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Nr. 227.

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Vorwärts

Berliner Volksblatt.

17. Jahrg.

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Sonnabend, den 29. September 1900.

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und Kommandeur doch nicht ganz leicht. Was uns an der Ein- Unterordnung aufmarschieren. Und wo alle Stricke zerreißen, werden Die neue Militärftrafgerichts- Ordnung. richtung der Gerichtsoffiziere aber besonders bedenklich erscheint, die örtlichen Verhältniffe aus der Not helfen. Einige Socialdemo besteht darin, daß sie nach Umständen in eine sehr peinliche Lage zu traten, die die Sache am Ende aufbauschen" könnten, werden Am 1. Oktober d. J. tritt die bisherige preußische Militär- einem Kameraden geraten können. Gesetzt ein Gerichtsoffizier findet immer zu finden sein. So wird denn für die Oeffentlichkeit nicht Strafgerichts- Ordnung vom 3. April 1845(!) außer Wirksamkeit. während einer Untersuchung plößlich Anzeichen dafür, daß in die Ver- viel übrig bleiben. Ab und zu, wenn ein Soldat einen Diebstahl Gegen dieses Verfahren, das noch aus den Zeiten der heiligen fehlung eines Unteroffiziers oder Soldaten auch ein Offizier mitverwickelt sich zu Schulden kommen läßt oder sonst etwas verbricht, was für die Alliance", also der schwärzesten Reaktion stammt, haben sich all- ist. Nun steht aber der Gerichtsoffizier vor der unangenehmen Wahl, Oeffentlichkeit ganz gleichgültig ist, wird man die Thüren weit mählich doch so viele Stimmen erhoben, daß es, wenn auch nur ob er in der bewußten Richtung weiterforschen und damit den öffnen und rufen: Hereinspaziert, meine Herrschaften, wir sprechen widerstrebend, aufgegeben werden mußte. Es sind in den letzten Kameraden an das Messer liefern oder diesen schonen soll. Hätte vor aller Welt Recht und scheuen das Urteil der Oeffentlichkeit nicht." zehn Jahren allein ungefähr ein halbes Dugend Broschüren ge- auch am Standgericht ein Auditeur die Untersuchung zu führen, Wenn aber Mißhandlungen, also Delikte, die das schrieben worden, die von den schwersten Angriffen gegen dieses so fielen solche Situationen von vornherein weg, weil die Auditeure Bolt sehr interessieren, gefühnt werden, dann werden die Militärrecht stroßten. Pforten höchstwahrscheinlich geschlossen werden. Aber beileibe Freilich ist das kein Wunder, denn dieses Verfahren entsprach nur in einem sehr losen Verhältnis zum Offiziercorps stehen. Wenden wir uns nun den Gerichten zu, die von der neuen nicht wegen des Urteils der Außenwelt, sondern nur wegen des bes in keiner Weise modernen Gesichtspunkten. So fand z. B. vor Strafgerichts- Ordnung vorgesehen sind. Es giebt nunmehr: rechtigten Ehrgefühls" desjenigen, der sich nicht schämte, einen wehr­Gericht teine Zeugenvernehmung statt, sondern es wurde das Er- 1. Standgerichte, bei jedem selbständigen Bataillon und losen Untergebenen zu prügeln. gebnis der Untersuchung nur vorgelesen. Die Richter konnten somit jedem Regiment, bestehend aus drei Offizieren als Richtern. Ver ihre Anschauung nicht direkt aus den Beugenaussagen gewinnen, treter der Anklage ein Gerichtsoffizier. Ueberhaupt kein Militär­sondern waren auf die Auffassung dessen, der die Untersuchung justizbeamter vorhanden! Zuständig nur für Unteroffiziere und Ge­geführt hatte, angewiesen. Eine Berufung an eine höhere Instanz meine. Aeußerste Straffompetenz sechs Wochen Freiheitsstrafe( Arrest) gab es nicht. Der Gerichtsherr aber, d. H. der Kommandeur der bezw. 150 M. Geldstrafe.

Zum Schluffe, fei noch auf eine Bestimmung hingewiesen, die weder der preußischen noch der bayrischen Militärstrafgerichts­Ordnung entstammt, sondern gänzlich neu, also eine Blüte" am Baume der deutschen   Einheit ist. Vom 1. Oktober ab unterstehen nämlich frühere Soldaten noch ein Jahr lang

Abteilung, bei der das Gericht bestellt war( selbständiges Bataillon, 2. Kriegsgerichte, bei jeder Divivision, bestehend aus nach ihrer Entlassung der Militärgerichts­Regiment, Division   oder Armeecorps), hatte in bestimmten Fällen vier Offizieren und einem Kriegsgerichtsrat als Richtern. In barkeit, wenn sie in dem Glauben, während ihrer das Recht, die Strafe zu mildern. Die Aufhebung eines Urteils schwereren Fällen drei Offiziere, zwei Striegsgerichtsräte. Vertreter Dienstzeit ungerecht behandelt worden zu sein, an wurde nicht durch ein Gericht, sondern nur durch den König auf An- der Anklage ein Kriegsgerichtsrat. Zuständig auch für Offiziere, einer Militärbehörde oder einem noch attiven trag des Generalauditeurs verfügt. Endlich war die Oeffentlichkeit sowie für alle Vergehen, die nicht vor das Standgericht gehören und ehemaligen Borgesezten durch That oder Wort(!) principiell ausgeschlossen. für alle Verbrechen. Zugleich Berufungsinstanz gegen Urteile der Vergeltung zu üben suchen. Das ist nichts als ein Gesetz, Standgerichte. womit man unzufriedenen Leuten den Mund stopfen will. Der Soldat, der gequält wurde, soll nicht einmal nach seiner Dienstzeit das Recht haben, scharfe, aber verdiente Kritik zu üben. Er soll ein Jahr lang über die erlittene lubill schweigen und dann wird wohl sein Aerger verraucht sein!

Widerwillig gezwungen ging man also daran, dieses Verfahren, das über die Kasernen ein so schönes Dunkel breitete und den kom­mandeuren eine kolossale Gewalt verlieh, zu beseitigen. Für die neute Militärstrafgerichts- Ordnung wäre min allerdings ein sehr gutes Modell vorhanden gewesen, nämlich die bisherige bayrische Militärstrafgerichts- Ordnung vom Jahre 1872, aber leider zog man es vor, diese nur sehr wenig, um so mehr aber die alte preußische von 1845 zu benutzen. Ordnung den

Während die bayrische Militärstrafgerichts

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3. Oberkriegsgerichte bei jedem Armeecorps, bestehend aus 5 Offizieren und 2 Kriegsgerichtsräten als Richtern. Nur Ve­rufungsinstanz gegen Urteile der Kriegsgerichte.

4. Das Reichs- Militärgericht für die gesamte deutsche Armee. Die Entscheidungen werden in Senaten getroffen. Jeder Senat besteht nach der Schwere des Falls aus drei oder vier Offi­zieren und drei oder zwei juristischen Räten. Nur Berufungsinstanz egen Urteile der Oberkriegsgerichte. Entscheidungsstelle für Gesuche um Wiederaufnahme eines Verfahrens.

Wer die Zusammenſegung des Richterpersonals der einzelnen Gerichte betrachtet, erkennt sofort, daß auch hier nicht nach bayrischem Muster verfahren, sondern nach preußischem dem Offizier die erste Rolle zugeteilt wurde.

würden.

Wie männiglich sieht, ist also die längst versprochene Reform" der Strafgerichts- Ordnung nichts weniger als befriedigend, sondern nur eine Abschlagszahlung an die Nörgler. Und daher wird es gut sein, weiter zu nörgeln. Als Angriffspunkte möchten wir in erster

Linie empfehlen:

1. Die Standgerichte, die thatsächlich durchwegs miß­glückte Schöpfungen sind. An diesen Untergerichten sollen unbedingt Werteidiger zugelassen und Auditeure bestellt werden.

2. Jit eine wirtliche Oeffentlichkeit anzustreben. 3. Sind die Untersuchungen ohne Ausnahme durch Militär Justiz beamte, die vom Kommandeur völlig unabhängig sind, zu führen.

4. Abschaffung der Gerichtsherren.

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Bülows Rückzug.

Auditeur, also den Militär- Justizbeamten zum Mittelpunkt der militärischen Rechtspflege machte, legt das neue deutsche Verfahren, ganz nach dem Vorbild des alten preußischen, das Hauptgewicht in die Hände des Offiziers. Nach der bayrischen Militärftrafgerichts­Ordnung hatte der Kommandeur der Abteilung, der das Gericht bei gegeben war*), auf den Gang der Untersuchung und die Anklage. Hinsichtlich der Verhandlung selbst hat man sich glücklicher­Erhebung nicht den geringsten Einfluß. Ihm lag ledig weise doch mehr an das bayrische Modell gehalten, indem mit der lich die Anberaumung der Hanptverhandlung, der Vorsitz und die bisherigen preußischen Bestimmung, daß die Beugenaussagen Ausübung der Disciplin in der letzteren sowie die Vollstrechung des nur vorzulesen feien, aufgeräumt und dafür eine geordnete Urteils ob. Die Auflage Erhebung hingegen wurde vom Militär- Beugenvernehmung vor versammeltem Gericht eingeführt wurde. 5. Beseitigung der Ausnahmestimmung, wonach bezirks Gericht beschlossen, die Untersuchung und auch die Leitung Auch die Deffentlichkeit wurde in der Theorie zu frühere Soldaten, die einem ehemaligen Borgesetzten innerhalb eines der Hauptverhandlung wurden in allen Instanzen von selbständigen, gestanden, wie es freilich in der Pragis damit aussieht, werden Jahrs nach ihrer Entlassung auf die Hühneraugen treten, vor das vom Kommandeur durchaus unabhängigen Auditeuren wir noch sehen. Militärgericht verwiesen werden. bethätigt. Hinsichtlich des Verteidigungsrechts ist wieder ein Alles dies sind ja auch nur kleine Verbesserungen; denn principiell Ganz anders beliebt es die neue Militärstrafgerichts- Ordnung Rückfall in das alte preußische Gesetz von 1845 zu konstatieren. Vor muß das wirken einer besonderen Militärgerichtsbarkeit überhaupt zu beſtimmen. Vor allem hat sie aus der preußischen Strafgerichts- den Standgerichten wird nämlich überhaupt tein betämpft werden eine Forderung des gleichen Rechts, die freilich Ordnung die Inſtitution des Gerichtsherrn" herüber- Verteidiger zugelassen!! Sier hat sich der Angeklagte erst auf den Trümmern des heutigen Militarismus zur Durchführung geschleppt. Bei diesen Gerichtsherren, die zugleich die Kom-( Unteroffizier oder Soldat) selbst zu verteidigen. Während also die gelangen dürfte. mandeure der Abteilungen sind, zu welchen die Gerichte gehören, anklage von einem Offizier vertreten wird, liegt die Ber­liegt nunmehr der Schwerpunkt der militärischen Rechtspflege. Die teidigung bei dem angeschuldigten Unteroffizier ober Gerichtsherren haben einen entscheidenden Einfluß auf die Unter- Soldaten selbst. Daß diefe Partie ungleich ist, sieht suchung, vor allem bestimmen sie deren Umfang. Auch die Erhebung jedermann. Wan   denke einmal, wie brillant" ein polnischer Unter einer gewaltigen Scheintononade gegen den Borwärts" der Anklage fällt ihnen zu, kurz, fie find die eigentlichen Inhaber oder ofſtelbischer Bauernknecht sich verteidigen dürfte. Und gar jo läßt Graf Bülow durch die" Post" ſein Rundschreiben in seinem der Gerichtsbarkeit. Begründet wurde die Uebertragung solcher Be- gering find die Strafen, die das Untergericht verhängen kann, doch wesentlichsten Jubalt zurüd ziehen, nachdem es ihm klar ge fugnisse an die Kommandeure damit, daß dieselben für die Disciplin nicht! Sechs Wochen Mittelarrest, wo nicht weniger als 29 Tage worden, daß die Mächte mehr oder minder höflich den Grundsatz der ihnen anvertrauten Truppen verantwortlich seien, also auch die bei Wasser und Brot, sowie harter Liegestatt verbracht werden der Sachepolitik, für die in abgeschwächter Form Graf Bülow die Gerichtsbarkeit auszuüben hätten. Dies ist aber eine gänzlich müssen, vier Wochen strenger Arrest, wo der Delinquent 20 Tage in Verantwortung übernommen haben soll, abgelehnt haben. Die falsche Schlußfolgerung, die auf einer Verwechslung der disciplinären Dunkelheit bei Wasser, Brot und harter Liegestatt sich befindet, find" Post" giebt die Hauptforderung des Cirkulars völlig preis; das und der gerichtlichen Strafgewalt beruht. Eben weil der Kommandeur derartig harte Bußen, daß sie gewiß einen Verteidiger rechtfertigen Verlangen der deutschen   Regierung, daß die Befriedigung der Rache für die Disciplin seiner Truppen verantwortlich ist, sollte die Rechts­allen diplomatischen Verhandlungen vorausgehen müsse, sei gar kein pflege nicht in seine Hände gegeben werden, denn es ist für ihn, An den höheren Instanzen sind Verteidiger gestattet, aber nur eigentliches Verlangen gewesen, sondern das sei nur der specielle namentlich sofern er nur Bataillons- oder Regiments- Kommandeur mit größter Vorsicht. Besonders willkommen sind Offiziere, Militär- Standpunkt" Deutschlands  , den es andren Staaten keineswegs auf­ist, doch sehr unangenehm, wenn schwere Mißstände in seiner Ab- beamte, Striegsgerichtsräte; Rechtsanwälte tönnen nur dann ver- octroyieren" wolle. teilung aus Licht gezogen werden. Zweifellos ist es ein teibigen, wenn sie vom Kriegsministerium zugelassen find. Somit Gewiß, aufoctrogieren kann die deutsche Regierung dieses Pro­Unifum, demjenigen, der für Ungehörigkeiten und Weiß- tommen wohl nur Anwalte in Betracht, die von der Schönheit gramm nicht; das lassen sich die Mächte nicht so gutwillig- boshaft stände verantwortlich ist, der möglicherweise wegen ihrer den des Militarismus und der Großartigkeit der deutschen Heeres- gefallen vie den präsentierten Weltgeneralissimus. Nichts Abschied erhält, auch noch zuzumuten, daß er diese einrichtungen bis auf die Knochen überzeugt find. destoweniger wünschte die Regierung, daß ihr Programm für ihn so fatalen Dinge möglichst breitgedroschen dem Gericht den Mächten Wie steht es ferner mit der Oeffentlichkeit des Ver- von acceptiert werde; die" Post" präsentieren soll. fahrens. Hierüber erzählt der vom Fürsten Hohenlohe gegen- erinnert sich vielleicht noch, daß es in dem Girkular nach der Was die Organe betrifft, welche die Untersuchung au gezeichnete Erlaß, der Mitte Juli dieses Jahrs erschienen ist, das Festlegung und Motivierung des deutschen   Programms der nunmehr führen haben, so bildete auch hier nicht das bayrische Verfahren das Nähere. Da lesen wir: allseitig zurückgewiesenen und deshalb zurückgezogenen Vor­Muster, sondern wieder das preußische. Ju Bayern war der Unter Die Disciplin verlangt, daß auch im gerichtlichen Verfahren bedingung" hieß:" Die Regierung Sr. Majestät glaubt auf die suchungsrichter vollkommen unabhängig vom Kommandeur und dabei das Ansehen stets ein Auditeur. Jezt aber ist der Untersuchungsrichter eigentlich der Kommandogewalt, der Einstimmigkeit aller Kabinette zu diesem Punkte zählen militärischen Einrichtungen, Verordnungen zu können, denn Gleichgültigkeit gegen eine gerechte Sühne würde nur mehr das Vollzugsorgan des Gerichtsherrn. Bei und Gebräuche aufrecht erhalten, der Sinn für die un- gleichbedeutend sein mit Gleichgültigkeit gegen eine Wiederholung den höhern Instanzen hat ein Kriegsgerichtsrat, also ein bedingte Unterordnung des Untergebenen unter den Vorgesetzten des Verbrechens." Der Glaube hat getrogen. Die Mächte sind sich juristisch gebildeter Beamter, das Vergnügen bom jeden Grades gewahrt und dem berechtigten Ehrgefühl aller im Gegenteil einig gewefen, daß das Programm der Vorbedingung Gerichtsherrn, der niemals die Rechte studiert hat, Weisungen und Beteiligten, insbesondere demjenigen des Offizierscorps, abzulehnen sei. Befehle zu empfangen, bei der untersten Instanz, den Standgerichten, ist für die Untersuchung überhaupt kein juristischer Fachmann vor­geschen, vielmehr wird hier die Untersuchung durch einen vom Kommandeur ernannten Oberlieutenant oder Lieutenant, dem sogen. Somit ist bei den Standgerichten Gerichtsoffizier geführt. der Gerichtsherr der direkte Vorgesezte des die Unter­fuchung Führenden. Den Gerichtsoffizieren steht allerdings die Befugnis zu, gegen gerichtsherrliche Entscheidungen und Verfügungen die ihnen ungesetzlich scheinen, Einspruch zu erheben und eventuell höhere Entscheidung zu veranlassen, aber ein derartiges Vorgehen ist bei dem straffen Subordinationsverhältnis zwischen Lieutenant *) Die bayrische Strafgerichts- Ordnung sah vor: Untergerichte bei allen selbständigen Abteilungen, Militärbezirks- Gerichte bei jedem Armeecorps, ein Generalauditoriat für die ganze Armee.

denn

Rechnung getragen wird. Sobald dieser Grundsatz gefährdet ist, Und die Post erklärt jetzt, es ginge auch so, der Graf Bülow sei es nach dem Gegenstand der Antlage, nach den sei es eigentlich gar nicht gewesen und habe gar nichts gefagt. Alles Eigenheiten des zur Verhandlung kommenden Falls, nach der was man den Mächten vorgeschlagen, bestehe darin, daß sie sich Persönlichkeit des Angeklagten oder der Zeugen(!!), gütigst bei den Vertretern in Peking   erkundigen sollten, wer denn nach zeitlichen oder örtlichen besonderen Verhältnissen ist die die Hauptschuldigen gewesen, und diesem Wunsche seien die Mächte, Ceffentlichkeit auszuschließen. Die Prüfung, ob der Ausschluß der mit Ausnahme Ameritas, auch bereitwilligst nachgekommen. Oeffentlichkeit zu beantragen, gehört in erster Linie zu den Pflichten des Gerichtsherrn und des Vertreters der Anklage."

Auf Grund dieses Erlasses kann die Deffentlichkeit überhaupt vollkommen ausgeschlossen werden. Sind Mißhandlungen oder Unterschlagungen seitens Borgesetzter abzuurteilen, so thut das be­rechtigte Ehrgefühl" vorzügliche Dienste. Hat ein Untergebener, durch die Chikanen eines Borgesezten bis zum äußersten gereizt, die Sub­ordinationsgesetze verlegt, so läßt man den Sinn für unbedingte

Wir möchten denn doch den Grafen Bülow ein wenig in Schutz gegen seinen grausamen Post"-Offiziofus nehmen. So bescheiden und so naiv ist sicherlich auch Graf Bülow nicht, daß er an die Mächte ein friedliches Rundschreiben erläßt, bloß um sie zu jener findlichen Anfrage in Pefing anzuregen. Um die Politik der Vor­bedingung erfüllter Rache Handelte es sich, auf die wollte die deutsche Regierung die Mächte einigen, und das ist ihr glücklicher­weise miẞlungen.