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Erscheint in Leipzig

Mittwoch, Freitag, Sonntag.

Bestellungen nehmen an alle

Bostanstalten u. Buchhand­

lungen des Jn- u.Auslandes.

Filial Expeditionen&

Der Volksltaat

für die Bereinigten Staaten: an

F. A. Sorge,

Box 101 Hoboken, N. J.

Peter Haß,

8. W. Corner Third and

coates str. Philadelphia .

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Organ der sozialdemokratischen Arbeiterpartei und der internationalen Gewerksgenossenschaften.

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Nr. 39.

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An die Abonnenten in Sachsen .

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_ Mittwoch, 7. April.

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1875.

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Bemerkungen zu dem Entwurf eines Gesetzes über gewerbliche Hülfskaffen.

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Bunkte find noch eine ganze Reihe von Bestimmungen in dem Die einzige Conceffion ist, daß nach dem Entwurf ein Vorstand Bei Berweigerung der Annahme des Abonnements fülr April Sei- Entwurfe enthalten, die wir nicht billigen können, und wollen wir gewählt werden muß, und daß in demselben die Arbeitgeber blos tens einer Boftexpedition, wollen sich die Betreffenden auf das Circular dieselben hier kurz anbeuten, hoffend, daß eine gewandtere und die Hälfte der Stimmen haben dürfen. Bekanntlich gab es bis­bom 16. März 1872 Nr. IV 2463 A berufen, wonach Monatsabonne- mit der Materie vertrautere Feber es unternimmt, die Schatten- her und giebt es heute noch eine Menge von sogenannten Fabriks­ments auf den Boltsstaat" im Königreich Sachsen und Herzogthum feiten des Entwurfs ins rechte Licht zu stellen. und Knappschaftstassen, bei welchen den Arbeitern weiter fein Recht Sachsen- Altenburg zulässig find. Da ist zunächst§ 6 des neuen Gefeßentwurfs, der bestimmt, zufteht, als zu zahlen, wogegen die Herren Arbeitgeber das aus­Die Expedition des ,, Volksstaat". daß der Beitritt zu einer auf Grund dieses Gesezes gegründeten schließliche Verwaltungsrecht fich anmaßen, obendrein noch mit dem Hülfskaffe von der Betheiligung an anderen Anstalten oder Ver- Gelde der Arbeiter spekuliren, und wenn es gerade paßt, auch einen nicht abhängig gemacht und Niemand versagt werden bankerott machen, ohne daß die Arbeiter ein Mittel an der Hand barf, ber ben Bestimmungen des Statuts genügt 2c." Die Ten- hätten, solchen Gaunerstädchen ihrer ehrenwerthen" Brodgeber" denz dieser Bestimmung ist sofort ersichtlich, wenn man weiß, daß vorzubeugen. Diesem Uebelstande soll nun durch den neuen A. Seit Einführung der norddeutschen, jest deutschen Ge- alle von den ve. schiebenen Gewerkschaften 2c. gegründeten Hülfs- Entwurf abgeholfen werden, aber wie? Anstatt den Arbeitern werbeordnung vom Jahre 1869 herrschte auf dem Gebiete gewerk- taffen die Bestimmung enthalten, daß, um Mitglied der Hülfs- das Recht zu verleihen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und licher Hülfskaffen große Zerfahrenheit. Jenes Gesez bestimmt taffen zu sein, man auch Mitglied der Gewerkschaft 2c. sein muß. zu verwalten, mit Ausschluß der Arbeitgeber, wirb ben lepteren nämlich in seinem§ 141: Bis zum Erlaß eines Bundesgesezes Diesen sehr erklärlichen und vollständig berechtigten Zwang, bas Recht gegeben, sich nach wie vor an den Kaffen der Arbeiter bleiben die Anordnungen der Landesgeseze über die Kranken-, welchen die organifirten Arbeiter gegenüber ihren noch nicht orga- zu betheiligen, und sobald sie dieses thun, den Vorstand zur Hälfte Hülfs- und Sterbekaffen für die Gesellen und Fabrikarbeiter in nifirten Brüdern ausüben, soll dieser§ 6 unmöglich machen. Man mit ihren Creaturen zu besetzen! Kraft. will ben Arbeitern ein Agitationsmittel aus der Hand winden, Wer nun die Lage der Arbeiter gegenüber ihren angeblichen " Die durch Ortsftatut oder Anordnung der Berwaltungsbehörde übersieht aber dabei, daß man das Kind mit dem Babe aus- Brodgebern tennt; wer das weiß, daß hunderterlei Mittel einem begründete Verpflichtung der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und schüttet. Was soll eine so allgemein gehaltene Bestimmung: Der Fabrikherrn zur Verfügung stehen, den Arbeiter firre zu machen, Fabritarbeiter, einer bestimmten Kranken-, Hülfs- oder Sterbekaffe Beitritt barf Niemanden versagt werden, der den Bestimmungen der wird begreifen, welche Bedeutung dieser Paragraph für die beizutreten, wird indeß für Diejenigen aufgehoben, welche nach- bes Statuts genügt", sagen? Doch wohl nur, daß Jeder zu jeder Arbeiter und für die Arbeitgeber hat. weisen, daß fie einer anderen Kranken-, Hülfs- oder Sterbetaffe Kaffe ohne Ausnahme Zutritt hat. Nun hat aber eine ganze Anzahl Wir setzen hier ein Urtheil her, welches zum Schlusse des je angehören." von bestehenden Hülfs- und Krankenkassen die Bestimmung, daß, vorigen Jahres ein ehrlicher Bourgeois in der Neuen Zürcher

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" Diese privaten Krankenkassen sind mir schon längst ein Dorn im Auge gewesen. Es giebt lein anderes Mittel, welches so sehr wie eine solche Rasse den Arbeiter der Willkür des Herrn unterwirft, tein anderes Mittel, welches ihn so sehr an die einzelne Fabrik binbet und ihn zwingt, alles zu erbulben und zu allem zu schweigen, wenn ihn nicht relativ beden­tende finanzielle Berlufte treffen sollen." Nun, was fagen unsere preußisch deutschen Gesetzgebungskünstler einem solchen Urtheil? Das ist doch einmal ehrlich gesprochen,

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Anf Grund dieses Paragraphen weigerten sich nun viele ge- wenn ein Mitglied der Kaffe auch aus anderen Kassen Kranken- Zeitung", einem Schweizer Bourgeoisblatt vom reinften Waffer, werbliche Arbeiter, den bis dahin durch Ortsftatut oder sonstigen geld bezieht, dieses Mitglied aus den verschiebenen Kaffen, zu über Hülfskaffen, in denen die Arbeitgeber eine Rolle spielen, ab­3wang bestehenden Kaffen noch weiter beizusteuern, gründeten denen es gesteuert, zusammen nur so viel Unterstüßungsgeld be- gegeben hat. Der betreffende Bourgeois schreibt: felbstständige Kaffen oder schlossen sich bereits bestehenden Kassen ziehen darf, als sein bisheriger Durchschnittsverdienst betragen hat. an. Nun sagt der betreffende Paragraph, wie oben mitgetheilt, Warum hat man in der Praxis zu diesem Schutzmittel gegriffen? wohl in seinem zweiten Absage, daß berjenige, welcher einer Hülfs- Einfach, weil man in allen Kassen die Erfahrung gemacht hat, taffe beigetreten ist, von dem Zwange, irgend einer bestehenden Kaffe baß es sogenannte Gewohnheitskranke giebt, welche, wenn man weiter noch anzugehören, befreit sei; aber derselbe Baragraph fagt fich nicht durch ftatutarische Bestimmungen schüßt, die übrigen auch in seinem ersten Theile, daß bis zum Erlaß eines Bundes- Raffenmitglieder ausbeuten und die Vortheile der Kaffe miß­gesetzes die Anordnungen der Landesgeseze noch in Kraft bleiben. brauchen. Die ärztlichen Attefte, welche zur Beglaubigung ber Auf Grund dieser verschiedenen Landesgesetze haben verschiedene Krankheit beigebracht werden müssen, sind in der Regel nicht Gerichte die von den Arbeitern neugegründeten Hülfskaffen als schwer zu bekommen. Nach§ 6 ist nun jebe Kaffe gezwungen, nicht zu Recht bestehend erachtet und dieselben aufgelöst oder die Jeben ohne Ausnahme aufzunehmen;§ 11 aber, der bie Unter- au denselben angehörenden Arbeiter, troß der Bestimmungen des ftüßungen feftfest, bestimmt:" Die Unterstüßungen müssen min- nicht wahr? § 141, worin gesagt wird, daß ein Beitrittszwang zu bestimmten beftens erreichen: auf den Krankheitsfall den halben Betrag des Daß aber das Recht der Arbeiter, ebenfalls Bertreter in dem Raffen nicht mehr exiftirt, gezwungen, den auf Grund von Orts- täglichen Arbeitslohnes für jeden Tag der Dauer der Krankheit, Vorftande zu haben, kein genügendes Schußmittel gegen die Ueber­ftatuten bestehenden Hülfskaffen beizutreten. Bon anderen Ge- soweit die Dauer derfelben 26 Wochen nicht übersteigt 2c." Bor - griffe der Arbeitgeber ist, das gesteht der Bourgeois der Neuen richten wurde wieber anders Recht gesprochen, und so tam es, daß stehendes gilt nach dem Entwurf für jede Kaffe, Ausnahmen dür. Bürcher Zeitung" ebenfalls zu. Er schreibt: ein und dieselbe Hülfskaffe vor den Richtern der Provinz Bran- fen nicht stattfinden, also auch kein Heruntergehen unter diesen Aber die Berwaltung wird ja von einem Ausschuß der Ar­denburg als dem§ 141 genügend galt, während Richter in den Unterstützungssatz. beiter beforgt wird man sagen; dadurch wird doch gewiffen­Rheinlanden oder in der Provinz Sachsen das entgegengesette Faßt man nun die durch die Bestimmungen des§ 6 gefchaffene hafte und unparteiische Handhabung des Instituts gesichert. Ich Urtheil abgaben. hülflofe Lage der Rassen den neueintretenden Mitgliedern gegen- frage in erster Linie: Wer macht diesen Statutenentwurf? Wer Aus diesen Widersprüchen nun herauszukommen und einen über ins Auge, so wird man uns Recht geben, wenn wir fagen: treibt die Beiträge ein? Dieselben müssen zinstragend angelegt ficheren Rechtsboden für diese Angelegenheit zu gewinnen, ist schon der Entwurf hat mit seiner Bestimmung, wonach Jeder in jebe werben- wie wird diese Anlage geschehen? Es ist wohl selbstver­lange der ausgesprochene Wunsch sowohl der gesammten Arbeiter- Raffe aufzunehmen ist, das Kind mit dem Babe ausgeschüttet. ftändlich, daß nicht die Arbeiter, sondern entweder der Herr, oder welt, wie auch einzelner Boltsvertreter. Ich erinnere hier nur an§ 6 bedeutet, zum Gesez erhoben, im Zusammenhang mit dem wenn, was in vielen Fällen vorkommen wird, er nicht im Stande bie biesbezüglichen Petitionen aus Arbeiterkreisen und die öfteren§ 11 einfach eine Brandschazung der ehrlichen Rassen- ist, dieselben zu entwerfen, irgend ein oberer Angestellten dieselben Interpellationen. Der fortschrittlichen Abgeordneten Dunder und Mitglieder. entwirft und diese oberen Angestellten sind ebenso ausnahms­Schulze aus Delißsch. Indeß, wie schnell auch unsere Regierung§ 15 bestimmt: Ausscheidendenden Mitgliedern, welche einer los ergebene Diener des Herrn und haben seinen Launen und bamit bei der Hand ist, Ausnahmegesetze für einzelne Staats- Raffe fünf Jahre ununterbrochen angehört haben, muß, sofern Wünschen Rechnung zu tragen. Da bie Bersicherung eine Zwangs­angehörige oder neue, ihre Macht stärkende Militärgefeße einzu- durch das Statut die regelmäßige Ansammlung einer Reſerve aus versicherung ist, so müssen die Beiträge natürlich durch Abzug am bringen, so langsam ift fie, wenn es gilt, Gefeße zu schaffen, in den Beiträgen der Mitglieder bestimmt ist, eine Abfindung ge- Lohne eingetrieben werben, und das fann wieber fein Arbeiter welchen weber der Kulturkampf, noch Militärstaatliches eine Rolle währt werden, welche mindestens zwei Drittheile des aus ihren machen, sondern es wird dies an Stelle des Herrn ein oberer spielen, und so tam es denn, daß erst in diesem Jahre, also bei- Beiträgen der Reserve zugeflossenen und bis zu ihrem Austritte Angestellter thun. Die Arbeiter werden sich schließlich wohl hüten, nahe volle sechs Jahre nach Inkrafttreten der neuen noch nicht als aufgezehrt zu verrechnenden Betrages ausmacht." dem Herrn dadurch ihr Mißtrauen zu beweisen, daß sie ihre Re­Gewerbeordnung, die Regierung mit einem Entwurfe zur Dieser Paragraph ist unserer Meinung nach nur unter ganz ferven einer öffentlichen Kaffe übergeben, statt fie ihm zur Ber Regelung des Hülfskaffenwesens herausrüdt und denselben wie besonderen Boraussetzungen mit entsprechenden Beschränkungen zu- waltung zu überlassen, und wer das Gelb in Händen hat, ist der Reichs- Anzeiger" schreibt der Kritik der betheiligten Kreise läffig. Angenommen, feine Tendenz sei richtig Kaffen gegenüber, auch Meifter." unterbreitet. welche die Bezahlung ihrer Unterstüßung von bestimmten Verhält Dieses Urtheil entspringt, wie man auf den ersten Blick fieht, -Wollte man nun annehmen, daß die Einbringung des neuen niffen, in welchen sich das Kaffenmitglied befindet, abhängig der Erfahrung. Der Mann kennt eben die Lage der Arbeiter Entwurfes deshalb so lange sich hingezogen, weil die Regierung machen( z. B. Fabriffaffen, welche Unterstüßungen nur so lange und weiß ihre Abhängigkeit und deren traurige Folgen für den fich erst mit den verschiebenen praktisch betheiligten Kreisen ver- zahlen, als das betreffende Mitglied in der Fabrik beschäftigt ist), Arbeiterstand zu tariren. Wir haben es oben eine Conzeffton ge­ständigt, Gutachten eingezogen und Material gesammelt habe, so so kann diese Bestimmung nicht als gerecht bezeichnet werden nannt, baß der Entwurf bestimmt, daß im Vorstand auch Mit­würde man der Regierung Unrecht thun; nein," bie Kritit" wird gegenüber Kaffen, welche auf Grund freiwilligen Uebereinkommens glieder aus den Arbeiterkreisen sein müssen; wir erklären aber erst jetzt, nachdem der Entwurf vollendet ist, herausgefordert, und der Mitglieder geschaffen sind, und deren Mitglied Jemand so gerne, daß wir uns bem oben abgegebenen Urtheil über die prat­wenn man die verschiedenen Meinungen gehört, dann soll der lange bleiben kann, als er den ftatutarischen Bestimmungen nach- tische Bedeutung dieser Conzession anschließen. Was die Anlage Entwurf dem Bundesrathe zugehen, und findet derselbe dann vor kommt. Zu welchem Zwede werden denn Reservefonds angelegt? verfügbarer Gelber betrifft, so bestimmt zwar Paragraph 22 bes ben Augen der verschiedenen Bertreter der deutschen Zwergstaaten Doch nur, um mit deren Zinsen außerordentliche Ausgaben zu neuen Entwurfs, daß Gelber nur ebenso wie die Gelder Bevor­Gnade, so erhält der hohe deutsche Reichstag die Erlaubniß zu decken. Wenn nun eine Raffe fünf Jahre lang das Risiko ge- mundeter angelegt werden dürfen. Diese Bestimmung schüßt nun dem Schmerzenstinde der verbündeten Regierungen Ja" zu tragen hat und einem Mitgliede bie Unterstügung im Falle eines zwar davor, daß die Gelder der Arbeiter allzu leichtsinnig zu sagen. Obwohl es nun einer Vernachlässigung berechtigter In- Unglüce garantirte, so hat unserer Auffassung nach ein frei- Spekulationen verwendet werden können, aber sie schüßt nicht. tereffen verwünscht ähnlich sieht, Dinge von so einschneidender willig ausscheidendes Mitglied tein Recht, einen Theil desjenigen bavor, daß daß Geld eben doch in den Händen des Fabrikherrn Wichtigkeit, wie dies die gefegliche Regelung des Hülfstafsenwesens Gesammtvermögens, welches für ausnahmsweise Fälle angefam- bleibt, wenn auch gegen Sicherheit, und wer bas Geld hat, unbeftreitbar ist, berart auf die lange Bank zu schieben und baburch melt ist, für sich in Anspruch zu nehmen. So weit der betreffende ift auch Meister" sagt der oben citirte Schweizer Bourgeois. bie Rechte der großen Mehrzahl der Staatsbürger in einer so Baragraph auf Alterversorgungs- und Invalidenkassen angewendet ( Schluß folgt.) wichtigen Sache von dem willkürlichen Ermessen einzelner Bewerben kann, mag derselbe unter gewissen Voraussetzungen richtig amten abhängig zu machen, so würden wir der Regierung dieses sein.

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lange Zögern doch gerne verzeihen, wenn der neue Entwurf auch Wir kommen nun zum§ 16 bes Entwurfes, welcher bestimmt, Politische Uebersicht. nur annähernd den Wünschen und berechtigten Forderungen der baß jebe Kaffe einen Vorstand haben muß, welcher auf der Ge- Zur Charakteristik des deutschen Gefängniß­zunächst betheiligten Kreise, der Arbeiter, entspräche. neralversammlung gewählt wird, und der die Kaffe gerichtlich und wesens. Bisher war man vielfach der Meinung, in Württem­So aber ist bies leider in nur sehr untergeordnetem Maße der außergerichtlich zu vertreten hat. In seinem letzten Abschnitt lautet berg wenigstens gehöre die brutale Behandlung der Fall, und es ist nicht der Fall bei dem wesentlichsten Punkte, bei genannter Baragraph: politisch Inhaftirten zu den Unmöglichkeiten; baß diese

ber Forderung, in welcher alle Arbeiter der verschiebensten Grup- Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu den Kaffen leisten, haben Meinung eine irrige, und daß es im schönen Schwabenlande pen einig find: Beseitigung der Arbeitgeber aus den Anspruch auf Vertretung im Vorstande. Mehr als die Hälfte gerade so herrlich ist, wie im übrigen Reiche der Bismarde und Hülfskaffen, felbstständige Berwaltung der Rassen der Stimmen darf ihnen im Vorftande nicht eingeräumt werben." Stieber, beweisen die Mittheilungen des Kaufmanns Th. Mann­burch die Arbeiter, Berbannung jebes fremben Ein- Sier also wären wir bei dem tritischen Buntte angelangt.-hardt, welcher wegen Majestätsbeleidigung eine Gefängnißhaft flusses mit Ausnahme des gefeßlich geregelten Auf- Wir haben Eingangs schon gesagt, daß es ber sehnlichste Wunsch von 8 Monaten im Landesgefängniß zu Rottenburg verbüßt hat. fichtsrechts der zuständigen Behörde. aller Arbeitergruppen bisher gewesen sei, sich in ihrem Hülfe- Die Süddeutsche Boltsstimme" ist in der Lage, hierüber Folgen­

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Diefer Cardinalpunkt der ganzen Angelegenheit, er ist nicht laffenwesen unabhängig von den Einflüssen der Arbeitgeber zu bes zu berichten:

u Gunsten der Arbeiter entschieden, sondern das gerade Gegen machen. Diesem so oft und so lebendig ausgesprochenen Wunsche Gleich beim Eintritte in diese Anstalt wird man unangenehm theil ist geschehen. Doch auch außer diesem so hochwichtigen der Arbeiter, wie wird ihm im Entwurfe Rechnung getragen? überrascht, zum einstweiligen Aufenthalt in einen Saal gewiesen