Aus der Frauenbewegung.
Arbeiterinnen Berline wahret Eure Rechte! Die Bestimmungen der Gewerbe- Ordning, die zum Schuße der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter erlassen sind, werden viel fach seitens der Unternehmer nicht beachtet und die Rechte der Arbeiterinnen werden oft gekürzt.
Das Gefeß bestimmit:
Die Arbeitszeit dauert für Arbeiterinnen über 16 Jahre 11 Stunden täglich, mit einstündiger Mittagspause; an Borabenden von Sonn- und Festtagen nur 19 Stunden, und es muß die Arbeitsstätte an diesen Tagen bis spätestens, 51/2 Uhr verlassen sein.
Jugendliche Arbeiter von 14-16 Jahren dürfen täglich nur 10 Shunden mit einstündiger Mittagspause sowie je a stündiger Frühstücks- und Vesperpause beschäftigt werden.
Dienstag, 1. Mai 1900.
Wohl hat man dem Drängen der Arbeiterschaft auf Anstellung hätte Schmidt gleich mit den Füßen nach ihm gestoßen weiblicher Gewerbe- Inspektoren insoweit Rechining getragen, daß man für Berlin eine weibliche Assistentin anstellte.
Damit allein find unsre Forderungen jedoch nicht erfüllt. Auch dürfen wir uns nicht der Hoffnung hingeben, daß durch diese Anstellung die Aufnahme von Beschwerden in einer solchen Weise vor sich gehen wird, wie es notwendig wäre. Wir weisen darum von neuem darauf hin, daß nachstehende Bersonen bereit sind, um es den Arbeiterinnen zu ermöglichen, ohne Nachteile für ihre Existenz auf Beseitigung der Mißstände in den Arbeitsstätten hinzuwirken, wahrheitsgetreue Beschwerden entgegenzunehmen und für schleunigste Abhilfe Sorge zu tragen. Die Namen der Beschwerdeführer werden streng geheim gehalten!
Frl. Baader, Strausbergerstr. 28, v. IV. Frau Bauschte, Rostoderstr. 47, Seitenfl. II. Frau Dr. Weyl, Lothringerstr. 67. Frau Jung, Gräfeftr. 6, 2. Hof I. Frau Luz, WaterlooKündigungen und Entlassungen. Gründe für sofortiges Ver- fer 9, im Laden. Frau Mesch, Shchenerstr. 3, linfer Aufg. IV. laffen der Arbeit sind z. B.: Unfittliche Angriffe der Unternehmer Frau Tie B, Blumenstr. 63, I rechts. oder ihrer Vertreter, Thätlichkeiten, grobe Beleidigungen, un: Höchstestr. 29 I. Frau Sprung, Engel- Ufer 4a, 2. Hof Qu. II. Frau Schneider, fchäftigung usw.
und ihn geschlagen. Ein andermal habe ihn Schmidt an den Ohren hoch gehoben, ihm so den Kopf gedreht und ihn dann von sich geworfen, daß er lang hingefallen sei. Zunt Stläger habe der Beklagte darauf gesagt, es wäre ihm wohl unangenehm, wenn der Lehrling in seiner Gegenwart etivas abbekomme. Der Kläger hat den Jungen einmal gefragt, ob er denn seinem Vater von dieser Behandlung etwas sage. Die Antwort sei gewesen: Nein, denn sonst triege ich vom Bater noch etwas 31. Der Kläger ist dann selber zu dem Vater gegangen und hat ihn unterrichtet. Der Lehrling konnte zu den Darlegungen des Klägers auf Befragen des Vorsigenden nur immer erklären: Ja, das ist die Wahrheit ja, das ist richtig." Die Stimmung beim Gericht wandelte fich sofort zu Gunsten des Klägers. Gewerberichter Dr. Krause äußerte empört zum Beflagten Schmidt: Na, da bekommen wir ja ein gaitz nettes Bild von der Art, wie Sie Lehrlinge behandeln. Die Sache liegt ja ganz anders, wie es zuerst schien! Nachdem der Gerichtshof noch einmal beraten hatte, riet Dr. Krause dem Beklagten, an B. nicht nur den rückständigen Lohn, sondern auch wegen der Entlassung eine entsprechende Lohnentschädigung zu zahlen. Ein Vergleich tam indessen nicht zu stande. Da die reif war, wurde die Urteilsfällung in beiden Sachen vertagt.
regelmäßige Lohnzahlung, bei Accordarbeit nicht ausreichende Be. Körsten, Gewerkschaftsbureau, im Gewerkschaftshause, zweite, mit der des Klägers B. verbundene Sache noch nicht spruch
Die Kündigungsfrist ist eine 14 tägige; sie kannt durch gegen Engel- llfer 15, I., Zimmer 8. Vorm. 9-1 und nadjm. 6-8 Uhr. feitige Vereinbarung ausgeschlossen werden. Wenn Kündigungsfristen bestehen, müssen sie für beide Teile gleich sein.
Ausstellung von Zeugnissen. Die Arbeiterin hat das Recht, ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Beschäftigung zu verlangen; besondere Merkmale, welche die Schädigung der Arbeiterin zur Folge haben können, sind ungeſeßlich und find zurückzuweisen,
Strafgelder. Bestimmungen über Lohnabzüge in Form von Strafgeldern müssen in der Fabrifordmung, die sichtbar aushängen muß, bekannt gegeben sein. Die Verhängung jeder Strafe muß der Arbeiterin ohne Berzug mitgeteilt werden.
Sociale Rechtspflege.
Gegenseitiges Einverständnis. Ein Drudereibefizer mußte sein Personal verringern, weil ihm eine wöchentlich wiederkehrende Arbeit entzogen worden war. Am Freitag der fraglichen Woche Ein empfehlenswerter Lehrherr. Der Barbierherr fagte er zu dem Arbeiter G., er müßte am Sonnabend die Stellung G. Schmidt in der Christinenstraße Nr. 1 war von aufgeben. G. erwiderte nichts und nahm am Sonnabend ohne zwei Gehilfen beim Gewerbegericht verklagt worden. Der Kläger Widerspruch das Kassenbuch und die Invalidenkarte in Empfang, B. beanspruchte außer 3,87 m. rüdständigen Lohn noch eine ebenso selbst erbetenes Zengnis. Am Montagmorgen Lohnentschädigung für zwei Tage, weil er ohne vorherige erschien er dann jedoch wieder in der Druckerei und machte geltend, Kündigung entlassen worden ist. Hiergegen wandte der Beklagte in daß er Anspruch auf die vierzehntägige Ründigungsfrist habe. Er Hygienische und Schuhmaßregeln. Arbeitsräume, Betriebs- der Berhandlung vor der Kammer VI ein, daß die plögliche wurde jedoch nicht weiter beschäftigt, worauf er beim Gewerbevorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften find so einzurichten und Entlassung des B. berechtigt sei. zu unterhalten, daß die Arbeiterinnen gegen Gefahren für Leben zum Verlassen der Lehre zu verführen gesucht. Der vierzehn Stammer VIII unter dem Vorsitz des Dr. Meier wies die Klage mit Die habe feinen Lehrling gericht auf Gewährung einer Lohnentschädigung flagte. und Gesundheit geschützt sind. Es ist für genügend Licht, reine gute jährige Lehrling, ein außergewöhnlich fleines Sterlchen, bestätigte folgender Begründung zurüd: Der Beklagte hätte an sich den Luft, Beseitigung von Staub und Abfällen zu forgen; ebenso find diese Behauptung Kleinlaut mit den Worten: B. sagte, ich solle Arbeiter fündigen müssen, bevor er ihn entließ. Der Kläger sei Schußvorrichtungen an Maschinen anzubringen, Ju Anlagen, deren aus der Lehre gehen, weil ich schlecht behandelt würde. aber seines guten Rechts durch stillschweigende Handlungen Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiterinnen sich umkleiden und Jufolge dieser Aussage empfahl der Vorsitzende Dr. Krause nach er- verlustig gegangen. Wenn er von seinem Recht hätte Gebrauch nach der Arbeit reinigen, müssen ausreichende, für beide Geschlechter folgter Beratung dem Beklagten, B. vergleichsweise nur den rück- machen wollen, dann hätte er nicht am Freitag, vor allem aber nicht getrennte Ankleide und Waschräume vorhanden sein. Bedürfnis ständigen Lohn zu zahlen. Augenscheinlich hielt man einen Entlassungs am Sonnabend schweigen dürfen, als ihm die Entlassung angedroht anstalten müssen in genügender Baht vorhanden und so eingerichtet grund für vorliegend. Der Vergleich scheiterte B. erhielt nunmehr wurde. Statt zu protestieren, habe er am Sonnabend sogar ein jein, daß Sitte und Anstand nicht verlegt werden. auf Arbeiterinnen, achtet darauf, daß diese zu Eurem Schuße er- fetite Bitte das Wort zu einer ausführlichen Rechtfertigung der Zeugnis verlangt. Somit ſei anzunehmen, daß das Arbeitsverhältnis laffenen gefeglichen Bestimmungen durchgeführt und nunegehalten unerhörter Weise vom Meister behandelt worden. Weil der Kleine fei. Ein formales Necht, die Junehaltung der Kündigungsfrist zu er- ihm vorgeworfenen Verführung" des Lehrlings. Der Junge sei in im gegenseitigen Einverständnis am Wochenschlusse gelöst worden werden. zum Aufwischen des Ladens nur einen Eimer Wasser verbraucht habe, verlangen, hätte G. deshalb am Montag nicht mehr gehabt.
Arbeiter- Maifest
看
Dienstag, den 1. Mai 1900.
Vokal- u. Instrumental- Konzert
ausgeführt von Civil- Berufsmusikern und Gesangvereinen des Arbeiter Sängerbunds.
Festrede. Turnerische Aufführungen. Ernste und heitere Vorträge. Lebende Bilder. Kinderbelustigungen.
I. Wahlkreis.ky!
Feenpalat, Burgstr. 22, Eing. Wolfgangstraße.
Gesang, ausgeführt von der ,, Typographia"
Festrede, gehalten vom Reichstags- Abgeordneten Wilh. Liebknecht. Anfang 5 Uhr. Entree 25 Pf. Tanz 30 Pf.
號
II. Wahlkreis.
Bockbranerei, Fidicinstraße 2-3.
1010811
Festrede, 8 Uhr, gehalten vom Reichst.- Abg. Richard Fischer. Im kleinen Saal: Tanz. Herren, die daran teilnehmen, zahlen 50 Pf. nach. Kaffeeküche 3-6 Uhr.- Maifest- Zeitung gratis.
* all
-
Tanz.
Herren, die am Tanz teilnehmen, zahlen 50 Pf. nach. Programm an der Kasse.
Anfang 4 Uhr.
Entree 20 Pf.
Anfang 4 Uhr.
Entree 25 Pf. 1913
III. Wahlkreis. 11-12 Neue Welt, Hafenheide 108.
Festrede, 8 Uhr, gehalten vom Reichstags- Abg. Wolfgang Heine .
Im grossen
Bei eintretender Dunkelheit: Grosses Feuerwerk. Saale : Tanz. Herren, die daran teilnehmen, zahlen 30 Pf. nach. Maifest- Zeitung am Eingang gratis.
Anfang 4 Uhr.
IV. Wahlkreis.
Brauerei Friedrichshain, am Königsthor.
Kellers Festsäle, Koppenstr. 29.
Entree 25 Pf.
RITZ
T
992002210
Joëls Victoria- Garten, Köpnicker Landstr. 21-24, Treptow . Ludwigs Parkrestaurant, Köpnicker Landstr. 25-26, Treptow . Entree 25 Pf.
Anfang 4 Uhr.
Die Kaffee- Küche wird um 3 Uhr nachmittags geöffnet.
Feldschlösschen, Müllerstr. 142.
1018
Norddeutsche Brauerei, Chausseestr. 58.
Swinemünder Gesellschaftshaus, Swinemünderstr. 42.
Berliner Prater, Kastanien- Allee 7-9.
Publmanns Vaudeville- Theater, Schönhauser Allee 148. Konzert. Gesangs - u. theatralische Aufführungen.
Festrede. Lebende Bilder.
Anfang 3 Uhr. Bei Eintritt der Dunkelheit: Fackelpolonaise.
Herren, die am Tanz teilnehmen, zahlen 50 Pf. nach. Die Kaffeeküche ist nachmittags geöffnet.
Parteigenossen und Genossinnen! Um auch den wirtschaftlich schlecht Gestellten Gelegenheit zu geben, sich an der Maifeier zu beteiligen, haben wir von der Erhebung eines festen Entrees Abstand genommen. Wir ersuchen die Genossen und Genossinnen, sich möglichst zahlreich an der Maifeier zu beteiligen, um dieselbe zu einem wahren Volksfest zu gestalten, und wenn es irgend möglich ist, den Tag durch Arbeitsruhe zu feiern. Da wir alles aufgeboten haben, bitten wir um zahlreichen Besuch.
Zur Deckung der Unkosten Tellersammlung.
Die Komitees des VI. Wahlkreises.