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Br. 5. 18. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sontag, 6. Januar 1901.

Gerichts- Beitung.

wurde

Wie ganz anders erging es unfrem armen Genossen Holst, trotzdem der Sachverhalt ziemlich der gleiche war.

reifte weiter. In Toblach fiel ihm eine Berliner Zeitung in die An den Prozek Holst in Wismar erinnert eine Gerichts- Bere Hände, woraus er erfah, daß man hier zwei internationale handlung, die sich dieser Tage vor der Straffammer des Landgerichts Taschendiebe festgenommen habe, bei denen eine große Anzahl Gulden- in Schweibniz abspielte. Zwei gefährliche Taschendiebe, von denen angenommen scheine beschlagnahmt sei. Nun habe er gewußt, daß er das Opfer Wegen fahrlässigen Meineids standen der Gerber­wird, daß sie Mitglieder einer weitverzweigten internationalen der Diebe geworden fei uns fich erinnert, daß er bei ſeiner Ankunft gefelle August Br. aus Bobten und seine Ehefrau Mathilde unter Diebesbande find, nahmen gestern die ganze Sigung der zweiten auf dem Lehrter Bahnhof in ein Gedränge geraten fei. Der Beuge Anllage. Bei einer Tanzmusit in Bobten wurde die Ehefrau Br. Straftammer des Landgerichts I in Anspruch. Im Juni v. Js. Woermann erkannte mit aller Bestimmtheit die ihm vorgelegte Brief- von vier jungen Burschen thätlich angegriffen und mußte mit ihrem kamen auf dem Bahnhof Friedrichstraße auffallend viele tasche als die feinige wieder. Botta wollte die Tasche in Paris Mann, der zu ihrem Schuh eingegriffen hatte, flüchten, verfolgt von Taschendiebstähle vor. Die Behörde fandte einen ihrer erfahrensten gekauft und die Guldennoten in Belgien eingelöst haben. Mit aller ihren Angreifern, die sich dann noch des Hausfriedensbruchs Beamten, den Kriminalschutzmann Witowski, nach dem Bahnhofe, Bestimmtheit erkannten auch die meisten übrigen Bestohlenen die und andrer Bergehen schuldig machten. Der Vorfall batte ein um dort Beobachtungen anzustellen. Längere Zeit waren seine Bes Angeklagten wieder, die gewöhnlich zusammen gearbeitet hatten. gerichtliches Nachipiel. Die bier Burschen wurden vom Schöffen mühungen erfolglos. Am Abend des 28. Auguft, als auf dem Der Gerichtshof schied einige Fälle als zweifelhaft aus, verur gericht Bobten verurteilt und das Erkenntnis von der Strafkammer Bahnhofe die Fernzüge nach Paris und Warschau bereit standen und teilte aber mit Rücksicht auf die außerordentliche Gemeingefährlich bestätigt. Während der schöffengerichtlichen Verhandlung in Zobten auf dem Bahnsteig ein reger Verkehr herrschte, fielen dem feit der Angeklagten den Angeklagten Botta zu acht Jahren hatten die damaligen Angeklagten behauptet, Br. habe sie arg be Beamten zwei Herren auf, die fich auf eigentümliche Weise 8uthaus, 10 Jahren Ehrverluft und Polizei- Aufsicht, den An- schimpft, was diefer und seine Frau jedoch unter ihrem Eide in Ab in dem Gedränge bewegten. Neben einander gehend, trugen geflagten Dumas zu sechs Jahren Zuchthaus, 8jährigem rede stellten. Vor der zweiten Instanz gaben sie diese Möglichkeit fie ihre Ueberzieher auf den über über der Brust gekreuzten Ehrverluft und Polizei- Aufsicht. auf eindringliche Vorhaltungen zu, wollten jedoch davon nichts mehr Armen, so daß es ausiah, als hielten fie unter dem Ueberzieher in modernes wiffen. Auf eine von der Gegenpartei erstattete Anzeige bin m den Händen ein Gepäckstück. Die beiden Herren verschafften sich auf Modernes Mittelalter. Die religiöse Erziehung der Kinder die Anflage nun wegen fahrlässigen Meineides gegen die beiden er diese Weise etwas rücksichtslos Platz im Gedränge, bis sie den Zug, aus gemischten" Chen betrifft eine dieser Tage vom Kammer- hoben, und in der Verhandlung bekundeten zahlreiche Zeugen, daß Br. der nach Paris abgehen sollte, erreicht hatten. Ein Herr war gerade gericht gefällte Entscheidung. Die katholische Frau Kalaczynsta in jener Nacht bei der Tangmufit thatsächlich seine Angreifer be im Begriff, in einen Abteil 2. Klasse zu steigen, als einer der beiden hatte von ihrem evangelischen Gatten, als diefer im Sterben lag, schimpft habe und daß seine Frau dies gehört haben von dem. Beamten beobachteten Herren ihm zuvorfam, ihn babei die Zustimmung, bazu erhalten, den Bjarigenten der müsse. Troß dieser Feststellung tam der Gerichtshof unter ein­thit seinem Oberkörper berührte und ihm zugleich mit der rechten katholischen Religion unterrichten zu lassen. Der Knabe hatte bis gebender Würdigung der Umstände, die damals obgewaltet und auf Hand in die Brustasche fuhr. en grant. Witowsti fah, daß die Hand dabin den evangelifchen Religionsunterricht besucht. Frau St. hielt die Angeklagten eingewirkt haben mögen, zu einem frei­leer wieder herausgezogen wurde; er ließ die beiden Ver- nach dem Tode ihres Manns den Jungen vom evangelischen iprechenden Erkenntnis. Beantragt waren von der Staatss dächtigen nicht aus ben Augen. Alle drei Herren stiegen Religionsunterricht fern. Sie wurde deshalb auf Grund einer Ver- anwaltschaft je 14 Tage Gefängnis. ein und nahmen in dem ersten Abteil Plazz. Nach ordnung der Regierung zu Marienwerder in Geldstrafen genommen. furzer Zeit erhoben sich die beiden beschriebenen Herren wieder, be- Auf ihren Einspruch entschieden Schöffengericht und Landgericht zu gaben sich in einen andren Wagen und stiegen hier wieder aus. ihren Ungunften, indem sie davon ausgingen, daß der Sohn in der Die Verjährung bei Vergehen gegen§ 2 des Vereins. Wiederum ihre Ueberzieher wie vorhin tragend, wandten fie fich Religion des Vaters hätte weiter unterrichtet werden müssen. Nun gesetzes. Wegen Uebertretung des§ 2 des Vereinsgefezes waren der Ausgangstreppe zu. Da bemerkte Witoweli zum zweitenmal, daß mehr legte die Beschuldigte Revision ein und beftritt. daß die die 9 Vorstandsmitglieder des Bereins zur Erhaltung der dänischen einer der Beobachteten einem neben ihm gehenden älteren Herrn Berordnung, gegen die sie sich vergangen haben solle, überhaupt pra che"( Siz Apenrade ) angeklagt worden. Sie wurden dafür mit raschem Griff in die Brusttasche fubr. Jezt ergriff der Beamte zu Recht bestehe, Polizeiverordnungen könnten auf dem fraglichen verantwortlich gemacht, daß das Ausscheiden verschiedener Vereins. beide Verdächtigen. Troz heftigen Widerstands wurden fie zur Gebiete nicht regeind eingreifen. Zur Hauptfrage berief fich die mitglieder nicht binnen drei Tagen der Polizei gemeldet worden Wache gebracht. Es zeigte sich bald, daß man einen Revidentin darauf, daß sich nach dem Allgemeinen Landrecht Ehe- war. Das Landgericht in Flensburg als Berufungsinstanz ver­wichtigen Fang gethan hatte. Einer der Verhafteten nannte leute darüber einigen fönnten, in welcher Religion die Kinder urteilte sämtliche Angeklagte gu Geldstrafen. Es erklärte fich Antonio Rodriguez aus Buenos Ayres , der andre wollte ein erzogen werden sollten. Sie und ihr Mann seien sich nun dahin zunächst den Verein für einen politischen Verein, der auf Franzose Namens Murivel sein. Auf dem Bahnsteige, in der einig geworden, daß der Knabe lediglich katholisch erzogen werben öffentliche Angelegenheiten einwirken wolle. Er verfolge, wenn auch Nähe der Stelle, wo die Verhaftung stattgefunden, wurden zwei folle. Diese Abmachung wirte auch über den Tod des Vaters nicht nach seinem Statut, so doch nach seinem thatsächlichen Wirken fleine, außerordentlich fauber gearbeitete gangen gefunden, mit binaus, sie hätte also mit Recht ben Jungen vom evangelischen den Zweck, den Gegensatz zwischen Dänen und Deutschen in der denen man leicht den Karabiner einer Uhrkette durchschneiden konnte. Religionsunterricht in der Schule ferngehalten und ihn in der fatho- Nordmart immer wieder aufzufrischen, und unterfalle deshalb dem Es wurde angenommen, daß die Diebe die Zangen fortgeworfen lischen Religion unterrichten lassen. erwähnten Paragraphen des Vereinsgefezes. Der von den Be hatten. In umfassendster Weise wurden die Ermittelungen angeftelt, Das Kammergericht verwarf die Revision mit folgender Beschuldigten geltend gemachte Einwand der Verjährung fei hinfällig. die ein überraschendes Resultat ergaben. Der angebliche Brafilianer gründung: Die in die Rechtsgültigkeit der angezogenen Verordnung Bergehen gegen§ 2 des Vereinsgefeges feien Dauer­war ein Italiener und hieß Antonio Guiseppe Botta. Er gefegten Zweifel feien unbegründet. Es handele sich nicht um eine belitte. Die Berjährungsfrist bon drei Monaten be ist der Sohn eines Turiner Hafenarbeiters, in Italien Verordnung der Regierung als Polizeibehörde, sondern um eine ginne bei ihnen st aweimal wegen Taschendiebstahls vorbestraft und am 16. April nicht mit dem Ablauf der dieses Jahres aus einer italienischen Straffolonie entflohen. Stimmungen, und zum Erlaß solcher Verordnungen halte drei Tage, binnen deren nach§ 2 die Meldung erfolgt sein Der zweite Verhaftete war der Artist Marius Dumas aus Frant der Senat die Regierung für befugt. Maßgebend feien iolle. Auf die Revision der Angeklagten wurden diese jeboch vom reich, ebenfalls wegen Taschendiebstahls mehrfach borbestraft. Bei hier nun die durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht berührten Kammergericht mit folgender Begründung freigesprochen: Der Botta wurde eine Brieftasche mit 500 östreichischen Guldennoten be- Vorschriften im 2. Titel des 2. Teils und die Deklaration von 1803. Lauf der Verjährung beginne bei Vergehen gegen§ 2 mit dem schlagnahmt, bei Dumas eine Brieftasche mit 50 Gulden in Papier . Danach seien eheliche Kinder in der Religion des Vaters Ablauf der im Gesez bestimmten Melbefrist von Im Termine, gaben die Angeklagten zu, daß fie sich früher falsche zu unterrichten. Der§ 78 II: bestimme nun allerdings, daß den drei Tagen. Zwischen dem dritten Tag und der ersten richter­Namen beigelegt hatten, bestritten dagegen, daß sie auch nur einen Eltern niemand hineinreden könne, wenn sie sich ander- lichen Handlung liegen nun im vorliegenden Fall mehr als drei einzigen det ihnen zur Last gelegten Diebstähle begangen hätten. weitig über den Religionsunterricht ihrer Kinder einig seien. Diese Monat, also fei Berjährung eingetreten. Das Gericht habe Sie wollen fich zufällig in einem Hotel in Frankfurt a. M. Bestimmung tomme aber nur in Frage für bestehende Ehen, nicht, wie sonst in solchen Fällen, auf Einstellung des Verfahrens, tennen gelernt und fich ebenso zufällig in Berlin wieder d. H. eine entsprechende Einigung behalte ihre Wirksamkeit nur bis sondern auf Freisprechung, erkannt, wie das in neuerer Zeit getroffen haben. Die zur Sprache tommenden Diebstähle zur Lösung der Ehe durch den Tod oder durch weltliche Gewalt. vom Reichsgericht als allein richtig anerkannt worden sei. beweisen, daß die Angeklagten mit beispiellofem Raffinement Die Einigung mit dem sterbenden Manne rechtfertige also nicht Es ist nicht recht einzusehen, wie das Kammergericht diese borgegangen waren.. Am 26. August vorigen Jahres reiste der das Verhalten der Angeflagten nach dem Tode des Gatten. Von sehr verständige Entscheidung in Einklang bringen will mit seiner in bekannte Rheder Woermann aus Hamburg mit seiner Gattin nach der Verpflichtung, den Sohn weiter am evangelischen Religions- den letzten Jahren geübten Bragis, wonach die Verpflichtungen der Destreich. Er ließ sich vorher von seinem Kassierer für etwa unterricht teilnehmen zu lassen, wäre Frau K. nur entbunden ge- Bereinsvorsteher aus§ 2 auch noch nach den dort erwähnten brei 1000 Gulden öftreichisches Papiergeld geben, das er in einer Brief wesen, wenn ihr Ehemann den Jungen vorher ein ganzes Tagen fortbestehen soll. Uebrigens hatte der Ober- Staats tasche aufbewahrte. Als er den Anhalter Bahnhof in Berlin erreicht Jahr durch in ihrem Glauben hätte unterrichten laffen. Da anwalt am Kammergericht gerade mit Rücksicht auf jene Pragis hatte, entdeckte er, daß ihm die Brieftasche fehlte. Er diese durch§ 82 II 2 augelassene Ausnahme bier ebenfalls nicht gleich dem Landgericht von einem Dauerbetttt gesprochen und mußte fte verloren haben, wie er annahm. Herr Woermann vorliege, so sei die Angeklagte mit Recht bestraft worden. die Verwerfung der Revision beantragt.

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