Erscheint in Leipzig Mittwoch, Freitag, Sonntag. Bestellungen nehmen an alle Bostanstalten u. Buchhandlungen des In- u.Auslandes. Filial Expeditionen für die Bereinigten Staaten: F. A. Sorge,
Peter Haß,
S. W. Corner Third and
coates str. Philadelphia.
Der Volksstaat
Monats Abounements werden bei allen deutsch : Postanstalten auf den 2ten u. 3ten Monat und auf den 3ten Monat besonders a genommen; im Kgr. Sachse u. Hrzgth. Sachs.- Altenbu:: auch auf den 1ten Monat d Quartals à 54 Pf.
Organ der sozialdemokratischen Arbeiterpartei und der internationalen Gewerksgenossenschaften.
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Jaferate, bie bhaltung von Bartels, Bereins- und Bolteversammlungen, sowie die Filial- Expeditionen und sonstige Partei-Angelegenheiten betreffend, werben mit 10 Pf., Privat- und VergnügungsAnzeigen mit 25 Pf. die breigespaltene Petit- Belle berechnet.
Nr. 13.
Mittwoch, 3. Februar.
1875.
Abonnements auf den ,, Volksstaat" Verwaltung ihrer Kaffen überlassen, und jeder frembe Einfluß lettere solle er indeß entbunden sein, mehr als das Pensum zu
eine Kaffe einzutreten- gut. Aber den Arbeitern muß auch die zwangsweisen Beschäftigung sein Bewenden habe. In Bezug auf
für den Monat Februar zu 55 Pfennig werden bei allen ferngehalten werden, ob derselbe durch Einzahlungen, die ja doch liefern, vielmehr sei ihm erlaubt, nach Ableistung des aufgegebenen deutschen Postanstalten, für Leipzig pro Monat zu schließlich vom Geld der Arbeiter erfolgen, erkauft wird Arbeitsquantums sich geistig zu beschäftigen. 60 Pf. bei der Expedition, Zeizerstraße 44, und bei Colpor- oder nicht. Von der Schädlichkeit dieses Einflusses wissen vor Gegen diese Anordnungen sei er bei der Gefängniß- Kommission teur Müller, für die Umgegend von Leipzig bei den Filial- Allem die Bergarbeiter ein Liebchen zu fingen. Hier liegt der vorstellig geworden, allein ohne Erfolg, da dieselbe ungefähr folexpeditionen: für Volkmarsdorf , Reudnih, Neuschönefeld 2c. entscheidende Punkt. Jedes Gesez, das den Arbeitern nicht das gendermaßen entschieden habe: bei Frau Friedrich, Anger Nr. 5, für Connewiß 2c. bei ausschließliche Recht der Verwaltung ihrer Kaffen einräumt, ist Teubert, Bornaische Str. 19, für Kleinzschocher und Umgegend sich in den Händen oder unter dem Einfluß der Arbeitgeber beein schlechtes Gesez, denn jede Arbeiterkaffe, deren Verwaltung bei Fleischer, Nr. 87 daselbst, für Thonberg u. Neureudniß bei findet, wird baburch eo ipso aus einer Hilfs-, aus einer UnterZeitungsspediteur Zschau, Neureudnitz 15, 1 Tr., für Plagwiß füßungetaffe in eine Unterbrüdungstasse verwandelt; sie wird, und Lindenau bei Schuster, Merseburgerstr. 26, für Gohlis 2c. wie das namentlich die Bergarbeiter mit ihren Knappschaftstassen bei O. Beukert, Hauptstr. 19, für Stötterizz bei Fr. Voge- erfahren haben, zu einem Strid, welchen das Kapital den nig, Hauptstr. 38, angenommen. Arbeitern um den Hals wirft, sobald sie sich nicht deFür Berlin wird auf den„ Volksstaat" monatlich für müthig bucken. 75 Pf. frei in's Haus abonnirt bei Trautmann, Mariannenstraße 4, vorn 3 Tr.; Rubenow , Brunnenstr. 34 im Laden; 3. Ehmann, Grünthalerstr. 34.
Die Most'sche ,, Petition".
Der Bericht der„ Commission für Petitionen"( Berichterstatter Der Abonnementsbetrag ist bei Bestellung zu entrichten. Reichstagsabgeordneter Fenner) ist soeben erschienen, und lautet:
Gewerbliche Hilfskaffen.
I. auf das Zustandekommen eines Gesetzes, durch welches die Behandlung politischer Gefangener in zeitgemäßer Weise geregelt werde, balbmöglichst hinzuarbeiten;
" Nach der Hausordnung der Anstalt kann die Direktion zwar solchen Gefangenen, die sich im Besitz ihrer Ehrenrechte befinden, was bei Ihnen der Fall ist, die Selbstbeföstigung gestatten; sie hat sich aber im Hinblick auf die Art Thres Vergehens und Ihre Vorftrafen nicht veranlaßt gesehen, dies zu thun. Mit der Verweigerung der Selbstbeköstigung fällt aber das Recht auf Beschäftigung nach Belieben von selbst, weil nach der Hausordnung nur denjenigen dieses Recht zugestanden werden kann, die sich selbst beköstigen dürfen. Auch findet die Kommission, daß die Ihnen zugewiesene Beschäftigung eine ganz angemessene ist. Sie find eigentlich Buchbinder und waren nur als Autodidakt publizistisch thätig und zwar in einer Weise, die Sie fortwährend mit dem Strafgesez in Konflikt brachte. Es tann somit nur gut sein, wenn Sie durch die Ihnen jezt auferlegten Arbeiten zu Ihrem ursprünglichen Beruf zurückge= führt werden."
Bezüglich einer von ihm gleichzeitig erhobenen Beschwerde wegen Vorenthaltung einiger ihm zugeschickten Zeitschriften habe die Gefängniß- Kommission dahin entschieden:
Die an Sie eingesandten Zeitschriften sind meist sozialdemokratischer Natur und können Ihnen schon deshalb nicht verabfolgt werden, weil diefelben geeignet wären, Sie in Ihren Anschauungen aufs Neue zu bestärken. Da Sie aber behaupten, ein dringendes Bedürfniß zu haben, mit der Tagesgeschichte fich vertraut zu halten, so wird Ihnen die Wahl gelaffen zwischen der Norddeutschen Allgemeinen", National-" und" Bossischen Zeitung".
Der Reichstagsabgeordnete für den 16. Wahlkreis des Königreichs Sachsen, Johann Most aus Mainz , welcher gegenwärtig eine ihm vom Königl. Preußischen Stadtgericht bezw. dem RamOffiziös wird geschrieben: mergericht zu Berlin wegen Vergebens gegen die öffentliche Ord" Der Reichskanzler hat dem Bundesrath den Entwurf eines nung und wegen Beleidigung auf Grund der§§ 130 und 185 Gesezes, betreffend die Abänderung des Titel VIII. der Ge- des Reichsstrafgesetzbuchs zuerkannte Gefängnißstrafe von einem werbeordnung und eines Gesetzes über die gegenseitigen Jahr und sieben Monaten in dem Gefängniß am Blößenfee bei Hilfstassen vorgelegt. Die Entwürfe sind bestimmt, den in Berlin verbüßt, hat sich in einer Petition an den Reichstag ge§ 141 ber Gewerbeordnung beruhenden, die gewerblichen Hilfe- wendet und gebeten: taffen betreffenden Vorbehalt zu erledigen. Die auf diesen Gegenftand gerichteten Vorarbeiten haben bereits im Laufe des vorigen Sommers zur Aufstellung von zwei Gesezentwürfen geführt, welche ben Bundesregierungen unter Erläuterung der zu Grunde liegenden Anschauungen mitgetheilt wurden. Die darauf eingegangenen Aeußerungen gaben die Anregung zu weiteren Erwägungen über eine große Anzahl der einzelnen Bestimmungen der Entwürfe. Auf dem Ergebniß beruhen die gegenwärtigen Vorlagen. Den Entwürfen find teine Motive beigefügt. Abgesehen davon, daß Tragweite und Zweck der einzelnen Bestimmungen der Hauptsache nach den Regierungen aus den bisherigen Verhandlungen bekannt ge worden sind, liegt es auch nicht in der Absicht, schon jetzt eine Beschlußfassung des Bundesrathes über den Inhalt der Vorlagen herbeizuführen. Der Wunsch des Reichstanzleramtes geht vielmehr bahin, den zweiten Entwurf über die gegenseitigen Hilfskaffen zu- 3u 1. Die Volstreckung der Gefängnißstrafe gehe in Deutsch - Was nun zunächst die Selbstbeköstigung betreffe, so könne nächst weiterer Kritik und zwar auf einem Wege zu unterstellen, land zur Zeit in einer geradezu anarchischen Weise von Statten; er ein ziemlich genügsamer Mensch allenfalls auf solche zu welchem es die Zustimmung des Bundesraths einholen zu sollen so werbe z. B. das Recht der Selbstbetöftigung bald Jedem zu verzichten, nachdem ihm seiner Körperschwäche wegen vom Anftaltsglaubt. Der fragliche Entwurf enthält eine Reihe von Be- gestanden, bald nur sogenannten distinguirten Personen, arzt einige Nahrungsmittel als Zugabe zur Gefängnißtoft verftimmungen, für deren endgiltige Feststellung die dem Reichskanzler- balb nur solchen, die sich leicht vergangen hätten, bald gar schrieben seien; ohnehin sei aus dem benachbarten Dorfwirthshaus, amt zugänglichen Materialien eine genügende Unterlage nicht ge- Reinem; bie Zwangsarbeit sodann sei in einem Gefängniß ob- der einzigen Bezugsquelle für Selbstbeköstigung in der Anstalt währen, da für ihre Beurtheilung die in der Verwaltung und ligatorisch, in einem anderen nur in beschränktem Maße und in am Plößensee, doch nichts Ordentliches zu erhalten. Allein er Beaufsichtigung der Hilfskaffen unmittelbar gewonnenen prattischen einem dritten gar nicht eingeführt; und so gleiche die Gefängniß- habe auch auf Diejenigen Rücksicht zu nehmen, die nach ihm wegen Erfahrungen von überwiegender Bedeutung sind. Zu diesen Be- strafe an einem Ort der Festungshaft, am anderen der Zuchthaus - politischer Vergehen inhaftirt würden; namentlich aber deshalb ftimmungen find vor Allem zu rechnen: die Vorschriften über Ein- ftrafe. Solche Zustände seien unhaltbar und ein Strafvollzugs- müsse er das Selbstbeföftigungsrecht verlangen, weil mit diesem trittsgelber, über Karenzen, über die Höhe der Unterstützungen, Gefeß ein dringendes Bedürfniß; hierbei aber sei es nothwendig, Recht alle sonstigen Begünstigungen, insbesondere der Erlaß der über die Pflicht zu einer Rückgewähr, über die Schließung der hinsichtlich der Behandlung solcher Personen, die wegen poli- 3wangsarbeit, wegfielen. Betent führt aus, daß, so ehrenvoll Kaffen, endlich über Form und Umfang ihrer Rechenschaftslegung. tischer Bergehen zu Freiheitsstrafen verurtheilt seien, spezielle Be- die freiwillige Arbeit, so entehrend die Zwangsabeit sei, und es Um das Material für eine sichere Beurtheilung der angedeuteten ftimmungen zu treffen. Vielleicht empfehle es sich auch, das Straf - gewiß ungerechtfertigt sei, dieselbe politischen Gefangenen gegeneBerhältnisse zu gewinnen, erscheint es dem Reichskanzleramte rath- gefeßbuch entsprechend zu ändern. über nicht als Straf- sondern als Besserungsmittel zu verwenden; jam, nicht nur den Entwurf zu veröffentlichen und auf diesem Allein auf die demnächstige gesetzliche Regelung könnten die auch schreibe ja das Strafgesetzbuch nur vor, daß die mit GefängWege der Kritit der zunächst betheiligten Kreise zu unterstellen, dermalen wegen politischer Vergehen zu Gefängnißftrafe Berur- niß Bestraften beschäftigt werden können, nicht, daß sie beschäftigt sondern gleichzeitig auch das Urtheil einzelner, mit dem Hilfefaffen- theilten nicht warten, vielmehr sei zu wünschen, daß möglichst schleu- werden müssen. Der Hinweis auf den Umstand, daß er einft wefen praktisch vertrauter Männer darüber einzuholen. Auf Grund nig durch eine Art Noth gefeß den gröbften Mißständen abge- Buchbinder gewesen, tönne nicht durchschlagen, da er seit etwa der so vervollständigten Unterlagen würde das Reichskanzleramt holfen werde. Daß ein solches Gesez Bedürfniß sei, ergebe sich fechs Jahren publizistisch thätig sei. Ob er sich seine Vorbildung die Entwürfe festzustellen, mit Wistiven zu verfehen und zur Be- aus der in den verschiedenen Staaten verschiedenen Behandlung auf Bildungsanstalten oder auf antodidaktischem Weg erworben, schlußnahme in der Sache selbst dem Bundesrath zu unterbreiten sozialdemokratischer Sträflinge, welche in Sachsen ziemlich human, sei lediglich seine Sache. So oft er vor Gericht gestanden, sei ie haben. Der Bundesrath ist aufgefordert worden, sich mit dem in Bayern und Hessen und namentlich in Preußen mit besonderer von den öffentlichen Anklägern und auch von den Richtern seine vorgeschlagenen Verfahren einverstanden zu erklären. Der erste Härte behandelt würden. Bildung als erschwerendes Moment hervorgehoben worden; es sei Gefeßentwurf wegen Abänderung des Art. 8 der Gewerbeordnung Zu 2. Nachdem das gegen ihn ergangene Strafurtheil die ein Widerspruch, daß man ihn nun, wenn es sich um Strafverzerfällt in 2 Artikel. Art. 1 läßt an Stelle des§ 141 der Ge- Rechtskraft beschritten, habe er beim Preußischen Justizminifterium büßung handle, zum einfachen Buchbindergesellen degradire. Endwerbeordnung neue§§ 141 bis 141d treten, welche die Zulaffung den Antrag geftellt, es möge ihm gestattet werden, seine Strafe lich sei er auch in der Wahl seiner Lektüre zu Unrecht beschränkt. gewerblicher Hilfskaffen durch Ortsstatut, die Pflicht der Gesellen, in der Berliner Stabtvoigtei, wo er seit einem halben Jahre in Ale Mitglied eines gefeßgebenden Körpers habe er z. B. das lebGehilfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter in die Kaffen einzutreten, Untersuchungshaft gesessen, zu verbüßen, weil in der Strafanstalt hafteste Interesse, verschiedene Zeitungsstimmmen über Gesezdie Pflicht der Arbeitgeber, ihre Arbeiter zum Eintritt anzuhalten, am Plößensee der Selbstbeköftigung und Aehnlichem, was ein po- entwürfe u. dergl. zu vernehmen; die Anstaltsdirektion erlaube zu unterstüßen und anzumelden, die Anordnung der Hilfskaffen für litischer Gefangener zu beanspruchen berechtigt sei, Hindernisse im aber nur ein einziges Blatt. Seit Jahren treibe er Sozial- Dekogrößere Bezirke durch die höheren Verwaltungsbehörden, die Aus- Wege ständen. Das Justizministerium habe aber das Gesuch an nomie und solle daher Alles, was auf diesem Gebiet, gleichviel behnung der Bestimmungen auf Bergwerksgruben- c. das Kammergericht, dieses daffelbe an das Stadtgericht abgegeben, ob von Sozialisten over Manchestermännern veröffentlicht werbe, Arbeiter und Arbeitgeber, dagegen nicht auf die Hüttenwerts- welches lettere fich dahin ausgesprochen habe, daß kein Grund vor- zur Kenntniß nehmen; dem stelle sich aber die Anstaltozenfur arbeiter, endlich Gleichachtung der bestehenden Hilfskaffen mit den liege, mit ihm, Most, eine Ausnahme zu machen. entgegen.
II. den Reichskanzler aufzufordern, die Preußische Regierung zu veranlassen, die geeigneten Schritte zu thun, daß Betent im Strafgefängniß am Plögensee, wo er gegenwärtig po- Er habe nunmehr ein Gesuch beim Preußischen Justizminister litischer Bergehen halber internirt sei, eine solche Behand- eingereicht um Abänderung der getroffenen Bestimmmungen; dieser lung erleide, wie sie politischen Gefangenen gebühre, näm- aber habe das Gesuch wiederum an das Kammergericht, letzteres lich, daß er nicht, wie bisher geschehen, zu Zwangsarbeit weiter an das Stadtgericht zur Begutachtung überwiesen; die angehalten, zum Genuß der Gefängnißtost genöthigt und 7. Deputation des Stadtgerichts aber, dieselbe, welche die Strafe in der freien Wahl seiner Lektüre beeinträchtigt werde, viel- gegen ihn erkannt, habe beschlossen, sein Gesuch nicht zu befürmehr das Recht der Selbstbeköstigung und der literarischen worten. Beschäftigung zugestanden bekomme. Es bleibe ihm nunmehr nichts übrig, als den Reichstag anZur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: zurufen.
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ng durch das neue Gesetz zu bildenden, beireffen. Der Gesezent- Inzwischen sei er gemeinsam mit fieben Spizbuben in einen Betent glaubt hiernach hoffen zu dürfen, daß der Reichstag wurf über die gewerblichen Hilfskaffen umfaßt 36 Bara- Wagen gepackt und nach der Strafanstalt am Plößensee übergeführt schleunig den Reichskanzler zur Anordnung der geeigneten Maßgraphen, er ftellt die Bedingungen feft, unter denen die Unter- worben. regeln auffordern werde.
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stügungstaffen die Rechte einer gewerblichen Hilfskaffe erhalten, er Dort habe er alsbald beantragt, daß ihm, da er politischer Den Berhandlungen, welche in der Petitionstommiffion in den schreibt Grundlage und Umfang der Kaffenstatuten vor, präzisirt Gefangener fei, erlaubt werden möge, sich selbst zu beköftigen und beiden Sigungen vom 12. und vom 14. Januar 1875 über diese 0 die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Leitung der Kaffen literarisch zu beschäftigen. Darauf sei ihm jedoch Seitens der Petition stattfanden, wohnten die Herren Abgeordneten Dr. Lasdurch Borstände, die Ueberwachung der Verwaltung, Schließung Direktion bemerkt worden:„ er sei tein politischer Gefangener, ter und Windthorst, welche die Petition, ohne jeden Ausdruck und Auflösung der Kassen u. s. w. Verfassung und Rechte solche gäbe es überhaupt gar nicht; Leute seines Schlages seien derselben sich anzueignen, überreicht hatten, sowie als Kommissar der bestehenden auf Grund landesgesetzlicher Bor- eigentlich weit gefährlicher als Diebe; er müffe die Jacke anziehen, des Reichskanzleramts der Kaiserliche Regierungsrath, Herr Aschenschriften errichteten Hilfskaffen will der Entwurf nicht die Hauskoft effen und das übliche Arbeitspenfum liefern, und born bei. berühren. Auch für die Knappschaftsvereine verbleibt zwar werde man ihn, da er Buchbinder sei, der Cartonage- Ab- Letzterer beantwortete zunächst( zu I der Petition) eine an ihn es bei den besonderen Bestimmungen." theilung zuweifen." Auf seine Gegenvorstellung sei zwar die Ent- gerichtete Anfrage dahin, daß über den etwaigen Erlaß eines StrafDies die offiziöse Mittheilung. Dieselbe ist leider so unbe- fcheidung auf 24 Stunden ausgesetzt, nach deren Ablauf ihm je- vollzugsgesetzes bezw. über die reichsgefeßliche Regelung der Bestimmt gehalten, daß ein bestimmtes Urtheil sich unmöglich bilden doch eröffnet worden: daß ihm das Tragen der eigenen Kleider handlung sogenannter politischer Gefangener seitens der Reichsreläßt. Bor Allem ersehen wir nicht, wie es um die Berwaltung geftattet sei( feiner Eigenschaft als Reichstagsabgeordneter halber), gierung eine Entschließung bisher nicht getroffen sei.
der Rassen stehen soll. Daß jeder Arbeiter verpflichtet werde, in daß es aber hinsichtlich des Genusses der Gefängnißtoft und der Was sodann zu II. ber Petition) die Beschwerden des Pe