Beilage zu Nr. 79 desVolksstaat". Die schweizerische Berfassuugsreform. in. Die politische Centralisl'.tion; Armee, Gesetz und Finanzen. Die adminiftrative Decentralisation. Die Unterdrücknng der Volkösouvcränttäl in den Cantonen- Die Geschichte lehrt, daß die einzigen Republiken, die gelebt haben und gediehen, die noch eristiren und gedeihen, die fordcrativen Republiken sind, während die Einheitsrepubliken immer nur ein Hinterhalt für die Volksfreiheit gewesen sind, ein fataler Uebcrgang der Volksrevolution zur persönlichen Diktatur, die sich der Kaiserkrone bemächtigt. Und was stellen die Einheilsrcpubliken während ihrer kurzen Dauer vor? Ach, das jetzige Frankreich nennt sich auch Republik , ganz wie sich das des Juni 1848 auch nannte! Warum folgten denn der Ver- rätherei des Dictatsren die blutigen Saturnalien, ausgeführt von den Versaillern auf den Ruinen der pariser Commune, uns das um Platz zu machen dem allgemeinen Mißbehagen, den Conspirationen aller Factionen der primlegirten Klasse, den Verfolgungen, den Bankerotten? Ist es nicht, weil diese Republik auf Nichts gebaut ist, weil ein Volkshauch oder ein royalistischer Wind sie in Äkichts versetzen können, weil diese Republik nicht Frankreich , sondern Versailles ist? Das ist die Einheitsrepublik! Alles ist darin central isirt, die Armee wie die Gesetzgebung, die Finanzen wie der Unter- richt! Man muß jedoch gestehen, daß Frankreich mächtig und reich, und daß sein Volk glücklich und stark wäre, wenn es mit den Einrichtungen einer Förderativ-Republik begabt wären. Und man weiß, daß die Bestrebungen der Arbeitcrklosie in Frankreich genau die Förderativ-Republik verlangen, daß dies der politische Sinn der pariser Jnsurrection war. Für'Jeden, der von der Liebe zum Fortschritte begeistert ist, ist es peinlich, zu sehen, daß während man in Frankreich selbst in Folge eines Jahrhunderts von Unglücken sich endlich von dem Aussatz der Centralisation und Unification reinigt, man in der Schweiz sich vorbereitet, diesen Aussatz zu erben, indem man einen tödt- lichen Schlag gegen den Föderalismus führt. Man scheint zu vergessen, daß das letzte Wort, der Gip- felpunkt der Zentralisation Sedan ist, wo man sich von dem Unstern Frankreichs abwendet und Hymnen für die deutsche Zentralisation anstimmt: und diese ist's, die man nachahmen will(die eidgenössischen Redner haben sich nicht genirt, es ge- legentlich zu gestehen!). Aber man verkennt einestheils, daß diese Zentralisation noch ganz neu ist, und man sieht noch nicht ihre unheilvollen Resultate, man sieht nicht, daß sich nur die Blsmarck'sche Verpreußung Deutschlands und nicht die Ver- einigung der Nation vollzieht, daß andererseits diese Zentrali- saliou in Nichts den anschreitenden Lauf Deutschlands zu einem schrecklicheren Sedan aufhält, zum ökonomischen Sedan, . zum offnen Kriege zwischen den zwei Klassen der deutschen Nation. Alle Siege der Zentralisation haben nicht das Elend gemildert, haben nicht die immer mehr wachsenden Finthen der Auswanderung gehemmt, sie haben nur wieder erweckt die gute alle Zeil der Tendenzprozesse gegen die Vorkämpfer der Volks- emanzipationl Als ganze Antwort auf unsre Betrachtungen wird man uns sicherlich das sagen, was mrn die ganze Zeit über den Gegnern des Bundesmerkes gesagt hat:Niemand denkt daran, zu zentralisiren, alle Welt respektirt das Föderativ-System, man will nur einheitlich machen, was durchaus einheitlich gemacht werden muß; die föderativen Institutionen bleiben nn- berührt." Wir müssen zuerst bemerken, daß es bedauerlich ist, daß die verhältnißmäßige Ausrichtigkeit der Debatten in den Bun- deskammern in der letzten Zeit einer strategischen List Platz ge- macht hat! In der That, in den Bundeskammern hat man freimüthig die Unterdrückung der kantonalen Souveränität, als diner sinnlosen Fiktion, eines Ausdrucks� der nach den revidir- tcn Artikeln alle Kraft verloren hat, verlangt.(Vorschlag Stamm im Nationalrath K.) Jetzt sucht man der schweizerischen Nation einzureden, daß sie ihre föderative Organisation trotz der Revision beibehalten könne. Man hat nichts gethan, als das Militair zentralisirt, als die Einheitlichkeit oder Zentralisation im Straf- und Zi- vilrccht eingeführt, als die Großräthe ihrer gesetzgeberischen Rechte zu Gunsten der Bundesgesetzgebung beraubt. Es ist natürlich, daß man mit dem auch Bundesfinanzen schaffen wird, als logische Felge der neuen Bundesbefugnisse und ihrer Vollziehung: wenn das Militair zentralisirt ist, ist die Bundesversammlung gehalten, diejenigen Maßnahmen zu dekretiren, die geeignet sind, das Defizit zu decken."(Escher in der Kommission des Nationalraths.) Es liegt auf der Hand, daß diese geeigneten Maßnahmen bald einen der wichtigsten Zweige der neuen Bundes-Bureau- kratie bilden werden. Nun, da die Zentralgewalt(die französischen Publizisten sagen: der Staat) in ihren Händen die Armee, die Finanzen und die Gesetze hat, so ist die Gewalt allmächtig und eine solche Organisation heißt politische Zentralisation. Bewaffnet mit diesen allvermöz.'nden Eigenschaften steht es der Centralgcwalt frei, die cantonale oder die nationale Sou- veränität zu handhaben, wie es ihr gut scheint, denn nichts kann ihr widerstehen auf dem gesetzlichen oder bewaffneten Ge- biet mit Ausnahme der Jnsurrecrion. Bei diesem Stand der Dinge verschwindet der Föderalis- mus und macht der administrativen Decentralisa- tion Platz. Nun diese illusorische Decentralisation ist durch- aus nicht ein Abkömmling des positiv en Systems des Födera- ltsmus; es ist eine Bastardform, die ein Compromiß zu sei» scheint zwischen dem Heißhunger der Centralgcwalt und dem furchtsamen Verlangen der unterjochten Gesellschaft, die aber in Wirklichkeit nichts ist, als eine unheilvolle Heuchelei, die preis- gegeben ist der ersten besten Laune der Centralgewalt. Man hat in der letzten Zeit gern die Meinungen Fremder über die schweizerische BundeSr- wnisation citjct. Nun wohl, man lese alle Die, welche etwas Ernsthaftes über den Födera- | lismus geschrieben haben, man lese den englischen Gelehrten - das jüngste Werk, das über den Föderalismus erschienen ist, und man wird sehen, daß er sehr wohl zwischen dem Föderalismus und gewissen Freiheiten zu unterscheiden weiß, die als municipale bezeichnet werden. Oder man lese, wenn das diesem Patriotismus besser gefällt, das Werk des Züricher Professor Rüttimann**). 1866 verherrlicht er gerechter Weise die Bundesinstitutionen der Schweiz im Vergleich mit den nämlichen Institutionen Amerikas und im direkten Gegen- satz mit allen den einheitlichen Systemen, die in Europa ent- standen und verschwanden, als Beute der heftigen Krisen der Revolutionen und Staatsstreiche. Was diese famoseadministrative Decentralisation" betrifft, so haben sie die französischen Publicisten in ihrer crassen Un- wissenheit, ihrer Naivität oder ihrer Spitzbüberei gepredigt und bewundert, und eine ganze oppositionelle Agitation war auf diese administrative Decentralisation***) gegründet, die freilich Fiasko gemacht hat, weil Napoleon III. und seine Minister sich offen für jene Centralisation und ihre unmittelbare Einführung im napoleonischen Reiche erklärten. Nun, was man den schweizerischen Cantonen lassen will, reducirt sich in der That auf dieseadministrative Decentralisa- tion". In einer Sitzung der Commission des Nationalraths bestimmte Stämpfli die zukünftige Rolle der Cantone folgender- maßen: Nach der Centralisation des Militärs werden die Can- tone noch ein hinlänglich großes Gebiet haben, auf dem sie ihre Thätigkeit in sehr verschiedener Weise entfalten können. Sie werden noch zu sorgen haben für die Bedürfnisse des Handels und der Industrie, des Unterrichts und des Cultus; es werden ihnen die öffentlichen Arbeiten, die Verwaltung der Justiz der Tribunale mit einem Wort eine sehr ausgebreitete Sphäre(?) bleiben, bei welcher sie viel im öffentlichen Interesse thun können." Das wurde den 4. März 1671 gesagt und wenn man jetzt, den 4. Mai 1872, diese von Stämpfli den Cantonen zu- getheilten Befugnisse in Rücksicht darauf, was ihnen von Re- Visionswegen bleibt, ansehen will, so wird man finden, daß diesesehr ausgedehnte Sphäre" sich auf eine absolute Weise zusammenzieht, und daß in der That die cantonalen Ge- setzgeber viel im öffentlichen Interesse thun können, indem sie sich den öffentlichen Arbeiten widmen, indem sie gute Edilen (Bauherren) werden, soweit die Föderal-Centralisation geruhen wird, ihnen diese Funktion zulassen, ebenso wie die der Polizei zur Vollziehung der von der Bundesjurisdiktion erlassenen Er- kenntnissc! IV. BundeSgesetzgebung.Ktn" Recht unbekannt! Eonstit«- tionelle Vorlagen ohne begrenzte Prinzipien noch Grund- lagen. Die Rolle der VundeSgewalt Die Demokraten und die Jakobiner. Wird diese Bundesgerichtsbarkeit gut sein? Wird diese Bundesgesetzgebung, in deren Hände die Cantone ihre Sou- veränität abdanken müssen, der schweizerischen Nation günstig sein? Wenn in der That diese Bundcsgesetzgcbung alle Miß- bräuche ausrotten, alle Uebel heilen soll, warum weinen auf den Trümmern der cantonalen Souveränität? Als ganze Antwort: Die Sonderlichkeit der revidirten Verfassung ist der Art, daß sie wenigstens 30 Verweisungen aus die Bundesgesetz- gebung enthält und alles das ohne irgend ein festgestelltes noch verkündetes Princip! Und darüber soll sich das Volk aus- sprechen! Man sagt ihm:Du hast jetzt in Deinen Cantonen das Recht, die Gesetze zu machen, die Du willst; sie sind schlecht dan> Dein Recht in die Hände der Gesetzgeber eines Palastes ab, in den Du nie eingetreten bist und diese Bundes- gesetzgeber werden cndere Gesetze machen" und die Arbeitergesellschaftcn werden sofort ausrufe»: es lebe eine Armee! es lebe ein Recht! Welches Recht? Das ist's, was wir vergeblich fragen. Ein Volk, das sich achtet, giebt nicht so seine Souvcräni- tät auf und läßt nicht freiwillig seine Mehrzahl knebeln durch eine unbekannte Vormundschaft. Und wenn wir diese Vormundschaft nach der Vergangen- heit beurtheilen wollen, so müssen wir die Thatsache constatiren: in der Verfassung von 48 war nur ein Drittel Verweisungen an die Bundesgesetzgebung(im Vergleich zur neuen Verfassung); nun, diesegesetzgeberijchen Entwürfe sind der Mehrzahl nach nach Ver- lauf von 24 Jahren im Zustande der Entwürfe geblieben und die Bundesgesetzgebung hat sich nicht beeilt, positive Gesetze zu erlassen. Die B undesgese tzgc b ung liebtes.der Bundescxecutive zuzuweisen und diese Executive begnügt sich mit Ver- füg un gen, gefaßt in Bezug auf den und den Vorfall. Ist es gut, sich so anzuvertrauen nicht dem Gesetz, sondern der Erecutivgewalt, die den Platz dieses unbekannten und gelegentlich improvisirten Gesetzes einnimmt, unter dem Druck irgend eines bedauerlichen Umstandes? Wenn wir an dieser Stelle die Rolle der Bundesgewalt prüfen könnten, und wäre es auch nur im Lauf der letzten Jahre, so würden wir sehen, daß sie zuweilen fern davon ist, mit den Wünschen des Volkes im Einvernehmen zu sein, und daß sie nicht immer durch Unabhängigkeit und republikanische Frei- müthigkeit glänzte. Hier ist's, wo man sich zurückrufen muß, daß eine Cen- tralgewalt immer mehr den bedauerlichen Gin- flössen des monarchischen Auslandes unterworfen ist, als es eine delegirte Gewalt wäre, die ihre Kraft und ihre Competenz aus der Souveränität der Bundesstaaten schöpft. ") Edw. A. Freemann, History of Federal governement. *) Das nordamerikanische Bunde« staatsrecht verglichen mit den politischen Einrichtungen der Schweiz . *) 1865 da« Decentralisationsprojekt von Nancy . Man constatirt mit Schmerz diese Einflüsse, sowohl in vielfachen Beziehungen mit dem französischen Kaiserreich, die in einem Vertrage aufstoßen, der voll ist von Demüthigungen, wie in jenem wenig republikanischen Act schmeichlerischer und theologischer Beglückwünschungen, gerichtet vom Bundesrath an den Deutschen Kaiser, und in mehreren Conflicten in Bezug auf Flüchtlinge oder Reu-naturalisirte. Man hat gesehen, wie die Bundesgewalt geneigt war, ihren Verträgen eine für die cantonale Souveränität nach- theilige Auslegung zu geben(Affaire Tourangin im Kanton Freiburg ), man hat neuerdings gesehen, wie trotz der in Be- treff der Beziehungen mit der Fremde präcisen Bundesgesetz- gebung(Art. 10) die Bundesgewalt schreiende Verletzungen dieses Artikels geschehen ließ, wenn ihr dies gefiel; man hat endlich gesehen, wie die Bundesinterpretation des Auslieferungs- Vertrages die schweizerische Gastfreundschaft zu verletzen drohte, und daß in dem Conflict bezüglich der C ommun e-Flücht- linge die cantonale Regierung von Genf stark durch die Stütze des gesammten Genfer Volkes die Ehre gehabt hat, die schweizerische Unabhängigkeit zu beschützen. Ist es nicht praktisch, im Interesse der ganzen Schweiz gesprochen, klar, daß die monarchischen Mächte immer arrogan- ter sein werden, wenn sie wissen werden, daß sie diese oder jene demüthigende Concession der Centralgewalt abzwingen können? Neulich rief in einer revisionistischen Versammlung ein an sich wenig populärer Redner aus:Warum können die Arbeiter annehmen, daß die zukünftigen Gesetze schlecht sein werden? Wir haben genug Vertrauen in die Männer, die bis jetzt an der Centralgcwalt gewesen sind." Darauf könnten wir antwotren: Warum sich in diesem Fall sp viel Mühe geben und für oder gegen die Verfassung dispu- tiren? Ist es nicht besser, wenn man mit Vertrauen gegen die Bundesmänner erfüllt ist, ihnen die ganze Sorge zu lassen und sie zu beauftragen, die Gesetze zu machen, wie es ihnen' gut scheint?" Wir haben darin volles Vertrauen! Wie kann das Volk, wenn dieses Verfahren nicht zusagt, eifersüchtig auf seine Rechte eine Verfassung votiren, die fast die Gesammthcit seiner Rechte einer unbekannten Gesetzgebung unterwirst, einer Gesetzgebung, deren Grundlagen zu setzen und deren Privilegien zu sormuliren man sich gehütet hat? War es schwierig oder unmöglich, um alle Welt zu be- friedigen? Aus noch stärkerem Grunde wird die Ausarbeitung dieser 30 Entwürfe schwierig und unmöglich sein. Ein Gesetz! Ein Recht!" Wie wird man es machen? Wie wird die Bundesgcsetzgebung dahin gelangen, die Jahrhun- derte alten Verschiedenheiter der Sitten, Gebräuche, Nationali- täten, Sprachen und des Klima zu entfernen und sie alle unter die Ruthe der Einförmigkeit zu falten? Wie wird man es machen, wenn gewisse wohl vorgeschrittene Cantone, trotz aller ihrer Arbeit nicht zur einheitlichen Codificirung der Gefetze aller Oert- lichkeitcn des Cantons gelangen können? Wird die gesetz­geberische Centralgewalt von der Höhe ihrer Allgewalt reinen Tisch mit allen den verschiedenen Gesetzgebungen der 22 Can- tone auferlegten lokalen Vorbedingungen machen? In diesem Fall riskirt die Gewalt ihrerseits wohl, daß das unzufriedene Volk reinen Tisch mit seiner centralistischen Allgewalt macht! Wir sind verpflichtet, unseren Brüdern der deutschen Schweiz es laut zu proklamiren und zuzurufen, welches das wesentliche Prinzip der sozialistischen Demokratie ist. Ach, wir ha- ben es wohl begriffen, daß, ermüdet durch manche routinirte Hindernisse, durch manche Mißbräuche und Ungerechtigkeiten in den Cantonen, mehrere unserer Kollegen in der Bundesrevi- sion eine Rettungsbarke erblickt haben, hoffend, daß das, was nicht auf cantonalem Gebiet erreicht werden kennte, in Kraft von Bundesdekreten von oben herab zugestanden werde. Das ist die traurige Illusion, die das Volk später recht lheuer be- zahlen kann. Zunächst bleiben die Menschen, was sie sind, und die Er- nennungen ändern nichts. Wenn eure politischen Männer in den Cantonen nichts können oder wollen, warum glaubt ihr, daß sie in der Bundcscentralisation geschickter oder weniger in- teressirt sein werden? Anderntheils: wenn Leute aus der Be- völkerung nicht wollen, nicht fähig sind, diese oder jene Reform von CantonSwegen zu ertragen, so werdet ihr sie nicht ändern und bestimmenvon Bundeswegen." Hier zeigt sich unser Prinzip in seiner ganzen Einfachheit: mit Gewalt werdet ihr das Volk mit keiner Wohllhat be- glücken, mit Gewalt werdet ihr ihm keinen Fortschritt auf- erlegen. EL giebt nichts Lebensfähiges, nichts wahrhaft Fort- schreitendes, als das, was durch das Volk selbst erzeugt ist, und was in Folge dessen sich als sein überlegter Wille zeigt. DaS ist die Verneinung der Lehre der neuen Jakobiner, die verkünden, daß dem unwissenden Volke das Glück auf er« legt werden müsse la Hegel), und die davon logisch zu einer andern Dictatur folgern. Run, eS wäre abgeschmackt, wenn die Männer der Ar- beiterpartei selbst sich als Propheten erhöben und erklärten, daS Volk führen zu wollen!Die Befreiung des Volkes muß durch dieses selbst geschehen." Die Befreiung wird sonach auf sich warten lassen; aber andererseits, anvertraut den weisen Dekreten der Centralgewalt, die wesentlich der bürger- lichen Oligarchie angehört, würde diese Befreiung ewig auf sich warten lassen. Diejenigen, die dagegen die Doctrin oder vielmehr daS Aus- kunftsmitrel des Fortschritts von oben her annehmen, sind die auf eine Viertelstunde Jakobiner gewordenen Liberalen! Aber habt nicht Furcht, diese Leute bleiben immer treue Söhne der Manchesterschule; sie haben immer dieabsolute Freiheit" für sich selbst gepredigt und die Staatshandschellcn für ihre Sklaven. Jetzt nehmen sie die Bundesccntralisatkon an; sie erklären sich, indem sie patriotisch die Feder desGenfer Journals" schwin­gen, für warme Parteigänger des Fortschritt« von oben her; sie wissen nämlich, daß Alles, was von oben her kommen wird, durch sie und für sie allein gemächt und bestimmt sein wird, alle» Bestrebungen von unten her einen Maulkorb anzulegm.