— Zur Abwechselung hat die Chemmtzer„Freie Presse"einen Prozeß wegen Beschimpfung der Religion und der Kirchebekommen.«Die Beschimpfung— sagt die„Freie Presse— sollenthalten sein'in der„Plaudereien" betitelten Avoentpredigt in derNr. d. Bl. vom 2V. Dezember v. I. Wer diese Predigt gelesenhat, wird die Schwere unseres Verbrechens ermessen können. Wirhaben die Art und Weife, wie heute die Kanzelredner zu ihremPublikum sprechen, getadelt, und ein Beispiel gegeben, wie manbesser und zeitgemäßer predigen sollte. Dafür will man uns be-strafen— zur Zeit deS„Kulturkampfes gegen pfäffifche Berdum-mung"!— ES lebe der„Kulturkampf"!"— Am 28. Januar fand in Dresden eine EinfpruchSver-Handlung in einem(es sind deren noch andere) Prozeß gegen denfrüheren Redakteur des„Dresdener BolkSboten", den feit fünfMonaten in Untersuchungshaft sitzenden Parteigenossen Petzoldstatt. ES handelte sich um die Erkennung einer Strafe vonsechs Monaten Gefängniß wegen Abdruck eines Brieses, wel-chen Klemp, früher ebenfalls Redakteur des„Dr. VolkSb.", auSdem Auslande geschrieben und in welchem er sich nach Behauptungder Anklage gegen eine ga ze Anzahl von Strafgesetzparagraphenversündigt hat. Petzold, der als verantwortlicher Redakteur dieseSünden büßen muß, war zu obiger Strafe verurtheilt wordenund hatte dieselbe zu hoch gefunden, daher Einspruch erhoben.Der inkriminirte Artikel wurde nun in gestriger Verhandlung zu-nächst vorgelesen, dann, nach Verlesung einiger anderer Aktenstückeerhielt der Staatsanwalt, Herr Rumpelt, das Wort. Er erklärte,er könne sich kurz fassen. Dieselbe Anklage sei kürzlich in Chemnitzverhandelt worden gegen den Redakteur der Chemnitzer„FreienPresse", W. Meyer, welcher den Klemp'schen Brief aus dem„Volksboten" reproducirte. Gegen Meyer fei die Verurtheilungzu K Monate» Gefängniß ausgesprochen worden, deshalb fei dieseStrafe für Petzold, der eigentlich noch schwerere Schuld trage alsErstercr, weil er den Brief zuerst veröffentlicht, erst recht nicht zuhoch. Nach dieser Staatsanwaltslogik kann man ein außerordent-lich strenges Urtheil mit dem andern rechtfertigen. Herr Rumpeltschien Lust zu haben, noch schwerere Strafe zu verlangen. Weiterbetonte der Staatsanwalt, die Thäterfchaft des Angeklagten müssefür erwiesen erachtet werden, da er nicht den Nachweis vom Egentheil geliefert. Petzold protestirte in kurzen Worten sowohlgegen die Höhe dcö Strafmaßes, als auch gegen die Annahme,daß feine Thäterfchaft unbedingt erwiesen sei. Der Gerichtshofzog sich daraus zurück und bestätigte nach sehr kurzer Berathungdas erstinstanzliche Erkenntniß.— Am 30. Januar hat Geiser in München seine Haft an-getreten. Er war längere Zeit in Familienangelegenheiten abwesend, was die um seine Gesundheit besorgten bayrischen Be-Hörden schon vor 6 Wochen zur Erlassung eines Haftbefehls be-stimmte, der jetzt endlich durch freiwillige Stellung des gesuchten„Verbrechers" feine Erledigung gefunden hat.wohl und sogar wohler befinde, als dies nicht selten im Zufiande!von"LaSker und Genossen aufgenommen worden, während de�der Freiheit der Fall gewesen sei."! Entwurf(§ 14) gelautet habe:Der Regierungs-Kommissar hielt dafür, daß nach diesen! Die zur Gefängnißstrafe Berurtheilten sind in der Gethatsächlichen Aufklärungen der Petition eine weitere Folge nicht fangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissenzu geben sei. Ein Anspruch aus Entbindung von jeder ZwangS angemcsseve Weife zu beschäftigen.arbeit und �freie Wahl der Beschäftigung�unv L-ktür- stehe gemäß! Vergleiche man diese beiden Fassungen des G-f-tzes mit einDie Most'sche„Petition".(Schluß.)Die in vorstehendem Bescheide angezogenen ZK 37 und 29 dervom Kgl. Preußischen Justiz-Ministerium erlassenen„ProvisorischenDienst- und Hausordnung für das Strafgefänguiß bei Berlin"vom 19. März 1872 lauten:8. 27.„Die Gefängnißsträfliuge sollen auf eine ihren Fähig-leiten und Verhältnissen entsprechende Weise beschäftigt wer-den..... Den Gefängnißsträflingen in der Einzelhaft,welchen nachgelassen wird, st» selbst zu beköstigen, kann derDirektor die Wahl der Beschäftigung überlassen, auch dieAnfertigung wissenschaftlicher Arbeiten gestatten, insoweit dieBorschrrsten des Z 2S nicht entgegenstehen".8 29.„Die Beköstigung ist für alle gesunden Gefangenen so-wohl nach der Menge als nach der Beschaffenheit durch dieBetöstigungS- Ordnung in gleicher Weife geregelt. Bei derBereitung der Kost für jüdische Gefangene sollen Jngre-dienzen vermieden werden, deren Genuß ihren ReligionS-grundfätzen zuwider ist.Gegen Vorausbezahlung von monatlich 15 Thalern könnendie zur Haft Berurtheilten eine für sie besonders zubereitetebessere Kost aus der AnstaltSküche beziehen. Eine gleicheVergünstigung kann der Lorsteher den Gefängnißsträflingengewähren, welche sich im Besitz der Ehrenrechte befinden.Wein wird den sich in solcher Weise beköstigenden Ge-fangenen nur auf Vorschrift deS Arztes verabreicht."Diese Bestimmungen sind indessen nicht mehr ihrem vollenUmfange nach rn Hebung. Während nämlich ursprünglich imStrasgefänzniß am Plötzensee, wie in anderen Strafanstalten, nurzweierlei Kost— die gewöhnliche Gefangenen- und die Kranken-kost— verabreicht wurde, ist daselbst später noch die s. g. Mittel-kost eingeführt worden. Die Einrichtung entsprang der Erwägung,daß gerade das Gefängniß am Plötzensee viele Insassen berge,denen nach ihrer Körperbcschaffenhcit uno Gewöhnung die gute,aber schwere Gesangenkost nicht ohne Schädigung ihrer Gesundheitauf die Dauer geboten werden könne, welche aber von der Selbst-beköstigung aus Mangel an Mitteln oder anderen Gründen auS-geschloffen seien. Dem sollte die Verabreichung einer anders zu-bereiteten, leichteren s. g. Mittelkost abhelfen, welche— je nachdem ärztlichen Gutachten— in mehrfachen Abstufungen gewähnwird und sich so bewährt hat, daß seit ihrer Einführung die Selbst-beköstigung Uberhaupt nicht mehr zugelassen wird. Dieser Sach-läge entsprechend ist einerseits dem Beschwerdeführer die Selbstde-köstigung versagt, andererseits aber auch sein Antrag auf Geftat-tung der freien Wahl seiner. Beschäftigung nickt, wie die Petitionangiebt, deshalb weil er sich nicht selbst verpflege, soneern unab-hängig davon auS den oben mitgetheilten Gründen abgelehntworden.Herr Most erfährt hiernach jede zulässige Berücksichtigung: eSsind ihm alle möglichen Vechesserungen der Kost zugewendet; erhat eine Extra- Freistunde; eS ist ihm Schreibmaterial zur Ver-fügung gestellt und erlaubt, sich mit Stenographie, GeschichtSfludienund sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu beschäftigen, die Vosst-sehe Zeitung zu lesen; ihm ist nachgelassen, nicht während derganzen gewöhnlichen Arbeitszeit gewerbliche(Cartonnage) A�eitenzu verrichten, sondern nur ein einfaches Pensum täglich zu leisten;er trägt seine eigenen Kleider und beflndet sich nach seinem Wunsche eigcb: sich daS aus �Folgendem:in Einzelhaft; eS wurde ihm erlaubt, binnen 4 Wochen 6 Briefe 8 ifi be« Str. K. B.und 3 Eingaben zu schreiben, 5 Besuche von seiner Frau und 3Besuche von Parteigenossen zu empfangen.Der Beschwerdeführer hat denn auch in einem an seine Familiegerichteten Briefe selbst anerkannt, daß er sich, abgesehen von demVerluste seiner Freiheit, in der Anstalt leiblich und geistig ganz!17 deS Strafgesetzbuchs nur den in Festungshaft Befindlichen,und auch diesen nur unter Beaufsichtigung zu, während die zurGefängnißstrafe Berurtheilten sich nach§ 16 a. a. O. ihren Fähig-keiten und Verhältnissen angemessene Arbeiten gefallen lassen müssenund nach der Dienst- und Hausordnung am Plötzensee, sowie nachden allgemeineren Preußischen Gefängnisordnungen der Regel nachhierzu angehalten werden sollen.(Instruktion für die gerichtlichenGefangen-Anstalten vom 24. Oktober 1873,§ 23. Instruktiondes Ministers de« Jnuern vom 1. November 1351 zu 5«.—Just.-Min.-Bl. 1839 S. 270 ff. Sust.-Min.-Bl. 1851 S. 366)— Als unangemessen lasse sich die dem Petenten zugewiesene Be-schäfligung nicht bezeichnen.Der Kgl. Preußische Herr Justizminister, gegen welchen sich dieBeschwerde zunächst richte, sei übrigens bisher schon deshalb nichtin der Lage gewesen, eine materielle Entscheidung in der Angelegen-heit zu treffen, weil er mit Ucbergehung deS Kgl. Kammergerichts,als der nächsten Befchwerde-Jnstanz über Verfügungen der Ge-fängniß-AufsichtS-Kommifsion, angerufen worden, mithin der Ja-stanzenzug nicht erschöpft gewesen sei.Dahingestellt möge endlich bleiben, ob eS sich empfehle, die Be-Handlung der Gesaugenen von der Kategorie deS Beschwerdeführersdurch besondere Bestimmungen allgemein zu regeln; der vorliegendeFall erscheine jedenfalls nicht geeignet, die Nothwendigkeit odergar Dringlichkeit derartiger Vorschriften zu erweisen.—Anlangend nun zunächst die Vorfrage, ob der Instanzen-zug zu wahren gewesen bzw. thatsächlich gewahrt sei, wurde inder Kommission mehrseitig geltend gemacht, daß, insoweit die Petition Schäden deS öffentlichen Rechts zur Sprache bringe, es derBeobachtung eines JnstanzenzugS überall nicht bedürfe, vaß aberauch der Jnstanzenzug als gewahrt anzusehen sei, da Petent seineBeschwerden dem preußischen Justizministerium vorgetragen, diesemalso Veranlassung gegeben habe, etwa für begründet erachteten Be-schwerden abzuhelfen. Diese Auffassung fand in der Kommissionkeinen Widerspruch.Zur Sache selbst führten zunächst die Herren Ueberreicher derPetition auS, daß die Petition jedenfalls insofern ernstlicher Er-wägung und Berücksichtigung werth sei, als sie dem Verlangennach einem Gesetz über die Strafvollziehung Ausdruck gebe. Daßein solches Gesetz, als nothwendige Ergänzung des Strafgesetz-buchs, recht bald zu Stande komme, werde wohl auf allen Seilendes Hauses gewünscht, und der bereits zur Vertheilunz gelangteAntrag von Tellkampf und Genossen erstrebe dieses Ziel, dessenErreichung fteilich bei der Schwierigkeit der zu lösenden Fragenschwerlich so bald erwartet werden könne, als es im Hinblick aufdie offenbaren Ucbelstände des dermaligen Zustande? erwünschtwäre. ES erscheine jedoch nicht unwahrscheinlich, daß die vomReichstag zur Prüfung der Justiz-Gesetze i» den nächsten Tagenzu wählende Kommisston bei Berathung der Strafprozeßordnung,insbesondere des Kapitel« über Vollziehung der Urtheile auch diehier fragliche Materie in den Kreis ihrer Erörterungen ziehenwerde, weshalb sie der Erwägung der Kommisston anheimstellen,ob eS sich nicht empfehle, den hierauf bezüglichen Theil der Peti-tiou an die Justizkommission abzugeben.Auf die speziellen Beschwerden, welche Petent bezüglich der ihmwiderfahrenen Behandlung erhoben habe, überall einzugehen, seiensie außer Stande, weil ihnen die geeignete Information über diemitgetheilten Thatsachen fehle. Es ergebe sich jedoch aus denMittheilungen des RegieruogSkommiffars, daß die vor Erlaß desdeutschen Strafgesetzbuchs in Preußen gegebenen Instruktionen nochheute in Kraft seien, während daS neue Gesetz von völlig ver-änderten Grundsätzen ausgehe und es daher erforderlich gewesenwäre, in diesem Geiste auch die Instruktionen und Gefängnißord-nungen einer Revision zu unterziehen, und zwar erscheine diesesnicht nur in Preußen, sondern in allen deutschen Staaten, wo sienoch nicht erfolgt sei, geboten. Die vorliegende Petition mögedem Reichstage Veranlassung gebe», darauf hinzuwirken, daß dieerwähnte Revision baldigst vorgenommen werde.Der Referent, welcher sich(zu I. der Petition) mit Ueber-Weisung derselben an die Justizkommission einverstanden erklärte,konstatirte zu II. der Petition zunächst, daß die Angaben desPetenten über den ihm bei seiner Ueberführung nach Plötzenseedort gewordenen Empfang und über den Inhalt der ihm aufseine Beschwerden ertheilten Bescheide durch die MittheilungendeS Herrn Regierungskommissars widerlegt, bzw. berichtigt feien.Bei Prüfung der Beschwerdepunkte glaube er davon ausgehenzu müssen, daß eS nur darauf ankomme, die RechtSftage zu unter-suchen, ob die dem Petenten zu Theil gewordene Behandlung unddie zur Anwendung gebrachten Instruktionen dem Reichsgesetz, demStrafgesetzbuch entsprechen; insoweit dagegen da« Gesetz dem Pflicht-mäßigen Ermessen der Verwaltung freien Spielraum lasse, halteer e« für bedenklich, das Verfahren der Verwaltung und die An-gemessenheit der einzelnen Verfügungen hier einer Nachprüfung zuunterziehen.Vom Standpunkt des Gesetzes au« seien nun zunächst die Klagendes Petenten darüber, daß seinen Eigenschaften als politischer Ge-fangener und als Reichstagsabgeordneter seitens der AnstaltSver-waltung nicht gehörig Rechnung getragen sei, durchaus ungerecht-fertigt. DaS Strafgesetzbuch, insbesondere in den hier speziell inBetracht kommenden Artikeln 16, 130, 135 kenne keinen Unter-schied zwischen politischen und anderen Vergehen und nirgends feidem ReichStagSabgeordncten als solchem bezüglich der Behandlungbei Verbüßung der ihm zuerkannten Strafen ein Borreckt einge-räumt.Was sodann die Beschwerden des Petenten über Versagungde« SelbstbeköstigungSrechtS und Einschränkung in der Wahl seinerLetture betreffe, so enthalte daS Str. G. B. keine einschlagendenVorschriften. Was in diesen Beziehungen den Sträflingen zu ge-statten oder zu verbieten sei, bleibe den zuständigen VerwaltungS-behörden anzuordnen überlassen und eS sei daher auf diese Be-schwerdepunkte hier nicht näher einzugehen.Anders verhalte eS sich mit der gegen die Belastung mit Zwangs-arbeit gerichteten Beschwerde, denen insofern die Begründung nichtabzusprechen sei, als diejenigen allgemeinen Erlasse, auf Grundderen Petent zur Leistung von Handarbeit angehalten worden sei,mit dem Strafgesetzbuch allerding« nicht im Einklang stehen. ESDer tz 16 des Str. G. B. laute im Absatz 2:Dre zur Gefängnißstrafe Berurtheilten können in einerGefangenanfialt auf eine ihren Fähigkeiten und Ver-Hältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; aufander, sowre mit dem vorhergehenden, die Beschäftigung der Zucht-hauSsträfliuge betreffenveu Artikel, so werde nicht wohl zu be-zweifeln sein, daß der Entwurf auch bei Gefängnißsträflingen dieZwangsarbeit wollte, und nur die Art und Weise der zwangS-weisen Beschäftigung von den Fähigkeiten und Verhältnissen de«Veruitheilten abhängig machte, daß jedoch das Gesetz in seinerin 3. Lesung angenommenen Fassung nicht nur die Frage, wie,sondern auch die Frage, ob überhaupt der Berurtheilte zwang«-weise zu beschäftigen sei, von den Fähigkeiten und Verhältaisseadesselben abhängig machen wollte. Der G-fängnißsträfling stehealso bezüglich der Zwangsarbeit insofern günstiger als der Zucht-hauSsträflmg, als dieser unter allen Umständen zu den in derStrafanstalt eingeführten Arbeiten angehalten werve, jener abernur, wenn und insoweit solche Arbeit seiner Individualität eat-spreche.Wenn nun nach dem oben mitgetheilten Z 37 der Hausordnung vom 19. März 1372 in Uebereinstimmung mit den allze-meinen Borschriften m Z 23 der Instruktion für die gerichtlichenGefangenanstalten vom 24. Oktober 1337 und der xos. 5 c. derInstruktion des Ministers des Innern vom 1. November 1851nur den Gefängnißsträflingen, welchen nachgelassen werde, sich selbstzu verköstigen, die Wahl der Beschäftigung überlassen werden dürfe,so werde hierdurch die ganze Kategorie derjenigen Sträflinge,welche ArmuthShalber oder aus sonstigen Gründen außer Standseien, sich selbst zu verköstigen, der milderen Bestimmung de«§ 16 cit. entzogen und in derselben Weise dem Arbeitszwangunterworfen, wie eS geschehen müßte, wenn der obligatorisch ge-faßte§ 14 deS ersten Entwurfs nicht durch den nur fakultativ ge-faßten§ 16 des Str.-G.-B. ersetzt worden wäre.Die erwähnten Bestimmungen, welche für die preußischen Ge-sängnisse Geltung haben, seien hiernach mit dem Wortlaut unddem humanen Geist des Reichsstrafgesetzbuchs nicht im Einklangund es sei Aufgabe deS Reichstags, dahin zu wirken, daß dieselben! baldigst außer Kraft gesetzt würden.i Referent beantragte,die Petition zu I. an die Justizkommission zu überweisen,zu II. den Herrn Reichskanzler aufzufordern, bei der preußi-schen Regierung dahin zu wirken, daß die eben erwähntenBestimmungen, als mit dem§ 16 Abf. 2. des Str.-G.-B.im Widerspruch stehend, beseitigt würden.Der Korreferent widersprach diesem Antrag. Er führte aus,der§ 16 Abs. 2 Str.-G.-B. stelle nur ein allgemeine« Prinzipauf, lasse aber für Anwendung und Ausführung des Prinzips deneinzelnen Verwaltungen völlig freien Spielraum, so daß ein Wider-spruch der erwähnten administrativen Anordnungen mit dem Gesetznicht nachweisbar sei. Und wenn er auch mit Rücksicht auf dieEigenschaft deS Petenten als eines ReichStagSabgeordncten aichtabgeneigt sei, in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die dem-selben widerfahrene Behandlung etwa als unangemessen erscheine,so vermöge er doch auch von diesem Standpunkt aus eine be-gründete Beschwerde des Petenten nirgends zu erblicken; insbe-sondere vermöge er eS nicht für absolut unangemessen zu halteu,-wenn Petetent, welcher die Buchbinderei erlernt habe, in derAnstalt mit Buchbinderarbeit beschäftigt worden sei. Er beantragedaher:in Erwägung,daß in der Petition eine Verletzung der derzeit inden Reichszesetzen über den Vollzug der Gefänguißstrafeugetroffenen Bestimmungen deS% 16 Str.-G.-B. nicktdargcthan ist,daß im Uebrigen die Frage des Erlasses einer Gefängnißordnung für das gcsammte Reich am geeignetste»bei Berathung deS Entwurfs der Justizgefetze zur Erörterung kommt,die Petition für nicht geeignet zur Erörterung im Pleuu«zu erklären.Von Seiten eines Mitgliedes der Kommission wurde hierauf,unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Abg. Dr. LaSkerder Antrag gestellt:zu I. der Petition dieselbe durch Vermittelung de» Herr»Präsidenten an die Justizkommission zu überweisen;zu II. dieselbe dem Herrn Reichskanzler mit der Auf'forderung zu überweisen, dahin zu wirken, daß w den-jenigen Bundesstaaten, in welcheu die Strafoollstreckuogund das Gefängnißwesen bislang nicht durch Gesetz ge-regelt ist, insbesondere im Königreich Preußen, von de»Bundesregierungen schleunigst der Strafvollzug und da«Gefängnißwesen in einer Weise geordnet wird, daß dadurchder Vollzug der Strafen, namentlich der Gefängnißstrafe»,im Sinne de« Strafgesetzbuchs, insbesondere de»§ 16desselben sicher gestellt werde.In der Diskussion über diese Anträge wurde von einem Mitglied der Kommsisiou hervorgehoben, daß nach Mittheilung de«RegierungStommiffarS einerseits dem Petenten die freie Wahl derBeschäftigung unter Bezugnahme auf den§ 37 der Hausordnung,welcher die Bedingung der Selbstbeköstigung aufstelle, versagt wor-den sei, während andrerseits in der fraglichen Strafanstalt dieSelbstbeköstigung überhaupt nicht mehr zugelassen werde. That-sächlich sei hierdurch der Petent— von der Gestattung, seine eigneu Kleider zu tragen, abgesehen— nahezu derselben Behandlungunterworfen, wie ein ZuchthauSsträfling. Jedenfalls fei e« nichtzu billigen, daß Petent zur Verbüßung seiner Strafe einer Anstaltzugewiesen worden sei, in welcher die Selbstbeköstigung rechtlichund thatsächlich ausgeschlossen sei.Diesen Ausführungen widersprach der Herr RezierungSkow-missar. Daß der§ 37 der Hausordnung, insoweit er die Wahder Beschäftigung von der Selbstverköstigung abhängig mache,nicht mehr in liebung stehe, sei bereits oben von ihm dargelegt.Andrerseits fei die Behandlung, wie sie der Petent erfahre, sickernicht die eines Zuchthausgefangenen. Die Letzteren würden stet«zu den in der Anstalt eingeführten Arbeiten angehalicn, gleichvielob dieselben der ftüheren Lebensstellung und Beschäftigung ve«Sträflings entsprächen oder nicht; während die Gefängnißsträflingenur aus angemessene Beschästiguug Anspruch haben. Diese Bestimmung sei dem Petenten gegenüber nicht verletzt, wie ihm außer-dem auch alle mit der Hausordnung verträgliche Erleichterung zu-gewendet fei.Nachdem noch ein Mitglied der Kommisston zu Gunsten de«vom Korreferenten gestellten Antrag« gesprochen, und namentlichden Erläuterungen de«ihr Verlangen find sie in dieser Weise zu beschäftigen..im Näheren ausgeführt hatte, daß nachDiese Fassung sei rn dritter Lesung des Gesetzes auf Antrag Herrn R-gierungSkommissar« dem Petenten die ihm zu Theil ge-»!