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*" Z-irgW. 2. KeilM desionW Kerliner MIdsbIM. Datz ein weißes Blatt Papier  riuch seinen Nutzen haben kann, erfuhr gestern die socialdemokratische A g i t a t i o n s k o m m i s s i o n für die Provinz Brandenburg   vor dem Ober-VerwaltungSgericht. Der Berliner   Polizei- Präsident sieht die genannte Kommission als einen Verein an, der auf öffentliche Angelegenheiten einzuwirken bezweckt. Er hat deshalb wiederholt den Parteigenossen Karl D i m m i ck als den angeblichen Leiter der Kommission zur Einreichung von Statuten gemäß Z 2 des Vereinsgesetzes aufgefordert. Die Beschwerden Dimmicks blieben ohne Erfolg. Als durch eine Verfügung vom 17. März 18S9 eine Strafe von 150 M. an- gedroht worden war, reichte Dimmick dem Polizeipräsidenten ein tu e i ß e s B l a t t Papier ein und führte aus, daß darauf ein Statut geschrieben stehen könnte, wenn die Kommission eins hätte. Da sie aber k e i n S habe, könne keins eingereicht werden. Der Polizeipräsident war indessen der Meinung, daß Dimmick durch jene»Anlage" seiner Verpflichtung nicht genügt habe. Er setzte am 6. Juli 189S die Strafe fest und drohte D. eine neue Strafe für den Fall an, daß er binnen 14 Tagen bestimmt fixierte Satzungen des angeblichen VereinsAgitations- kommission" nicht einreiche. Der O b e r p r ä s i d e n t. bei dem D. sich beschwerte, wies ihn mit folgender Begründung ab: Die Thätigkcit der Kommission bezwecke unzweifelhaft eine Einwirkung auf öflcntliche Angelegenheiten, denn die Kommission habe von jeher im Interesse einer politischen Partei, der Socialdemokratie, gelvirkt. Sie sei aber auch als ein B e r e i n anzusehe», unterfalle also dem Z 2 de? Vereinsgesetzes. Der Polizeipräsident hätte deshalb mit Recht dem Beschwerdeführer die Einreichung von Vereinssatzungen aufgegeben und von den polizeilichen Zwangsmitteln Gebrauch machen können. Hierin liege, wenn die Kommission Satzungen nicht habe, s e l b st- verständlich die Aufforderung, solche Vereins- satznngen zu errichten. Genosse Dimmick erhob nunmehr durch den Rechtsanwalt Dr. Heinemann die Klage beim Ober-VerwaltungS- g e r i ch t, in deren Begründung von dem genannten Anwalt unter anderm ausgeführt wurde: Die Anordnung und die Strafandrohung des Polizeipräsidenten seien in mehrfacher Richtung ungesetzlich. Zunächst sei rechtlich unzulässig das Verlangen nach der Einreichung von nicht e x i st i e r e n d e'n Statuten, da, waS unmöglich sei, nicht angeordnet Iverden könne. Ueber- Haupt wäre nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Bestimmungen die angefochtene Verfügung ihr Verlangen stütze. Die 2 und 13 des Vereinsgesetzes kämen nicht in Betracht, da sie die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Thatbestandsmerkmale vorlögen, dem �Richter und nicht der Polizei zuwiesen. Das Ver- langen, der Kläger   solle für die Errichtung von Statuten sorgen, entbehre an sich auch jeder gesetzlichen Grund- läge. Dem Kläger   ständen keinerlei Mittel zu Gebote, die Kommission zum Besitz von Statuten zu zwingen. Selbst wenn was bestritten wird die Agitations- kommission ein Verein und Dimmick ihr V o r st e h e r wäre, käme schlimmstenfalls zu Gunsten Dimmicks die Bestimmung des 8 13 in Betracht, wonach der Vorsteher eines Vereins im Sinne des 8 2 straffrei bleibe, wenn die Einreichung der Statuten ohne sein Verschulden unterblieben sei. Dies träfe hier zu, weil ein Statut garnicht existiere. Die Agitationskommission sei nun aber kein Verein. Sie bestehe nur aus Delegierten von acht öffentlichen Volksversammlungen, die, je eine in einem Kreise. in de  » sechs Berliner   Reichstags-Wahlkreisen, sowie in den Wahl- kreisen Teltow- Beeskow- Charlottenburg und Nieder- Barnim ab- gehalten würden. Die einzelnen Delegierten würden immer nur auf ein Jahr getvählt. Jeder Delegierte habe für den Wahlkreis, der ihn delegiert, in den Wahlkreisen der Provinz Brandenburg  , den seine Wähler zu bearbeiten wünschen, Agitation zu treiben, Gelder in Empfang zu nehmen usw. Die verschiedenen Delegierten, deren es acht bis zehn gebe, träten, wenn es ihnen passe, miteinander in Verbindung, seien es alle, seien es zwei oder drei. Irgend eine Organisation unter diesen Mitgliedern der Kommission gebe es nicht,«einer habe sich dem andern zu unterwerfen. Es verfolge auch jeder andre Zwecke. Der eine bekümmere sich zum Beispiel um Ost- Sternberg, der andre um Ober-Barnim. Dann tauschten die ein- zelnen Delegierten ihre Erfahrungen a»S. Verantwortlich seien sie nur neuen öffentlichen Versammlungen gegenüber, die von den social- demokratischen Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlkreise ein- berufen würden. Von einer Unterordnung unter eine organisierte Willensmacht könne hier nicht die Rede sein, somit auch nicht von einem Verein. In der gestrigen Verhandlung vor dem ersten Senat des Ober« Berwaltungsgerichts wiederholte Rechtsanwalt Dr. Heine mann im wesentlichen seine schriftlichen Ausführungen, während Regierungs- rat Bäricke vom Berliner   Polizeipräsidium ausführlich das Gegen- teil nachzuweisen suchte. Er machte die interessante Mitteilung, daß die Behörde im Verwaltungs-Zwangsverfahren vor- gegangen sei, weil sie mit Veranlassung eines Strafverfahrens bei der damaligen Judikatur des Kammergerichts bezüglich§ 2 keinen Erfolg gehabt hätte. Damals sei noch im Gegensatz zu jetzt vom Kammergericht angenommen worden, die Verpflichtung zur Ein- reichung von Statuten bestände nur während der ersten drei Tage nach Stiftung des Vereins. Rechtsanwalt Dr. H e i n e m a n n replicierte kurz, gerade dieses Zugeständnis zeige zur Evidenz, daß etwas verlangt worden sei, was nach der Judikatur von Gerichten dem Gesetze nicht entsprach. Daß der vermeintliche Mangel der Gerichtspraxis durch Verwaltungs- m a ß r e g el n gehoben werden solle, das sei ein Widerspruch gegen die Grundprincipien eines Rechtsstaats. ' Nach längerer Beratung publizierte Präsident P e r s i u S folgendes Urteil. Zwar sehe das Gericht die AgitationSIommission als einen Verein im Sinne des 8 2 und den Kläger   Dimmick als seinen V o r st e h e r an. Indessen habe eS nicht anzuerkennen vermocht, daß mit der Anfforderung, Statuten einzureichen. U n- mögliches nicht verlangt werde. Eine Polizei- Verfügung unterliege aber der Aufhebung, wenn sie verfuge,' was thatsächlich nicht ausgeführt werden könne, oder wenn sich die Ausführung aus Rechtsgründen als untunlich erweise. Solches fei hier der Fall. Denn für den Vorsteher eines Vereins gebe es kein Mittel, die Errichtung eines Statuts zu erzwingen. Das Statut sei der Ausdruck des Gesamtwillens der Mitglieder, und das Gesetz biete keine Handhabe, sie anzuhalten, ihren Willen schriftlich niederzulegen. Nun habe die AgitattonSkommission, wie die Akten er« geben, am 22. Februar 1893 beschlossen, die Einreichung von Statuten bis zur gerichtlichen Entscheidung abzulehnen. Somit habe Kläger   der Aufforderung nicht nachkommen können. Der Bescheid des Oberpräsidenten sei deshalb auszuheben und die Verfügung des Polizeipräsidenten außer Kraft zu setzen. Dessen ungeachtet bestehe für den Vor st eher der Agitationskommission die Verpflichtung auf Auskunfterteilung gemäß 8 2 des Vereinsgesetzes. Auf Verlangen des Polizei- Präsidenten müsse er, a u ch schriftlich, Auskunft über Zweck, Ziel und Wesen der Agitationskommission geben. Die Entscheidung beweist, wie recht Dimmick hatte, als er ein weißes Blatt Papier   der Polizei einreichte. Geeichks�Äeikung. Paul Hchse und Prof. ZuliuS Rodenberg hatten sich am Freitag vor dem hiesigen Schöffengericht wegen B e s ch i m p f u n g des Andenken? Ver starben er zu verantworten. Die Klage war veranlaßt von den Kindern des verstorbenen Frhrn. Dr. Franz von D i n g e l st e d t und seiner Ehefrau, nämlich: dem Fräulein Susanne v.' D., Ernst Frhrn. v. D., Frau Gabriele v. P r e s ch e r n- Heldenfeldt geb. v. D. und Hauptmann Wilhelm Frhr. von Dingel st edt, sämtlich zu Wien  . Die Privatkläger wurden durch Rechtsanwalt Dr. Bieber- Berlin   und Hof- und GerichtSadvokat Dr. Emil Links- Wien, die beiden Angeklagten durch Justizrat L i S c o vertreten, den Vorsitz führte Amtsgerichtsrat S ch ö I l e r. Im Dezember-Heft 1899 der von Professor Julius Rodenberg  herausgegebenen»Deutschen Rundschau" erschien ein Abschnitt der von' Paul H e y s e darin veröffentlichten«J u g e n d- E r- innerunge n", der das KapitelKönig Max' und daS alte München  " behandelte. Paul Hehse äußert sich darin u. a. über die verstorbenen Eltern der Kläger  , den Frhrn. Franz v. Ding eiste dt, der in der von ihm geschilderten Zeit Hof- thcater-Jntendant zu München   war, und seine' Gattin Johanna, die ehemals berühmt gewesene Sängerin Lutz er. Die klagenden vier Kinder Dingelstcdts erblickten in diesem Aufsatz Beschimpfungen des Andenkens rhrer Eltern und behaupten, daß unwahre Thaffachen wider besseres Wissen behauptet und verbreitet worden seien, welche dieselben bei Lebzeiten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wären. Die Kläger   fühlen sich besonders durch folgende Stellen verletzt: Paul Hehfe behauptete, Franz v. Diugelstedt sei ffivol gewesen. Zwei Seelen hätten in seiner Brust gelebt, die demagogische sei mehr und mehr durch die aristokratische unterjocht worden. Es sei der höchste Ehrgeiz dieses an- sänglichen Freiheitskämpfers gewesen, in seinem Auftreten es jedem hochgeborenen Dandy-'ngling gleich zu thun, und man er- zählt sich, daß schon ehe er geadelt wurde, sein Friseur ihn»Herr Baron" nennen mußte. Ferner: Er habe den Ton eines cynischen Weltmanns angeschlagen und mit zweideutige» Abenteuern kokettiert. Er habe sich wegen seiner Mißerfolge als Dichter dadurch zu be täuben gesucht, daß er seinen Untergebenen und schwächeren Kollegen seine Macht ffihlen ließ oder ein dreistes Hohnwort von seiner Loge herab dem Münchener   Publikum ins Gesicht warf. Schließlich wird Diugelstedt als»haltloser Charakter" geschildert. Bezüglich der ver- storbenen Mutter der Kläger   wird behauptet, daß sie ihrerseits einen Ton ins Haus gebracht habe, der zuiveilen stark an die Bohöme erinnerte. Es wird dazu ein Geschichtchen erzählt: Als sie in ihrem eignen Hause ihre Gäste durch herrlichen Gesang entzückte und reichen Beifall fand, habe sie sich am Flügel umgedreht und ihren Gästen die Zunge herausgestreckt. Rodenberg  , der nach Dingel- stcdts Tode dessen litterarischen Nachlveis herausgegeben und zum Dank dafür von Frl. Susanne v. D. und dem Hauptmann v. D- die große Büste ihres Vaters zugeeignet erhalten hat, machte zu dieser Heyseschcn Schilderung die Fußnote: Er habe f. Z. seine eignen Erinnerungen an D.. der ihm ein treuer Freund gewesen, mit pietätvoller Wärme aufgezeichnet. Er würde nicht wagen, ein so viel ungünstigeres Bild daneben zu stellen, wenn er nicht seine Anschauung mit noch andren Zeugnissen als seinen eignen Erfahrungen begründen könnte. Die Vertreter der Kläger   vertraten den Standpunkt, daß die Heyseschen Bemerkungen, soweit sie Thatsachen als auch soweit sie Urteile enthalten, das An- denken des Verstorbenen durchaus beschin, pften. Zum Beweise dafür, daß diese Beschimpfung wider besseres Wissen geschehen, ließen die Herren Dr. Bieber und Dr. L i n k s in der Verhandlung eine Reihe von Briefen Paul Hcyses an Franz v. Diugelstedt verlesen, die in warmherzigem Tone gehalten sind und freundschaftliche Ge- fühle zum Ausdruck bringen. Dazu gehört namentlich der Kondolenz- brief vom 3. Oktober 1887, den Hehse nach dem Tode der Frau v. Diugelstedt an den letzteren geschrieben hat. Rechtsanwalt Dr. Bieber betonte, daß dies nicht der Brief eines Mannes sei, der den Adressaten als»haltlosen Charakter",frivol" undchnisch" ansah. Der Gerichtshof kam zur F r e i s p r e ch u n g der Angeklagten. Was die in dem Aufsatz enthaltenenThatsachen" betreffe, so sei der Nachweis nicht erbracht, daß sie unwahr seien, noch weniger der Nachweis, daß siewider besseres Wissen" auf- gestellt seien. Nach Ansicht des Gerichtshofs habe beiden Angeklagten jede Absicht und das Bewußtsein der Beleidigung gefehlt. Die Freisprechung gönnten wir den beiden Angeklagten von Herzen, auch wenn sie nicht die geistig hervorragenden Männer wären, die sie sind. Wegen solcher Angelegenheiten mit einer Beleidigungs- klage zu kommen, war einfach thöricht. Aber was uns an dem Urteil auffällt, ist die Begründung, die sich der landläufigen Gerichtspraxis schnurstracks entgegenstellt. Bisher haben Staatsanwälte und Richter stets dem Angeklagten die Arbeit aufgebürdet, für seine Behauptungen den Beweis det Wahrheit zu erbring en, und wehe ihm, wenn ihm das nicht bis auf das Tipfelchen überm i gelang. Ganz anders in diesem Falle das Schöffengericht, das, soweit auS dem Gerichtsbericht er- sichtlich, cS umgekehrt als Sache der Kläger  ' ansah, zu be- weisen, daß die Behauptungen der angeblichen Beleidiger der Wahr- heit zuwiderlaufen. Bürgert sich diese Praxis an deutschen   Ge- richten ein, dann werden die Staatsanwälte mit ihren Preß- Prozessen einpacken können! AuS dem Reiche des Herrn v. Oppen. Ein intereffanter Privatbeleidigungsprozeß mit politischem Hintergrund gelangte gestern vor der dritten' Strafkammer am Landgericht II zur Verhandlung. Als Privatkläger und Privatbeklagter standen sich der Maurermeister Albert Pförtner und der Amtstechniker Oskar Poseck beide aus Adlershof   gegenüber. Der Beklagte war früher Angestellter des Klägers, Ivnrde aber später vom Amtsvorstcher v. Oppen als Amtstechniker angestellt und in»euerer Zeit definitiv bestallt. Als im Jahre 1898 die ReichstagSivahlen in Sicht standen, sollte in Adlershof   ein Komitee aus konservativen Männern zur Vor- bereitung der Wahl gebildet werden. Man dachte dabei auch an den Maurermeister Pförtner, Poseck sagte aber dem AmtSsekretär und stellvertretenden Amtsvorstcher, dem jetzt verstorbenen Herrn von Rheinbaben:Pförtner ist doch dazu nicht zu gebrauchen, der hat im vorigen Jahre in seinem Bureau zu mir gesagt:Das i st mir ganz egal, ob mein Kaiser Wilhelm   oder Bebel heißt!"' Der Amtssekretär teilte das natürlich dem Amtsvorstcher mit, der aber nichts unternahm, obwohl Pförtner stellvertretender Gemeinde- Schöffe war? er unterließ dies, weil der Stellvertreter nur in höchst seltenen Fällen in Funktion zu treten hat. Als aber Pförtner im vorige» Jahre doch zum Gemcindeschöffen gewählt wurde, erhob Herr v. Oppen in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher Einspruch gegen die Wahl des Herrn Psvrtner und begründete diesen mit der angeblichen Aeußerung des letzteren. Der Landrat ließ sich zunächst von Poscck die Aeußerung noch einmal bestätigen und lud dann den Pförtner zur Verantlvortlichen Vernehmung vor. Dieser bestritt, jemals eine solche Aeußerung gemacht zu haben, wurde aber vom Landrat aufgefordert, den Vorwurf auf dem Wege der Beleidigungsklage von sich abzuwälzen. Pförtner klagte und erzielte vor dem Schöffengericht in Köpenick   die Ver- urteilung des Poseck zu 50 Mark Geldstrafe, weil daS Gericht den Wahrheitsbelveis nicht für erbracht ansah und dem Beklagten auch den Schutz des 8 193 absprach, weil Poseck zu der Zeit, als er die angebliche Aeußerung des Pförtner verbreitete, noch nicht als Beamter im Sinne des Gesetzes angestellt war. Nach der Ver- urteilung erfuhr der Gendarm Haufschild davon und sagte zu dem Amtsdiener Hannemann:Das kann doch aber Pförtner gar nicht be- streiten, daß er das gesagt hat, er hat es ja in meiner Gegenwart auch gesagt. Poscck erfuhr davon und stützte darauf seine Berufung, die gestern verhandelt wurde. Die Sache nahm dadurch eine andre Wendung, daß der Gendarm Haufschild bekundete, er habe im Jahre 1897 mit Pförtner und einigen andren Herren im Wcrkmüllerschen Lokal bei einem Glase Bier gestanden und da habe dieser eine gleiche Aeußerung gcthan, der er keine Bedeutung beigelegt, an die er sich aber gelegentlich der Verurteilung des Poseck erinnert habe. Einer der Beisitzer richtete an den Gendarm die Frage, ob er nicht gefunden habe, daß die Aeußerung sehr nahe an Majcstätsbeleidigung streifte. Derselbe erwiderte, daß er sich des Wortlauts nicht mehr genau erinnere, er habe aber nur das Gefühl gehabt, daß Pförtner ausdrücken wollte, ihm fei es ganz egal, mit wem er Geschäfte mache, ob das Kon- s e r v a t i v e oder ob das Socialdemokraten seien, wäre ihm einerlei. Der Kläger   behauptete, er habe nur einmal, als er sich um den Bau der katholischen Kirche   in Adlershof   beward und man ihm scherzhaft zurief, da müsse er ja erst katholisch werden, gesagt, na. dann werde er katholisch. Später habe er vielfach erzählt, man lege ihm zur Last, die in Rede stehende Aeußerung gethan zu haben. Der Gendarm erklärte aber, die betreffende Aeußerung sei lange vorher, nämlich schon im Jahre 1897 gefallen. Auf Grund der Bekundung des Gendarmen hielt der Gerichtshof den Beweis der Wahrheit für erbracht. Das erste Urteil wurde aufgehoben, der Angeklagte wurde freigesprochen und die Kosten wurden dem Privatkläger auferlegt. Vom Militärgericht ist gestern der Unteroffizier Georg Schön von der zweiten Lehr-Compagnie der Artillerie-Schießschule in Jüterbog   zu fiinf Wochen Mittelarrcst und zur Degradation und Versetzung in die zweite Klaffe des SoldatenstandS verurteilt worden, iveil er seinem Compagnie-Feldwcbel zwei Fünfzigmarkscheine entwendet hatte. a UM DEN hASSEMNDRANC ZU BEWÄLTIGEN. FINDEN IN UNSEREN Photographischen Ateliers AUFNAHMEN VON 9 OHR   MORGENS BIS 8 OHR ABENDS UNUNTERBROCHEN STATT. NACH EINTRITT DER DUNKELHEIT BEI ELECTRISCHEM LICHT. A. JANDORF& CO.