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Nr. 281. 17. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Sonntag, 2. Dezember 1900.

Ruhegeld für städtische Arbeiter.

§ 7. c) Das Waisengeld beträgt für die ehelichen oder durch unsre Vertreter beantragt hatten, unverschuldete Arbeitshinderungen nachgefolgte the oder durch Ehelichkeitserklärung legitimierten Kinder unter 16 Jahren: 1. deren Mutter lebt und Witwengeld bezieht, 1/5 des Mitten gelds für jedes Kind;

als Unterbrechung der Beschäftigung im städtischen Dienst nicht an­gesehen werden sollen und daß Ruhegeld auch bei türzerer als zehn­jähriger Dienstleistung zu zahlen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung ist, die der Betreffende bei Ausübung des Arbeitsverhältnisses oder aus Veranlassung desselben sich zugezogen hat. Die genaue Formulierung dieser Bestimmungen wurde für die zweite Lesung vorbehalten.

Der zur Vorberatung der Vorlage betreffend die Bewilligung von Ruhegeld und Hinterbliebenen- Versorgung für die ohne Bensions­berechtigung im Dienste der Stadt dauernd beschäftigten Personen 2. deren Mutter nicht mehr lebt oder Witwengeld nicht erhält, hielt gestern seine erste Sizung ab. Die socialdemokratische Fraktions des nach§ 6 zu berechnenden Witwengelds für jedes Kind; war durch Singer und Heimann vertreten. Nachdem die Ge­8. für Kinder unter 16 Jahren einer im städtischen Dienste be­währung eines flagbaren Rechts auf Ruhegeld und Hinterbliebenen schäftigten alleinstehenden weiblichen Person nach dem Tode der Versorgung, welches von unseren Vertretern in erster Reihe ge- Mutter 1/3 des nach§ 6 zu berechnenden Witwengelds für jedes Die Einbeziehung der sogenannten Saisonarbeiter in den Ge­fordert wurde, abgelehnt war, brachten diese an stelle der in Kind. meindebeschluß, welchen§ 2 Abfaß 4 borsieht, wurde zunächst ab­Nr. 239 des Borwärts" mitgeteilten Magistrats- Borlage folgenden Monate, für welche Sterbegeld bezahlt wird. Die Auszahlung des Waisengelds beginnt nach Ablauf der drei gelehnt, doch wird versucht werden, durch eine andre Formulierung Gegenentwurf ein: diesen Gedanken bei der zweiten Lesung zum Durchbruch zu bringen. § 8. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu- Als Altersgrenze nahm die Majorität gemäß der Magistratsvorlage sammen den Betrag des Ruhegeldes übersteigen, das der Berechnung das 21. Lebensjahr an und entschied sich schließlich auch für die Be des Witwen- und Waisengelds zu Grunde zu legen ist. Gegebenen ſtimmung der Magistratsvorlage, nach welcher der Gemeindebeschluß Falls tritt eine verhältnismäßige Kürzung der einzelnen Bezüge ein. auf solche Personen keine Anwendung findet, die nach Vollendung § 9. Stehen einem Ruhegeld- Empfänger Bezüge aus Mitteln des 50. Lebensjahrs oder nach bereits eingetretener Beschränkung des Reichs, eines Bundesstaats oder andrer öffentlicher Verbände zu, ihrer Arbeitsfähigkeit in städtische Dienste genommen wurden. so wird das Ruhegeld um diese Bezüge gekürzt. Eine einem Ruhegeld­Empfänger auf Grund des Invalidenversicherungs- Gefeßes zu­stehende Rente darf nur mit der Hälfte des Betrags in Anrechnung gebracht werden. Diese Kürzungen treten jedoch nur dann ein, wenn und soweit diese Bezüge zusammen mit dem städtischen Nuhe­geld den Jahresbetrag von 600 M. übersteigen.

§ 1. Den ohne Pensionsberechtigung im Dienste der Stadt dauernd beschäftigten Personen wird ein Ruhegeld und eine Hinter­bliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gemeindebeschluffes gewährt. §2. Voraussetzung der Gewährung des Ruhegeldes ist eine zehnjährige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Ein­tritt dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Unterbrechungen durch Krankheit und militärische Uebungen fommen regelmäßig nicht in Betracht, wenn sie im Einzelfalle brei Monate nicht übersteigen. Die während eines Kriegs bei einem mobilen oder Ersatztruppenteil erfolgte Militär- Dienstleistung gilt ohne Rüdsicht auf ihre Dauer nicht als Unterbrechung der Dienst­zeit, wenn der Betreffende nach seiner Entlassung vom Militär wieder in den städtischen Dienst eingetreten ist.

Tritt dauernde Arbeitsunfähigkeit als Folge des Arbeitsverhält­niffes ein, so ist das Ruhegeld ohne Rücksicht auf die Dienstzeit und das Lebensalter zu gewähren.

Denjenigen Berfonen, welche wegen Mangel an Beschäftigung entlassen worden sind, wird bei fünftiger Wiederanstellung in dem gleichen oder in einem andern städtischen Betriebe die bisherige Arbeitszeit in Anrechnung gebracht, falls die Arbeitsunterbrechung nicht länger als ein Jahr gedauert hat.

Die Arbeitszeit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs wird nicht berücksichtigt.

§ 10. Das Ruhe, Witwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. Eine Zahlung an Ceffionäre oder Pfandgläubiger findet nicht statt. § 11. Personen, welche 10 Jahre oder länger im städtischen Dienste stehen und das 28. Lebensjahr vollendet haben, können nur auf Grund eines Magistratsbeschlusses entlassen werden.

Wird solchen Personen das Arbeitsverhältnis aus Gründen ge­fündigt, die nicht in ihrer Person liegen, so wird ihnen ein Ruhe­geld und eine Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gemeindebeschlusses gewährt, auch wenn sie nicht dauernd arbeits­unfähig find. § 12. Das Ruhegeld, das Wittwen- und Waisengeld kann nicht § 3. Das Rubegeld beträgt nach 10jähriger Dauer des Arbeits- als flagbares Recht gefordert werden. Versagt der Magistrat die verhältnisses(§ 2) 15/60 des Durchschnitts- Jahresverdienstes, steigend Bewilligung von Ruhegeld bezw. Witwen- und Waisengeld in solchen mit jedem weiteren Dienstjahre um 1/60 bis zum Höchstbetrage von 45/60. Fällen, in denen er die Voraussetzungen der§§ 2 und 11 für vor­Für die Berechnung des Nubegelds ist der Arbeitsverdienst der legten liegend erachtet, so ist der Stadtverordneten- Versammlung davon Mit 10 Kalenderjahre maßgebend. teilung zu machen. Die ausgesprochene Bewilligung von Rubegeld bezw. von Witwen- und Waisengeld kann nur durch Gemeindebeschluß geändert oder entzogen werden. § 13. Beiträge werden von den beteiligten Personen nicht § 4. Stirbt eine der im§ 1 bezeichneten Personen nach zurück erhoben. gelegtem zehnten Dienst bezw. 28. Lebensjahre, so erhalten seine§ 14. Diese Bestimmungen, welche mit dem 1. April 1901 in Witwe und die hinterlassenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe Straft treten, finden auf die vor diesem Tage aus dem Dienst der oder durch Ehelichkeitserklärung legitimierten Kinder folgende Hinter- Stadt bereits ausgeschiedenen Personen und deren Hinterbliebenen bliebenen- Bersorgung: teine Anwendung.

Der Wert einer Dienstwohnung und von Naturalbezügen wird bom Magistrat besonders festgestellt und bei der Berechnung des Ruhegelds neben den Barbezügen berücksichtigt.

$ 5. a) Das Sterbegeld. Dieses wird geleistet durch die Fort­bezahlung des Lohns oder des Ruhegelds, welches der Verstorbene zur Zeit seines Tods bezogen hat und zwar während der Dauer der auf den Tod folgenden drei nächsten Monate. § 6. b) Das Wittengeld beträgt 4/10 des nach§ 3 zu be­rechnenden Ruhegelds des Ehemanns, mindestens aber 250 m. jährlich. Die Auszahlung des Witwengelds beginnt nach Ablauf der drei Monate, für welche Sterbegeld bezahlt wird. Es erlischt mit der Wiederverheiratung der Witwe.

Die mehrstündigen Beratungen gelangten nur bis zu§ 2 und mußten dann abgebrochen werden. In§ 1 wurde zu genauer Kennzeichnung der Personen, welche unter diesem Gemeindebeschluß fallen, noch ein Absatz eingefügt, welcher besagt, daß solche Personen, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über­tragene Arbeit nur nebenbei in Anspruch genommen werden, keinen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenen- Versorgung erwerben. § 2 Abjag 1 wurde nach dem Antrag unfres Vertreters an genommen. Zu Abfaz 2 und 3 wurde allieitig anerkannt, daß, wie

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