bat energische Vorgehen der Behörden" hat uns bedeutenden Vorschub geleistet, und wir hoffe», daß dieseEnergie" recht au» halten möge! Hoch Tcffendorf und Eompagnie! Bourgeoitbildung und-Humanität. AuS einem verunglückte« Rechtfertigungtversuch, den der in Nr. SL des Bolttstaat" gekennzeichnete Elberfelderadlige Advokat» Anwalt" macht, erfahren wir den Namen des saubere» Herrn. Derselbe heißt R. H. von Hnrter.(S. die angeblicheBerichtigung" in derFreien Presse für Berg- und Mark" Elberfeld  , den 4. März unterLokalet". Das genannte Blatt hat in der folgenden Nummer denBerichtiger" tüchtig zurechtgesetzt.) Daß Risiko der Arbeiter. Dem Herrn Dr. Hirt der den Arbeitern eine so lange Lebensdauer vindicirt, und dem Herrn Medizinalrath Dr. Aerschensteiner, der die Spiegel­fabriken Fürth'« so gründlich untersucht hat, rathen wir, folgende Notiz, die wir der vom sozialdemokratischen Gift gewiß nicht an- gefressenenBosstscheu Zeitung" vom3. d. entnehmen, zu beachten: Unter de» Arbeitern der Seidenfabrik zu Potsdam   ist seit längerer Zeit die Bleikrankheit hervorgetreten. Durch den letzten ErkrankungSfall ist diese Krankheit«- Erscheinung auch zur Kenntniß der sanitättpolizeilichen Behörde gelangt, welche so- fort die Ueberwachung da« Instituts in der strengsten Weise an- geordnet hat." Man merke wohl auf: Potsdam   ist der Sitz der Regierung«- Behörden eine« ganzen Regierungsbezirk«. Ungestört wird aber an diesem Sitze der privilegirte Mord jahrelang getrieben; wahrscheinlich durch einen Zufall gelangte beim letzten Morde die Sache zur Kenntniß der Regierung und diese schließt nicht die Mordhöhle, nein begnügt sich vorläufig mit Ueberwachung. Wenn die« am grünen Holze, d. h. in den RegierungShauptstädten, geschieht, wie mag e« erst am dürren fein, d. h. an kleinen Orten, wo sich solche Thatsachen der Controle der Behörden gewöhnlich gänzlich zu entziehen wissen? In Nowawe« dürfte Nähere« be- kannt fein. Wir bitten unsere dortigen Parteigenossen um Nach­richt. Arbeiteraussperrung. In Königsberg   i. Pr. hat sich eine Coalition von Eisengießereibesttzern und Maschinenbau- fabrikanten gebildet, die, al« erste« Lebenszeichen, das Verlangen an die Arbeiter stellte, länger zu arbeiten. Die Arbeiter, von der Nothwendigkeit einer solchen, überdies ohne ihr Zuthun ge- planten, Maßregel nicht überzeugt, lehnten da« Ansinnen der Fabrikanten ab, was zur Folge hatte, daß sämmtliche Arbeiter ausgesperrt worden sind. Die Versuche der Arbeiter, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen, find an der Hartnäckigkeit der Fabrikanten gescheitert. Und so erleben wir denn zum so und so vielten Male, daß die Arbeiter in der hentigen Gesellschaft auf Gnade und Ungnade der Laune der Arbeitgeber preisgegeben sind. Und sie werden eS sein, bis sie sich ermannen und der gesellschaft- lichen Anarchie und Unordnung ein Ende machen. Ueber den Ofenheim-Prozeß schrieb man uns aus Wien   vor Schluß desselben(der Brief kam uns durch einen Zu- fall sehr verspätet zu): Ich möchte nicht gern, daß Sie von Oesterreich   alsRechts- ftaat" eine bessere Meinung bekommen als von Preußen. Er- auben Sic mir daher, Ihnen in Betreff der Correspondcnz über den Prozeß Osenheim in der 2. Nummer vom 8. Januar 187S de«VolkSstaat  ", die ich leider erst heute erhielt, eine kleine Be- richtigung zuzusenden. Nicht, daß ich etwa den Ritter von Pont- Euxin vertheidigen wollte, das fällt mir nicht im Traume ein, ich möchte nur darauf hinweisen, daß das österreichische Ministerium Ihre*) Anerkennung kaum verdienen dürfte. Denn wären wirklich die Uebelstände der Lemberg  - Czernöwitzer Bahn allein an der Verhaftung des Generaldirektor« Schuld gewesen, so müßten mit demselben Rechte die meisten andern Generaldirektoren rc. vor die Schranken des Gerichts gezogen werden. Ofenheim'S Vertheidigung besteht denn auch nicht etwa darin, daß er behauptet, was er ge- an, sei kein Unrecht, sondern er sagt, eS feiUsuS" bei allen ahnen,was ich gethan» thun alle andern großen Herren, Dr. BanhanS nicht ausgenommen, ebenso". In der That war die Ursache von Ofenheim'S Bcrhaftuug nicht sein Hohnsprechen der Gerechtigkeit, sondern seine persönliche Feindschaft gegen den HandelSminister, dem er gänzliche Unfähig- keit vorgeworfen hatte; seine Schwindeleien boten nur die will- kommene Veranlassung, sich rächen zu können. Nicht die beleidigte Gerechtigkeft, sondern ein beleidigter Machthaber hat Osenheim ebensogut in den Kerker gebracht, wie Arnim; nicht seine Lumpereien, sondern eine relativ günstige Eigenschaft seine Unabhängigkeit dem Minister gegenüber haben ihn gestürzt. Ofenheim wird na- türlich nicht besser dadurch, ich hoffe aber, daß wenigstens der Much   des Ministers, in dieses Wespennest zu stechen" etwas von seiner Glorie eingebüßt haben wird." So unser Correspondent. Für heute keine Bemerkung. Wir kommen gelegentlich auf den Prozeß zurück. In seinerBerichtigung"(f. vor. Nummer) beruft sich der Bürgermeister Stromer von Nürnberg auf den Artikel IS des Bayerischen Vereinsgesetzes, der allerdings, wie wir uns jetzt über- zeugt haben,jeder Polizeistelle oder Behörde" die Besugniß zu- spricht, Vereine zu schließen, wenn dieselbendie religiösen, sttt- lichen, gesellschaftlichen Grundlagen de« Staates zu untergraben drohen." Nun herrschen aber über die religiösen, sittlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Staate« unter den Staatsbürgern selber sehr verschiedene Auffassungen, und das Bayerische Vereins- gesetz läßt die Frage offen, welche Auffassung die richtige ist. Die Katholiken z. B. haben über die religiösen Grundlagen des Staate« eine andere Meinung als die Protestanten, und die Sozialdemo- traten wiederum eine andre als die Katholiken und Protestanten. Ueber die sittlichen und gesellschaftlichen Grundlagen de« Staates theilen sich ebenfalls die Meinungen. Es gibt Staatsangehörige freilich nur eine verschwindende Minorität, welche die po­litische und ökonomische Ungleichheit für eine nothwendige Staat«- und Gesellschaft«-Grundlage, also für sittlich halten. Andere Staatsangehörige sind der Ueberzsugung, die politische und öko- nomischc Ungleichheit sei die verwerflichste und unsittliche aller Grundlagen, auf welchen ein Staat basiren könne. Bei diesem Widerstreit der Meinungen und Interessen, und weil das Bayerische   VereinSgesctz nicht sagt, welche religiösen, fitt- lichen und gesellschaftlichen Interessen als die Grundlagen des Staate« zu betrachten sind, und weil die Privatmeinungen des Hrn. Stromer nicht Staatsgesetz sind,großer Mann", wie Herr Stromer in Nürnberg   sein mag müssen *) Nicht unsere. Die betreff.Anerkennung" fand sich in einer von uns zum Abdruck gebrachten Zeitungskorrespondenz. R. d. V. wir nach wie vor die Auflösung de« Nürnberger   sozial- demokratischen Wahlverein« für»ngesetzlich erkläre», und zwar, weil da« Verbot eine Anzahl Staatsangehörige hindert, von ihrem gesetzlich garantirte» Rechte Gebrauch zu machen und sich(s. Abschn. I, Art 1 de» Bayerischen BereinSgesetze«) friedlich und ohne Waffen zu versammeln." Die Versaff««g der fra«zöfische«Republik,  " ist bekanntlich nach langen Geburtswehen in Versailles   fertig ge- worden; ein wahre« Monstrum) jedoch ganz würdig dieserRe­ publik  " und fein« Urheber. Die betreffendenGrundgesetze" lauten: Gesetz, betreffend die Organisirnng der öffentlichen Gewalten. Art. 1. Die gesetzgebende Gewalt wird von zwei Bersamm- lungen geübt: der Dcputirtenkammer und dem Senat. Die De- putirtenkammer wird nach Maßgabe de« Wahlgesetzes durch da« allgemeine Stimmrecht gewählt. Die Zusammensetzung, die Er- nennungSart und die BefugnisseZdeS Senat« werden durch ein be- sondere« Gesetz geregelt. Art. 2. Der Präsident der Republik wird mit absoluter Stim- menmehrheit von dem Senat und der Dcputirtenkammer, die zu einer Nationalversammlung zusammentreten, gewählt. Er wird auf sieben Jahre ernannt. Er kann wieder gewählt werden. Art. 3. Der Präsident der Rcpubhk theilt die Initiative zu den Gesetzen mit den Mitgliedern der beiden Kammern; er pro- mulgirt die Gesetze, sobald sie von den beiden Kammern votirt sind, er überwacht und sichert ihre Ausführung. Er hat das Recht der Begnadigung; Amnestien können aber nur durch ein Gesetz verfügt werden. Er verfügt über die bewaffnete Gewalt. Er be- setzt alle bürgerlichen und militärischen Aemter. Er führt in den nationalen Feierlichkeiten den Vorsitz; die Botschafter und Ge- sandten der fremden Mächte sind bei ihm beglaubigt. Jeder Akt deS Präsidenten der Republik muß noch von einem Minister gegen- gezeichnet werden. Art. 4. Vakante ordentliche StaatSrathSstellen besetzt der Prä- stdent der Republik   nach Anhörung de« Ministerraths. Die also ernannten StaatSräthe können nur wieder durch ein im Minister- rath beschlossene« Dekret abgesetzt werden. Die nach dem Gesetze vom 24. Mai 1872 ernannten StaatSräthe können bis zum Ab- lauf ihrer Bollmacht nur nach den im Gesetze vorgeschriebenen Formen abgesetzt werden. Wenn die Nationalversammlung auS- einander gegangen ist, kann ihre Absetzung nur durch einen Be- schluß deS Senats erfolgen. Art. S. Der Präsident der Republik kann im Einverständniß mit dem Senat die Abgeordnetenkammer vor dem gesetzlichen Ab- lauf ihrer Gewalten auflösen. In diesem Falle sollen die Wahl- kollegien binnen drei Monaten zu neue» Wahlen zusammentreten. Art. 6. Die Minister sind solidarisch vor den Kammern für die allgemeine Politik der Regierung und individuell für ihre persönlichen Akte verantwortlich. Der Präsident der Republik ist nur im Falle eiues Hochverraths verantwortlich. Art. 7. Im Falle einer Vakanz wegen HintrittS oder ans irgendwelchen anderen Gründen sollen die zwei vereinigten Kammern unverzüglich zu der Ernennung de« Präsidenten der Republik schreiten. In der Zwischenzeit ist der Ministerrath mit der auS- übenden Gewalt beiraut. Art. 8. Den Kammern soll da« Recht zustehen, vermöge ge- trennter Beschlüsse, die im Schooße einer jeden von ihnen, sei eS auf Verlangen de« Präsidenten der Republik, gefaßt worden find, zu erklären, daß sie eine Revision der Berfassungsgesetze für statt- Haft halten. Nachdem die beiden Kammern einzeln diesen Be- schluß gefaßt haben werden, sollen sie zu einer Natioaalvcrsamm- lung zusammentreten, um zu der Revision zu schreiten. Die Eat- schließunzen, betreffend die gänzliche oder die partielle Revision der Verfassungsgesetze, sollen mit der absoluten Majorität der Mitglieder, aus denen die Rationalversammlung zusammengesetzt ist, gesaßt werden. Jedoch kann während der Dauer der dem Marschall Mac Mahon   durch da« Gesetz vom 20. November ver- liehenen Gewalten diese Revision nur auf den Antrag de« Präst- denten der Republik stattfinden. Art. 9. Der Sitz der vollstreckenden Gewalt und der beiden Kammern ist Versailles  . Gesetz, betreffend den Senat. Art. 1. Der Senat besteht aus 300 Mitgliedern, von denen 225 von den Departements und Kolonien, 75 von der Rational  - Versammlung gewählt werden. Art. 2. Die Departements Seine und Nord wählen je fünf, Seine-Jnferieure, PaS-de-Calai», Girondc, Rhone  , Finistcre, CoteS- du-Nord je vier, Loire  -Jnferieure, Seine-et- Loire, Ille-et-Vilaine  , Seine-et-Oise  , Isere  , Puy-de-Dome  , Somme  , BoucheS-du-Rhone  , AiSne  , Loire  , Manche, Maine-et-Loire  , Morbihan  , Dordogne  , Haute-Garonnc, Charente-Jnfcrieure, Calvados, Sarthe, Herault  , Basses- PyreneeS, Gard  , Aveyron  , VendSe, Orne  , Oise  , Bogesen, Allier   je drei, alle anderen Departement« je zwei Senatoren. Der Bezirk Belfort  , die drei Departements Algerien  «, die vier Kolonien Martinique  , Guadeloupe  , Gesellschaftsinseln   und Französisch- Indien  wählen je einen Senator. Art. 3. Niemand kann Senator sein, der nicht Franzose, mindesten« 40 Jahr alt und im Vollbesitz seiner bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist. Art. 4. Die Senatoren der Departements werden mit ab- soluter Stimmenmehrheit und, wenn e« nöthig ist, im Listenskru- tinium von einem im Hauptorte des Departements oder der Kolonie versammelten Wahlkollegium ernannt, bestehend auS: 1. den Ab- geordneten, 2. den Generalräthen, 3. den ArrondissementSräthen und 4. je einem unter den Wählern jeder Gemeinde genommenen Delegirtcn de« Gemeinderaths. Art. 5. Die von der Nationalversammlung zu ernennenden Senatoren sollen im Listenskrutinium mit absoluter Stimmenmehr- heit gewählt werden. Art. 6. Die Senatoren der Departement« und der Kolonien sollen für neun Jahre ernannt und alle drei Jahre zu einem Dritttheil neu gewählt werden. Bei Beginn der ersten Session sollen die Departements in drei an Zahl gleich starke Serien von Senatoren getheilt und hierauf durch das Loo« die Serien be- stimmt werden, die nach Ablauf de« ersten und zweiten TrienniumS zu erneuern sind. Art. 7. Die von der Nationalversammlung zu ernennenden Senatoren sind unabsetzbar. Im Falle eines Hintritts, einer De- misston oder sonstigen Vakanz soll binnen Monaten im Schooße des Senats selbst zu einer Neuwahl geschritten werden. Art. 8. Der Senat theilt mit der Abgeordnetenkammer die Initiative und die Fertigung der Gesetze. Jedoch müssen die Finanzgesetze zuerst der Deputirteukammer vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Art. 9. Der Senat kann als Staatsgerichtshof zusammen- treten, um, sei eS über den Präsidenten der Republik, sei e« über die Minister, zu Gericht zu fitzen, und über Attentate gegen die öffentliche Sicherheit zu erkennen. Art. 10. Zu der Wahl de« Senat  « soll eineu Monat vor dem von der Nationalversammlung für ihre Auflösung bestimmten Zeit- Punkt geschritten werden. Der Senat soll zusammentreten uud sich konstituiren au dem Tage, da die Nationalversammlung auS- einander geht. Gewerksgenossenschastliches. Allgemeiner deutscher Schneiderverein. KieHe«, 9. März. Nachstehende Berichtigungen von Adressen der Bevollmächtigten bringen wir zur Kenntniß: Pforzheim  , Karl Hoch, Holzgarteustr. 0. 238; Ulm  , Ioh. Lang, Gasthaut zur gol- denen Traube, Fraucnstraße. Ferner noch die Mittheilung, daß sich in Bamberg   eine Mitgliedschaft konstituirt hat; Bevollmäch- tigter ist Wind. Bötsch, bei Schuhmacher Riehm, Laugegasse, 4 Tr., Kassircr Georg Gradl, am Markt 234 b. Pfötsch. Mit Gruß und Handschlag Der Ausschuß. ____ I. 31.: B. Klerx. Metallarbeitergewerksgenofsenschaft. Saatfeld a. d. Saale  , 8. März. Am 6. März hat sich hier! eine Metallarbeitergewerkschaft gegründet; bis jetzt besteht sie au» 23 Mitgliedern, hoffentlich werden sich die übrigen Metallarbeiter Saalfeld  « bald alle anschließen und jihre College» nicht weiter allein kämpfen lassen. Ich ersuche die Bevollmächtigten der Umgegend Saalfeld  « höflichst, mit mir Correspondenz anzuknüpfen. Mit Brudergruß und Handschlag Anton ZechovSky, Bev. I Verein der Sattler und Berufsgenossen. Kamvurg, 1. März. Die bekannte Rede des FiuanzministerS v. Camphausen und die Aussicht auf ein baldige« Schiedsgericht haben auch auf unsere Arbeitgeber ihre Wirkung ausgeübt. Die- selben gehen nämlich mit der Absicht um, die Arbeitszeit im All- gemeinen zu verlängern unv eine gemeinschaftliche Meister-, Ge- sellen- und LeHrlingS-Krankenkasse zu gründen. Wer da noch nicht von dem Wohlwollen des MeisterbunveS überzeugt ist, der muß wahrlich blind sein. Jeder Zweifel über die Absichten der Meister wird aber beseitigt, wenn man vernimmt, daß nur Der Arbeit erhält, der sich mit ihrenarbeiterfreundlichen" Maßnahmen ein­verstanden erklärt. Nun find wir aber weit davon entfernt, von dieser allzu väterlichen Fürsorge Gebrauch zu machen, und werden wir uns den Meistern energisch widersetzen. Leider werden die i Meister in ihrem Vorhaben noch von Arbeitern bestärkt, denn es wird durch die neuen Lohntabellen bewiesen, daß hier noch(man sollte eS kaum glauben) in 4 Werkstellen 12 Stunden für 5 Mrk. wöchentlich mit Kost und Logis gearbeitet wird. Es sind das sämmtlich NichtvereinSmitglieder. Daher fordere ich alle Collegen auf, deu Zuzug nach hier so viel wie möglich fern zu halten, und vor Allem nur auf unserem Verkehr, Hohe Bleichen Nr. 30, zu ver- kehren. Auch ist eS Pflicht eines Jeden, beim Herannaheu der besseren Geschäftszeit für die Verbreitung und Befestigung deS, Vereins das Seinige beizutragen. Möge ein Jeder den§ 2 unseres Statuts zum Ausdruck bringen, dann wird auch der Lohn nicht fehlen. AuS Obigem ersteht Jeder zur Genüge, daß er als Einzelner der Willkür preisgegeben ist, und daß von einer Har- monie oder Humanität keine Rede sein kann. Auch verdient Der- jenige, der sich alle« gefallen läßt, nichts bessere«. Doch hoffe ich, I daß noch so viel gesunder Geist in der Brust meiner College» vorhanden ist, daß sie einsehen, daß uns nur eine straffe Orga- I nisation, wie sie unser Verein bietet, vor dergleichen Uebergrlffen! der Arbeitgeber zu schützen vermag. Darum Collegen, die Ihr uns noch fern steht, tretet ein in den Verein und bringt dessen! Prinzipien zum Ausdruck, dann wird eS auch gelingen, unsere Stellung zu bessern. Denn das goldene Zeitalter des Handwerks ist vorüber. Es gilt jetzt den Kampf um Brod und Freiheit. Wie dieser Kampf sich gestaltet, das hängt von dem Verhalten der Arbeitgeber ab. Unsere Pflicht ist eS, unser Recht zu wahren, und das können wir nur durch Einigkeit. Darum laßt unS einig sein wie Brüder,in keiner Roth   unS trennen noch Gefahr." Ferd. Schulz, Vertrauentmann. «llgemeiner deutscher Schiffszimmerer-Berein. Kamvurg, 12. Februar.(Der Allgemeine deutsche Schiff«- zimmerer  -Verein und der Verein Norddeutscher Schifftbaumeister.) Da von Seiten der besitzenden Klassen die Vereine der Arbeiter aller Branchen in der gehässigsten Weise ununterbrochen ange- griffen werden, erlaube ich mir, als Vorsitzender des Allgemeinen deutschen Schiffszimmerer-Verein«, beide hier oben genannte Ver- eine als Sachkenner zu kritistrcn, und überlasse alsdann das Ur- theil dem Publikum. Ich will nun zunächst die Gründung des Vereins Norddeutscher SchiffSbaumeister kritistren. Um das Eni- stehen genannten Vereins näher zu schildern, führe ich hier einen Bericht aus derHamburgischen Börsen-Abendzeitung" an. Die- selbe schreibt: «In Berlin   hat in den Tagen vom 16. und 17. November 1874 eine Generalversammlung deS am 15. April 1872 zunächst von den Schiffsbauern der Ostseeküste zgegrünveten Verein« deut­scher Schiffsbaumeister stattgefunden, dem sich inzwischen auch die Schiffsbauer der Nordfeeküste angeschlossen hatten. Gegenstand der Tagesordnung bildeten die Statuten, die von der Generalversamm- lung vorbehaltlich definitiver Redaktion festgestellt wurden. Der Verein bezweckt nach A 1   der Statuten, die gemeinsamen Jnter- essen der Fachgenossen zu wahren und die Verhältnisse zwischen den Vereinsmitgliedern und ihren Arbeitnehmern im beiderseitigen In- teresse derselben zu regeln. Mitglieder des Vereins können werden die Besitzer von deutschen Schiffswerften und Schiffs- und Ma- schinenbauanstalten als Arbeitgeber, sowie Schiffsbaumeister uud Schiffsarchitekten, und Schiffs- und Mafchinenbau-Ingenieure der Kriegs- und Handelsmarine. Der Verein theilt sich in Distrikts- vereine: u. der Ems, b. der Weser, c. der Elbe  (Häfen an der Elbe   und der Westküste von Schleswig-Holstein  ), ä. der Trave  (Häfen an der Trave und der Ostküfte von Schleswig-Holstein  ), e. Mecklenburg   und Borpommeru(Häfen von Wismar   bis Anclam inclusive), k. der Oder(Häfen von Ueckermündc bis Colberg in-! clustve), g. der Weichsel  (Häfen von Ueckermündc bis Memel  ).! Nach§ 3 der Statuten sollen die Lohnsätze in jedem Orte zwischen Meister und Gesellen vereinbart werden, und darf kein Vereins- Mitglied von dem getroffenen Uebereinkommen abweichen. Nach Z 4 der Statuten ist dem austretenden Arbeiter aus Verlangen von dem bisherigen Meister eine Bescheinigung darüber zu er- theilen, ob er ordnungsmäßig entlassen oder nicht. Eine in gezie- mender Weise vorgebrachte Forderung auf Lohnerhöhung soll nicht als Grund zur Verweigerung eines ordnungsmäßigen Abgang«- scheiueS gelten. Die Mitglieder verpflichten sich, Arbeiter nur