benen Hülfskassen vom 7. April 1876(R.-G.-Bl. S. 125 ff.) Anwendung. § 3. Selbstständige Kaffenvereine(nicht ein- ?eschriebene), welche nach ihren Statuten die gegen- eitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen. Sind mehrere selbstständige Vereine der vorge- dachten Art zu einem Verbände vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im Z 1, Abs. 2, be- Jeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die lusscheidung dieses Vereins aus dem Verbände und die Kontrole über denselben angeordnet Werden. In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken. 8 4. Die mit der Controle betraute Behörde ist befugt: 1) allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen; 2) Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten; 3) die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern; 4) die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im 8 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen; 5) mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen; 6) die Kassen in Verwahrung und Verwal- tung zu nehmen.Z 8 5. Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Controlbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwider Sehandelt, oder treten in dem Berein die im 8 l lbsatz 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Ein- leitung der Controle zu Tage, so kann der Verein verboten werden. 8 6. Zuständig für das Verbot und die Anord- nung der Controle ist die Landes-Polizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu. Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger", das von der Standes- Polizeibe- Hörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen. Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt. 8 7. Auf Grund des Verbots sind die Vereins- kasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen. Nachdem das Verbot endgiltig geworden ist, hat die von der Landes-Polizeibehörde zu bezeich- nende Verwaltungs-Behörde die Abwickelung der Geschäfte des Vereins(Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen. An die Stelle des in den Gesetzen oder Sta- tuten vorgesehenen Beschlusses der Generalver- sammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbe- Hörde. Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmit- glieder, nach Maßgabe der Bereinsstatuten, be- ziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestim- mungen zu verwenden. Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot end- giltig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins(der Kasse) anzu- sehen. Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbebörden statt. Zur Statistik der Weltpresse. Einer annähernd richtigen Schätzung zufolge, so schreibt dasDeutsche Volksblatt", beläust sich die Zahl der gegenwärtig in den fünf Erdtheilen erscheinenden Zeitungen auf ca. 24,000, welche von mehr als 50,000 Berufsjournalisten verfaßt, von etwa 2,500,000 Abonnenten gehalten und jede in ihrem Kreise von allen auf Bildung Anspruch erhebenden Bewohnern der civilifirten Staaten gelesen werden. Und diese Heeres folge der Presse ist, was die eben angegebenen Zahlen anbelangt, eher zu gering, als zu hoch veran- schlagt. Nach neueren und neuesten statistischen Mit- theilungen erscheinen an periodischen Schriften, worunter Zeitungen und Zeitschriften aller Art zu verstehen sind, in Deutschland   nur 3750, in Oesterreich-Ungarn   1500, in der Schweiz   500, in England 2500, in Frankreich   2000, in Italien  1200, in Schweden   300, in Norwegen   200, in Dänemark   250, in Rußland 500  , in der Türkei  100, in Griechenland   100, in Belgien   300, in Holland   250, in Amerika   9000, in Asien   500, in Afrika   100, in Australien   100, wovon mehr als die Hälfte einen vorwiegend politischen Charakter tragen. Die Entwickelung der Presse war in den ern- zelnen Ländern, je nach der staatlichen Organi- sation derselben, eine verschiedene. Wo die Staats- gewalt, wie in Deutschland   und der nordameri- kanischen Republik, sich infolge der bestehenden Decentralisation auf verschiedene Punkte vertheilt, da vermehrten sich die Organe der Presse, in Län- dern aber, wo wie in England und Frankreich  , ein Centralisationssystem vorherrscht, da vergrößerten fie sich. Ja Paris   und London  , den Mittelpunkten alles politischen und literarischen Lebens zweier großer 8 8. Das von der Landespolizcibehörde er- lassene Verbot, sowie die Anordnung der Eon- trole ist dem Vereinsvorstande, falls ein solcher im Jnlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Be- schwerde(8 26) zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei der Behörde anzubringen, welche die Verfügung erlassen hat. Die Beschwerde bat keine aufschiebende Wirkung. 8 9. Versammlungen, in denen sozialdemo- kratische, sozialistische oder communistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesell- schaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, find aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förde- rung der'm ersten Absätze bezeichneten Bestre- bungen bestimmt find, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt. 8 10. Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbe- Hörden statt. 8 11. Druckschriften, in welchen sozialdemokra- tische, sozialistische oder communistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesell- schaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklass-n gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten. Bei periodischen Druckschriften kann das Ver- bot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetze� das zweite Ver­bot einer einzelnen Nummer erfolgt. 8 12. Zuständig für das Verbot ist die Landes- Polizeibehörde, bei periodischen, im Jnlande er- scheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu. Das Verbot ist in der in 8 6 Abs. 2 vor- geschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam. 8 13. Das von der Landespolizeibehörde er- lassene Verbot einer Druckschrist ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser, sofern diese Perso nen im Jnlande vorhanden find, durch schrift- liche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfasser die Be- schwerde(8 26) zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen', welche dieselbe erlassen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir- kung. 8 14. Auf Grund des Verbots find die von demselben betroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Be- schlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im en geren Sinne hat auf Antrag der Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genom- menen Druckschriften, Platten und Formen find, nachdem das Verbot endgiltig geworden ist, un- brauchbar zu machen. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichts- behörden statt. 8 15. Die Polizeibehörde ist befugt, Druck- schrrsten der im 8 H bezeichneten Art, sowie die *) Früher§ 6 Länder, sind eigentliche Weltblätter entstanden, wie sie Deutschland   und Nordamerika   nicht aufzuweisen haben; dagegen entwickelte sich in diesen letzteren Ländern die Provinzial-Presse in um so größerer Zahl und Selbstständigkeit. Dasselbe gilt auch von der nichtpolitischen Presse dieser Länder. So erklärt sich denn auch die bekannte Thatsache, daß England und Frankreich   verhältnißmäßig weniger, aber im Einzelnen weit größere und verbrettetere Journale besitzen, als Deutschland   und Nord- amerika  . Fassen wir zunächst einmal die deutsche Presse im wettern Sinne, d. h. ohne Rücksicht auf poli- tische Grenzen in's Auge. Von den 24,000 Preß- organen der Erde werden in deutscher Sprache ca. 5500 herausgegeben und zwar 3750 im deut- schen Reiche selbst, 6 in Luxemburg  , 700 in Oesterr>ih- Ungarn  , etwa 300 in der Schweiz  , 50 in Rußland  , gegen 600 in Nordamerika   und 10 bis 20 in den übrigen Ländern. Das deutsche Reich zählt dagegen 70 Zeitungen in fremden Sprachen, nämlich 25 in polnischer, 15 in fran- zösi'cher, 10 in dänischer, 6 in wendischer, 4 in hebräischer, 3 in englischer und 2>n litthauischer Sprache, abgesehen von 12 elsaß- lothringischen Blättern, welche gleichzeitig in deutscher   und fran- zöfischer Sprache ausgegeben werden. Bei genauer Musterung der deutschen Presse im engern Sinne, d. h. der Presse des deutscken Reiches, ergiebt sich zunächst, daß von 3693 Or- ganen derselben 1339 unpolitischen und nicht weniger als 2354 politsschen Charakters sind. Diese letzteren lassen sich wiederum in 653 aus- gesprochen amtliche, meistens aber auch Politik treibende Regierungsorgane und 1719 nichtamtliche, in ihrer Mehrzahl vorwiegend auf größere oder kleinere Bezirke angewiesene Lokalblätter scheiden. Nur einer kleinen Minderzahl ders» Iben kann man nachsagen, daß sie selbststänvige Parteipolitik treiben, und diejenigen, welche über ihren Erscheinungs- zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genom- mene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der SZandespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb diese? Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen freigegeben werden. 8 16. Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder communistischen, auf den Umsturz der be- stehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung ge- richteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Auf- fordecung zur Leistung solcher Beiträge find poli- zeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich be- kannt zu machen. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbe- Hörde statt. 8 17. Wer an einem verbotenen Vereine (8 9) als Mitglied sich betheiligt oder eine Thä- tigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung(8 9) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Ver- sammlung(8 5) sich nicht sofort entfernt. Gegen Diejenigen, welche sich an dem Verein oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kasfirer bctheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr zu erkennen. 8 18. Wer für einen verbotenen Berein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. 8 19. WeccineverboteneDruckschrift(88 11,12) oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift(8 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Gefänglich bis zu sechs Mo- naten bestraft. 8 20. Wer einem nach 8 16 erlassenen Ver- bot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Em- psangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu er- klären. 8 21. Wer ohne Kenntniß, jedoch nach er- folgter Bekanntmachung des Verbots durch den Reichsanzeiger"(88 6, 12) eine der in den 8§ 1?, 18, 19, verbotenen Handlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu bestrafen. Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolg- ter Bekanntmachung des Verbots einem nach§ erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Die Schluß- bestimmung des 8 20 findet Anwendung. 8 22. Gegen Personen, welche sich die Aqi- tation für die im§ 1 Abs. 2 bezeichneten Be- strebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurthnlung wegen Zuwiderhandlungen gegen die 88 1� bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Auf- entHaltes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Be- zirken oder Ortschaften durch die Landespolizeibe- Horde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. bezirk hinaus bekannt, tonangebend und von Ein- fluß sind, ließen sich hier leicht namentlich auf führen. Gruppirt man diese 1719 nichtamtlichen politi- schen Zeitungen des deutschen Reiches nach den bestehenden Parteien, so gelangt man zu dem R sultat, daß nur etwa der sechste Theil derselben der Opposition zuzuzählen ist, nämlich ca. 300 der ultramontanen, 50 der fortschrittlichen, 50 der sozialistischen, 25 der polnischen, 10 der demo- kratischen, 5 der elsässischen und einige wenige der partikularistischen" Opposition(z. B. in Hau- nover u. s. w); neben den genannten Oppositions- zeitungen existiren gegen 1400 regierungsfreund- liche(oder zum Theil auch farblose) Blätter. Die Zahl der nichtpolitischen Zeitschriften Deutschlands   haben wir auf 1339 angegeben: sie sind fast sämmtlich in den Hinrichs'schen Bücher- katalogen verzeichnet. Auf die verschiedenen Lite ratmzwe'ge verthecken sich die Zeitschriften ungefähr in dem gleichen Verhältnisse, wie die Bücher; die Mehrzahl entfällt auf die Untrhaltungsliteratur, Theologie und Pädagogik, während sich die übrigen Fächer mit erheblich geringeren Antheilen begnügen müssen. Die Abonnentenzahl der politischen deutschen Zeitungen ist sehr verschieden. Sicherlich aber wird die Hälfte der Blätter Deutschlands   sich nicht über die Zahl von je 3000 Abonnenten erheben. Die größten Abonnentenzahlen haben die großen englischen und französilchen Tageszeitungen auf- zuweisen; so wird der PariserFigaro  " in 80,000 Exemplaren abgezogen, eine Auflage, welche der- jenigen der LondonerTimes" ungefähr gleich- kommt. Verschiedene andere englische Journale haben eine noch bedeutend höhere tägliche Auflage. Deutschlands   Roth und kein Ende. So lautet die Ueberschrift eines Artikels, welcher Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. 8 23. Unter den im 8 22 Abs. 1 bezeich- neten Borausjetzungen kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe, mit Branntwein oder Spiritus Klein- Handel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhänd- ler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesecabi- netten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes erkannt werden. § 24. Personen, welche es sich zum Ge« schüft machen, die im 8 1 Abs. 2 bezeichneten Be- strebungen zu fördern, oder welche auf Grund einer Bestimmung dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden find, kann von den Landespolizeibehörden die Befugniß zur gewerbs- mäßigen oder nicht gewerbsmäßigen, öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befug- niß zum Handel mit Druckschriften im Umher- ziehen entzogen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichis- behörden statt. 8 25. Wer einem auf Grund des 8 23 er- gangenen Urtheil oder einer auf Grund des 8 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. 8 26. Zur Entscheidung der in den Fällen der 88 6, 13 erhobenen Beschwerden wird eine Commisfion gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten. Die Wahl dieser 5 Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens im richterlichen Amte. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder dessen Stellvertreter. 8 27. Die Commisfion entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Commisfion ist befugt, Beweis in vollem Um- fange, insbesondere durch eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, zu erheben oder mittels Ersuchens einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaates erheben zu lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachoer- ständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der am Sitze der Commisfion, beziehungsweise der ersuchten Be- Hörde geltenden bürgerlichen Prozeßgesetze zur An- Wendung. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgiltig. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Commisfion durch ein von derselben zu entwerfen- des Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesraths unterliegt. § 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im§ 1, Absatz 2 bezeichneten Beflrevungen rat: Tcsayr für vw bff-nt. liche Sicherheit bedroht find, können von den Cmtralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetz- lich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundes- raths für die Dauer von längstens einem Jahre getroffen werden, 1) daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder Sur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschrän- kung nicht; 2) daß die Verbreitung von Druck- schriften auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht statifinden darf; 3) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ord- nung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Be- zirken oder Ortschaften versagt werden kann; 4) daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der in demSüddeutschen Bank- und Handelsblatt  " erschienen und an den deutschen Reichstag gerichtet ist. Derselbe lautet: Seit dem verhängnißvollen Jahre 73 heißt es ist die Roth  , die Versumpfung des Handels und der Industrie stets gewachsen, und kein Jahr verging, ohne daß man hoffte, der Gipselpunkt sei endlich erreicht und es müsse jetzt besser werden, und immer wieder sah man sich getäuscht, bis zu­letzt die Krisis zu einer chronischen Krankheit wurde, welche jetzt im Vorwärtsschreiten wächst, weil die Kraft, ihr zu widerstehen, mehr und mehr geschwächt wird. Als die orientalische Frage auf- tauchte und endlich der rusftsch-türkische Krieg aus- brach, hoffte man, nachdem man erst das Schlimmste erwartet hatte, daß nach dem wiederhergestellten Frieden eine bessere Zeit kommen müsse, ja daß eine allgemeine Besserung unausbleiblich sei, man suchte das Bestehende zu erhalten, man hatte viel- leicht unbewußt die Tendenz, sich so gut als mög- lich gegenseitig über die Zeit des Krieges hinweg- zuhelfcn; um so schneller fällt nun das mühsam Aufrechtgehaltene, das beweisen die Fallimente, welche in den letzten Monaten vorgekommen sind, das beweist nur zu sehr das allgemeine Mißtrauen, welches noch mehr wachsen würde, wenn man be- rechnen könnte, wie Vielen, die jetzt noch gegen die Wirkungen der kranken Zeit käinpfen, allmählig der Boden unter den Füßen schwindet. Betrifft dies nur die Einzelnen, so giebt ein Blick auf das große Ganze keine besseren Aussichten für die Zukunft, denn fortwährend vergrößert sich in unserem Handel mit dem Auslande die Unter- bilanz in" Folge unserer fehlerhaften Zoll- und Handelspolitik; dazu kommt noch der Abfluß von Gold nach dem Auslande als weitere Folge, und die Erhöhung des Bankdiscontos als Conscquenz und zur Vertheidigung der Münzpolitik. Zeigt sich also die Situation dunkler als je, so ist es um so mehr gerechtfertigt, daß sich unsere Hoff-