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Ur. 65. 18. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sonntag, 17. März 1901.

Gerichts- Beifung.

Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und betonte, daß es handelt habe. Der Straffentat des Kammergerichts verwarf aber

lichen und politischen Lage ringenden Arbeiterschaft zu stellen hätten. Die rufe zweier Laien wären aber so geringfügige Abweichungen von Berbefferung der Lage der Arbeiterschaft in wirtschaftlicher und politischer der hergebrachten Art der Begräbnisse, daß nicht von einem außer Beziehung sei aber eine öffentliche Angelegenheit. Wer sich in den gewöhnlichen Zeichenbegängnis geredet werden könne. Die Absicht Vereinsgesetzliches. In Eichlinghofen und in Barop bestehen Dienst der barum kämpfenden Arbeiterschaft stelle, der bezwecke da- einer politischen Demonstration sei zu verneinen und anzu­mit eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten. Folglich nehmen, daß man dem Verstorbenen nur die letzte Ehre habe er­Gesangvereine, die dem Arbeiter Sängerbund Westfalens angehören. Die Vorsitzenden dieser Vereine, Hausmann und unterfielen beide Vereine dem§ 2 des Vereinsgesetzes. Der Fest- weisen wollen. Ferner sei die öffentliche Ordnung weder gestört Poppenfieker, sollten der Ortspolizeibehörde Mitgliederverzeichnisse stellung, daß sie durch das Singen ihrer Lieder solche Angelegen nach gefährdet worden. Aus: heiten erörterten, bedürfe es im vorliegenden Fall nicht. einreichen und gemäß§ 2 des Vereinsgefezes tünfte erteilen. Sie lehnten dies jedoch ab, weil die Vereinsgesetz und socialdemokratisches Leichenbegängnis. fich bei dem Begräbnis um eine parteipolitische Attion ge­beiden Vereine lediglich die Pflege des Gesanges bezwedten, nicht Beim Begräbnis eines Hanauer Parteigenossen wurden in dem die staatsanwaltliche Revision mit folgender Begründung: Da das aber auf öffentliche Angelegenheiten im Sinne des§ 2 des Vereins- Leichenzuge drei tänze mit roten Schleifen getragen. gesezes einwirken wollten.. und B. wurden darauf wegen Ber - Es folgten dem Earge etiva 200 Personen. Nachdem der Pfarrer Landgericht festgestellt habe, daß erhebliche Abweichungen von gehens gegen die§§ 2 und 13 des Vereinsgefeges angeklagt und in Sänger aus Frankfurt a. M. die Grabrede gehalten, traten die den hergebrachten Leichenbegängnissen nicht vorgekommen seien und daß eine politische Demonstration nicht beabsichtigt sowie die öffent­Fuhrmann und Bär bor und zweiter Instanz zu Geldstrafen verurteilt. Das Landgericht Dortmund Genossen legten je liche Ordnung nicht gestört worden wäre, so habe das Gericht am Grabe nieder. Bär sprach dabei die führte begründend aus: Als Mitglieder des Arbeiter- Sängerbundes einen Kranz für Westfalen seien die Vereine nach deffen Statut verpflichtet, ihr Worte: Im Namen Deiner Freunde! Möge, Dir die Erde leicht ohne Rechtsirrtum das Borliegen eines außergewöhnlichen Leichen­Lied in erster Reihe in den Dienst der um ihre Existenz und um fein!", während Fuhrmann sagte: Im Namen der Socialdemokraten begängnisjes verneint. Wegen Querulierens im Rückfalle war ein Besitzer Fath zu Besserung ihrer wirtschaftlichen und politischen Lage ringenden Arbeiter Sanaus lege ich den Kranz nieder. Du warst ein eifriger Kämpfer. schaft zu stellen. Ferner bestimmen das Bundesstatut, daß im Fall Wir werden Deiner gedenken." Beide erhielten Anklagen wegen mehreren Wochen Haft verurteilt worden. F. glaubte aus Gründen, der Auflösung des Bundes sein Vermögen dann der socialdemokratischen Wergehens gegen die SS 10 und 17 des Vereinsgefeges, weil sie bei die in der Bugehörigkeit feines Besitztums zu einem Gutsbezirk lagen, Partei zufalle, wenn eine Generalversammlung nicht mehr möglich einem polizeilich nicht genehmigten außergewöhnlichen zu mancherlei Beschwerden Anlaß zu haben, die er beim Landrat wäre. Hiernach seien der Bund und die ihm angehörenden Vereine Leichenbegängnis, das nach§ 10 den öffentlichen Versammlungen und Regierungspräsidenten anbrachte. Auf die Revision des An­politische Vereine, die dem§ 2 des Vereinsgefeßes unterständen. unter freiem Himmel gleichstehe, als Redner aufgetreten feien. Ingeklagten hob das Kammergericht die Vorentscheidung auf Die Angeklagten legten Revision ein. In der Verbandlung vor dem zweiter Instang wurden jedoch die Angeklagten von dieser Beschuldigung und sprach ihn mit folgender Begründung frei: Allerdings Kammergericht vertrat fie der Rechtsanwalt Marcuse . Er freigesprochen und nur zu geringen Geldstrafen verurteilt feien die Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung, welche für machte unter andrem geltend, daß von einer Einwirkung auf öffent- wegen Verlegung einer Polizeiverordnung, wonach auf den der Querulieren eine Strafe festsetzen, noch rechtsgültig. Die Straf­liche Angelegenheiten selbst dann nicht geredet werden könne, wenn die Kirche unterstehenden Friedhöfen von Laien nur mit Genehmigung bestimmungen könnten indessen nur angewendet werden bei einent von den Vereinen gesungenen Lieder wirklich socialdemokratische Ge- des zuständigen Pfarrers Grabreden gehalten werden dürfen. Das Querulieren bei den Landes- Justiz behörden, d. h. bei den Ge­finnung erkennen ließen. Der Straffenat des Kammergerichts ties Landgericht fah ihre kurzen Nachrufe als solche Reden an und führte richtsbehörden und den Staatsanwaltschaften. Für das Querulteren die Revision mit folgender Begründung ab: Es stehe fest, daß die im übrigen aus: Allerdings seien drei Kränze mit roten Schleifen bei den Verwaltungsbehörden, worum es sich hier handle, be­beiden Vereine als Mitglieder des Bundes ihr Lied in erster Reihe getragen worden, indessen sei dies nicht an der Spiße des Zugs, ständen keine Strafvorschriften. Der Angeklagte sei darum frei­in den Dienst der um ihre Gristenz und um Verbesserung ihrer wirtschaft- fondern im Zuge geschehen. Diese Thatsache und die kurzen Nachzusprechen.

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