durch das Familienleben noch befördert wird. Leider aber erfüllt demokraten verlangt, daß keiner sich für etwas Besseres halte als d) bei größeren Ausgaben als Einnahmen haben die Mitglieder Der Kampf der Völker um das Dasein die ganze Geschichte und die Andern, weil ihm ein Zufall der Geburt und Erziehung oder einen Vorschuß zu leisten, der jedoch nicht über 100 Mart sein darf wird schuld daran, daß die Willenskraft des Einzelnen blos zu der Gesetzgebung mehr Güter in den Schoß wirft; sie verlangt, Art. 13. Von den eingelegten Geldern müssen alle Jahre triegetischen Zwecken, also einseitig und nicht zugleich im Dienste daß er wisse und bekenne, wie ohnmächtig er ohne die unvergüteten zum Voraus die Kosten der Unfallversicherung bezahlt werden. Laut geistiger Vervolitommnung ausgebildet wird. Es verharrt also Dienste Anderer sein würde, und daß er an der Abschaffung un- Police Nr. 115 der Magdeburger allgemeinen Versiche auch in der Gesellschaft bis auf die Gegenwart herab die große menschlicher Einrichtungen, welche dies verschulden, mitarbeite. Sie rungsgesellschaft.
-
译
Mehrzahl der Menschen im Zustande der Natürlichkeit. Die kleine verlangt aber auch von dem, der unter dem Geseze ausgebeutet Art. 14. Der Verein vergütet für Krankheiten, welche über& Minderheit, welche im Widerspruch zu den bestehenden unmensch- wird, daß er die Sklavennatur ablege, sich als gleichberechtigtes 3 Tage dauern pro Tag 2 Mart, daß heißt wo obige Versicherung lichen Einrichtungen tiefer denken und sittlicher wollen lernt, Glied der Gesellschaft fühle und als Bekehrer seiner Mitarbeiter nichts leistet. Diese Vergütung kann jedoch nur 10 Wochen lang lernt nicht ebenso fräftig das sittliche Können, weil sie dabei sich wirke, auf daß die Gefeßgebung das Allen gleiche Recht und die beansprucht werden. in erbitterten Kampf mit der Umgebung sezen muß. Allen gleiche Pflicht in Wirklichkeit überführe. Art. 15. Diejenigen, welche sich an den Maschinen oder sonst b Selbst die edelsten Gemüther ja sie am offensten- werden Denn noch immer herrscht das Recht des Stärkeren in der wie beschädigen und von der Versicherung 3 Mark erhalten, sollen eingestehn, daß sie nothwendig handeln, wenn sie im vollen Gesellschaft, wenn auch unter der Verkleidung des Gesezes. Unsere bei kleinern Unfällen, welche nicht über 30 Tage dauern, auch blo Einklange mit ihren sittlichen Begriffen handeln, d. h. daß es ihnen Staaten sind nicht einen Schritt über den Standpunkt des Raub- 2 Mart beziehen, daß das Gleichgewicht unter einander hergestellt zur andern Natur geworden ist, wahr zu reden, gerecht und billig thiers hinaus, außer insoweit sie einen Theil der Wunden, welche ist und der Ueberschuß der Kasse zu Gute tommt. zu urtheilen, standhaft und aufrichtig zu handeln; und daß sie zu fie geschlagen, angeblich aus Barmherzigkeit wieder nothdürftig Art. 16. Sobald ein Mitglied frant wird, hat es ober feine C schwach gewesen sind, wo sie nach ihrer Einsicht gefehlt haben. heilen, in der That aber, damit die Herde, von der sie leben, sich Angehörigen in den ersten 3 Tagen Anzeige zu machen, ebenso Zu schwach, d. h. nicht im augenblicklichen, oder überhaupt gar nicht verblute. Und so lange dieses barbarische Beispiel von oben hat es vom Arzte oder Wundarzte ein Zeugniß vorzulegen, worin i nicht im Besiz der nöthigen Kraft zum Rechtthun; also auch hier herab gegeben, und obendrein als patriotische Tugend, religiöse die genaue Angabe der Krankheit, sowie die Zeit bestimmt ist. nothwendig. Das ist für sie allerdings keine Entschuldigung- Pflicht, culturgeschichtliche Aufgabe und unter andern Heuchelnamen Art. 17. Jedes Mitglied des Vereins, sowie die neu Hinzub deren werden sie sich schämen. Sie wissen recht wohl, daß Boll- verherrlicht wird, soll man sich nicht wundern, wenn das Gift tretenden, haben zwei Monate teinen Anspruch auf Unterstüßung de tommenheit, wie sie sich dieselbe denken und vornehmen, dem be- fittlicher Verberbniß sich immer tiefer in die Massen einfrißt. wegen Krankheit zu machen, blos in Unglücksfällen, wo die Ber schränkten Menschen unmöglich ist; aber sie wissen ebenso gut, daß Man soll vielmehr die noch übrige Freiheitskraft bewundern, mit ficherung haftet.
Dr. Douai.*) Bourgeoisliberalismus und Lohusklaverei.
#
tu
fie nach steter Vervollkommnung ohne Rast streben müssen, weil welcher die in der Erziehung verwahrloften Klassen nach menschen- Art. 18. Unmoralische Krankheiten, selbstzugezogene Unfälle ber Mensch nur als Fortschrittswesen ein wahrer Mensch ist, und würdigeren Zuständen streben. Wenn Diogenes heute wieder mit außer dem Hause, sowie offene Wunden von Jugend auf, vege daß sie sich ihre Thaten im Gewissen anrechnen müssen. der Laterne nach Menschen suchte, er würde sie wieder wie damals tirende Leiden sind von der Unterstüßung in diesen Fällen ausge Die Sittlichkeit wird also nicht beeinträchtigt dadurch, daß die nur unter den Leidträgern der Gesellschaft finden. schloffen. In diesem Falle hat der Arzt zu bestimmen, ob die S Leute ihre Willensfreiheit als Einbildung erkennen; denn sie sind 28 Krankheit von früheren Leiden oder anders hergekommen ist. burch ihre Fortschrittsnatur genöthigt, nach steter Vervollkommnung Art 19. Zur Hebung des Vereins sowohl, als zur Ordnung zu streben. Sie wird vielmehr befördert, indem die Einsicht sich der Fabrit sollen die Strafgelder eingeführt werden, welche nur ge geltend macht, daß die Gesellschaft sich vervollkommnen müsse, wenn Der Vereinskaffe zu Gute kommen. ย der Einzelne sich fort und fort vervollkommnen, wenn seine Willens-( Ift nachstehende Correspondenz auch zunächst blos für die Arbeiter Art. 20. Jeder, der in den Vorstand gewählt ist und ange traft in jeder Richtung heranerzogen werden soll. So werden nach eines bestimmten Gewerkes an bestimmten Orten geschrieben, so hat sie nommen hat, verfällt bei Nichterscheinen ohne Gründe oder p und nach barbarische Geseze abgeschafft, welche im Volte Unbillig- doch ein so bobes allgemeines Interesse, daß wir ihr eine Stelle im ersten schriftliche Meldung innerhalb 24 Stunden, in eine Strafe von B teit, Grausamkeit, ja Blutburst großzogen; es werden unmensch- Theil des Blattes einräumen müssen. R d. V.)
1 Mart.
en
3
fir
tü K
A
liche Vorurtheile entwurzelt, wie die des Adelswesens, des Kasten- Neustadt a. d. Haardt, 3. September. An allen Orten Art. 21. Wer in einer Generalversammlung einen Andern zu und Klassengeistes, durch welche das menschliche Mitgefühl erstickt Deutschlands bestehen bereits Mitgliedschaften der Holzarbeiter, schimpft, Spektakel macht, oder in einem betrunkenen Zustande stört bo wurde; die Strafe wird nicht mehr als Vergeltung in einer Weise nur allein die Ryeingegend( die Pfalz ) mag nicht viel davon wissen. hat 1 Mart zu zahlen. geübt, welche alles Gerechtigkeitsgefühl empörte, oder aber aus Aber warum? Die Tischler von Neustadt hatten 1873 mehrere Art. 22. Wer des Samstags oder an einem gefeßlichen Feier B rottete, sondern als bloße Unschädlichmachung in immer milderer Versammlungen abgehalten; und auch bereits eine kleine Mitglied- tage des Vorabends feine Bank oder Maschine, Blaz sowie aud fie Form. So muß die Humanistrung der Gesellschaft eben dadurch schaft gegründet, da dieselbe jedoch immer schwach besucht war und Werkzeuge, womit gearbeitet wird zc., nicht in Oconung bringt fortschreiten, daß allgemeiner eingesehen wird, der Einzelne sei viel die Arbeiter nicht zur Erkenntniß kommen wollten, sondern aus verfällt in eine Strafe von 50 Pfg. weniger als die Gesellschaft für alles Elend, Unrecht, Verbrechen Furcht, bei ihren Herren Ausbeutern( Arbeitgebern und Fabrikanten) Art. 23. Wer in der Werkstätte seinen Nebenmenschen gröb und Lafter verantwortlich zu machen, welches in ihr vorkommt. in Ungnade zu fallen, unserer Sache fernblieben, so hat sich die lich beschimpft, oder betrunken in das Geschäft kommt, wird ohm be So hört allmälig die Barbarei unter den Menschen auf, welche Mitgliedschaft nicht zu halten vermocht, zumal hier Mangel an Rücksicht mit 1 Mart bestraft. wesentlich darin besteht, daß man den Starken( Gott , Fürsten , agitatorischen Kräften war. Wir wenden uns indeß heute noch- Art. 24. Wenn ein Arbeiter Wein, Branntwein oder Bi un Staat, Kirche, Bourgeoisie) Alles nachsieht, Alles verzeiht, alle mals an Euch, Fachgenoffen, mit dem Maharufe, daß Ihr aus in größeren Massen in das Geschäft bringt, hat der Meister da R Pflichten erläßt und den Schwachen, den vom Zufall Unbegünstigten dem tiefen Schlafe, in dem Ihr schon seit Jahren liegt, erwachen Recht, es ihm wegzunehmen, zu veräußern und den Betrag da ſei Alles aufbürdet, nichts verzeiht, nichts zu schwer findet. Die Re- möchtet, damit Ihr Euch Eurer bedrückten Lage und Eurer in den Kasse zu überliefern. Außerdem verfällt derselbe noch in ein ligion, welche ihrem Gotte, dem Allmächtigen, gar keine Pflichten Staub getretenen Menschenwürde endlich bewußt werdet und jenes Strafe von 1 Mart. zumuthet, da er sich seine Würde nicht durch Arbeit, Kampf und Selbstbewußtsein erlangt, das den Menschen naturgemäß in ben Art. 25. Wer einen Nebenarbeiter verführen will zum Blaw h Leiden zu verdienen braucht, während er von den endlichen, Kampf für seine Menschenrechte treibt. Seit vordentlicher Zeit machen, verfällt in eine Strafe von 1 Mart. schwachen Menschen bei Strafe ewiger Verdammniß schlechthin sitt stehen wir ganz auf uns angewiesen, von allen Seiten verlassen Art. 26. Wer in der Werkstelle Unfug treibt durch Zische wi liche Vollkommenheit verlangt; die Monarchie, deren Herrscher da, die unterdrückten Arbeiter ohne Waffen gegen das unerfättliche und Pfeifen, oder das Compagnie- Werkzeug, Stoßlade, Schleif über dem Geseze steht und zum Throne geboren wird, mag er Ausbeuterthum. Darum Kollegen erwacht. 3ft denn vielleicht steine, Lochbeutel, Falz- und Nuthhobel durch Werfen ruinirt, ver ihr deffen auch noch so unwürdig sein, während die Unterthanen ihn unsere Lage teine gebrückte, keine befferungsbedürftige!? Tagtäglich fällt in eine Strafe von 1 Mart. in Macht und Herrlichkeit erhalten müssen, und ihre Verdienste erfahren und sehen wir's doch! Der Lohnabzug ist ein enormer, Art. 27. Wer des Abends beim Weggehen seine Pfeife obe ba auf Rechnung feiner Verwaltung gesetzt werden; der Staat, dem und wir werden vielleicht noch später gar um einen Bansch ar Cigarre innerhalb der Geschäftsräume ansteckt, zahlt 50 Pf jeber Einzelne auf Verlangen sein Alles opfern muß, während der beiten können! Arbeiter, nein, soweit wollt und dürft Ihr es Strafe. Einzelne ihm gegenüber nur auf Almosen und höchstens soviel nicht kommen laffen. Hören wir ja tagtäglich Euere Klage über Art. 28. Wer mit der brennenden Cigarre oder Pfeife in de Ve Gerechtigkeit Anspruch hat, als er ertrogen tann; die Kirche, welche schlechte Behandlung, Frabriteinrichtungen, Lohn und Arbeit. Wir Holzschuppen oder Maschinenräumen betroffen wird, bat 50 Per nur nimmt und nicht gibt und für alle Lafter und alles Unrecht laffen hier die Statuten von einer Edenkobener Möbelfabrik fol- zu zahlen.
-
to
ni
bri
ibr
So
ein
Au
der Mächtigen blind ist, das sie vielmehr mit dem Namen Gottes gen, die uns überreicht worden sind, aus diesen können sich die Art. 29. Wer nach 6 Uhr 30 Minuten noch Feuer in bun deckt; die Bourgeoisie, welche den Zufall der Geburt und Er- Leser überzeugen, wie gut die Herren Fabrikanten es mit den Ar- Defen macht, oder Zulagen wärmt mit Spänen zum Fournire hat 50 Pfg. zu zahlen. bie ziehung zum heiligen Naturgeseze stempelt und durch Menschen- beitern meinen.
-
bre
gefeße ausbeutet, die den Reichen, Gebildeten und Mächtigen immer Statuten der Krantenunterstüßungs- und Versicherungs- Art. 30. Wer nach dem Fourniren seine Zulagen nicht in O fet noch reicher, gebildeter und mächtiger machen, während alle Lasten tasse der Theilhaber und sämmtlicher Arbeiter in der nung bringt, sowie den Leim nicht von den Fournirböcken nimm bie dem arbeitenden Volte aufgehalft werden: alles dieses ist aus Möbelfabrit von Chr. Niederhöfer und Söhne in Even- oder einem Andern entlehnte Schraubzwingen nicht zurückerstatt einem Stücke und das Ganze ist ein Zerbild des Rechtes, toben( Rheinpfalz). 1874. verfällt in eine Strafe von 50 ẞf. die Barbarei im heuchlerischen Prachtgewande der Civilisation. Art. 1. 3wed des Vereins ist: Gegenseitige Unterstützung Art. 31. Der Heizer verfällt in eine Strafe von 50 Pf Wenn man also den Menschen frei nennen will, so darf man gegen die Folgen der gesehlichen Haftpflicht, wie gegen wenn er seinen Wasserstand und das Schmieren der Maschin bies denkrichtigerweise nur, sobald man hinzuversteht, daß er durch- Unfälle aller Art im Geschäfte, sowie Unterstützung bei Krant - vernachlässigt. aus unter der Herrschaft der Naturgefeze bleibt, welche durch Ge- heitsfällen. Art. 32. In eine Strafe von 1 Mark verfällt ein jeber setze der Menschennatur allerdings eingeschränkt und abgeändert Act. 2. Die Theilhaber der Firma mit ihren Arbeitern bilden den Maschinen, Sägen und Drehbänken Beschäftigte, der nicht fift find, so aber, daß er über sie nicht hinaus kann. Und jeder Ein- den Verein. fort angiebt, wenn an seiner Maschine etwas zerbrochen ist, wein zelne ist frei, insoweit er die Naturgefeße, welche in ihm wirken, Art. 3. Jeder in der Fabrik Beschäftigte ist verpflichtet, Mit- durch ein Unglück geschehen könnte. auf eine höhere Stufe erhebt. glied des Vereins zu sein, und erhält derselbe, sobald er gesund Art. 33. Jedermann, der in den Maschinenräumen sich au Das geschieht seitens jener Blutzeugen des Fortschritts, welche befunden worden ist, die gebrudien Statuten, welche von eixem hält und betrunken gefunden wird, muß 5 Mark bezahlen. verkannte Wahrheiten auf Kosten ihrer Besigthümer, ihrer Ruhe, Vorstandsmitgliede numerirt und unterzeichnet sein müssen, gegen Art. 34. Außer der Person, welche für eine Maschine bestimin ihres Lebens zur Anerkennung bringen. Das geschieht bei jeder eine Vergütung von 40 Pfennigen, welches zugleich seine Aufnahme ist, hat Niemand daran zu arbeiten, wer zuwiderhandelt, m treuen, ausbauernden Pflichterfüllung, welcher fein irdischer Lohn bestätigt. 1 Mart bezahlen.
gr
winkt. Das geschieht, wenn der sich selbst Erziehende seine Willens- Art. 4. Die Leitung des Vereins besteht aus sieben Mitglie Art. 35. Jedes Jahr am Schlusse wird ein Revisions- Com D traft in Versuchungen aller Art stärkt und zum Siege, zur immer dern: einem Meister und sechs Arbeitern, welche in einer General- gebildet, welches die Einnahmen und Ausgaben prüft. vollständigeren Selbstbeherrschung gegenüber seinen Leidenschaften versammlung mit Stimmenmehrheit gewählt werden und so den Art. 36. Der Kassirer hat jeden Zahltag auf der Schrei und Lüften führt, so daß er jeden Augenblick sich im Zaume halten Vorstand bilden, in welchem ein Meister den Vorsitz führen soll. ftube sein Geld zu erheben, und jeder Zahlende muß sein St bl tann. Das geschieht vor Allen von Demjenigen, welcher von der Art. 5. Dieser Vorstand wählt unter sich die verschiedenen tutenbüchelchen mitbringen um es für den Betrag abzustempeln. we Gesellschaft nicht mehr Genüsse annimmt, als er durch rebliche Stellen, als Kassirer, Schriftführer, Controleur und brei Bei- Art. 37. Alle Beschlüsse der Genervalversammlungen, som ha Arbeit wirklich verdient hat, burch rebliche Arbeit für sich und fizer. des Ausschusses find von dem Schriftführer in das dazu eige ha Pf solche Unglückliche, welche nicht selbst sich erhalten können, und Art. 6. Der Vorstand hat sich bei jebem angemeldeten Krank - bestimmte Protokollbuch einzutragen. welcher burch sein Beispiel freiwilliger Armuth der Gesellschaft den heits- oder Unglücksfall genau durch zwei Mitglieder zu verge- Art. 38. Auflösung des Vereins kann nur stattfinden, we Spiegel der Beschämung vorhält. wiffern, und denselben in das Controlbuch einzutragen. das Geschäft ganz und gar aufgehoben wird, nicht aber, wenn fte Der aber ist ganz gewiß fein freier Mensch, welcher von der Art. 7. Die Vorstände werden am ersten Tag: eines jeden an eine andere Firma übergeht. Gesellschaft mehr nimmt, als er ihr gibt; welcher es für sein gutes Jahres neu gewählt, dieselben sind jedoch wieder wahlbar. Art. 39. Ferner, wenn fünf Sechstel der Mitglieder ei Recht hält, durch Gewalt oder List, wenn auch unter dem Schutz Art. 8. Der Ausschuß hält, je nach Ermessen, jedoch min- Auflösung wollen, es müssen aber begründete Beschwerden v B der Gesetze, alle Genüsse aus ihr herauszuschlagen, welche er er- bestens alle Monate eine Sigung ab. liegen. langen tann, und alle Gegendienste ihr zu verweigern, welche fie Art. 9. Die Sizungen werden in einem Lokale der Fabrit ihm nicht abtroẞt. Wer Sklaven bedarf, um leben zu können, abgehalten, ebenso die Generalversammlungen.
ar
eir
ur
Art. 40. Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglie zuerst ihre Berbindlichkeiten zu erfüllen, und dann den Restau mer unvergütete Arbeit Anderer beansprucht, um zu bestehen, wer Art. 10. Bei allen beschlußfassenden Generalversammlungen Vereinsvermögens zu theilen, und zwar so, daß Jeber, der nin sich mit seiner Pflicht gegen die Gesellschaft abgefunden zu haben müssen mindestens drei Fünftel ber Mitglieder anwesend sein, und dem Verein angehört, nach Verhältniß seines eingelegten Gel glaubt, wenn er von dem unter dem Schuße des Gesezes ihr Ent- ist zur Beschlußfaffung absolute Stimmenmehrheit nothwendig. zu beziehen hat. wendeten ein Scherflein als Almosen spendet, um sich obendrein Sollten jedoch bei einer einberufenen Generalversammlung keine Dann folgen die Unterschriften des Ausschusses, Vorsitzende als Wohlthäter der Menschheit verewigen zu lassen: Der ist ein drei Fünftel der Mitglieder gegenwärtig sein, so ist eine zweite Niederhöfer u. 1. f. Stlave am Geist, kein freier Mann, der hat keinen berechtigten zu bestimmen, wo dann absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Arbeiter, da seht 3hr, wie es mit Euch so gut gemeint wi Stolz. Art. 11. Bei wichtigen Beschlüssen des Ausschusses über größere 3hr dürft und habt die Erlaubniß zum Bezahlen. Aber al Die bestehenden Moralsysteme sind alle nicht erhaben genug, Auszahlungen, namentlich wo solche störend sind für den Verein, bleiben die Strafen des Arbeitgebers!? Natürlich, er hat find nicht im Sinne der fortgeschrittenen Wissenschaft. Die Sitt- als auch bei angeblichen Krankheiten, welche mehr erdacht sind, als auf Statuten gemacht mit seinen Geist- und Herzverwandten, er w lichkeit der Sozialdemokraten soll edler und vor allem wirksamer Wahrheit beruhen, hat der Vorstand das Recht, noch einige Mit- sich selbst doch keine Strafe auffezen! sein, als die von jeder bestehenden Religion gepredigte. Sie ver- glieder beizuziehen, fragliche Mängel zu untersuchen und zu be- Collegen von Eventoben, wir rufen Euch angesichts fold Machwerke zu, tretet zusammen und berathet Euch über den Langt die Gerechtigkeit in allen Lebensgebieten verwirklicht; sie rathen. verlangt, daß Jeder für Alle stehen solle, und Alle für Jeden, Art. 12. Die Vereinskaffe wird dadurch gebildet: schluß an die Gewerkschaft, welche die Klassenherrschaft und nicht blos mit frommen Wünschen und Gebeten, sondern mit that- a) daß die Firma jedes Jahr 350 Mart bezahlt; b) daß Jeder, Ausbeuterthum bekämpfen. Nur durch Einigung und fe ftes 3 träftiger Ausführung allgerechter Geseze; denn wie aller Reich- ber im Hause beschäftigt ist, alle 14 Tage refp. alle Babltage eine fammenstehen kann etwas erzielt, werben, denn der Kapitalism thum, alle Bildung, alle Wacht nur erlangt und beseffen wird auf halbe Wart over 50 Bfennige bezahlt; c) baß alle Strafgelder hält Euch schlau getrennt und uneinig, damit er Euch desto fiche Kosten der ganzen Gesellschaft, so soll jedes Mitglied derselben laut näher bezeichneten Paragraphen in die Kaffe zu fließen haben; und länger auspressen tann. Euch, ihr Neustädter Collegen, ftc gleichberechtigt an allen ihren Gütern sein, und zumeist an den Die Schlaffheit noch gefangen und trägt allein die Squld bar allerbesten, den geistigen. Vorher aber gleich verpflichtet, ihre Güter*) In der als Separatabbrud obigen Aufsatzes erschienenen Broschüre daß ihr so wenig collegialisches Gefühl besitzt. Statt daß fort und fort vermehren nnd verebeln zu helfen, damit der Fort-( Preis 12 Gr.) ist ber Name des Berfaffers irrthümlich Donay buch- Euch verbindet, um in dem Gefühl der Zusammengehörigkeit au schritt, d. h. die Freiheit andaure. Die Sittlichkeit der Sozial- ftabirt. erstarten( einem Gefühl, von dem selbst die ungebildetsten schwa ser
A
ter
D
ba