Nr. 270.
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Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2. Fernsprecher: Amt I, Nr. 1508.
Der Streitschuh.
Das Projekt Millerands.
Sonntag, den 18. November 1900.
berechtigt sind, haben während der Abstimmung feinen Zutritt zum Lokal. Die Abstimmung wird durch Bettel vorgenommen; jeder Bettel enthält die zwei Aufschriften: Für den Streit und: Gegen den Streit.
Der franzöfifche Handelsminister Millerand hat, wie bereits Der Streit gilt mur dann als beschlossen, wenn die Zahl der telegraphisch gemeldet, den Gesezentwurf betreffend das obliür Bettel mehr als die Hälfte aller abgegebenen Bettel beträgt gatorische Einigungsverfahren und das Recht auf und über ein Drittel aller Abstimmungs- Berechtigten mit für" Streit nunmehr der Deputiertenkammer unterbreitet.
gestimmt haben.
Der erste Artikel des Entwurfs hat folgenden Wortlaut: In allen industriellen oder handelsgewerblichen Betrieben, in welchen wenigstens 50 Arbeiter und Angestellte beschäftigt sind, ist allen Arbeitern bezw. Angestellten vor ihrer Einstellung eine gedruckte Bekanntmachung einzuhändigen, welche die Erklärung enthält, ob die Streitigkeiten, welche aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitern und Unternehmern entstehen, dem Einigungsverfahren dem Bürgermeisteramt einzureichen, Das Protokoll über die Abstimmungshandlung hat das Bureau nach dem gegenwärtigen Gesez unterstellt werden sollen oder nicht. der Beteiligten aufzubewahren hat. das es zur Disposition In ersterem Fall wird durch den Eintritt in den betreffenden Betrieb nach Ablauf von drei Tagen der Vertrag beiderseitig als dem gegenwärtigen Gesetz unterstehend anerkannt. Aus dieser Anerkennung des Gesezes folgert ohne weiteres eine Gemeinsamkeit der Interessen zwischen den Arbeitern und Angestellten des Betriebs bezüglich aller darin vorgesehenen Bestimmungen und verpflichtet sie, sich den Entscheidungen, die dem Gesetz gemäß ergehen, zu fügen. Die Bekanntmachung, die im ersten Absatz dieses Paragraphen vorgesehen ist, hat der Unternehmer in seinem Betrieb öffentlich anzuschlagen.
Ist die Zahl der abgegebenen Stimmen ungenügend, so hat am nächsten Morgen eine zweite Abstimmung stattzufinden. Nach Schluß der Abstimmung macht das Bureau das Resultat bekannt und die Delegierten haben den Unternehmern sofort von dem felben in Kenntnis zu setzen.
Der Artikel 4 des Gesetzes schreibt vor:
Judo Alle Ausschreibungen von Lieferungen und Arbeiten auf Rechnung des Staats müssen eine Klausel enthalten, wonach die Submissionäre sich verpflichten müssen, für ihre Betriebe das Einigungsverfahren als obligatorisch anzuerkennen.
Dasselbe gilt für die Konzessionen, die der Staat zu vers geben hat; auch für alle zufünftigen Bergwerkstonzessionen.
Den Provinzial- und Kommunalverwaltungen ist das Recht eingeräumt, in ihren Lieferungs- Verträgen und Konzessions- Erteilungen das obligatorische Einigungsverfahren zu verlangen.
Die Arbeiter- Delegierten.
In den industriellen und handelsgewerblichen Betrieben, in welchen beiderseitig die Unterordnung unter das Gesez anerkannt ist, haben die Arbeiter und Angestellten aus ihren Reihen die Delegierten zu wählen, welche sie bei dem Chef des Betriebs zu vers treten haben.
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ftande gekommen ist, ist gemäß des§ 1 des Gesezes obliJede Arbeitsniederlegung, die auf die beschriebene Weise zu gatorisch.
Fortsetzung des Streiks.
mindestens alle sieben Tage zu wiederholen. Aus den Abstimmenden Die Abstimmungen über die Fortsetzung des Streiks sind scheiden dann diejenigen Arbeiter aus, die mittlerweile den Ort verlaffen oder in einem andren Betriebe Arbeit genommen haben. Die Arbeit wird wieder aufgenommen, sobald der Streit nicht wieder
von neuem votiert wird.
weiterarbeit verpflichtet. Ist der Streit nicht beschlossen, so ist das Personal zur
wie oben gezeigt. Jede neue Forderung ist in demselben Instanzenweg zu verfolgen, Die Arbeitskammern.
Im Fall der Erklärung des Streits find die dazu berufenen Sektionen der Arbeitsräte gehalten, die Differenzen auszugleichen zu versuchen. Diese Sektionen üben ihre Rechte nach den Bestimmungen der Civilprozeß- Ordnung aus.
Die Schiedssprüche der ersten Schiedsrichter sowohl als die der Arbeitsräte haben sechs Monate Gültigkeit. aufgenommen, ehe der Schiedsspruch gefällt ist, so hat derselbe Ist die Arbeit nicht unterbrochen oder wurde sie schon wieder rüd wirtende Kraft. Tage der Wiederaufnahme der Arbeit, im andren Fall vom Beginn Seine Anwendung datiert von dem der Verhandlungen.
obigen Bestimmungen also nicht anwendbar sind, so hat, wenn der Entstehen Konflikte dort, wo Wahlförper nicht bestehen, wo die Streit bis 300 Berfonen umfaßt, das Gewerbegericht, bei Streits von über 300 Personen die Arbeitstammer die Funktionen des Schieds- und Einigungsamts zu übernehmen.
Eine Reihe von Bestimmungen regeln die Art der Wahl, das Wahlrecht, die Wahlkörper usw. Im besonderen ist festgefeßt, daß der einzelne Wahlförper wenigstens 50, höchstens 150 Arbeiter und Angestellte zu umfassen hat. Jeder Wahlkörper wählt einen Delegierten und einen Beigeordneten. Das attive Wahlrecht haben alle Arbeiter und Angestellten beiderlei Geschlechts, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben; das passive Wahlrecht wird nur Mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahr und mit an 25 jährige, französische Arbeiter verliehen. Ausgeschlossen Geldstrafe von 100 bis 2000 Fr. wird bestraft, wer die Abstimmung von dem aktiven sowohl als dem passiven Wahlrecht sind die der eines Wählers durch Mittel der Gewalt, Einschüchterung oder VerDirektion angehörigen Angestellten und das Aufsichtspersonal. ofprechungen beeinflußt.
Die Strafen.
Der Delegierte und sein Beigeordneter sind verpflichtet, die Be- Von 16 bis zu 100 Fr. wird derjenige bestraft, der einem schwerden der Arbeiter entgegen zu nehmen und diese dem Unter- Arbeiterdelegierten oder einem Schiedsrichter in der Erfüllung seiner nehmer zu unterbreiten. Die Arbeitsordnung muß die Bestimmung Funktionen Hindernisse, bereitet. Rüdfälligen wird eine Geldstrafe enthalten, welchen Tag und Stunde in jeder Woche die Beschwerden bis zu 2000 Fr. und sechs Tage bis zu einem Monat Gefängnis anvorzubringen find. Wenigstens einmal jeden Monat zu festgeseztem gedroht. Tag und Stunde können die Delegierten der Arbeiter den Empfang seitens des Chefs oder eines höheren Angestellten verlangen.
Wahl und Funktionen der Schiedsrichter.
Hat der Unternehmer oder sein Vertreter die ihm von den Delegierten vorgetragenen Reklamationen der Arbeiter nicht an erkannt, so haben die Delegierten, falls es von einer Gruppe von Arbeitern oder Angestellten verlangt wird, die Beschwerden der Arbeiter dem Unternehmer nochmals schriftlich zu unterbreiten. In 48 Stunden hat der Unternehmer den Arbeitern durch Ver mittelung ihrer Delegierten ebenfalls schriftlich Antwort zu erteilen. Darin hat er anzugeben, ob er bei seinen Entschlüssen beharrt; in diesem Fall hat er die Namen der Schiedsrichter zu bezeichnen, denen er sein Vertrauen schenken will.
Ist der Zeitpunkt verstrichen, ohne daß der Unternehmer seine Schiedsrichter genannt hat, so fönnen die Arbeiter den Streit beschließen.
Unternehmer, Arbeiter oder Angestellte, welche sich den Be= stimmungen der Schiedssprüche, die aus den Einigungsverträgen hervorgehen, nicht fügen, haben für drei Jahre das Recht verwirkt, zu den Vertretungen der Arbeit zu wählen, noch gewählt zu werden. Unter obigen Vertretungen sind zu verstehen: Verwaltungen der Gewerkschaften, Arbeiterdelegierte, Delegierte der Berglente, Beifizer der Gewerbegerichte, der Handelskammern, der Handelsgerichte und der Arbeiterkammern. Im Rüdfalle ist der Ausschluß ein sechsjähriger.
Die Schlußbestimmungen handeln von der Aufbringung der Mittel. Diese hat zum großen Teil die Kommune aufzubringen.
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Soweit die Bestimmungen des Millerandschen Entwurfs im Auszuge. Die bürgerliche Presse wendet sich in scharfer Weise gegen feine Tendenz. Das Recht der Minderheit werde ganz unberücksichtigt gelaffen, meint die„ Boffische Zeitung" Dem gegenüber Die Erklärung des Streiks. möchten wir hervorheben, daß das Gefeß auf vollkommen bemokrati Hat der Unternehmer seine Vertreter zum Schiedsgericht genannt, scher Grundlage beruht. Es bedeutet die Uebertragung der so haben die Arbeiter innerhalb weiterer 48 Stunden durch ihre parlamentarischen Gepflogenheiten auf die Fabrik. Auch im Delegierten die ihrigen bekannt zu geben; fie nennen die gleiche Parlament bleibt der Wille der Minderheit unberücksichtigt. Und Bahl wie der Unternehmer. in den Fällen, wo die Streitwilligen in der Minderheit bleiben, Haben die Schiedsrichter der einen Partei oder das gemeinwird die Arbeit nach den Abstimmungen der Mehrheit natürlich fame Schiedsgericht innerhalb der nächsten sechs Tage vom fortgefeßt. Tage der Ernennung der Schiedsrichter durch die Arbeiter gerechnet Das Princip des Entwurfs ist entschieden ein revolutionäres, einen Schiedsspruch nicht gefällt, so steht den Arbeitern das insofern als dadurch dem Arbeiter bei dem Produktionsprozeß ein Recht zu, in den Streit einzutreten. legales Mitbestimmungsrecht eingeräumt ist; der Betriebsinhaber hört auf, der absolute herr im eignen Haus zu sein. Es ist flärlich, daß die Unternehmer dieser Tendenz widerstreben.
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Der Streit tann weder für den ganzen Betrieb, noch für einzelne Teile desselben beschlossen werden, ehe nicht eine regelrechte Abstimmung des Personals stattgefunden hat.
Die Abstimmung wird wie folgt vorgenommen: Die Arbeiterdelegierten teilen sowohl den Arbeitern als auch ber Direktion wenigstens sechs Stunden vorher Ort und Zeit der Abstimmung mit. An der Abstimmung nehmen diejenigen Arbeiter und Angestellten teil, die in den betreffenden Betrieben beschäftigt sind und das aktive Wahlrecht besitzen.
Namentlich unfren deutschen Unternehmern muß es ja schaudern bei dem Gedanken, daß hier durch Staatsgesez die Streifpflicht und zugleich gesetzlicher Streitschutz gegen die Arbeitswilligen eingeführt werden soll. Haben wir doch in Deutschland einen langen, erbitterten Kampf durchfechten müssen, um den Arbeitern das Streik recht zu erhalten im Princip, denn in der Praxis wird es fortgesezt zu meucheln versucht.
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Das Bureau, welches die Abstimmung zu leiten hat, wird Wir müssen, so lange uns der genaue vollständige Wortlaut gebildet von den zwei ältesten und zwei jünsten Arbeitern, die nach des Gefezes und seine amtliche Begründung nicht vorliegt, von der der Eröffnung zuerst gegenwärtig sind. Personen, die nicht stimm- Kritik der einzelnen Bestimmungen absehen, gegen die bei der
Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3. Fernsprecher: Amt I, Nr. 5121.
ersten Prüfung des vorstehenden Auszugs sich mancherlei Bedenken erheben; laffen wir auch ununtersucht, welche Wirkungen das Gesetz unter Umständen auf die Arbeiterorganisationen haben kann die eine Feststellung wird doch bereits möglich, daß der Entwurf den Arbeitern das Streitrecht, die Streitpflicht und den Streitschutz im Brineip zugesteht.
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Bürgerliche Stimmen.
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Die gleichmäßig schmähliche Haltung, die von der bürgerlichen Presse mit ganz isolierten Ausnahmen und den bürgerlichen Barteien in der China frage eingenommen wird, erregt in den bürgerlichen Kreisen, die noch nicht den letzten Rest von Jdealismus verloren haben, Widerspruch. Diese Protestler- Stimmung kommt in einigen Buschriften zum Ausdrud, die wir erhalten haben.
Ein süddeutscher Professor schreibt uns: " Ein langjähriger Abonnent der Kreuz- Zeitung " hat sich durch die fast täglich wiederkehrenden, zuweilen sehr schwächlichen Angriffe gegen die Socialdemokratie und gegen deren Hauptorgan, die Zeitung Vorwärts", veranlaßt gefühlt, versuchsweise einmal ein Vierteljahr auf dieses legtgenannte Voltsblatt zu abonnieren und findet jetzt 1 bis auf weiteres fich zu weiter fortgesetztem Abonnement lebhaft angeregt.
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Die Kreuz- Zeitung " hat sich, besonders seit der Zeit des Südafrikanischen Kriegs, durch die allgemein vorherrschende erbitterte Stimmung gegen die Engländer verleiten lassen, jedem fleinsten Erfolge der Boeren lautes Lob zu spenden, und jeden fleinsten Mißerfolg der Engländer, gleichfam von oben herab, mit vermeintlich friegswissenschaftlicher Ueberlegenheit in vornehm gehaltenem Stil zu bemängeln; sie hat dadurch jedenfalls mit: dazu beigetragen, den künstlich erregten Engländer- Haß großzuziehen und bis in die niedrigsten Schichten des deutschen Bolts hineinzutragen. Und jegt anstatt in alter, guter, deutscher Treue den west- europäischen Nationen an christlicher Gesinnung voranzuleuchten versucht sie ihre Leser zu dem Glauben zu betören, daß es Ehrensache für Deutschland sei, sich an die Spige eines Ra che triegs zu stellen. Dabei glaubt man aus jeder Zeile das ehemalige Kriegsgefchrei der Kreuzfahrer: Gott will es!" heraushören zu fönnen, wiewohl es bis zu deutlicher Vernehmbarkeit nicht laut wird.
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Der Vorwärts" urteilt anders über Religion und Politik: das versteht sich von selbst!
Wer aber nicht gewohnt ist. seine politischen und religiösen: Ansichten sich durch die Zeitungslektüre vorschreiben zu lassen, wer vielmehr aus der Zeitungslettüre r ein wahres und lebendiges Bild der Gegenwart sich zu bilden sucht, wer ferner an einer gewissen Gleichgültigkeit gegen Religion und Christentum etwas Schlimmeres haben wir bis jetzt im Vorwärts" nicht wahrnehmen können feinen Anstoß nimmt und bei Verschiedenheit der politischen Ansichten nicht sogleich die Hand an das Seitengewehr legt, wer endlich in dem stetig wachsenden Ueberreichtum Einzelner, der jett sogar auch bei 11 11 3 schon die Unabhängigkeit des Richterstands zu bedrohen scheint, und wer andrerseits die relative Armut der großen Mehrzahl des Volks, welches die enormen Kosten eines tollkühnen Unternehmens auch auf indirekten Umwegen voraussichtlich doch allein wird tragen müssen, als die Wurzel des sittlichen Verfalls unsrer gegen wärtigen jocialen Zustände betrachtet, der wird zeitweilig wenigstens mit dem hier versuchten Wechsel der Zeitungslektüre nicht unzufrieden sein.
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wenn
Was aus den jegigen Wirren hervorgehen wird, vermag kein Sterblicher vorauszusagen! Wer weiß, ob nicht durch die aus dem Osten zurückkehrenden China Krieger, deren Freude an dem Niederschießen wehrloser Menschen in den Hunnenbriefen stellenweise sehr deutlich fundgegeben wird, mehr chinesische Unkultur von dort nach Europa zurückgebracht, als europäische Kultur dorthin exportiert werden wird.
„ Mein ist die Nache, spricht der Herr!" Wer weiß, ob der Eingriff in die Rache des Herrn, und ob die praktische Geringschäßung und fattische Uebertretung der Gebote des Herrn nicht schließlich dem Confucius einen leichten Sieg bereiten wird über die Planlosigkeiten und Grausamkeiten ber mächtigen Seufzern dahinfiechende Christentum. Confucius europäischen Kultur und über das jetzt fast nur noch in ohn hat lange vor Chrifti 8eiten bekanntlich schon gefagt:
Thue nicht andren, was Du nicht wünschest, daß andre Dir thun."
Der Herr, der sich selbst die Sta che vorbehalten hat, wird gewiß dafür sorgen, das dieses immerhin zugleich doch auch chriftliche Gebot nicht ungestraft übertreten wird!"
Das ist die Stimme eines religiös und christlich gerichteten; Gelehrten.
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Ueber die Schuld Deutschlands äußert sich ein Deutscher, der in chinesischen Diensten gestanden hat, in einem an uns gerichteten Briefe u. a. wie folgt:
Seit die chinesischen Wirren angefangen und den Geift der Nation befangen haben, habe ich mit großer Aufmerksamkeit Ihre Mitteilungen und Aeußerungen über diesen Sput verfolgt.
Es hat mich mit großem Erstaunen und mit einer gewissen Befriedigung erfüllt, daß der viel geschmähte und so reichlich mit Schmuk beworfene Vorwärts" gegenüber all den Berliner papiernen Brüllaffen das einzige Organ gewesen ist, welches diese Angelegenheit der Wahrheit entsprechend und unter dem Gesichtswintel einer anständigen Ge= sinnung behandelt hat.
Ich fühle mich zu diesem Urteil berufen, denn ich bin vier Jahre in China gewesen, davon ein Jahr in chinesischen Diensten, darf also sagen, daß ich Land und Leute kenne, jedenfalls beffer lenne, als alle faiserlich preußischen Anti- Chinesen.
Deutschland nicht nur bei den Chinesen, sondern in ganz Ostasien Als ich vor langen Jahren nach China fam, 1886, war die beliebteste europäische Macht. Deutschland hatte gerade seine Postdampfer- Linien eröffnet und deren schöne Schiffe