benen Hülfskassen vom 7. April 1876(R.-G.-Bl.S. 125 ff.) Anwendung.§ 3. Selbstständige Kaffenvereine(nicht ein-?eschriebene), welche nach ihren Statuten die gegen-eitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken,sind zunächst nicht zu verbieten, sondern untereine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen.Sind mehrere selbstständige Vereine der vorge-dachten Art zu einem Verbände vereinigt, so kann,wenn in einem derselben die im Z 1, Abs. 2, be-Jeichneten Bestrebungen zu Tage treten, dielusscheidung dieses Vereins aus dem Verbändeund die Kontrole über denselben angeordnetWerden.In gleicher Weise ist, wenn die bezeichnetenBestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten,die Kontrole auf diesen zu beschränken.8 4. Die mit der Controle betraute Behördeist befugt:1) allen Sitzungen und Versammlungen desVereins beizuwohnen;2) Generalversammlungen einzuberufen undzu leiten;3) die Bücher, Schriften und Kassenbeständeeinzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnissedes Vereins zu erfordern;4) die Ausführung von Beschlüssen, welchezur Förderung der im 8 1 Absatz 2 bezeichnetenBestrebungen geeignet sind, zu untersagen;5) mit der Wahrnehmung der Obliegenheitendes Vorstandes oder anderer leitender Organe desVereins geeignete Personen zu betrauen;6) die Kassen in Verwahrung und Verwal-tung zu nehmen.Z8 5. Wird durch die Generalversammlung, durchden Vorstand oder ein anderes leitendes Organ desVereins den von der Controlbehörde innerhalbihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwiderSehandelt, oder treten in dem Berein die im 8 llbsatz 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Ein-leitung der Controle zu Tage, so kann der Vereinverboten werden.8 6. Zuständig für das Verbot und die Anord-nung der Controle ist die Landes-Polizeibehörde.Das Verbot ausländischer Vereine steht demReichskanzler zu.Das Verbot ist in allen Fällen durch den„Reichsanzeiger", das von der Standes- Polizeibe-Hörde erlassene Verbot überdies durch das füramtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmteBlatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zumachen.Das Verbot ist für das ganze Bundesgebietwirksam und umfaßt alle Verzweigungen desVereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein,welcher sachlich als der alte sich darstellt.8 7. Auf Grund des Verbots sind die Vereins-kasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmteGegenstände durch die Behörde in Beschlag zunehmen.Nachdem das Verbot endgiltig geworden ist,hat die von der Landes-Polizeibehörde zu bezeich-nende Verwaltungs-Behörde die Abwickelung derGeschäfte des Vereins(Liquidation) geeignetenPersonen zu übertragen und zu überwachen, auchdie Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.An die Stelle des in den Gesetzen oder Sta-tuten vorgesehenen Beschlusses der Generalver-sammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbe-Hörde.Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadetder Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmit-glieder, nach Maßgabe der Bereinsstatuten, be-ziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestim-mungen zu verwenden.Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot end-giltig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösungoder Schließung des Vereins(der Kasse) anzu-sehen.Gegen die Anordnungen der Behörde findetnur die Beschwerde an die Aufsichtsbebörden statt.Zur Statistik der Weltpresse.Einer annähernd richtigen Schätzung zufolge,so schreibt das„Deutsche Volksblatt", beläust sichdie Zahl der gegenwärtig in den fünf Erdtheilenerscheinenden Zeitungen auf ca. 24,000, welchevon mehr als 50,000 Berufsjournalisten verfaßt,von etwa 2,500,000 Abonnenten gehalten und— jede in ihrem Kreise— von allen auf BildungAnspruch erhebenden Bewohnern der civilifirtenStaaten gelesen werden. Und diese Heeres folgeder Presse ist, was die eben angegebenen Zahlenanbelangt, eher zu gering, als zu hoch veran-schlagt.Nach neueren und neuesten statistischen Mit-theilungen erscheinen an periodischen Schriften,worunter Zeitungen und Zeitschriften aller Artzu verstehen sind, in Deutschland nur 3750, inOesterreich-Ungarn 1500, in der Schweiz 500, inEngland 2500, in Frankreich 2000, in Italien1200, in Schweden 300, in Norwegen 200, inDänemark 250, in Rußland 500, in der Türkei100, in Griechenland 100, in Belgien 300, inHolland 250, in Amerika 9000, in Asien 500, inAfrika 100, in Australien 100, wovon mehr alsdie Hälfte einen vorwiegend politischen Charaktertragen.Die Entwickelung der Presse war in den ern-zelnen Ländern, je nach der staatlichen Organi-sation derselben, eine verschiedene. Wo die Staats-gewalt, wie in Deutschland und der nordameri-kanischen Republik, sich infolge der bestehendenDecentralisation auf verschiedene Punkte vertheilt,da vermehrten sich die Organe der Presse, in Län-dern aber, wo wie in England und Frankreich, einCentralisationssystem vorherrscht, da vergrößertenfie sich.Ja Paris und London, den Mittelpunkten allespolitischen und literarischen Lebens zweier großer8 8. Das von der Landespolizcibehörde er-lassene Verbot, sowie die Anordnung der Eon-trole ist dem Vereinsvorstande, falls ein solcherim Jnlande vorhanden ist, durch schriftliche, mitGründen versehene Verfügung bekannt zu machen.Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Be-schwerde(8 26) zu.Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nachder Zustellung bei der Behörde anzubringen,welche die Verfügung erlassen hat.Die Beschwerde bat keine aufschiebende Wirkung.8 9. Versammlungen, in denen sozialdemo-kratische, sozialistische oder communistische, auf denUmsturz der bestehenden Staats- oder Gesell-schaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tagetreten, find aufzulösen.Versammlungen, von denen durch Thatsachendie Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förde-rung der'm ersten Absätze bezeichneten Bestre-bungen bestimmt find, sind zu verbieten. DenVersammlungen werden öffentliche Festlichkeitenund Aufzüge gleichgestellt.8 10. Zuständig für das Verbot und dieAuflösung ist die Polizeibehörde.Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbe-Hörden statt.8 11. Druckschriften, in welchen sozialdemokra-tische, sozialistische oder communistische, auf denUmsturz der bestehenden Staats- oder Gesell-schaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer denöffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht derBevölkerungsklass-n gefährdenden Weise zu Tagetreten, sind zu verbieten.Bei periodischen Druckschriften kann das Ver-bot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken,sobald auf Grund dieses Gesetze� das zweite Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.8 12. Zuständig für das Verbot ist die Landes-Polizeibehörde, bei periodischen, im Jnlande er-scheinenden Druckschriften die Landespolizeibehördedes Bezirks, in welchem die Druckschrift erscheint.Das Verbot der ferneren Verbreitung einer imAuslande erscheinenden periodischen Druckschriftsteht dem Reichskanzler zu.� Das Verbot ist in der in 8 6 Abs. 2 vor-geschriebenen Weise bekannt zu machen und ist fürdas ganze Bundesgebiet wirksam.8 13. Das von der Landespolizeibehörde er-lassene Verbot einer Druckschrist ist dem Verlegeroder dem Herausgeber, das Verbot einer nichtperiodisch erscheinenden Druckschrift auch dem aufderselben benannten Verfasser, sofern diese Personen im Jnlande vorhanden find, durch schrift-liche, mit Gründen versehene Verfügung bekanntzu machen.Gegen die Verfügung steht dem Verleger oderdem Herausgeber, sowie dem Verfasser die Be-schwerde(8 26) zu.Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nachder Zustellung der Verfügung bei der Behördeanzubringen', welche dieselbe erlassen hat.Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir-kung.8 14. Auf Grund des Verbots find die vondemselben betroffenen Druckschriften da, wo sie sichzum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Be-schlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sichauf die zur Vervielfältigung dienenden Plattenund Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag der Betheiligtenstatt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen desletzteren zu geschehen. Die in Beschlag genom-menen Druckschriften, Platten und Formen find,nachdem das Verbot endgiltig geworden ist, un-brauchbar zu machen.Die Beschwerde findet nur an die Aufsichts-behörden statt.8 15. Die Polizeibehörde ist befugt, Druck-schrrsten der im 8 H bezeichneten Art, sowie die*) Früher§ 6Länder, sind eigentliche Weltblätter entstanden, wiesie Deutschland und Nordamerika nicht aufzuweisenhaben; dagegen entwickelte sich in diesen letzterenLändern die Provinzial-Presse in um so größererZahl und Selbstständigkeit. Dasselbe gilt auchvon der nichtpolitischen Presse dieser Länder. Soerklärt sich denn auch die bekannte Thatsache, daßEngland und Frankreich verhältnißmäßig weniger,aber im Einzelnen weit größere und verbrettetereJournale besitzen, als Deutschland und Nord-amerika.Fassen wir zunächst einmal die deutsche Presseim wettern Sinne, d. h. ohne Rücksicht auf poli-tische Grenzen in's Auge. Von den 24,000 Preß-organen der Erde werden in deutscher Spracheca. 5500 herausgegeben und zwar 3750 im deut-schen Reiche selbst, 6 in Luxemburg, 700 inOesterr>ih- Ungarn, etwa 300 in der Schweiz, 50in Rußland, gegen 600 in Nordamerika und 10bis 20 in den übrigen Ländern. Das deutscheReich zählt dagegen 70 Zeitungen in fremdenSprachen, nämlich 25 in polnischer, 15 in fran-zösi'cher, 10 in dänischer, 6 in wendischer, 4 inhebräischer, 3 in englischer und 2>n litthauischerSprache, abgesehen von 12 elsaß- lothringischenBlättern, welche gleichzeitig in deutscher und fran-zöfischer Sprache ausgegeben werden.Bei genauer Musterung der deutschen Presseim engern Sinne, d. h. der Presse des deutsckenReiches, ergiebt sich zunächst, daß von 3693 Or-ganen derselben 1339 unpolitischen und nichtweniger als 2354 politsschen Charakters sind.Diese letzteren lassen sich wiederum in 653 aus-gesprochen amtliche, meistens aber auch Politiktreibende Regierungsorgane und 1719 nichtamtliche,in ihrer Mehrzahl vorwiegend auf größere oderkleinere Bezirke angewiesene Lokalblätter scheiden.Nur einer kleinen Minderzahl ders» Iben kann mannachsagen, daß sie selbststänvige Parteipolitik treiben,und diejenigen, welche über ihren Erscheinungs-zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten undFormen schon vor Erlaß eines Verbots vorläufigin Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genom-mene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzigStunden der SZandespolizeibehörde einzureichen.Letztere hat entweder die Wiederaufhebung derBeschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalbeiner Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt dasVerbot nicht innerhalb diese? Frist, so erlischt dieBeschlagnahme und müssen die einzelnen Stücke,Platten und Formen freigegeben werden.8 16. Das Einsammeln von Beiträgen zurFörderung von sozialdemokratischen, sozialistischenoder communistischen, auf den Umsturz der be-stehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung ge-richteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Auf-fordecung zur Leistung solcher Beiträge find poli-zeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich be-kannt zu machen.Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbe-Hörde statt.8 17. Wer an einem verbotenen Vereine(8 9) als Mitglied sich betheiligt oder eine Thä-tigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt,wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mitGefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Einegleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher an einerverbotenen Versammlung(8 9) sich betheiligt, oderwelcher nach polizeilicher Auflösung einer Ver-sammlung(8 5) sich nicht sofort entfernt.Gegen Diejenigen, welche sich an dem Vereinoder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter,Ordner, Agenten, Redner oder Kasfirer bctheiligen,oder welche zu der Versammlung auffordern, istauf Gefängniß von einem Monat bis zu einemJahr zu erkennen.8 18. Wer für einen verbotenen Berein oderfür eine verbotene Versammlung Räumlichkeitenhergiebt, wird mit Gefängniß von einem Monatbis zu einem Jahre bestraft.8 19. WeccineverboteneDruckschrift(88 11,12)oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahmebetroffene Druckschrift(8 15) verbreitet, fortsetztoder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu1000 Mark oder mit Gefänglich bis zu sechs Mo-naten bestraft.8 20. Wer einem nach 8 16 erlassenen Ver-bot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zufünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zudrei Monaten bestraft. Außerdem ist das zufolgeder verbotenen Sammlung oder Aufforderung Em-psangene oder der Werth desselben der Armenkassedes Orts der Sammlung für verfallen zu er-klären.8 21. Wer ohne Kenntniß, jedoch nach er-folgter Bekanntmachung des Verbots durch den„Reichsanzeiger"(88 6, 12) eine der in den 8§ 1?,18, 19, verbotenen Handlungen begeht, ist mitGeldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark odermit Haft zu bestrafen.Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolg-ter Bekanntmachung des Verbots einem nach§ iöerlassenen Verbote zuwiderhandelt. Die Schluß-bestimmung des 8 20 findet Anwendung.8 22. Gegen Personen, welche sich die Aqi-tation für die im§ 1 Abs. 2 bezeichneten Be-strebungen zum Geschäfte machen, kann im Falleeiner Verurthnlung wegen Zuwiderhandlungengegen die 88 1� bis 20 neben der Freiheitsstrafeauf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Auf-entHaltes erkannt werden.Auf Grund dieses Erkenntnisses kann demVerurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Be-zirken oder Ortschaften durch die Landespolizeibe-Horde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitzenur dann, wenn er denselben nicht bereits seitsechs Monaten inne hat. Ausländer können vonder Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebieteausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nuran die Aufsichtsbehörden statt.bezirk hinaus bekannt, tonangebend und von Ein-fluß sind, ließen sich hier leicht namentlich aufführen.Gruppirt man diese 1719 nichtamtlichen politi-schen Zeitungen des deutschen Reiches nach denbestehenden Parteien, so gelangt man zu demR sultat, daß nur etwa der sechste Theil derselbender Opposition zuzuzählen ist, nämlich ca. 300der ultramontanen, 50 der fortschrittlichen, 50 dersozialistischen, 25 der polnischen, 10 der demo-kratischen, 5 der elsässischen und einige wenige der„partikularistischen" Opposition(z. B. in Hau-nover u. s. w); neben den genannten Oppositions-zeitungen existiren gegen 1400 regierungsfreund-liche(oder zum Theil auch farblose) Blätter.Die Zahl der nichtpolitischen ZeitschriftenDeutschlands haben wir auf 1339 angegeben: siesind fast sämmtlich in den Hinrichs'schen Bücher-katalogen verzeichnet. Auf die verschiedenen Literatmzwe'ge verthecken sich die Zeitschriften ungefährin dem gleichen Verhältnisse, wie die Bücher; dieMehrzahl entfällt auf die Untrhaltungsliteratur,Theologie und Pädagogik, während sich die übrigenFächer mit erheblich geringeren Antheilen begnügenmüssen.Die Abonnentenzahl der politischen deutschenZeitungen ist sehr verschieden. Sicherlich aberwird die Hälfte der Blätter Deutschlands sich nichtüber die Zahl von je 3000 Abonnenten erheben.Die größten Abonnentenzahlen haben die großenenglischen und französilchen Tageszeitungen auf-zuweisen; so wird der Pariser„Figaro" in 80,000Exemplaren abgezogen, eine Auflage, welche der-jenigen der Londoner„Times" ungefähr gleich-kommt. Verschiedene andere englische Journalehaben eine noch bedeutend höhere tägliche Auflage.— Deutschlands Roth und kein Ende.So lautet die Ueberschrift eines Artikels, welcherZuwiderhandlungen werden mit Gefängnißvon Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.8 23. Unter den im 8 22 Abs. 1 bezeich-neten Borausjetzungen kann gegen Gastwirthe,Schankwirthe, mit Branntwein oder Spiritus Klein-Handel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhänd-ler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesecabi-netten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagungihres Gewerbebetriebes erkannt werden.§ 24. Personen, welche es sich zum Ge«schüft machen, die im 8 1 Abs. 2 bezeichneten Be-strebungen zu fördern, oder welche auf Grund einerBestimmung dieses Gesetzes rechtskräftig zu einerStrafe verurtheilt worden find, kann von denLandespolizeibehörden die Befugniß zur gewerbs-mäßigen oder nicht gewerbsmäßigen, öffentlichenVerbreitung von Druckschriften, sowie die Befug-niß zum Handel mit Druckschriften im Umher-ziehen entzogen werden.Die Beschwerde findet nur an die Aufsichis-behörden statt.8 25. Wer einem auf Grund des 8 23 er-gangenen Urtheil oder einer auf Grund des8 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wirdmit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haftoder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft.8 26. Zur Entscheidung der in den Fällender 88 6, 13 erhobenen Beschwerden wird eineCommisfion gebildet. Der Bundesrath wählt vierMitglieder aus seiner Mitte und fünf aus denMitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oderder einzelnen Bundesstaaten.Die Wahl dieser 5 Mitglieder erfolgt für dieZeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauerihres Verbleibens im richterlichen Amte.Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden undaus der Zahl der Mitglieder dessen Stellvertreter.8 27. Die Commisfion entscheidet in der Besetzungvon fünf Mitgliedern, von denen mindestens dreizu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen.Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist denBetheiligten Gelegenheit zur mündlichen oderschriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben.Die Commisfion ist befugt, Beweis in vollem Um-fange, insbesondere durch eidliche Vernehmung vonZeugen und Sachverständigen, zu erheben odermittels Ersuchens einer Behörde des Reichs odereines Bundesstaates erheben zu lassen. Hinsichtlichder Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachoer-ständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlichder im Falle des Ungehorsams zu verhängendenStrafen kommen die Bestimmungen der am Sitzeder Commisfion, beziehungsweise der ersuchten Be-Hörde geltenden bürgerlichen Prozeßgesetze zur An-Wendung. Die Entscheidungen erfolgen nach freiemErmessen und sind endgiltig.Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei derCommisfion durch ein von derselben zu entwerfen-des Regulativ geordnet, welches der Bestätigungdes Bundesraths unterliegt.§ 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welchedurch die im§ 1, Absatz 2 bezeichnetenBeflrevungen rat: Tcsayr für vw bff-nt.liche Sicherheit bedroht find, können von denCmtralbehörden der Bundesstaaten die folgendenAnordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetz-lich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundes-raths für die Dauer von längstens einem Jahregetroffen werden, 1) daß Versammlungen nur mitvorgängiger Genehmigung der Polizeibehördestattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweckeiner ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oderSur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschrän-kung nicht; 2) daß die Verbreitung von Druck-schriften auf öffentlichen Wegen, Straßen oderPlätzen oder an anderen öffentlichen Orten nichtstatifinden darf; 3) daß Personen, von denen eineGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-nung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Be-zirken oder Ortschaften versagt werden kann; 4) daßder Besitz, das Tragen, die Einführung und derin dem„Süddeutschen Bank- und Handelsblatt"erschienen und an den deutschen Reichstag gerichtetist. Derselbe lautet:„Seit dem verhängnißvollen Jahre 73— heißtes— ist die Roth, die Versumpfung des Handelsund der Industrie stets gewachsen, und kein Jahrverging, ohne daß man hoffte, der Gipselpunkt seiendlich erreicht und es müsse jetzt besser werden,und immer wieder sah man sich getäuscht, bis zuletzt die Krisis zu einer chronischen Krankheitwurde, welche jetzt im Vorwärtsschreiten wächst,weil die Kraft, ihr zu widerstehen, mehr und mehrgeschwächt wird. Als die orientalische Frage auf-tauchte und endlich der rusftsch-türkische Krieg aus-brach, hoffte man, nachdem man erst das Schlimmsteerwartet hatte, daß nach dem wiederhergestelltenFrieden eine bessere Zeit kommen müsse, ja daßeine allgemeine Besserung unausbleiblich sei, mansuchte das Bestehende zu erhalten, man hatte viel-leicht unbewußt die Tendenz, sich so gut als mög-lich gegenseitig über die Zeit des Krieges hinweg-zuhelfcn; um so schneller fällt nun das mühsamAufrechtgehaltene, das beweisen die Fallimente,welche in den letzten Monaten vorgekommen sind,das beweist nur zu sehr das allgemeine Mißtrauen,welches noch mehr wachsen würde, wenn man be-rechnen könnte, wie Vielen, die jetzt noch gegendie Wirkungen der kranken Zeit käinpfen, allmähligder Boden unter den Füßen schwindet. Betrifftdies nur die Einzelnen, so giebt ein Blick aufdas große Ganze keine besseren Aussichten für dieZukunft, denn fortwährend vergrößert sich inunserem Handel mit dem Auslande die Unter-bilanz in" Folge unserer fehlerhaften Zoll- undHandelspolitik; dazu kommt noch der Abfluß vonGold nach dem Auslande als weitere Folge, unddie Erhöhung des Bankdiscontos als Conscquenzund zur Vertheidigung der Münzpolitik. Zeigtsich also die Situation dunkler als je, so ist esum so mehr gerechtfertigt, daß sich unsere Hoff-