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Nr. 272. 17. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Mittwo, 21. November 1900.

Der Prozeß gegen die Harmlosen

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2. Tag.

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Der Angeklagte giebt zu, daß seine Schulden sich auf etwa 50 000 m. belaufen, würde er nicht gespielt haben, so würde sich feine Schuldenlaft auf höchstens 20 000 m. belaufen haben. Seine Mutter habe für ihn bereits gegen 20 000 m. Prozeßkosten meist Anwaltsgebühren bezahlt. zu Auch Frau Voigt habe durch bare Zuwendungen bewiesen, daß sie jederzeit bereit gewesen sei, für Der Vorsitzende geht hierauf zur Vernehmung des

ihn einzutreten.

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Angekl. v. Schachtmeher

nach mit Spielern in Berührung gekommen und der Spielleiden- bekämpft werden. Die Arbeiterfrau schuftet nicht in der Fabrik, um schaft völlig verfallen. Er habe sich durch Bankhalten ein erfleck- mit dem verdienten Gelde Lurus zu treiben und Bergnügungen zu liches Vermögen erworben, mit dem er gemeinschaftlich mit einem Be- fröhnen, wie es Dr. Bolle glauben zu machen versucht; sie arbeitet. tannten andre Städte, Bäder und auch die Nennplätze besuchte. Sie auch nicht, wie ein großer Teil der Beamtenfrauen und-Töchter, um hätten die Arbeit so eingeteilt, daß der Socius die Staffe führte, ihrer Puzzsucht zu genügen, sondern die bitterste Not, weil der während er die Bank hielt. Im Jahre 1883 jei gegen beide ein Ver- Mann bei den erbärmlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen fahren wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels eingeleitet worden. nicht im stande ist, allein eine Familie nur einigermaßen Er habe es besonders mit Rüdsicht auf seine Vorstrafen vorgezogen, zu ernähren, treibt die Arbeiterfrau und die Kinder, wie mit seiner Ehefrau nach Amerika   zu gehen, wo er sich zuerst als von den Fabrikinspektoren allgemein festgestellt worden ist, Makler und dann als Geschäftsteilhaber ernährt habe. Im Jahre 1888 in die Lohnstlaverei. Ganz unzutreffend ist anderseits auch die feien 5 Jahre verstrichen gewesen. Er habe geglaubt, daß die Straf- Behauptung, daß durch ein Verbot der Fabrikarbeit verheirateter jache wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels verjährt sei und sei des- Frauen infolge des dadurch verminderten Angebots die Löhne der halb nach Berlin   zurückgekehrt. Seine Annahme betreffs der Ver- männlichen Arbeiter erheblich steigen würden. Obwohl gegenwärtig jährung habe sich aber als irrig erwiesen. Er habe sich der Polizei eine stattliche Zahl verheirateter Frauen in den Fabriken beschäftigt selbst gestellt und sei wegen gewerbsmäßigen Glückspiels zu vier ist, so ist deren Zahl doch nicht so groß, um auf die Lohn- und Monaten Gefängnis und 3000 M. Geldstrafe verurteilt worden. Arbeitsbedingungen der männlichen Fabritarbeiter einen wesentlichen Als er aus Amerika   zurückkehrte, habe er ein Barvermögen Einfluß auszuüben, abgesehen davon, daß die Männer dieser Frauen von 150 000 m. gehabt, sowie ferner noch Außenstände in Höhe von in andren Berufen beschäftigt sind und erst recht von einer Steigerung etwa 180 000 m., aber von so zweifelhaftem Wert, daß er fie als der Löhne nichts merken würden. Die Folge eines solchen einen Vermögensbestand kaum gerechnet habe. Durch Berlesung des Verbots würde lediglich die sein, daß die aus den Fabriken Urteils wird festgestellt, daß die beiden damaligen Angeklagten das gedrängten Frauen sich eine andre Beschäftigung suchen und suchen Banthaltergeschäft in der umfangreichsten Weise betrieben und dabei müssen, insbesondere wenn der Mann arbeitslos oder durch irgend­folossale Gewinne erzielt haben. Der Verdacht, daß auch zum welche Umstände arbeitsunfähig ist und schließlich würden sie in der Falschipiel gegriffen worden sei, hat sich nicht bestätigt und noch viel schlimmeren, die sittlichen und die gesundheitlichen Zustände deswegen sind sie freigesprochen worden. Ebenso wurde festgestellt, der gesamten Familie noch weit mehr schädigenden Hausindustrie ein daß der Angeklagte und sein Socius in Baden- Baden   den übrigen Unterkommen finden. Also kein Verbot der Fabrik. Mitspielern etwa arbeit können die Frauen wollen, sondern einen wirt­400 000 m. abgenommen lichen, durchgreifenden Schutz aller Arbeite

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denn

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1. Absolutes Verbot der Nachtarbeit für Arbeiterinnen.

2. Verbot der Verwendung von Arbeiterinnen bei allen Beschäf tigungsarten, welche dem weiblichen Organismus besonders schädlich sind.

Landgerichts Direktor Oppermann seht nach Eröffnung der Sigung die Vernehmung mit dem Angeklagten v. Kayser fort. Um darzuthun, daß der Klub nach bestimmten Grundsägen organisiert war, stellt der Präsident fest, daß besonders darauf gehalten wurde, daß die im Spiel verlorenen Beträge, die nicht sofort bezahlt werden fonnten, schleunigst reguliert wurden. Der Umfaß, der während der Spielzeit im Minerva Hotel erzielt wurde, wird von dem Angeklagten v. Kaiser auf etwa 120-130 000 m. geschägt. Es hatten einzelne Mitglieder Verluste von 10-, 12, 15­20- und 30 000 m. zu beklagen. Der Angeklagte giebt an, daß seine Mutter ihm monatlich einen Zuschuß von 2-300 M. gegeben, außer dem seine Schneiderrechnungen und seine Reisen bezahlt habe. Im Jahre 1896 habe er seiner Mutter eine größere Schuld gebeichtet. Seine Einkünfte aus gelegentlichen amtlichen Dienstleistungen könnten taum in Betracht kommen. Er habe ein Liebes­verhältnis mit einer geschiedenen Frau Voigt unterhalten, für die er in der Mittelstraße eine Wohnung zum Preise von monat lich 100 Mart gemietet habe. Ende August habe er fie von Baden- Baden   geholt und sie nach Lübeck   gebracht, wo fie beim Stadttheater Engagement erhalten hatte. Etwa ein Jahr später habe er der Frau Boigt eine Wohnung im Hause Lüneburger straße 4 gemietet, sei im Februar 1897 zu ihr gezogen und habe die gemeinschaftlichen Unterhaltungskosten mit monatlich 500 m. be­ftritten. Um seiner Mutter das Verhältnis mit der Frau Voigt zu verbergen, habe er sich gleichzeitig ein möbliertes Zimmer in der Werftstraße gemietet. Geschenke habe er der Frau hatte, wogegen es allerdings auch vortam, daß die Banthalter mit rinnen und vor allen Dingen fordern fie die völlige Voigt nur felten gemacht, darunter einmal einen Brillantring einem Verlust von 50 000 m. abschnitten. Nach Verbügung der Koalitionsfreiheit, um sich durch die Macht der Organisation zum Werte von 400 und eine Brosche zum Werte von 200 M. Der letzten Strafe hat der Angeklagte Geld gegen Wechsel verliehen und bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen erkämpfen zu können und um Angeklagte bestreitet, daß seine persönlichen Bedürfnisse größere geständlich 20 Broz. Zinsen genommen. Nach und nach sei er mit dem Unternehmertum in der Ausbeutung der Arbeitskraft Schranken Summen verschlungen hätten, wenn er auch in den besten Hotels den Mitgliedern des Klubs der Harmlosen bekannt und in ihre zu sehen. verkehrte. Der Präsident läßt dem Angeklagten eine Rechnung vom Kreise hineingezogen worden. Die alte Leidenschaft sei wieder er- Gerade jetzt, wo die Abwärtsbewegung der Konjunktur ihren Jahre 1897 vorlegen, wonach er vom Mai bis Dezember für 700 M. wacht, er habe sich lebhaft an dem Spiel beteiligt. Aber es sei nicht Anfang nimmt und die Unternehmer, die ihren hohen Profit nach Kleidungsstücke hat anfertigen lassen. zutreffend, daß er jedem, der den Wunsch aussprach, mit Darlehnen wie vor in Anspruch nehmen wollen, darauf bedacht sind, die unter die Arme gegriffen habe. Dazu würde sein nicht bedeutendes Produktionskosten durch Reducierung der Löhne, Verlängerung der Vermögen keineswegs ausgereicht haben. Er könne den Zinsertrag Arbeitszeit 2c. noch mehr zu verbilligen, müßten die Forderungen feines Vermögens auf taum 5000 M. angeben. Der Präsident der Arbeiterinnen von der Gesetzgebung berücksichtigt werden. Aller­hält dem Angeklagten vor, daß er doch fast alle Rennpläße des In- dings werden die Unternehmer und ihre Vertreter kein Mittel un­und Auslands besucht habe. Ferner sei der Angeklagte in den versucht laffen, jedwede Beschränkung ihrer Ausbeutungsgelüfte letzten Jahren noch einmal in New York   gewesen, von dort zu verhindern, sie werden wie immer nach bekanntem Muster nach St. Frincisco gereist und über Yokohama  , Ceylon und Port- Said im Parlament und der Presse schreien, daß die Industrie nach Europa   zurüdgekehrt. Es liege der Verdacht bor  , daß der zu Grunde geht usw., das wird aber die Socialdemokratie, bie Angeklagte auch auf dieser Weltreise dem gewerbsmäßigen Spiel einzige wahre Vertreterin der Arbeiterklasse, nicht abhalten, wie fiber. Er ist zum erstenmal zum Spiele gekommen, als er 1897 bei obgelegen habe. Der Angeflagte stellt dies in Abrede, wenn er bisher so auch in Zukunft die Forderungen der Arbeiterinnen energisch einem Aufenthalte in Aachen   seinen früheren Vorgesetzten Herrn auch zugeben wolle, daß er auf dem Dampfer mit andren Herren zu vertreten. b. Kröcher traf. Er spielte mit mehre ren jüngeren Offizieren und Baccarat gespielt und dabei 600 M. gewonnen habe. Der In ihren weiteren Ansführungen kritisierte die Rednerin, der Herrn Wolf, der gleichfalls in der Gesellschaft sich befand, zuerst Gewinn sei aber nur ein scheinbarer gewesen, ein gut gesichtetes, reichhaltiges Material, namentlich aus den Roulette und später Baccarat. Zu den Mitspielern gehörte auch der auf der Reise habe er einen Offizier tennen Berichten der Fabritinspektion zu Gebote stand, die gegenwärtigen, verstorbene Lieutenant v. Schrader, den seine Spielleidenschaft lernt, der ihm 1000 Mart abgepumpt und trog feines völlig unzulänglichen Arbeiterschutz- Gesetze und deren Handhabung schließlich zum Ruin gebracht hat. Er hat sich in Ostende   vergiftet. Versprechens nicht zurückgezahlt habe. Er habe nicht den Klageweg und begründete im Anschluß hieran die einzelnen von den In Aachen   beim Baccarat hat Herr v. Ströcher 13 500 M. unbar gegen ihn beschritten, weil er befürchten mußte, daß dabei seine Ver- Arbeiterinnen als notwendig erachteten Forderungen. Der Vortrag gewonnen, der Lieutenant v. Bancat 20 000 m. verloren. Der An- gangenheit zur Sprache, tommen würde. Ferner räumt der Angeklagte wurde von den Versammelten mit lebhaftem Beifall aufgenommen. Nach einer kurzen Diskussion, an der sich u. a. Frau Ihrer geklagte, der dann als billig abgeschnitten, hatte Geschmack an dem ein, daß er zweimal im Jahre 1896 nach Nürnberg   gereist sei und dort Spiel gefunden und ist durch Herrn v. Kröcher in Berlin   in Spieler- gespielt habe, zuletzt mit einem Herrn Lewin, der ihm später als im Sinne des Referats beteiligte und in der die Meinung zum treise eingeführt worden und hat in dessen Gesellschaft auch in gewerbsmäßiger Spieler bezeichnet worden sei. In Nürnberg   sei Ausdruck kam, daß die Arbeiterinnen von der bürgerlichen Frauen­Wiesbaden einmal gespielt. Auch dort befand sich Wolf mit in" Poker" und Baccarat gespielt worden, wobei er gegen 600 m. ge- bewegung nichts zu erwarten haben, sondern sich nur im gemein­der Gesellschaft der jungen Offiziere. Die Herren spielten wonnen habe. Der Angeklagte bestreitet, daß er wie behauptet famen Kampf mit der männlichen Arbeiterschaft aus der socialen Baccarat in dem Salon, der zu dem Kröcher- Schachtnieherschen Logis wird die Karten mitgebracht habe. Von Nürnberg   und wirtschaftlichen Knechtschaft befreien können, gelangte eine Re­im Hotel Kaiserhof gehörte. Der Angeklagte hatte etwa 400 m. feien fie nach München   gereift, dort hätten sie aber nicht gefolution einstimmig zur Annahme, in der ausführlich begründet zu­verloren, kam dadurch in Verlegenheit und borgte sich zur Rückreise spielt. In Aachen   habe der Angeklagte die Herren v. Kröcher nächst folgende Forderungen aufgestellt werden: nach Berlin   200 M. von Wolf. In Berlin   hat er dann in den ver- und v. Schachtmeher durch den dort ebenfalls anwesenden Lieutenant schiedenen Lokalen am Spiel teilgenommen und größere Summen v. Schrader fennen gelernt. Mit dem legteren habe er früher häufig verloren, u. a. einmal 8000 m. an den Grafen Münster. Auch Billard gespielt und ihm auch einmal ein Darlehn in Höhe von während des Bestehens des Klubs im Centralhotel und im Hotel 1000 m. gewährt, er tönne aber nicht mehr angeben, unter welchen Minerva hat er täglich dort verkehrt und einige Gewinne eingeheimst. Bedingungen. In Aachen   habe man mehrere Male in dem Zimmer Er behauptet, daß diese die Summe von 3000 m. oder 4000 M. an des Herrn v. Schachtmeyer das Roulette benutzt und als dies zu cinem Abend nicht überschritten haben. Per Saldo will er 15 000 m. langweilig wurde, Baccarat gespielt. Hieran habe sich auch der gewonnen haben. Die Klubpapiere, die er nach dem Erscheinen des Lieutenant Benkart, ebenfalls ein Aachener Kurgast, beteiligt. Wolff Zeitungsartitels zu sich genommen hatte, habe er verbrannt, Dieser habe gegen 20 000 m. an ihn verloren, Wolff weil viele der jungen Offiziere und 13 500 m. an und v. Kröcher v. Schachtmeher sonstigen Mitglieder wiederum des Klubs feien und habe 300 m, in bar von Wolff gewonnen. Die genannten großen gekommen ihn dringend gebeten hätten, die Belege 2c. zu verbrennen. Summen seien gegenseitig als Schuld übertragen worden. Er hat dies auch gethan, zu seiner eignen Sicherheit, wie er sagt, Damit vertagt der Präsident die Verhandlung bis Donnerstag­aber die Mitgliederliste 2c. zurückbeh alten. In einzelnen Fällen hat vormittag 9/2 Uhr. Die Vernehmung des Angeklagten Wolff soll er Spielern, die in Verlust waren, Geld zum Weiterspielen geborgt. dann fortgesezt werden. Der Angeklagte Wolf trat in der Gesellschaft der Spieler als feiner, sehr wohlhabender Mann auf, der nie in Geldverlegenheit war und Aus Wien   wird berichtet, daß dort der Haftbefehl gegen Herrn bereitwillig andren aus der Verlegenheit half. v. Schachtmeher hat v. Kröcher zu spät an die dortige Bolizeidirektion gelangt ist. Herr mit Wolf mehrere Male zusammen die Bank gehalten. Als der v. Kröcher ist bereits am Freitagabend ohne Angabe seines Biels Slub aufgeflogen war, zeigte Wolf dem Angeklagten v. Kayser an, von dort abgereist. Er hatte in Wien   ein sehr zurückgezogenes daß er ins Ausland gereist sei, sich aber zum Termin stellen würde. Leben geführt und war alltäglich vor 10 Uhr abends zu Hause. Er Aus dieser Thatsache schließt die Anklage auf ein Schuldbewußt hatte im siebenten Bezirk eine luguriös ausgestattete Wohnung, für sein der übrigen Gründer des Klubs. b. Schacht die er 1500 Kronen Miete zahlte. meher giebt über seine Bermögensverhältnisse an, daß er im Jahre 1898 bei seiner Großjährigkeit ein Kapital bon 33 000 m. ausbezahlt erhalten habe. Mit diesem Gelde habe er an der Börse spekuliert, aber ohne Glück, denn im Jahre 1897, als er seine Spielerthätigkeit begann, habe er nur noch 20 000 m. Das Verbot der industriellen Frauenarbeit ein Aus­besessen. Bu damaliger Zeit habe er ein Verhältnis mit einer nahmegesetz gegen die Arbeiterinnen lautete das Thema, das jungen Dame" angeknüpft. Er habe eine Wohnung in Wilmers- Frau Käthe Dunder- Leipzig am Montag in einer Bolts­dorf gemietet und mit Möbeln auf Abzahlung ausgestattet. Er versammlung in den Arminiushallen" Moabit   behandelte. Die hatte monatlich 300 M. Abzahlung zu leisten, als Wirtschaftsgeld Rednerin verwies eingangs darauf, daß sich die gesetzgebenden Körper­gab er monatlich 150 M. und die Miete betrug jährlich 1000 m. fchaften voraussichtlich in nächster Zeit mit der von der Gewerbe- Inspektion Wenn man ferner erwägt, daß die Geliebte des Angeklagten außer vorgenommenen Enquete über die Ursachen und Folgen der Fabrikarbeit in Zukunft Berichte mit Tinte und nicht mit Bleistift zu schreiben. Gerade ordentlich nobel auftrat, teure Equipagen benutzte u. dergl., so scheint verheirateter Frauen beschäftigen werden und daß es darauf ankommt, Arbeiter sollten den Seßern nicht zumuteu, verwiſchte Bleistiftnotizen in der Verdacht, daß v. Schachtmeyer diese Ausgabe durch Spielgewinn flar und deutlich ihre Wünsche zum Ausdruck bringen, zumal von licht vorzeitig zu ruinieren. als die Hauptbeteiligten rechtzeitig später Nachtstunde bei künstlicher Beleuchtung zu entziffern und so ihr angen­bestritt, begründet. Klub 68. 1. Er ist nicht verpflichtet, die Ablehnung kann aber unter Auf Befragen des Oberstaatsanwalts Dr. Jfenbiel giebt An- verschiedenen Seiten Mittel angeblich zur Beseitigung der Uebel­geklagter v. Schachtmeyer bezüglich seines jezigen Vermögensstands stände in Borschlag gebracht werden, gegen die sich die Arbeiterinnen Umständen eine Beleidigung darstellen. 2. Ja, wenn er es dem Gaft vor Annahme der Bestellung mitteilt, sonst nur den angemessenen. A. Z. Ja. mit aller Entschiedenheit wenden müssen. an, daß er teils geschäftlich, teils infolge dieses Prozesses alles ver- aber ihre Forderungen immer wieder zu erkennen geben, damit die oder Innungs- Schiedsgericht erfolgt, beantragen Sie die Vornahme der Sie müssen anderseits Schliemannstr. 31. 1. Ist die Berurteilung durch das Gewerbegericht loren habe und sich nach verschiedenen Beschäftigungen ungesehen bürgerlichen Parteien und die Regierung die von der social- Zwangsvollstreckung in der Gerichtsschreiberei des betreffenden Gerichts, habe. Fräulein Ulrich sei eine Bar in der Kanonierstraße ein- demokratischen Fraktion gestellten Anträge im Reichstage nicht handelt es sich um ein Urteil des Amts: oder Landgerichts, dann beantragen 6000 M. Hergab. Die Bar ist nach einem halben Jahre wieder Arbeiterinnen wollen ja gar feine weitere Ausdehnung der Schutz- die Verteilungsstelle des Amtsgerichts. 2. Der Arbeitgeber hat die Ein­gerichtet worden, zu der er 2000 M. und seine Großmutter mit dem alten abgedroschenen Vorwande bekämpfen können: Die Sie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils und senden Sie diese dann zur Zustellung und Vornahme der Zwangsvollstreckung an eingegangen. Auf Befragen der Verteidiger erklärt der Angeklagte, daß sich Wolff mit seiner Bereitwilligkeit, gesetze. den zahlung zu veranlassen.- A. 3. 22. 1. Wenn Ihnen teine betrügerischen Die Rednerin schildert hierauf die überaus traurige Lage Vorspiegelungen über die Qualität der Ware gemacht sind, find Sie an den Spielern Darlehne zu geben, keineswegs aufgedrängt habe. insbesondere der verheirateten Arbeiterin, die durch die viel zu lange Bertrag gebunden. 2. Sie haben eine angemessene Rate zu zahlen. Als Als Herr v. Recum sich eines Abends vergeblich bemühte, etwas und anstrengende Thätigkeit in der Fabrit schon ausgemergelt genug, Geld zu erhalten und ausrief: Ist denn niemand da, der R. A. 44. 1. Der Gerichts­dem Freiherrn   v. Recum lumpige 200 Mart pumpt?" auch dann noch mit der eine volle Kraft beanspruchenden häuslichen vollzieher ist berechtigt, das Spind zu öffnen und das Portemonnaie zu habe ihm Wolff das Geld geliehen. Auf Ersuchen des Rechtsanwalts Arbeit und den Pflichten der Mutter belastet ist. Unter den gegen untersuchen. 2. Er ist auch befugt, zu fiegeln, Ihre Frau muß dann inter­Leonhard Friedmann giebt der Angeklagte v. Stayfer an, daß das wärtigen Umständen ist es der Arbeiterin ganz unmöglich, ihren benieren. 3. Ist unverständlich. 4. Nein, die Untersuchung ist nicht notwendig. 64. Sie müssen zunächst zahlen, können aber, wenn die Krankheit und Bermögen seiner Mutter 300 000 m. betrage, fein Stiefvater habe Pflichten als Hausfrau und Mutter in dem notwendigen Maße zu arbeitslosigkeit längere Zeit hindurch gewährt hat, bei der Steuer­ein Gehalt von 15 000 m. und freie Dienstwohnung. genügen. Die Folge davon ist, die körperliche und geistige Ver- deputation unter Angabe der Gründe teilweise Rückerstattung beantragen. Es folgt die Vernehmung des fümmerung vieler Kinder, insbesondere die ungemein hohe Kinder-. R. 100. Beleidigend nicht, wohl aber völlig verworren. sterblichkeitsziffer, die sich nachweislich, trotzdem keine der früheren Rein. A. D. 4. Die Abhebung kann ohne Anwalt erfolgen. Ste Epidemien in den letzten 25 Jahren zu verzeichnen ist, müssen aber einen Erbschein haben. Wegen Ausstellung eines solchen Er giebt an, daß sein Vater ein kleiner Bürstenwaren- Fabrikant beständig erhöht hat und zwar in demselben Maße, als die Frauen- wenden Sie sich an das Gericht des letzten Wohnsizes des Erblaffers. gewesen und gestorben sei, als der Angeklagte 5 Jahre alt war. arbeit in der Industrie fortschreitet. Natürlich zetert die bürgerliche 1901. Sie können also vorher nicht gesteigert werden. A. G. 10. Nein. Droschkenkutscher. Der Kontraft gilt bis 1. 10. feine in bedrängten Verhältnissen lebende Mutter zu ent- laffe über die angebliche Verrohung der Arbeiterjugend und sie Sie in Stunden- oder Tagelohn stehen, nein, andernfalls ja. lasten, habe man ihn zu Verwandten nach Hamburg   geschickt. selbst ist es, die nicht nur den Vater, sondern auch die Mutter, ja G., Heidingsfeld  . 1. Sie können sowohl gegen A. wie gegen W. Dort sei er bis zum 12. Jahre gewesen und dann nach Berlin   zurück- sogar das zarte Kind in die Lohnknechtschaft drängt, das Familien- Privatflage wegen Beleidigung erheben. 2. Der Staatstaffe haften auch gekehrt. Er habe eine minderwertige Schnule besucht, niemand habe leben zerstört und die notwendige Pflege und Erziehung der Jugend Sie für die Kosten. M. O. Ja, der Ring ist zurückzugeben. A. R. T. fich unt ihn gefümmert und da sei er denn auf Abwege und schließ in jeder Weise verhindert. Kommen Sie in die Sprechstunde. Wette. Wenn das Kind im laufenden lich ins 8uchthaus geraten. Nach Verbüßung dieser Strafe habe Sehr eingehend polemisiert die Referentin sodann gegen den Jahre geboren ist: ja, wenn vorher: nein. 1838. Ein Abzug für die er das Photographieren erlernt und sich dabei ein kleines Ver- Vorschlag, den Dr. Bolle in seiner jüngst erschienenen Schrift ge- 4 Tage sowie von Strafgeldern ist unzulässig. M. G. Die Mitglied­Mr. B. Die Kaffe hat die mögen erworben. Dann kamen die Gründerjahre, er habe sich macht hat: Das Arbeiten verheirateter Frauen in der Fabrit schaft bei einer Strantentaffe genügt nicht. an Grundstücksspetulationen beteiligt und mit solchem überhaupt zu verbieten. Kosten zu tragen. Sandstraße. 1. Ja, die Lohnpfändung ist auch zu Die Schäden feien von dem Ver- Gunsten vor dem Jahre 1897 außerehelich geborener Kinder zuläffig. Glück, daß er jährlich gegen 20 000 Thaler verdiente. fasser wohl richtig anerkannt worden, aber die Mittel, die 2. Das zum notwendigen Unterhalt Erforderliche muß dem Schuldner Durch seinen Verkehr mit angesehenen reichen Leuten sei er nach und er zur Beseitigung vorschlägt, müssen mit aller Entschiedenheit belaffen werden. 3. Die Entscheidung ist bindend.

Um

händeringend zu ihm

Angeklagten Wolff.

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Aus der Frauenbewegung.

die Arbeiterinnen

3. Einführung des gesetzlichen Achtstundentags für Arbeiterinnen. 4. Freigabe des Sonnabendnachmittags für die Arbeiterinnen. 5. Aufrechterhaltung der gefeßlich festgelegten Schutzzeit für er werbsthätige Schwangere und Wöchnerinnen von 4 Wochen vor bis 6 Wochen nach der Niederkunft. Beseitigung der Ausnahmebewilligungen zu früherer Wiederaufnahme der Arbeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. Erhöhung des Krankengelds für Schwangere bezw. Wöchnerinnen auf die volle Höhe des durchschnittlichen Tagelohns. Obligatorische Ausdehnung der Krantenunterstützung der Wöchnerinnen auf die Frauen der Krankenkassen- Mitglieder.

6. Ausdehnung der gesetzlichen Schutzbestimmungen auf die Hausindustrie.

7. Anstellung weiblicher Fabrikinspektoren.

8. Sicherung völliger Stoalitionsfreiheit für die Arbeiterinnen. 9. Attives und passives Wahlrecht der Arbeiterinnen zu den Ge­werbegerichten.

Ein socialistischer Frauenkongreß wird am 27. Januar 1901 in Gent  ( Belgien  ) abgehalten werden. Zur Beratung gelangen u. a. Gründung eines nationalen Bunds der Frauenvereine; Be­richte über die Frauenbewegung in Belgien  ; Beteiligung der Frauen an den Gewerbegerichten und Arbeitskammern.

Briefkasten der Redaktion.

Die juristische Sprechstunde findet Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 7-9 Uhr abends statt.

Wettende. Es sind lebende Personen. Vertrauensperson in Schöneberg   und andere. Wir bitten, doch

solche dürften 50 Pf. anzusehen sein.

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M. N. 100.

A.. 101. Wenn

888. Ja.

D. Nein.