*•"• Z-irgW. 2. KeilM des„ionW Kerliner MIdsbIM.Datz ein weißes Blatt Papierriuch seinen Nutzen haben kann, erfuhr gestern die socialdemokratischeA g i t a t i o n s k o m m i s s i o n für die Provinz Brandenburg vordem Ober-VerwaltungSgericht. Der Berliner Polizei-Präsident sieht die genannte Kommission als einen Verein an,der auf öffentliche Angelegenheiten einzuwirken bezweckt. Er hatdeshalb wiederholt den Parteigenossen Karl D i m m i ck alsden angeblichen Leiter der Kommission zur Einreichungvon Statuten gemäß Z 2 des Vereinsgesetzes aufgefordert.Die Beschwerden Dimmicks blieben ohne Erfolg. Als durcheine Verfügung vom 17. März 18S9 eine Strafe von 150 M. an-gedroht worden war, reichte Dimmick dem Polizeipräsidenten eintu e i ß e s B l a t t Papier ein und führte aus, daß darauf einStatut geschrieben stehen könnte, wenn die Kommission eins hätte.Da sie aber k e i n S habe, könne keins eingereicht werden.Der Polizeipräsident war indessen der Meinung, daß Dimmickdurch jene»Anlage" seiner Verpflichtung nicht genügthabe.� Er setzte am 6. Juli 189S die Strafe fest und drohteD. eine neue Strafe für den Fall an, daß er binnen 14 Tagenbestimmt fixierte Satzungen des angeblichen Vereins„Agitations-kommission" nicht einreiche.— Der O b e r p r ä s i d e n t. bei demD. sich beschwerte, wies ihn mit folgender Begründung ab: DieThätigkcit der Kommission bezwecke unzweifelhaft eine Einwirkungauf öflcntliche Angelegenheiten, denn die Kommission habe von jeherim Interesse einer politischen Partei, der Socialdemokratie, gelvirkt.Sie sei aber auch als ein B e r e i n anzusehe», unterfalle also dem Z 2de? Vereinsgesetzes. Der Polizeipräsident hätte deshalb mit Recht demBeschwerdeführer die Einreichung von Vereinssatzungen aufgegebenund von den polizeilichen Zwangsmitteln Gebrauch machen können.Hierin liege, wenn die Kommission Satzungen nicht habe, s e l b st-verständlich die Aufforderung, solche Vereins-satznngen zu errichten.Genosse Dimmick erhob nunmehr durch den RechtsanwaltDr. Heinemann die Klage beim Ober-VerwaltungS-g e r i ch t, in deren Begründung von dem genannten Anwaltunter anderm ausgeführt wurde: Die Anordnung und dieStrafandrohung des Polizeipräsidenten seien in mehrfacherRichtung ungesetzlich. Zunächst sei rechtlich unzulässig das Verlangennach der Einreichung von nicht e x i st i e r e n d e'n Statuten, da,waS unmöglich sei, nicht angeordnet Iverden könne. Ueber-Haupt wäre nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Bestimmungen dieangefochtene Verfügung ihr Verlangen stütze. Die 2 und 13 desVereinsgesetzes kämen nicht in Betracht, da sie die Prüfung derFrage, ob die gesetzlichen Thatbestandsmerkmale vorlögen, dem�Richter und nicht der Polizei zuwiesen. Das Ver-langen, der Kläger solle für die Errichtung von Statutensorgen, entbehre an sich auch jeder gesetzlichen Grund-läge. Dem Kläger ständen keinerlei Mittel zuGebote, die Kommission zum Besitz von Statuten zu zwingen.Selbst wenn— was bestritten wird— die Agitations-kommission ein Verein und Dimmick ihr V o r st e h e r wäre,käme schlimmstenfalls zu Gunsten Dimmicks die Bestimmung des8 13 in Betracht, wonach der Vorsteher eines Vereins im Sinnedes 8 2 straffrei bleibe, wenn die Einreichung der Statutenohne sein Verschulden unterblieben sei. Dies träfe hier zu,weil ein Statut garnicht existiere.— Die Agitationskommissionsei nun aber kein Verein. Sie bestehe nur aus Delegierten vonacht öffentlichen Volksversammlungen, die, je eine in einem Kreise.in de» sechs Berliner Reichstags-Wahlkreisen, sowie in den Wahl-kreisen Teltow- Beeskow- Charlottenburg und Nieder- Barnim ab-gehalten würden. Die einzelnen Delegierten würden immernur auf ein Jahr getvählt.Jeder Delegierte habe für den Wahlkreis, der ihn delegiert, inden Wahlkreisen der Provinz Brandenburg, den seine Wähler zubearbeiten wünschen, Agitation zu treiben, Gelder in Empfang zunehmen usw. Die verschiedenen Delegierten, deren es acht bis zehngebe, träten, wenn es ihnen passe, miteinander in Verbindung,seien es alle, seien es zwei oder drei. Irgend eine Organisationunter diesen Mitgliedern der Kommission gebe es nicht,«einerhabe sich dem andern zu unterwerfen. Es verfolge auch jederandre Zwecke. Der eine bekümmere sich zum Beispiel um Ost-Sternberg, der andre um Ober-Barnim. Dann tauschten die ein-zelnen Delegierten ihre Erfahrungen a»S. Verantwortlich seien sienur neuen öffentlichen Versammlungen gegenüber, die von den social-demokratischen Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlkreise ein-berufen würden. Von einer Unterordnung unter eine organisierteWillensmacht könne hier nicht die Rede sein, somit auch nicht voneinem Verein.In der gestrigen Verhandlung vor dem ersten Senat des Ober«Berwaltungsgerichts wiederholte Rechtsanwalt Dr. Heine mannim wesentlichen seine schriftlichen Ausführungen, während Regierungs-rat Bäricke vom Berliner Polizeipräsidium ausführlich das Gegen-teil nachzuweisen suchte. Er machte die interessante Mitteilung, daß dieBehörde im Verwaltungs-Zwangsverfahren vor-gegangen sei, weil sie mit Veranlassung eines Strafverfahrens beider damaligen Judikatur des Kammergerichts bezüglich§ 2 keinenErfolg gehabt hätte. Damals sei noch im Gegensatz zu jetzt vomKammergericht angenommen worden, die Verpflichtung zur Ein-reichung von Statuten bestände nur während der ersten drei Tagenach Stiftung des Vereins.— Rechtsanwalt Dr. H e i n e m a n nreplicierte kurz, gerade dieses Zugeständnis zeigezur Evidenz, daß etwas verlangt worden sei, was nach derJudikatur von Gerichten dem Gesetze nicht entsprach. Daß dervermeintliche Mangel der Gerichtspraxis durch Verwaltungs-m a ß r e g el n gehoben werden solle, das sei ein Widerspruchgegen die Grundprincipien eines Rechtsstaats.' Nach längerer Beratung publizierte Präsident P e r s i u Sfolgendes Urteil.Zwar sehe das Gericht die AgitationSIommission als einenVerein im Sinne des 8 2 und den Kläger Dimmick als seinenV o r st e h e r an. Indessen habe eS nicht anzuerkennenvermocht, daß mit der Anfforderung, Statuten einzureichen. U n-mögliches nicht verlangt werde. Eine Polizei-Verfügung unterliege aber der Aufhebung, wenn sieverfuge,' was thatsächlich nicht ausgeführt werdenkönne, oder wenn sich die Ausführung aus Rechtsgründenals untunlich erweise. Solches fei hier der Fall.Denn für den Vorsteher eines Vereins gebe es kein Mittel, dieErrichtung eines Statuts zu erzwingen. Das Statut seider Ausdruck des Gesamtwillens der Mitglieder, und das Gesetzbiete keine Handhabe, sie anzuhalten, ihren Willen schriftlichniederzulegen. Nun habe die AgitattonSkommission, wie die Akten er«geben, am 22. Februar 1893 beschlossen, die Einreichung vonStatuten bis zur gerichtlichen Entscheidung abzulehnen.Somit habe Kläger der Aufforderung nicht nachkommenkönnen. Der Bescheid des Oberpräsidenten sei deshalbauszuheben und die Verfügung des Polizeipräsidenten außerKraft zu setzen. Dessen ungeachtet bestehe fürden Vor st eher der Agitationskommission dieVerpflichtung auf Auskunfterteilung gemäß8 2 des Vereinsgesetzes. Auf Verlangen des Polizei-Präsidenten müsse er, a u ch schriftlich, Auskunft über Zweck,Ziel und Wesen der Agitationskommission geben.Die Entscheidung beweist, wie recht Dimmick hatte, als er einweißes Blatt Papier der Polizei einreichte.Geeichks�Äeikung.Paul Hchse und Prof. ZuliuS Rodenberg hatten sich amFreitag vor dem hiesigen Schöffengericht wegen B e s ch i m p f u n gdes Andenken? Ver starben er zu verantworten. Die Klagewar veranlaßt von den Kindern des verstorbenen Frhrn. Dr. Franzvon D i n g e l st e d t und seiner Ehefrau, nämlich: dem FräuleinSusanne v.' D., Ernst Frhrn. v. D., Frau Gabriele v. P r e s ch e r n-Heldenfeldt geb. v. D. und Hauptmann Wilhelm Frhr. vonDingel st edt, sämtlich zu Wien. Die Privatkläger wurden durchRechtsanwalt Dr. Bieber- Berlin und Hof- und GerichtSadvokatDr. Emil Links- Wien, die beiden Angeklagten durch JustizratL i S c o vertreten, den Vorsitz führte Amtsgerichtsrat S ch ö I l e r.—Im Dezember-Heft 1899 der von Professor Julius Rodenbergherausgegebenen»Deutschen Rundschau" erschien ein Abschnittder von' Paul H e y s e darin veröffentlichten«J u g e n d- E r-innerunge n", der das Kapitel„König Max' und daSalte München" behandelte. Paul Hehse äußert sich darinu. a. über die verstorbenen Eltern der Kläger, den Frhrn. Franzv. Ding eiste dt, der in der von ihm geschilderten Zeit Hof-thcater-Jntendant zu München war, und seine' Gattin Johanna, dieehemals berühmt gewesene Sängerin Lutz er. Die klagenden vierKinder Dingelstcdts erblickten in diesem Aufsatz Beschimpfungen desAndenkens rhrer Eltern und behaupten, daß unwahre Thaffachenwider besseres Wissen behauptet und verbreitet worden seien, welchedieselben bei Lebzeiten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigengeeignet gewesen wären. Die Kläger fühlen sich besonders durchfolgende Stellen verletzt: Paul Hehfe behauptete, Franzv. Diugelstedt sei ffivol gewesen. Zwei Seelen hätten inseiner Brust gelebt, die demagogische sei mehr und mehr durch diearistokratische unterjocht worden. Es sei der höchste Ehrgeiz dieses an-sänglichen Freiheitskämpfers gewesen, in seinem Auftreten es jedemhochgeborenen Dandy-Jü'ngling gleich zu thun, und man er-zählt sich, daß schon ehe er geadelt wurde, sein Friseur ihn»HerrBaron" nennen mußte. Ferner: Er habe den Ton eines cynischenWeltmanns angeschlagen und mit zweideutige» Abenteuern kokettiert.Er habe sich wegen seiner Mißerfolge als Dichter dadurch zu betäuben gesucht, daß er seinen Untergebenen und schwächeren Kollegenseine Macht ffihlen ließ oder ein dreistes Hohnwort von seiner Logeherab dem Münchener Publikum ins Gesicht warf. Schließlich wirdDiugelstedt als»haltloser Charakter" geschildert. Bezüglich der ver-storbenen Mutter der Kläger wird behauptet, daß sie ihrerseits einenTon ins Haus gebracht habe, der zuiveilen stark an die Bohömeerinnerte. Es wird dazu ein Geschichtchen erzählt: Als siein ihrem eignen Hause ihre Gäste durch herrlichen Gesang entzückteund reichen Beifall fand, habe sie sich am Flügel umgedreht undihren Gästen die Zunge herausgestreckt. Rodenberg, der nach Dingel-stcdts Tode dessen litterarischen Nachlveis herausgegeben und zumDank dafür von Frl. Susanne v. D. und dem Hauptmann v. D- diegroße Büste ihres Vaters zugeeignet erhalten hat, machte zu dieserHeyseschcn Schilderung die Fußnote: Er habe f. Z. seine eignenErinnerungen an D.. der ihm ein treuer Freund gewesen, mitpietätvoller Wärme aufgezeichnet. Er würde nicht wagen, ein so vielungünstigeres Bild daneben zu stellen, wenn er nicht seineAnschauung mit noch andren Zeugnissen als seinen eignenErfahrungen begründen könnte. Die Vertreter derKläger vertraten den Standpunkt, daß die Heyseschen Bemerkungen,soweit sie Thatsachen als auch soweit sie Urteile enthalten, das An-denken des Verstorbenen durchaus beschin, pften. Zum Beweise dafür,daß diese Beschimpfung wider besseres Wissen geschehen, ließen dieHerren Dr. Bieber und Dr. L i n k s in der Verhandlung eineReihe von Briefen Paul Hcyses an Franz v. Diugelstedt verlesen,die in warmherzigem Tone gehalten sind und freundschaftliche Ge-fühle zum Ausdruck bringen. Dazu gehört namentlich der Kondolenz-brief vom 3. Oktober 1887, den Hehse nach dem Tode der Frauv. Diugelstedt an den letzteren geschrieben hat. Rechtsanwalt Dr.Bieber betonte, daß dies nicht der Brief eines Mannes sei, derden Adressaten als»haltlosen Charakter",„frivol" und„chnisch" ansah.Der Gerichtshof kam zur F r e i s p r e ch u n g der Angeklagten.Was die in dem Aufsatz enthaltenen„Thatsachen" betreffe, so sei derNachweis nicht erbracht, daß sie unwahr seien,noch weniger der Nachweis, daß sie„wider besseres Wissen" auf-gestellt seien. Nach Ansicht des Gerichtshofs habe beiden Angeklagtenjede Absicht und das Bewußtsein der Beleidigung gefehlt.Die Freisprechung gönnten wir den beiden Angeklagten vonHerzen, auch wenn sie nicht die geistig hervorragenden Männer wären,die sie sind. Wegen solcher Angelegenheiten mit einer Beleidigungs-klage zu kommen, war einfach thöricht.Aber was uns an dem Urteil auffällt, ist die Begründung,die sich der landläufigen Gerichtspraxis schnurstracks entgegenstellt.Bisher haben Staatsanwälte und Richter stets dem Angeklagtendie Arbeit aufgebürdet, für seine Behauptungen den Beweis detWahrheit zu erbring en, und wehe ihm, wenn ihm das nichtbis auf das Tipfelchen überm i gelang. Ganz anders in diesemFalle das Schöffengericht, das, soweit auS dem Gerichtsbericht er-sichtlich, cS umgekehrt als Sache der Kläger' ansah, zu be-weisen, daß die Behauptungen der angeblichen Beleidiger der Wahr-heit zuwiderlaufen. Bürgert sich diese Praxis an deutschen Ge-richten ein, dann werden die Staatsanwälte mit ihren Preß-Prozessen einpacken können!AuS dem Reiche des Herrn v. Oppen. Ein intereffanterPrivatbeleidigungsprozeß mit politischem Hintergrund gelangte gesternvor der dritten' Strafkammer am Landgericht II zur Verhandlung.Als Privatkläger und Privatbeklagter standen sich der MaurermeisterAlbert Pförtner und der Amtstechniker Oskar Poseck— beideaus Adlershof— gegenüber. Der Beklagte war früher Angestellterdes Klägers, Ivnrde aber später vom Amtsvorstcher v. Oppen alsAmtstechniker angestellt und in»euerer Zeit definitiv bestallt. Alsim Jahre 1898 die ReichstagSivahlen in Sicht standen, solltein Adlershof ein Komitee aus konservativen Männern zur Vor-bereitung der Wahl gebildet werden. Man dachte dabei auch an denMaurermeister Pförtner, Poseck sagte aber dem AmtSsekretär undstellvertretenden Amtsvorstcher, dem jetzt verstorbenen Herrnvon Rheinbaben:„Pförtner ist doch dazu nicht zu gebrauchen,der hat im vorigen Jahre in seinem Bureau zu mir gesagt:„Dasi st mir ganz egal, ob mein Kaiser Wilhelm oderBebel heißt!"' Der Amtssekretär teilte das natürlichdem Amtsvorstcher mit, der aber nichts unternahm,obwohl Pförtner stellvertretender Gemeinde- Schöffe war?er unterließ dies, weil der Stellvertreter nur in höchstseltenen Fällen in Funktion zu treten hat. Als aber Pförtner imvorige» Jahre doch zum Gemcindeschöffen gewählt wurde, erhobHerr v. Oppen in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher Einspruchgegen die Wahl des Herrn Psvrtner und begründete diesen mit derangeblichen Aeußerung des letzteren. Der Landrat ließ sich zunächstvon Poscck die Aeußerung noch einmal bestätigen und lud dann denPförtner zur Verantlvortlichen Vernehmung vor. Dieser bestritt,jemals eine solche Aeußerung gemacht zu haben, wurdeaber vom Landrat aufgefordert, den Vorwurf auf demWege der Beleidigungsklage von sich abzuwälzen. Pförtnerklagte und erzielte vor dem Schöffengericht in Köpenick die Ver-urteilung des Poseck zu 50 Mark Geldstrafe, weil daS Gerichtden Wahrheitsbelveis nicht für erbracht ansah und dem Beklagtenauch den Schutz des 8 193 absprach, weil Poseck zu der Zeit, als erdie angebliche Aeußerung des Pförtner verbreitete, noch nicht alsBeamter im Sinne des Gesetzes angestellt war. Nach der Ver-�urteilung erfuhr der Gendarm Haufschild davon und sagte zu demAmtsdiener Hannemann:„Das kann doch aber Pförtner gar nicht be-streiten, daß er das gesagt hat, er hat es ja in meiner Gegenwart auchgesagt. Poscck erfuhr davon und stützte darauf seine Berufung,die gestern verhandelt wurde. Die Sache nahm dadurch eine andreWendung, daß der Gendarm Haufschild bekundete, er habe im Jahre 1897mit Pförtner und einigen andren Herren im Wcrkmüllerschen Lokalbei einem Glase Bier gestanden und da habe dieser eine gleicheAeußerung gcthan, der er keine Bedeutung beigelegt, an die er sichaber gelegentlich der Verurteilung des Poseck erinnert habe. Einerder Beisitzer richtete an den Gendarm die Frage, ob er nicht gefundenhabe, daß die Aeußerung sehr nahe an Majcstätsbeleidigung streifte.Derselbe erwiderte, daß er sich des Wortlauts nicht mehr genau erinnere,er habe aber nur das Gefühl gehabt, daß Pförtner ausdrücken wollte, ihmfei es ganz egal, mit wem er Geschäfte mache, ob das Kon-s e r v a t i v e oder ob das Socialdemokraten seien, wäreihm einerlei. Der Kläger behauptete, er habe nur einmal, als ersich um den Bau der katholischen Kirche in Adlershof beward undman ihm scherzhaft zurief, da müsse er ja erst katholisch werden,gesagt, na. dann werde er katholisch. Später habe er vielfach erzählt,man lege ihm zur Last, die in Rede stehende Aeußerung gethan zuhaben. Der Gendarm erklärte aber, die betreffende Aeußerung seilange vorher, nämlich schon im Jahre 1897 gefallen. Auf Grundder Bekundung des Gendarmen hielt der Gerichtshof den Beweisder Wahrheit für erbracht. Das erste Urteil wurde aufgehoben, derAngeklagte wurde freigesprochen und die Kosten wurden demPrivatkläger auferlegt.Vom Militärgericht ist gestern der Unteroffizier GeorgSchön von der zweiten Lehr-Compagnie der Artillerie-Schießschulein Jüterbog zu fiinf Wochen Mittelarrcst und zur Degradation undVersetzung in die zweite Klaffe des SoldatenstandS verurteiltworden, iveil er seinem Compagnie-Feldwcbel zwei Fünfzigmarkscheineentwendet hatte.a UM DENhASSEMNDRANCZU BEWÄLTIGEN. FINDEN IN UNSERENPhotographischen AteliersAUFNAHMEN VON 9 OHR MORGENS BIS 8 OHR ABENDS UNUNTERBROCHEN STATT.NACH EINTRITT DER DUNKELHEIT BEI ELECTRISCHEM LICHT.A. JANDORF& CO.