In Sachen
ber Lohnbewegung der bei den Vereinigten Berliner Mörtelwerken, hier, Wallsfr. 25, beziv. Charlottenburg , Salz- Ufer 23, beschäftigten Kutscher, Arbeiter und Schiffer wird in Gemäß heit des§ 66 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 und des§ 75 des Ortsstatuts für die Stadt Berlin vom 26. Ottober/ 2. No
der Lohnbewegung der Monteure der Firma Phöbus Elektricitäts- AktienGesellschaft" hier, Tempelhofer Ufer 10, wird in Gemäßheit des§ 66 des Gesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte und des§ 75 des Ortsstatuts für die Stadt Berlin vom 26. Oftober/ 2. November 1892, be: treffend das Gewerbegericht zu Berlin , Sigung des jowohl von der Arbeit geberin wie den Arbeitnehmern als Ginigungsamt angerufenen Gewerbe: gerichts vom 6. März 1901, an wel: cher teilgenommen haben:
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vember 1892, betreffend das Gewerbe- öffentlich befannt gemacht, baß in ber ALTBEWÄHRT!
gericht zu Berlin , öffentlich bekannt gemacht, daß in der Sigung des so: wohl von dem Arbeitgeber wie auch von den Arbeitnehmern als Einigungs: amt angerufenen Gewerbegerichts vom 13. März 1901, an welcher teilgenommen haben:
1. Gewerberichter von Schulz, als Vorsitzender,
2. Ingenieur Bernhard,
3. Grubenbesizer Crohn,
als Arbeitgeber- Beifizer,
4. Former Körsten,
5. Handelshilfsarbeiter Schumann, als Arbeitgeber- Beisitzer, folgender Vergleich geschlossen worden ist:
1. Die Kutscher erhalten vom 15. März 1901 bis zum 31. Dezember 1901 einen Wochenlohn von 27 M. Vom 1. Januar 1902 bis zum 31. März 1902 wird denselben ein Lohn von 22 m. gezahlt werden. Während der letztgenannten Zeit sollen Entlassungen wegen Mangels an Arbeit nicht erfolgen. Der Arbeit: geber verpflichtet sich auch, während dieser sogenannten Winterszeit die Kutscher nicht aussehen zu lassen. Die Anzahl der Kutscher richtet sich nach der Anzahl der gesunden Gespanne. 2. Der Arbeitgeber wird dafür Sorge tragen, daß möglichst soweit die Geschäftsverhältnisse es gestatten- Geschäftsexpeditionen über 7 Uhr hinaus nicht mehr stattfinden, außer an Regentagen und bei Betriebs: störungen.
3. a) Die Sandarbeiter erhalten pro Stunde 42 f.
b) Die Kalfarbeiter pro Stunde 46 Pf Die Arbeitszeit für die Arbeit nehmer unter 3 ist von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends festgesetzt. Ueberstunden werden Wochentags mit 5 Bf., Sonntags mit 10 Pf. Buschlag bezahlt.
1. Gewerbegerichts- Direktor v. Schulz als Vorsitzender,
2. Bürstenmachermeister Littmann u. 3. Fabrikant Fuchs als Arbeitgeber:
Beisitzer,
4. Tischler Ahrens und
5. Former Körsten als Arbeit nehmer- Beisitzer,
ein Vergleich nachstehenden Wortlauts geschlossen worden ist:
1. Die Lohn- und Arbeits: Be: dingungen sollen schriftlich festgelegt und durch Aushang in den Fabrit räumen und zwar an Stellen, die den Arbeitern zugänglich, diesen betannt gemacht werden.
2. Bei Vorort- Montagen erhält der Arbeiter außer Fahrgeld, sobald die Montage bis zu 6 Stunden Arbeit erfordert, für jede Stunde einen Lohnzuschlag von 15 Pf. Wenn die Montage einen Zeitraum von mehr als 6 Stunden erfordert, soll für jede Stunde ein Lohnzuschlag von 10 Pf. gewährt werden.
Darüber, ob und in welcher Weise bei den Vorort- Montagen die Lauf zeit den Arbeitern zu vergüten ist, soll die unter folgender Nummer er wähnte Kommission beraten und ihren Beschluß der Firma und den Arbeitern zur Billigung desselben unter:
breiten.
3. Es ist eine Kommission aus zwei
Die
Vertretern des Arbeitgebers und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zu bilden, welche über etwaige Aenderungen der Lohn- und sonstigen Arbeitsbedingungen( ausgenommen Die Abrede unter 4 des Vergleichs) sich schlüssig zu machen hat. Kommission soll auch befugt sein, bei etwaigen Differenzen, welche zu einem 4. a) Schiffer und Steuerleute er- Streit oder einer Aussperrung führen halten monatlich 105 M. R fönnten, eine Entscheidung zu fällen. b) Bootleute auf Rähnen monat: Sollte eine Einigung zwischen Arbeit lich 90 m. gebern und Arbeitern durch die Kom mission nicht erzielt werden, so ist innerhalb drei Tagen nach Beschlußamt des Gewerbegerichts von den fassung der Kommission das EinigungsBarteien gemeinsam anzurufen.
c) Bootsleute auf Dampfern monat:
lich 85 M.
Für den Fall, daß Fahrzeuge wäh rend des Winters einfrieren, sollen für die Bewachung und Bedienung derselben die Schiffer pro Tag 3 M., die Bootsleute 2,50 M. erhalten.
5. Die Parteien vereinbaren, daß bei zukünftigen Differenzen, welche eventuell zu einem Streit ober einer Ausfperrung führen könnten, umgehend das Einigungsamt anzurufen ift. Die Parteien verpflichten sich ferner, noch vor Erlöschen dieses Vergleichs einen neuen Vergleich zu
vereinbaren.
Den Vorsitz in der Kommission wird der Vorsitzende des heutigen Einigungsamts, eventuell einer der übrigen Herren Gewerberichter des Gewerbegerichts übernehmen.
Arbeiter, welcher geneigt ist, gegen Die Organisation wird auf den eine Pauschale zu arbeiten, nicht einwirken, daß derselbe das Angebot des Arbeitgebers zurückzuweisen hat.
4. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, mit den Arbeitern zu ver einbaren, daß dieselben Montagen gegen eine Pauschalsumme überSollten die Parteien nehmen. nicht einig werden, so werden sie noch vor Ablauf dieses Vertrags das Einigungsamt des Gewerbegerichts 6. Bei etwaigen fünftigen Verhand: Iungen bor dem Einigungsamt werben Arbeitgeber nehmer Auskunftspersonen zur Stelle bringen, um über die Lohn- und Arbeitsverhältnisse bei der Konkurrenz des Arbeitgebers Auskunft zu er teilen.
anrufen.
und
Arbeit:
7. Dieser Vergleich hat Gültigkeit Dom 16. März 1901 bis zum 31. März
1902.
B.
g.
1.
gez. Karl Pernet. gez. A. Werner. Mar Brill. Otto Bäurle. Emil Schubert. Hermann Lowsti. Gustav Lange .
Heinrich Schulze.
gez. v. Schulz. Crohn. E. Bernhard. Oswald Schumann. A. Körsten.
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Verantwortlicher Redacteur: Heinrich Ströbel in Berlin . Für den Inseratenteil verantwortlich: Tb. Glocke in Berlin . Drud und Berlag von War Bading in Berlin .
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