehrer Lassallle's, bei dem er Briefe von der Hand des Letzteren gelesen habe, die voll Freundschaft und Ehrerbietung gegen Rodbertus seien. Redner freue sich jedesmal, wenn er imNeuen Social- Demokrat" lese oder in einer Versammlung höre, daß der große Todte Lassalle mit solcher Achtung genannt und gefeiert würde; den Lebenden, welche für Volkswohlfahrt streiten, gebühre aber auch der Dank des Volkes. Und wenn Rodbertus auch kein Sozialdemokrat sei, so habe er doch wenigstens eine sozialistische Gesinnung und nationalökono- mische Auffassung, die er in verschiedenen Werken niedergelegt, welche selbst dem schärfsten Sozial- demokraten Achtung abzwingen müsse. Wie über- Haupt der so schwer erkrankte Mann denke und fühle, wie sein Herz warm für die Arbeiterklasse schlage, gehe aus einem Absätze eines Briefes hervor, den er an ihn(den Redner) geschrieben habe. Derselbe lautet: Soeben schickt mir einArchitekt Herr Peters" seineHülfstafeln zu Preisrechnungen für Zimmerarbeiten- u. f. w., Schwerin , Verlag der Stiller'schen Hofbuchhandlung." Sie sind die Anwendung meines Normalarbeitstages auf Zimmermannsarbeiten. Es ist ein ungeheuerer Anfang, den dieser Mann gemacht,� meine nationalökonomische Seele jubilirt förmlich, daß mich ein Praktiker verstanden hat. Die Führer Ihrer konservativen Partei, werden Sie sich erinnern, fast sämmtlich,sie verstanden dies Alles nicht." Nun muß ich noch am Leben bleiben! Ich werde mit Peters in Verbindung bleiben, noch gehört eine wichtige kleine Er- gänzung zu seinem Werk. Aber Sie müffen aufmerksam darauf machen." Man sehe aus diesen Worten des Dr. Rodberws, so schließt der Redner, daß derselbe in der That für die Arbeiterklasse bis zu seinem letzten Athem- zuge strebe.(Bravo.) Der Präsident des Allgemeinen deutschen Ar« beitervereins(Hasenclever) ergreist nun das Wort. Wenngleich Dr. Rodbertus kein Sozialdemokrat ist, so gehört er auch keiner andern Partei an, er ist nur ein Repräsentant der Sozial- Wissen- schaft und ein aufrichtiger Repräsentant derselben. Eine Stelle des obenerwähnten Briefabsatzes zeigt uns, daß er der conseroativen Partei nicht ange- hört, wie man vielleicht glaubt. Rodbertus spricht ja, indem er an Dr. Meyer schreibt, vonIhrer Partei", er sagt nichtunsere Partei"; auch aus einer anderen Stelle des Briefes geht hervor, daß er nicht gerade confervativ ist; ebenso wendet er sich bekanntlich in aller Schärfe gegen die ge- sammle liberale Schule. Lassalle hat Rodbertus geehrt, derNeue Sozialdemokrat" hat mehrfach seiner rühmend erwähnt, und damit man sieht, daß die Arbeiter alle Männer der Wissenschaft, die in Wahrheit und Selbstlosigkeit ihre Sache vertreten, ehren, fordere ich Euch Alle auf, trotz mancher Unterschiede, die zwischen ihm und uns obwalten mögen, Euch zu Ehren des schwer er- krankten Mannes von den Plätzen zu erheben. (sämmtliche Anwesende, die überhaupt einen Sitz inne hatten, erhoben sich wie ein Mann.) Darauf folgt in derselben Nummer desNeuen Sozialdemokrat" nachstehende Notiz: Wir lassen hier den Brief folgen, den Namens der Volksversammlung der Vereinspräsident an Herrn Dr. Rodbertus gerichtet hat: An den Reichsminister a. D. Rodbertus in Jagetzow bei Jarmen . Hochverehrter Herr! In einer von Tausenden sozialdemokratischer Arbeiter besuchten Volksversammlung, welche am 20. d. M. in Berlin im Louisenstädtischen Theater(Alcazar) tagte, wurde von Dr Meyer, Redakteur derRevue", ein Absatz eines Brieses, den Sie an denselben gerichtet, verlesen, aus dem hervorgeht, daß Sie, verehrter Herr, schwer erkrankt find, daß aber trotzdem Ihre Seele voll und ganz bei der Arbeiterklasse weilt, deren Besserstellung Sie immer anstrebten. Mit großem Bedauern nahm die Versammlung diese Mit- theilung entgegen, sie erinnerte sich der Freund- schaft und Verehrung, welche der große unsterb- liche Lassalle Ihnen seiner Zeit entgegenge- tragen hat; sie erinnerte sich aber auch Ihres Wirkens und Schaffens auf dem Gebiete der Sozialwissenschaft. Um diese Erinnerung und Verehrung, welche deutsche Arbeiter, trotzdem dieselben nicht auf Ihrem Standpunkte in poli» tischer Beziehung stehen, für Sie fühlen, den lebendigen Ausdruck zu geben, erhoben dieselben sich auf Aufforderung des unterzeichneten Bor- fitzenden wie ein Mann von ihren Sitzen. Es wurde zugleich beschlossen, Ihnen von diesem Beweise aufrichtiger Hochachtung Nach- richt zu ertheilen. Berlin , den 23. April 1873. Mit vorzüglicher Hochachtung zeichnet Der Präsident des Allgemeinen deutschen Arbeiter- Vereins: Hasenclever." Und nun finden wir in Nr. 50 desNeuen Sozialdemokrat" vom 30. April 1873 folgende Notiz: Herr Rodbertus spricht der Berliner Volks- Versammlung für ihren Gruß den freundlichsten Dank aus, wie er dem Dr. Meyer zur Uebermit« telung an Hasenclever geschrieben hat. Sein Ge- sundheitszustand er ist nach Greifswalde zu weiterer ärztlicher Behandlung übergefiedelt ist noch ein solcher, daß es ihm unmöglich ist, längere Briefe zu schreiben. Seiner Zeit wird er direkt auf Hasenclever's Brief ant- Worten und es ist auch sein Wille, in einem offenen Briefe an die deutschen Arbeiter" seine Anschauungen über die soziale Frage bald- Möglichst klar zu legen."--- Der hier angedeutete Brief ist jedenfalls der von den Herren Ad. Wagner und Schumacher- Zarchlin in dem Nachlasse des Dr. Rodbertus ge- fundene und für Hasenclever bestimmte. Hasenclever ist gewillt, den Herrn Schu- macher-Zarchlin zu ersuchen, den betreffenden, für ihn bestimmten Brief ihm auszuhändigen, even- tuell ihm eine Abschrift desselben zugehen zu lasftn. Die Veröffentlichung des Briefes würde dann natürlich erfolgen können, da wir nicht glauben, daß dadurch der Ruf Lassalle's auch nur im Eni- ferntesten geschädigt werden kann. 2) Das Gesetz vom 7. Juni 1871 beschränkt die Verantwortlichkeit des Unternehmers auf das Verschulden solcher Personen, welchen die Leitung der Arbeit oder eines Theiles derselben über- tragen ist. Ausgeschlosien ist also die Haftpflicht für die durch Verschulden eines einzelnen Arbeiters seinen Mitarbeitern oder Drittelt zugefügten Schäden, während das französische Recht auch in diesem Falle eine direkte Klage gegen den Auftraggeber gewährt. Der einzelne Arbeiter ist so gut ein pröposä des Unternehmers, eine von ihm mittelbar oder unmittelbar für eine bestimmte Arbeit angestellte Person, als der mit der Leitung des Betriebes beauftragte Beamte oder Aufseher. Diese Verantwortlichkeit findet ihre Grenze darin, daß die schuldhafte Handlung im Zusam- menhange mit den übertragenen dienstlichen Ver- richtungen stehen muß. Selbstständige Mißhand- lungen, Schlägereien unter einander während des Dienstes oder in der Arbeitspause begründen keine Klage gegen den Geschäftsherrn, insofern nicht aus mangelnder Aufficht während des Dienstes ein eigenes Verschulden desselben hergeleitet wer- den kann. Sie fällt ebenso weg, wenn Jemand ein dem eigenen Geschäft oder Beruf fremdes Unternehmen selbstständig einem Sachverständigen überträgt und dieser die Ausführung allein oder mit Hilfe fremder von ihm engagirter und bezahlter Ar- beiter vornimint. Dieser ist dann für alle dabei vorkommenden Unfälle der selbstständig verant- wortliche Auftraggeber. Wenn also ein Privat- mann einem Baumeister die Errichtung eines Ge- bäudes verdingt und dieser mit feinen Arbeitern den Bau herstellt, so ist nicht der Bauherr, fon- der Baumeister für etwaige Unfälle vcrantwort- lich. Behält aber der Bauherr seinerseits die Leitung des Baues, das Engagement und die Zahlung der Arbeiter, so bleibt er verantwortlich, auch wenn er im Uebrigen einen Sachverständigen zur Seite hat. 3) Das französische Recht verpflichtet den Unternehmer zum vollen Schadenersatz, dessen Würdigung und Abwägung dem freien Ermessen des erkennenden Richters anheimgegeben ist, und zwar sowohl dem Verletzten als auch selbstständiz zedem Dritten gegenüber, der durch das schaden- bringende Faktum einen direkten Nachtheil er- litten hat. Der Verletzte ist daher nicht auf den Ersatz- anspruch für den aus der zeitweisen, oder dauern- den, völligen oder theilweisen Erwerbsunfähigkeit hervorgehenden Vermögensnachtheil nach dem Ge- setze vom 7. Juni 1871 beschränkt, der Richter hat ebensowohl die durch den Unfall etwa verkürzte Lebensdauer, den verringerten Lebensgenuß nach dem Stande und der Stellung des Verletzten/ ohne an dessen bisherige Erwerbsthätigkeit ode« Fähigkeit irgendwie gebunden zu sein, m Anschlag zu bringen. Eine Kapitalentschadigung neben odel statt einer Rente wird daher nnmer da statt- finden, wo der Verletzte den Unfall zwar über- lebt, aber mit so zerrütteter Gciundheit, daß sei» Tod zufolge des Unfalles voraussichtlich früher eintreten wird, als eS ohne den Unfall geschehe" fein würde. Da? deutsche Reich gewährt nur im Fall de« durch den Unfall herbeigeführten Todes des Ver- letzten dritten Personen und zwar nur denjenigen welchen der Verletzte zur Zeit seines Todes Unter- halt zu leisten verpflichtet war, insoweit der Un­terhalt durch den Tod entzogen worden ist, eine» Ersatzanspruch. Nach französischem Recht haben auch beii" Ueberleben des Verletzten die Mitglieder der milie, welcher durch den Unfall ein direkte Vermögensnachtheil zugefügt wurde, eine selb? ständige Klage außer und neben der Klage dn» Verletzten. Stirbt der Verletzte, so ist die Schadenskla? nicht auf die Alimentationsberechtigten beschrän� sie steht dem Ehegatten, den Eltern, den Kinder und den Geschwistern offen: sie geht, insoi«' sie der Verletzte geltend machen konnte, auf seff Erben über, und ist auch den Gläubigern gegeb� welchen durch den vorzeitigen Tod ihres Schu' ncrs die Mittel zur Deckung chrer Forderung' entzogen worden sind. In allen Fällen hat der Richter das Maß wirklichen Schadens in einem Geldbetrag nach fte"