Zur Abwechselung hat die ChemmtzerFreie Presse" einen Prozeß wegen Beschimpfung der Religion und der Kirche bekommen.«Die Beschimpfung sagt dieFreie Presse soll enthalten sein'in derPlaudereien" betitelten Avoentpredigt in der Nr. d. Bl. vom 2V. Dezember v. I. Wer diese Predigt gelesen hat, wird die Schwere unseres Verbrechens ermessen können. Wir haben die Art und Weife, wie heute die Kanzelredner zu ihrem Publikum sprechen, getadelt, und ein Beispiel gegeben, wie man besser und zeitgemäßer predigen sollte. Dafür will man uns be- strafen zur Zeit deSKulturkampfes gegen pfäffifche Berdum- mung"! ES lebe derKulturkampf"!" Am 28. Januar fand in Dresden   eine EinfpruchSver- Handlung in einem(es sind deren noch andere) Prozeß gegen den früheren Redakteur desDresdener BolkSboten", den feit fünf Monaten in Untersuchungshaft sitzenden Parteigenossen Petzold statt. ES handelte sich um die Erkennung einer Strafe von sechs Monaten Gefängniß wegen Abdruck eines Brieses, wel- chen Klemp, früher ebenfalls Redakteur desDr. VolkSb.", auS dem Auslande geschrieben und in welchem er sich nach Behauptung der Anklage gegen eine ga ze Anzahl von Strafgesetzparagraphen versündigt hat. Petzold, der als verantwortlicher Redakteur diese Sünden büßen muß, war zu obiger Strafe verurtheilt worden und hatte dieselbe zu hoch gefunden, daher Einspruch erhoben. Der inkriminirte Artikel wurde nun in gestriger Verhandlung zu- nächst vorgelesen, dann, nach Verlesung einiger anderer Aktenstücke erhielt der Staatsanwalt, Herr Rumpelt, das Wort. Er erklärte, er könne sich kurz fassen. Dieselbe Anklage sei kürzlich in Chemnitz  verhandelt worden gegen den Redakteur der Chemnitzer  Freien Presse", W. Meyer, welcher den Klemp'schen Brief aus dem Volksboten" reproducirte. Gegen Meyer fei die Verurtheilung zu K Monate» Gefängniß ausgesprochen worden, deshalb fei diese Strafe für Petzold, der eigentlich noch schwerere Schuld trage als Erstercr, weil er den Brief zuerst veröffentlicht, erst recht nicht zu hoch. Nach dieser Staatsanwaltslogik kann man ein außerordent- lich strenges Urtheil mit dem andern rechtfertigen. Herr Rumpelt schien Lust zu haben, noch schwerere Strafe zu verlangen. Weiter betonte der Staatsanwalt, die Thäterfchaft des Angeklagten müsse für erwiesen erachtet werden, da er nicht den Nachweis vom E gentheil geliefert. Petzold protestirte in kurzen Worten sowohl gegen die Höhe dcö Strafmaßes, als auch gegen die Annahme, daß feine Thäterfchaft unbedingt erwiesen sei. Der Gerichtshof zog sich daraus zurück und bestätigte nach sehr kurzer Berathung das erstinstanzliche Erkenntniß. Am 30. Januar hat Geiser in München   seine Haft an- getreten. Er war längere Zeit in Familienangelegenheiten ab wesend, was die um seine Gesundheit besorgten bayrischen Be- Hörden schon vor 6 Wochen zur Erlassung eines Haftbefehls be- stimmte, der jetzt endlich durch freiwillige Stellung des gesuchten Verbrechers" feine Erledigung gefunden hat. wohl und sogar wohler befinde, als dies nicht selten im Zufiande!von"LaSker und Genossen aufgenommen worden, während de� der Freiheit der Fall gewesen sei."! Entwurf(§ 14) gelautet habe: Der Regierungs-Kommissar hielt dafür, daß nach diesen! Die zur Gefängnißstrafe Berurtheilten sind in der Ge thatsächlichen Aufklärungen der Petition eine weitere Folge nicht fangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen zu geben sei. Ein Anspruch aus Entbindung von jeder ZwangS angemcsseve Weife zu beschäftigen. arbeit und �freie Wahl der Beschäftigung�unv L-ktür- stehe gemäß! Vergleiche man diese beiden Fassungen des G-f-tzes mit ein Die Most'schePetition". (Schluß.) Die in vorstehendem Bescheide angezogenen ZK 37 und 29 der vom Kgl. Preußischen Justiz-Ministerium erlassenenProvisorischen Dienst- und Hausordnung für das Strafgefänguiß bei Berlin  " vom 19. März 1872 lauten: 8. 27. Die Gefängnißsträfliuge sollen auf eine ihren Fähig- leiten und Verhältnissen entsprechende Weise beschäftigt wer- den..... Den Gefängnißsträflingen in der Einzelhaft, welchen nachgelassen wird, st» selbst zu beköstigen, kann der Direktor die Wahl der Beschäftigung überlassen, auch die Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten gestatten, insoweit die Borschrrsten des Z 2S nicht entgegenstehen". 8 29. Die Beköstigung ist für alle gesunden Gefangenen so- wohl nach der Menge als nach der Beschaffenheit durch die BetöstigungS- Ordnung in gleicher Weife geregelt. Bei der Bereitung der Kost für jüdische Gefangene sollen Jngre- dienzen vermieden werden, deren Genuß ihren ReligionS  - grundfätzen zuwider ist. Gegen Vorausbezahlung von monatlich 15 Thalern können die zur Haft Berurtheilten eine für sie besonders zubereitete bessere Kost aus der AnstaltSküche beziehen. Eine gleiche Vergünstigung kann der Lorsteher den Gefängnißsträflingen gewähren, welche sich im Besitz der Ehrenrechte befinden. Wein wird den sich in solcher Weise beköstigenden Ge- fangenen nur auf Vorschrift deS Arztes verabreicht." Diese Bestimmungen sind indessen nicht mehr ihrem vollen Umfange nach rn Hebung. Während nämlich ursprünglich im Strasgefänzniß am Plötzensee, wie in anderen Strafanstalten, nur zweierlei Kost die gewöhnliche Gefangenen- und die Kranken- kost verabreicht wurde, ist daselbst später noch die s. g. Mittel- kost eingeführt worden. Die Einrichtung entsprang der Erwägung, daß gerade das Gefängniß am Plötzensee viele Insassen berge, denen nach ihrer Körperbcschaffenhcit uno Gewöhnung die gute, aber schwere Gesangenkost nicht ohne Schädigung ihrer Gesundheit auf die Dauer geboten werden könne, welche aber von der Selbst- beköstigung aus Mangel an Mitteln oder anderen Gründen auS- geschloffen seien. Dem sollte die Verabreichung einer anders zu- bereiteten, leichteren s. g. Mittelkost abhelfen, welche je nach dem ärztlichen Gutachten in mehrfachen Abstufungen gewähn wird und sich so bewährt hat, daß seit ihrer Einführung die Selbst- beköstigung Uberhaupt nicht mehr zugelassen wird. Dieser Sach- läge entsprechend ist einerseits dem Beschwerdeführer die Selbstde- köstigung versagt, andererseits aber auch sein Antrag auf Geftat- tung der freien Wahl seiner. Beschäftigung nickt, wie die Petition angiebt, deshalb weil er sich nicht selbst verpflege, soneern unab- hängig davon auS den oben mitgetheilten Gründen abgelehnt worden. Herr Most erfährt hiernach jede zulässige Berücksichtigung: eS sind ihm alle möglichen Vechesserungen der Kost zugewendet; er hat eine Extra- Freistunde; eS ist ihm Schreibmaterial zur Ver- fügung gestellt und erlaubt, sich mit Stenographie, GeschichtSfludien und sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu beschäftigen, die Vosst- sehe Zeitung zu lesen; ihm ist nachgelassen, nicht während der ganzen gewöhnlichen Arbeitszeit gewerbliche(Cartonnage) A�eiten zu verrichten, sondern nur ein einfaches Pensum täglich zu leisten; er trägt seine eigenen Kleider und beflndet sich nach seinem Wunsche eigcb: sich daS aus �Folgendem: in Einzelhaft; eS wurde ihm erlaubt, binnen 4 Wochen 6 Briefe 8 ifi be« Str. K. B. und 3 Eingaben zu schreiben, 5 Besuche von seiner Frau und 3 Besuche von Parteigenossen zu empfangen. Der Beschwerdeführer hat denn auch in einem an seine Familie gerichteten Briefe selbst anerkannt, daß er sich, abgesehen von dem Verluste seiner Freiheit, in der Anstalt leiblich und geistig ganz! 17 deS Strafgesetzbuchs nur den in Festungshaft Befindlichen, und auch diesen nur unter Beaufsichtigung zu, während die zur Gefängnißstrafe Berurtheilten sich nach§ 16 a. a. O. ihren Fähig- keiten und Verhältnissen angemessene Arbeiten gefallen lassen müssen und nach der Dienst- und Hausordnung am Plötzensee, sowie nach den allgemeineren Preußischen Gefängnisordnungen der Regel nach hierzu angehalten werden sollen.(Instruktion für die gerichtlichen Gefangen-Anstalten vom 24. Oktober 1873,§ 23. Instruktion des Ministers de« Jnuern vom 1. November 1351 zu 5«. Just.-Min.-Bl. 1839 S. 270 ff. Sust.-Min.-Bl. 1851 S. 366) Als unangemessen lasse sich die dem Petenten zugewiesene Be- schäfligung nicht bezeichnen. Der Kgl. Preußische Herr Justizminister, gegen welchen sich die Beschwerde zunächst richte, sei übrigens bisher schon deshalb nicht in der Lage gewesen, eine materielle Entscheidung in der Angelegen- heit zu treffen, weil er mit Ucbergehung deS Kgl. Kammergerichts, als der nächsten Befchwerde-Jnstanz über Verfügungen der Ge- fängniß-AufsichtS-Kommifsion, angerufen worden, mithin der Ja- stanzenzug nicht erschöpft gewesen sei. Dahingestellt möge endlich bleiben, ob eS sich empfehle, die Be- Handlung der Gesaugenen von der Kategorie deS Beschwerdeführers durch besondere Bestimmungen allgemein zu regeln; der vorliegende Fall erscheine jedenfalls nicht geeignet, die Nothwendigkeit oder gar Dringlichkeit derartiger Vorschriften zu erweisen. Anlangend nun zunächst die Vorfrage, ob der Instanzen- zug zu wahren gewesen bzw. thatsächlich gewahrt sei, wurde in der Kommission mehrseitig geltend gemacht, daß, insoweit die Peti­tion Schäden deS öffentlichen Rechts zur Sprache bringe, es der Beobachtung eines JnstanzenzugS überall nicht bedürfe, vaß aber auch der Jnstanzenzug als gewahrt anzusehen sei, da Petent seine Beschwerden dem preußischen Justizministerium vorgetragen, diesem also Veranlassung gegeben habe, etwa für begründet erachteten Be- schwerden abzuhelfen. Diese Auffassung fand in der Kommission keinen Widerspruch. Zur Sache selbst führten zunächst die Herren Ueberreicher der Petition auS, daß die Petition jedenfalls insofern ernstlicher Er- wägung und Berücksichtigung werth sei, als sie dem Verlangen nach einem Gesetz über die Strafvollziehung Ausdruck gebe. Daß ein solches Gesetz, als nothwendige Ergänzung des Strafgesetz- buchs, recht bald zu Stande komme, werde wohl auf allen Seilen des Hauses gewünscht, und der bereits zur Vertheilunz gelangte Antrag von Tellkampf und Genossen erstrebe dieses Ziel, dessen Erreichung fteilich bei der Schwierigkeit der zu lösenden Fragen schwerlich so bald erwartet werden könne, als es im Hinblick auf die offenbaren Ucbelstände des dermaligen Zustande? erwünscht wäre. ES erscheine jedoch nicht unwahrscheinlich, daß die vom Reichstag zur Prüfung der Justiz-Gesetze i» den nächsten Tagen zu wählende Kommisston bei Berathung der Strafprozeßordnung, insbesondere des Kapitel« über Vollziehung der Urtheile auch die hier fragliche Materie in den Kreis ihrer Erörterungen ziehen werde, weshalb sie der Erwägung der Kommisston anheimstellen, ob eS sich nicht empfehle, den hierauf bezüglichen Theil der Peti- tiou an die Justizkommission abzugeben. Auf die speziellen Beschwerden, welche Petent bezüglich der ihm widerfahrenen Behandlung erhoben habe, überall einzugehen, seien sie außer Stande, weil ihnen die geeignete Information über die mitgetheilten Thatsachen fehle. Es ergebe sich jedoch aus den Mittheilungen des RegieruogSkommiffars, daß die vor Erlaß des deutschen Strafgesetzbuchs in Preußen gegebenen Instruktionen noch heute in Kraft seien, während daS neue Gesetz von völlig ver- änderten Grundsätzen ausgehe und es daher erforderlich gewesen wäre, in diesem Geiste auch die Instruktionen und Gefängnißord- nungen einer Revision zu unterziehen, und zwar erscheine dieses nicht nur in Preußen, sondern in allen deutschen Staaten, wo sie noch nicht erfolgt sei, geboten. Die vorliegende Petition möge dem Reichstage Veranlassung gebe», darauf hinzuwirken, daß die erwähnte Revision baldigst vorgenommen werde. Der Referent, welcher sich(zu I. der Petition) mit Ueber- Weisung derselben an die Justizkommission einverstanden erklärte, konstatirte zu II. der Petition zunächst, daß die Angaben des Petenten über den ihm bei seiner Ueberführung nach Plötzensee dort gewordenen Empfang und über den Inhalt der ihm auf seine Beschwerden ertheilten Bescheide durch die Mittheilungen deS Herrn Regierungskommissars widerlegt, bzw. berichtigt feien. Bei Prüfung der Beschwerdepunkte glaube er davon ausgehen zu müssen, daß eS nur darauf ankomme, die RechtSftage zu unter- suchen, ob die dem Petenten zu Theil gewordene Behandlung und die zur Anwendung gebrachten Instruktionen dem Reichsgesetz, dem Strafgesetzbuch entsprechen; insoweit dagegen da« Gesetz dem Pflicht- mäßigen Ermessen der Verwaltung freien Spielraum lasse, halte er e« für bedenklich, das Verfahren der Verwaltung und die An- gemessenheit der einzelnen Verfügungen hier einer Nachprüfung zu unterziehen. Vom Standpunkt des Gesetzes au  « seien nun zunächst die Klagen des Petenten darüber, daß seinen Eigenschaften als politischer Ge- fangener und als Reichstagsabgeordneter seitens der AnstaltSver- waltung nicht gehörig Rechnung getragen sei, durchaus ungerecht- fertigt. DaS Strafgesetzbuch, insbesondere in den hier speziell in Betracht kommenden Artikeln 16, 130, 135 kenne keinen Unter- schied zwischen politischen und anderen Vergehen und nirgends fei dem ReichStagSabgeordncten als solchem bezüglich der Behandlung bei Verbüßung der ihm zuerkannten Strafen ein Borreckt einge- räumt. Was sodann die Beschwerden des Petenten über Versagung de« SelbstbeköstigungSrechtS und Einschränkung in der Wahl seiner Letture betreffe, so enthalte daS Str. G. B. keine einschlagenden Vorschriften. Was in diesen Beziehungen den Sträflingen zu ge- statten oder zu verbieten sei, bleibe den zuständigen VerwaltungS- behörden anzuordnen überlassen und eS sei daher auf diese Be- schwerdepunkte hier nicht näher einzugehen. Anders verhalte eS sich mit der gegen die Belastung mit Zwangs- arbeit gerichteten Beschwerde, denen insofern die Begründung nicht abzusprechen sei, als diejenigen allgemeinen Erlasse, auf Grund deren Petent zur Leistung von Handarbeit angehalten worden sei, mit dem Strafgesetzbuch allerding« nicht im Einklang stehen. ES Der tz 16 des Str. G. B. laute im Absatz 2: Dre zur Gefängnißstrafe Berurtheilten können in einer Gefangenanfialt auf eine ihren Fähigkeiten und Ver- Hältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ander, sowre mit dem vorhergehenden, die Beschäftigung der Zucht- hauSsträfliuge betreffenveu Artikel, so werde nicht wohl zu be- zweifeln sein, daß der Entwurf auch bei Gefängnißsträflingen die Zwangsarbeit wollte, und nur die Art und Weise der zwangS- weisen Beschäftigung von den Fähigkeiten und Verhältnissen de« Veruitheilten abhängig machte, daß jedoch das Gesetz in seiner in 3. Lesung angenommenen Fassung nicht nur die Frage, wie, sondern auch die Frage, ob überhaupt der Berurtheilte zwang«- weise zu beschäftigen sei, von den Fähigkeiten und Verhältaissea desselben abhängig machen wollte. Der G-fängnißsträfling stehe also bezüglich der Zwangsarbeit insofern günstiger als der Zucht- hauSsträflmg, als dieser unter allen Umständen zu den in der Strafanstalt eingeführten Arbeiten angehalten werve, jener aber nur, wenn und insoweit solche Arbeit seiner Individualität eat- spreche. Wenn nun nach dem oben mitgetheilten Z 37 der Hausord­nung vom 19. März 1372 in Uebereinstimmung mit den allze- meinen Borschriften m Z 23 der Instruktion für die gerichtlichen Gefangenanstalten vom 24. Oktober 1337 und der xos. 5 c. der Instruktion des Ministers des Innern vom 1. November 1851 nur den Gefängnißsträflingen, welchen nachgelassen werde, sich selbst zu verköstigen, die Wahl der Beschäftigung überlassen werden dürfe, so werde hierdurch die ganze Kategorie derjenigen Sträflinge, welche ArmuthShalber oder aus sonstigen Gründen außer Stand seien, sich selbst zu verköstigen, der milderen Bestimmung de« § 16 cit. entzogen und in derselben Weise dem Arbeitszwang unterworfen, wie eS geschehen müßte, wenn der obligatorisch ge- faßte§ 14 deS ersten Entwurfs nicht durch den nur fakultativ ge- faßten§ 16 des Str.-G.-B. ersetzt worden wäre. Die erwähnten Bestimmungen, welche für die preußischen Ge- sängnisse Geltung haben, seien hiernach mit dem Wortlaut und dem humanen Geist des Reichsstrafgesetzbuchs nicht im Einklang und es sei Aufgabe deS Reichstags, dahin zu wirken, daß dieselben ! baldigst außer Kraft gesetzt würden. i Referent beantragte, die Petition zu I. an die Justizkommission zu überweisen, zu II. den Herrn Reichskanzler aufzufordern, bei der preußi- schen Regierung dahin zu wirken, daß die eben erwähnten Bestimmungen, als mit dem§ 16 Abf. 2. des Str.-G.-B. im Widerspruch stehend, beseitigt würden. Der Korreferent widersprach diesem Antrag. Er führte aus, der§ 16 Abs. 2 Str.-G.-B. stelle nur ein allgemeine« Prinzip auf, lasse aber für Anwendung und Ausführung des Prinzips den einzelnen Verwaltungen völlig freien Spielraum, so daß ein Wider- spruch der erwähnten administrativen Anordnungen mit dem Gesetz nicht nachweisbar sei. Und wenn er auch mit Rücksicht auf die Eigenschaft deS Petenten als eines ReichStagSabgeordncten aicht abgeneigt sei, in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die dem- selben widerfahrene Behandlung etwa als unangemessen erscheine, so vermöge er doch auch von diesem Standpunkt aus eine be- gründete Beschwerde des Petenten nirgends zu erblicken; insbe- sondere vermöge er eS nicht für absolut unangemessen zu halteu, -wenn Petetent, welcher die Buchbinderei erlernt habe, in der Anstalt mit Buchbinderarbeit beschäftigt worden sei. Er beantrage daher: in Erwägung, daß in der Petition eine Verletzung der derzeit in den Reichszesetzen über den Vollzug der Gefänguißstrafeu getroffenen Bestimmungen deS% 16 Str.-G.-B. nickt dargcthan ist, daß im Uebrigen die Frage des Erlasses einer Ge fängnißordnung für das gcsammte Reich am geeignetste» bei Berathung deS Entwurfs der Justizgefetze zur Er örterung kommt, die Petition für nicht geeignet zur Erörterung im Pleuu« zu erklären. Von Seiten eines Mitgliedes der Kommission wurde hierauf, unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Abg. Dr. LaSker der Antrag gestellt: zu I. der Petition dieselbe durch Vermittelung de» Herr» Präsidenten an die Justizkommission zu überweisen; zu II. dieselbe dem Herrn Reichskanzler mit der Auf' forderung zu überweisen, dahin zu wirken, daß w den- jenigen Bundesstaaten, in welcheu die Strafoollstreckuog und das Gefängnißwesen bislang nicht durch Gesetz ge- regelt ist, insbesondere im Königreich Preußen, von de» Bundesregierungen schleunigst der Strafvollzug und da« Gefängnißwesen in einer Weise geordnet wird, daß dadurch der Vollzug der Strafen, namentlich der Gefängnißstrafe», im Sinne de« Strafgesetzbuchs, insbesondere de»§ 16 desselben sicher gestellt werde. In der Diskussion über diese Anträge wurde von einem Mit glied der Kommsisiou hervorgehoben, daß nach Mittheilung de« RegierungStommiffarS einerseits dem Petenten die freie Wahl der Beschäftigung unter Bezugnahme auf den§ 37 der Hausordnung, welcher die Bedingung der Selbstbeköstigung aufstelle, versagt wor- den sei, während andrerseits in der fraglichen Strafanstalt die Selbstbeköstigung überhaupt nicht mehr zugelassen werde. That- sächlich sei hierdurch der Petent   von der Gestattung, seine eig neu Kleider zu tragen, abgesehen nahezu derselben Behandlung unterworfen, wie ein ZuchthauSsträfling. Jedenfalls fei e« nicht zu billigen, daß Petent zur Verbüßung seiner Strafe einer Anstalt zugewiesen worden sei, in welcher die Selbstbeköstigung rechtlich und thatsächlich ausgeschlossen sei. Diesen Ausführungen widersprach der Herr RezierungSkow- missar. Daß der§ 37 der Hausordnung, insoweit er die Wah der Beschäftigung von der Selbstverköstigung abhängig mache, nicht mehr in liebung stehe, sei bereits oben von ihm dargelegt. Andrerseits fei die Behandlung, wie sie der Petent erfahre, sicker nicht die eines Zuchthausgefangenen. Die Letzteren würden stet« zu den in der Anstalt eingeführten Arbeiten angehalicn, gleichviel ob dieselben der ftüheren Lebensstellung und Beschäftigung ve« Sträflings entsprächen oder nicht; während die Gefängnißsträflinge nur aus angemessene Beschästiguug Anspruch haben. Diese Be stimmung sei dem Petenten gegenüber nicht verletzt, wie ihm außer- dem auch alle mit der Hausordnung verträgliche Erleichterung zu- gewendet fei. Nachdem noch ein Mitglied der Kommisston zu Gunsten de« vom Korreferenten gestellten Antrag« gesprochen, und namentlich den Erläuterungen de« ihr Verlangen find sie in dieser Weise zu beschäftigen..im Näheren ausgeführt hatte, daß nach Diese Fassung sei rn dritter Lesung des Gesetzes auf Antrag Herrn R-gierungSkommissar« dem Petenten die ihm zu Theil ge- »!