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«o. ig. i. KW des Jjnoärts" Ktlin« KIksM><"»«»>»»« Neichsksg. 7S. Sitzung vom Mittwoch, den 17. April 1901. nachmittags 1 Uhr. Am Bnndesratstische: Nieberding. Vütf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Beratung des Gc,ctze»twurfs betreffend das Urheberrecht an Werken der Littcratur und Tonkunst. Berichterstatter ist der Abg. Dr. Esche(natl.) Die ersten Paragraphen(1 10) werden ohne Debatte ange- nommen. § 11 handelt von den Befugnissen des Urhebers und bestimmt in seinem Absatz 2 Das Urheberrecht an einem Bühnenwerke oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen/' Der Abg. Dr. Rintelen sC.) beantragt in Bezug auf die Werke der Tonkunst folgende andre Fassung dieses Absatzes: �Musikalische Werke, welche durch den Druck veröffentlicht worden sind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat." Abg. Rintelen(C.) auf der Tribüne schwer verständlich: Den zahlreichen Komponisten kleiner Lieder liegt gar nicht so viel daran, daß sie von dem Singen ihrer Lieder bei öffentlichen Aufführungen profitieren, als daran, daß ihre Lieber bekannt werden und in den Luden verlangt werden. Uebrigens kann ja auch nach meinctn Antrag der Komponist sich das Recht der öffentlichen Auf- führung vorbehalten, wenn er Wert darauf legt. Abg. Richter(frs. Vp.): Ich stehe vollständig auf dem Standpunkt des Herrn Vorredners. Die Kommission hat mehr das Interesse des Komponisten gelten lassen, anstatt auf das Interesse des Publikunis Rücksicht zu nehmen.(Sehr richtig I links.) Wenn die Vorlage so Gesetz wird, würde das eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung des bestehenden Znstandes bedeuten. Gerade die unbekannten Komponisten haben nicht das geringste Interesse daran, daß erst ihre Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung eingeholt werden muß. Ihnen liegt nur daran, daß ihre Sachen möglichst bekannt werden.(Sehr richtig! links.) Würde die Fassung der Kommission Gesetz, so würde ein großer Kompouistenring, nach Art der Kohlen- und Zuckerringe(Heiterkeit) notwendig, der mit einem großen Verwaltungsapparat die Aufführung solcher Musikalien überwacht. Die Genossenschaft deutscher Komponisten denkt an einen solchen Ring nach französischem Muster. In Frankreich  ist ein solcher Ring bei der Centralisatio» des Musiklebens eher möglich, wenngleich der Nutzen des Rings für die Komponisten auch dort schon zivcifelhaft ist. Die Herren, die solch einen Ring für Deutschland   vor- tchlagen, mögen gute Musikanten sein, sind aber jedenfalls sehr unprak- tische Leute.(Heiterkeit.) Uebrigens sind im§ 27 noch Fälle vorgesehen. wo es für die öffentliche Aufführung eines Werkes der Tonkunst nicht der Einwilligung des Berechtigten bedarf. ES würde sich empfehlen, die Beratung dieses Paragraphen bis zur Erörterung des § 27 zu verschieben. Abg. Spahn(C.): Ich bitte Sie, die Fassung der Kommission anzunehmen. Es handelt sich hier nicht ini wesentlichen um das Singen von Liedern, sondern der Schwerpunkt liegt in der Aufführung der größeren Musikstücke. Die Komponisten dieser Stücke müssen ebenso geschützt werden wie andre Urheber. Der Anregung des Herrn Vorredners zufolge beantrage ich, die Beratung des'§ 27 mit diesem Para- graphen zu verbinden. Die Beratung des Z 27 wird mit der deS§ 11 verbunden. 8 27 ist von der Kömmission unverändert geblieben und de- stimmt: Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werks der Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keineni gciverblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Eni- gelt zugelassen werden. Im Übrigen sind solche Anffiihrungen ohne Eimvilligung des Berechtigten zulässig: 1. wenn sie bei Volksfesten mit Ausnahme der Mnsikfeste statt finden; 2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke be� stimmt ist und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätig- keit erhalten; 3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als Hörer zugelassen iverden. Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eineS sonstigen Werks der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Borschriften keine Amvendung. Abg. Dr. R i nt e le n(C.) beantragt den Z 27 zu streichen event. für den Fall der Nichtannahme des zu 8 11 gestellten Antrags in 8 27 Nr. 2 die Worte zuzusetzen: sofern dieselben nicht zum Ersatz plötzlicher Verhinderung eines Mitwirkenden zugezogen werden müßten und nicht ohne Vergütung 'zu gewinnen waren." Die Abgg. Dr. O e r t e l(k.), R i m p a u(natl.), Träger (frs. Vp.) beantragen den Z 27 Abs. 1 zu fassen: Ocffentliche Aufführungen eines erschienenen Werks der Ton- kunst sind zulässig: 1. bei Veranstaltungen im Bereich der Militär- und Marine-, der Kirchen-, Schul- und Gemeindeverwaltung, wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden und die Veranstaltungen keinem gewerblichen Zweck dienen; 2. bei Volksfesten mit Ausnahme der Musikfeste; 3. bei Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich für wohl- thätige Zivecke bestimmt ist, und bei denen die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten. Abg. Dr. Mllller-Meiningen(frs. Vp.): Ich muß leider meinem verehrten Kollegen Herrn Richter wider« sprechen. Ich stehe vollständig auf dem Staudpunkt des Herrn Kollegen Spahn. Die Erfahrungen, die man mit dem Vorbehalt bei Musi- kalien gemacht hat, sind so schlecht, daß die Regierung, der die Konnnifsion gefolgt ist, mit vollem Recht dazu gekommen ist, mit diesen Vorbehalten ein für allemal zu brechen. Den ganzen Vorteil des Vorbehalts hat lediglich der Verleger.   Auf dem idealen Standpunkt, für die Aufführung seiner Werke nichts zu beanspruchen, kann heute kein Komponist mehr stehen, dazu ist die Ausbildung der Komponisten eine zu lange und kostspielige. In Betracht kommt auch die ausländische Gesetzgebung. Der nächste Kongreß der Berncr Union wird zweifellos dazu führen, daß der Vorbehalt in alle» Koutraltläudern fällt. Da dürfen wir nicht zurückbleiben. Schwierig ist nur die Frage, wie die Kontrolle über die Auf- führung der Musikstücke ausgeübt Iverden soll. Unüberbrückbar sind aber die Schwierigkeiten, das beweisen die Verhältnisse in Belgien  . Ocstreich und Frankreich  . Wenn die deutsche Tantienieii-Gesellschaft nicht zu stände konnnt, werden sich die deutschen   Musiker der französischen   Tantiemen- Gesellschaft anschließen, die jetzt schon in Elsaß- Lothringen   Geschäfte macht, unter denen das deutsche Musikleben leidet. Das wäre auch aus nationalen Gesichtspunkten zu bedauern. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Rintelen abzulehnen.. Abg. v. Strombeck(C.) befürwortet den Antrag Rintelen. Staatssekretär Nieberding: Durch den Vorbehalt hat man 1870 die Komponisten schützen wollen. Wir haben aber im Gegensatz zu Herrn Rintelen die Er- fahrung gemacht, daß in Wirklichkeit auch jeder kleinste Komponist Anspruch auf ein Honorar erhebt bei öffentlicher Aufführung seines Werks. Die Beschränkung des Vorbehalts mußte daher fallen.' Das Selbstbewußtsein unsrer Künstler hat sich gestärkt an der Stellung ihrer Kollege» im Ausland. In Italien  , Frankreich  , Belgien   erhalten die Koni- ponisten in jedem Fall ein Honorar, sobald eine öffentliche Auf- führung ihrer Werke erfolgt. Herr Müller- Mciningen hat schon darauf hingewiesen, daß durch internationale Konvention in allen Kulturstaaten der Vorbehalt abgeschafft werden lvird. Wenn ivir uns derartigen Konventionen anschließen, dürfen wir nicht zu Hause Gesetze machen, die im entgegengesetzten Sinne wirken. Der Wegfall des Vorbehalts würde auch gerade im Interesse der kleinen Komponisten liegen, heute hat den Vorteil von dem Vorbehalt ledig- lich der Konzertunternehmer und Verleger. Die Schlvierigkeiten der Kontrolle sind nicht unüberwindlich. Es werden sich überall Agenturen bilden, welche die Aufführung der Musikwerke über- wachen. Ich bitte Sie also, es bei dem Vorschlage der Regierung zu belassen. Abg. Träger(fr. Vp.): Ich wende mich dem K 27 zu, da mir§ 11 genügend erörtert zu sein scheint. Der Antrag Rintelen scheint mir zur Genüge wider- legt zu sein.§ 27 enthält die Fälle, in denen die Einwilligung des Berechtigten zur öffentlichen Aufführung eines Werkes der Tonkunst nicht erforderlich sein soll. Mit den ersten beiden Absätzen des§ 27 sind wir durchaus einverstanden. Mit großem Eifer wehren sich dagegen die Komponisten gegen die Bestimmung der Ziffer 3. Es ist bekannt, daß das Vereinsleben in Deutschland   in größter Blüte steht, und wenn alle diese Vereine ohne Erlaubnis des Autors Musikstücke aufführen könnten, so würden dadurch eine große Anzahl von Kömpositionen für die Komponisten gar keine» Ertrag bringen. Wenn der 8 27 in der Kommissionsfassung angenommen wird, dann hat der Autor in vielen Fällen auf die Aufführung seiner Werke keinen Einfluß und es ist doch bekannt, daß es gerade auf die erste Aufführung besonders ankommt. Ich bitte Sie daher, unsre Fassung anzunehmen.(Bravo  ! links.) Abg. Dr. O-rtel(k.): Ich stimme dem Vorredner im allgemeinen zu. Die ganze Komponistenwelt steht auf dem Standpunkt des 8 11- Der§ 11 ist für mich einer der wichtigsten Paragraphen des ganzen Gesetzes lHeiterkeit.) Er enthält einen iveicntlichen Fortschritt gegenüber deni bestehenden Zustand. Durch die Annahme des Antrags Rintelen würde das Gesetz ungeheuer verlieren. Wenn die Musiker durch den 8 11 geschädigt iverden, so kann das gegenüber den Interessen der Komponistenwelt nicht in Betracht kommen. Einen Teil meines Antrags zum 8 27 hat Herr Träger schon begründet. Gegen die andre Fassung des Eingangs dieses Paragraphen durch meinen Äntrag sind von seitcu der Regierung in' der Kommission wesentliche Bedenken nicht erhoben worden. Die Hauptsache ist ja die schon von dem Herrn Vorredner erörterte Ziffer 3. Die Fassung der Kömmission ist unannehmbar. Wie soll denn kontrolliert werde». ob nur zu dem Hausstände der Mitglieder gehörige Personen als Hörer zu den Vereins-Musikaufführungen zugelassen iverden. Es kann doch nicht jeder seinen Tausschein mitbringen.(Heiterkeit.) Solche Ver- anstaltungen, bei denen nur Angehörige derMitglieder teilnehmen, finden auch höchst selten statt und für weitergehende Veranstaltungen will ja auch die Vorlage die Musikwerke nicht freigeben. Der zukünftige f»stand wird sich nach Annahmeunsres Antrags dahin entwickeln, daß die autiemcngescllschaft den Musikvcreinen gegen eine kleine Pauschal- summe von höchstens 20 M. die Aufführung der Kompositionen der Mitglieder dieser Gesellschaft überläßt. Von der Kontrolle jeder einzelnen Aufführung kann natürlich keine Rede sein. Ich bitte Sie also, unsren Antrag anzunehmen. Gcheimrat Müller: Die Genossenschaft deutscher Komponisten hat die preußische Re- gierung davon in Kenntnis gesetzt, daß sie beabsichtige. ein Panschalsystem einzuführen, ivonach den Vereinen gegen eine jährliche Zahlung von 1 bis 20 M. die Aufführung aller Kompositionen von Komponisten, die der Genossenschaft an- gehören, freigegeben wird. Daraufhin haben»vir eine Konferenz von Komponisten und Vcreinsleitern einberufen und hier haben sich sämtliche im praktischen Musikleben stehende Vereinsleiter zur Ueberraschung der Regierung dahin aus- gesprochen, daß sie ganz andre Erwartungen gehabt hätten in Bezug auf' die Besteuerung ihrer Aufführungen durch die Genossenschaft. und daß dieser Voranschlag der Genossenschaft eine so geringe Abgabe für die Vereine bedeutet, daß jeder Gesangverein sie tragen könne. Nach dieser Stellung der Musikvereins-Dirigenten kann ich erklären, daß die verbündeten Regierungen der Faffnng dieses Paragraphen durch den Antrag Oertel keinen Widerspruch entgegen- setzen würden. Vicepräsident v. Frege: Der Abg. Richter beantragt, dem Antrag des Abg. Rintelen, Satz 2. folgende Fassung zu geben: Werke der Tonkunst, welche durch Druck veröffentlicht sind, können ohne Gcnchmignng des Berechtigten öffentlich aufgeführt iverden, falls nicht der Berechtigte auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werks sich das Recht der öffentlichen Aufführung vor- behalten hat. Auf bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder sonstige Werke der Tonkunst, zu welchen ein Text gehört, findet diese Vorschrift keine Anwendung. Abg. Beckh-Coburg(frs. Vp.): Ich habe bereits in der Kömmission darauf hingewiesen, daß es wünschenswert wäre, wenn Sängerfeste ausdrücklich als Volksfeste bezeichnet würden. Die Interessen der Komponisten werden dadurch nicht verletzt. Diesen liegt vielmehr daran, daß ihre Werke auf solchen Festen aufgeführt werden. Das Entgegenkommen der Ge- nossenschast der Komponisten scheint ja sehr weitgehend, aber doch nicht alle Gesungverereins-Leiter sind dadurch zufriedengestellt. Wir Sänger(Große Heiterkeit) ich bin selbst Vorsitzender eines Ge- sangvcreins haben alle Ursache, vorsichtig zu sein. Wer garantiert uns denn dafür, daß der verlockende Vorschlag der Genossenschaft auch wirklich eingehalten wird. Sorgen Sie dafür, daß der deutschen Sängerwelt nicht die Freude an der Musik vergällt wird, und lehnen Sie den Kompromitzantrag Oertel ab. Staatssekretär Nieberding: Der Herr Vorredner meinte, die Erklärungen der Genossenschaft der Komponisten seien vage und nichtssagend. Die Genossenschaft hat aber in einem an mich gerichteten Schreiben erklärt, unter allen Umständen für ahsehbare Zeit kleinen und mittleren Vereinen gegen- über an ihrem bekannt gegebenen Voranschlag festhalten zu wollen. Ich glaube, diese Erklärung dürfte uns genügen. Abg. Rintelen(C.) sauf der Tribüne fast unverständlich) verteidigt seinen Eventual- antra a 27. Staatssekretär Nieberding: Ich wollte gegenüber einzelnen Aeußerungen auS dem Hause nur an einem Beispiel beweisen, ein wie großes Interesse die Kom- ponisten daran haben, für die Aufführung ihrer Lieder Honorar zu beziehen. Der Komponist Robert Franz  , der dem deutschen Bolle eine Menge sehr beliebter Lieder geschenkt hat. ist vor kurzem in Armut und Blindheit gestorben. Der Wiederholung solcher Fälle öll die neue Fassung des Paragraphen vorbeugen. Abg. Dietz(Soc.): Herr Träger hat wiederholt von Ausbeutern und Ausgebeuteten gesprochen, von Harmonie zwischen Kapital und Arbeit war in seinen Ausführungen wirklich nichts zu spüren. Wir hätten diese Debatte sicherlich nicht gehabt, wenn nicht einige Mit« glieder der Kommission wiederum die Schutzwut gehabt hätten. Ein Keil treibt den andern. Nach Einbringung des Antrags Oertel hat man als Gegengewicht auf der andern Seite den ursprünglichen Zustand, wie er seit 1870 bestanden hat, wieder ein- führen wollen. Ich muß nun in, Einverständnis mit meinen politischen Freunden sagen, die Regierungsvorlage ist in diesem Fall das beste.(Hört! hört!) Die Annahme des Antrags Oertel und Genosfen wäre eine Thorheit. Gegen eine Organisation der Komponisten, der Autoren haben wir selbstverständlich nichts einzmvenden. Nur können wir nicht so weit gehen, daß wir schließlich einem Verein, der heute noch gar nicht existiert. Rechte in die Hände geben. Wir wissen ja nicht, wie er dieses Recht unter Umständen anwenden wird. Da muß Sicherheit geschaffen werden, daß die Leute über das erlaubte Maß nicht hinaus- gehen. Herr Richter hat gefragt, wie es in dem Fall sein soll, wenn zum Beispiel ein Verleger den Vorbehalt, den der Komponist ver- langt, nicht aufdrucken will. Er meinte, das Gericht könne ihn dazu zwingen. Er vergißt, daß der Verleger das Recht hat, den Antrag abzuiveisen. Ich kenne eine Verlagsanstalt, die ziemlich gute Honorare zahlt, der es aber nicht einfällt, zum Beispiel in ein großes Liederbuch, das sie herausgiebt, ein Lied aufzunehmen, wo das Ansführungsrecht vorbehalten wird. Das ist ein großer Vorzug. Hier gilt die Vertragsfreiheit. Auf die Forderungen des Eventualantrags könnte man unter Un, ständen eingehen, aber ich glaube, daß in der Praxis in solchen Fällen nicht Widerspruch erhoben iverden wird.H Der Antrag Oertel geht viel weiter als die Kommissionsfassung und es ist mir unbegreiflich, wie die Regierung ihm zustimmen kann. Ich kann ganz kurz erklären, daß Ivir diesem Paragraphen in der Fassung, wie er von der Kommission dem hohen Hause vorgelegt ist, zustimmen, keineswegs dagegen dem Antrag Oertel und Genossen. Würde dieser Antrag angenommen, dann'würden wir uns veranlaßt sehen, nunmehr uns den Antrag Richter zum 8 11 etwas näher anzusehen. Wir haben in Deutsch  - land mindestens 20000 kleinere Gesangvereine, vor allem in Württemberg  . Baden, Thüringen   undjSachsen. Diesen würden, wenn der Antrag Oertel Gesetz würde, von der Genossenschaft drückende Bedingungeil auferlegt werden. Die heutigen Versprechungen der Genossenschaft, die kleinen Vereine nicht zu sehr zu belasten, besagen gar nichts, denn die Leitung der Genossenschaft kann ivechseln und damit andre Anschauungen platzgreifcn. Ich möchte bei dieser Gelegenheit gleich den Antrag stellen, zuerst über 8 27 abzustimmen und dann erst über 8 H- Von der Abstimmung über 8 27 hängt unsre Stellung zu 8 11 ab.(Bravo  ! bei den Socialdemokraten.) Präs. Graf Ballcstrem: Der Abg. Richter hat seinen Antrag auf Nr. 251 der Druck- fachen dahin geändert, daß er an Selle des Absatzes 2 8 11 folgende» Abfatz 2 beantragt:Zu der Aufführung eines Bühnenwerks oder eines Werks der'Tonkunst, zu lvelchcm ein Text gehört, ist auch ohne folchcn Vorbehalt die Genehmigung des Berechtigten erforderlich." Abg. Richter(frs. Vp.): Ich will mit meinem Antrage nur das bestehende Recht wieder- geben. Dem Vorredner stimme ich darin zu. daß erst über den 8 27 abgestimmt werden muß und erst dann über 8 11- Was die Sache selbst anlangt, so weiß ich nicht, wie abweichende Bestimmungen des Auslandes uns schädigen sollen. Nach den, geltenden Recht lverden doch auch die Aufführungen französischer Musikstücke nicht von der Genehmigiing des französischen   Autors ab- hängig gemacht. Wenn aber die Vorlage Gesetz würde, müßte man die Genehmigung einfordern, und dann würden ivir unter die Fuchtel des Auslands kommen. Dem Herrn Abg. Spahn. der für die Veschränkuiig des Aufführungsrechts eintritt, ist doch nicht ganz wohl dabei, daß man auch zum Vortrag kleiner Musikstücke, eines Lieds ustv. die Genehmigung des Komponisten cinholen solle. Aber er sagt, man könne nichts dagegen machen. Ich halte dies für verkehrt, weil die Anffiihrung dieser leichten Musik eine viel häufigere ist als die umfangreicher Stücke. Außerdein ist zu einer Oper oder einem Drama eine ganz andre geistige Arbeit erforderlich als zu den ganz leichten Musikstücken. Den Notstand der Komponisten, der für die Beschränkung des AuMhrungsrechts angeführt wurde, bestreite ich durchaus nicht. Aber es kann leicht geschehen, daß durch die Vorschläge das Gegenteil von dem herbeigeführt lvird, tvas beabsichtigt ist. Ich bin der Meinung, eine Aristokratie von Komponisten be- herrscht die Vorschläge und macht falsche Folgerungen aus den eignen Kreisen auf die ändern. Daß das Honorar für die Komponisten so gering ist, liegt in der Schwierigkeit, andre von der Vortrefflich- keit eines Toiiwerks zu überzeugen. Und erst, wenn das Werk den Geschmack des Publikums trifft, wird die Sache für den Verleger rentabel. Zu untersuchen wäre es auch, woher es kommt, daß der Zwischenhandel bei den Musikalien einen so großen Gelvinn hat. 50 662/3 Proz. des Ladenpreises bekommt der Musikalienhändler. Auch daran liegt es, daß so lvcuig auf den Komponisten fällt. Es lvird gesagt, der junge Komponist als der wirtschaftlich schwächere ist dem Verleger in die Hände gegeben. Die Beschränkung des Aufftthrungs- rechts ändert doch auch daran nichts. Der Wiusikalienhändler ist auf den Notenverkauf angewiesen. Wenn Sie nun eine Bestimmung machen, jede Auffühnmg ist abhängig von der Genehmigung des Komponisten, so erschwere» Sie den Bezug von Noten unzlveifelhaft. Dadurch lvird der Verleger geschädigt und infolgedessen ein Interesse daran haben, sich gegenüber den Autoren aus dem Ertrage der Aufführungen seinen Anteil zu sichern wegen seiner Schädigung aus der Verminderung des Notcnverbrauchs. In der Sache wird es also dasselbe bleiben. Wer nicht schon ein bekannter Komponist ist, lvird weniger verdienen, weil die Ber- breitung des Musikwerks erschwert wird. Wie künstlich die ganze Aufsthrnngsb es chräukun g ist, zeigt der 8 27 mit seinen Ans- nahmen. Sagen Sie mir, was ist in Berlin  »in Volksfest? Hier in Berlin   sind alle Tage Volksfeste(Heitekeit) in der aller- verschiedensten Forin.(Abg. Singer ruft: Maifeier!)(Große Heiterkeit.) Darauf komme ich gleich. Ich warne Sie also vor dem Antrag Oertel- Träger, das sind die allerschlimmsten.(Erneute stürmische Heiterkeit.) Nach dein Koinmissjonsvorschlage sind alle öffentlichen Aufführungen, die nicht gewerblicher Natur sind, von der Genehmigung befreit, nicht aber nach dem Antrage Träger- Oertel. Nur tvenn eine Militär- oder Marinekapelle spielt, oder wenn es sich um die Veranstaltung einer Gemeindeverwaltung handelt, ist man unabhängig von der Genchmigung. Spielt aber eine Kapelle bei einer unentgeltlichen Maifeier oder bei einem Leichenzuge, mit dem nicht gerade eine kirchliche Feier verbunden ist, so sind ihre Vorträge genehmigungspflichtig.(Heiterkeit.) Bei den patriotischen Festen'ist'es ebenso, wenn sie nicht von einer Gemeinde ausgeführt werden. Die Erklärung der Regierung hat mir große Bedenken ver- ursacht. Das Kultusministeriuni hat die Leiter der Gesangvereine befragt und die Herren haben gesagt: Wir haben uns das sehr teuer gedacht. Darauf ist von dem Vorstand der Genossenschaft der Komponisten gesagt worden, teuer wird das nicht zu stehen kommen, ivir werden einen Jahresbeitrag von höchstens 20 M., vielleicht durch­schnittlich 5 M. jährlich erhebe». Dann haben die Gesangvercinsleiter gesagt: Acki. wenn das nur 5 M. kostet, dann haben wir nichts dagegen. Sind das naive Leute!(Heiterkeit.) Ja. wenn es noch in das Gesetz hineingeschrieben würde, dann wäre es noch eine andre Sache. Aber was ein Vorstand in dem Dunkel eines Konferenz- zimmers im Kultusministerium den Leitern der Gesangvereine sagt, das soll verbindlich sein für die Aussührung dieses Gesetzes? Und doch hängt daran die ganze Sache. Ich bin der Meinung, daß die Leute, die dieser Beschränkung zustimmen, eine schwere Verantwortung auf sich laden.