«o. ig. i. KW des Jjnoärts" Ktlin« KIksM><"»«»>»»«Neichsksg.7S. Sitzung vom Mittwoch, den 17. April 1901.nachmittags 1 Uhr.Am Bnndesratstische: Nieberding.� Vütf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Beratung desGc,ctze»twurfs betreffend das Urheberrecht an Werken derLittcratur und Tonkunst.Berichterstatter ist der Abg. Dr. Esche(natl.)Die ersten Paragraphen(1— 10) werden ohne Debatte ange-nommen.§ 11 handelt von den Befugnissen des Urhebers undbestimmt in seinem Absatz 2„Das Urheberrecht an einem Bühnenwerke oder an einemWerke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, dasWerk öffentlich aufzuführen/'Der Abg. Dr. Rintelen sC.) beantragt in Bezug auf dieWerke der Tonkunst folgende andre Fassung dieses Absatzes:�Musikalische Werke, welche durch den Druck veröffentlichtworden sind, können ohne Genehmigung des Urhebersöffentlich aufgeführt werden, falls nicht der Urheber auf demTitelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht deröffentlichen Aufführung vorbehalten hat."Abg. Rintelen(C.) auf der Tribüne schwer verständlich:� Den zahlreichen Komponisten kleiner Lieder liegt gar nicht soviel daran, daß sie von dem Singen ihrer Lieder bei öffentlichenAufführungen profitieren, als daran, daß ihre Lieber bekannt werdenund in den Luden verlangt werden. Uebrigens kann ja auch nachmeinctn Antrag der Komponist sich das Recht der öffentlichen Auf-führung vorbehalten, wenn er Wert darauf legt.Abg. Richter(frs. Vp.):Ich stehe vollständig auf dem Standpunkt des Herrn Vorredners.Die Kommission hat mehr das Interesse des Komponisten geltenlassen, anstatt auf das Interesse des Publikunis Rücksicht zunehmen.(Sehr richtig I links.) Wenn die Vorlage so Gesetzwird, würde das eher eine Verschlechterung als eine Verbesserungdes bestehenden Znstandes bedeuten. Gerade die unbekanntenKomponisten haben nicht das geringste Interesse daran, daß erst ihreErlaubnis zur öffentlichen Aufführung eingeholt werden muß. Ihnenliegt nur daran, daß ihre Sachen möglichst bekannt werden.(Sehrrichtig! links.) Würde die Fassung der Kommission Gesetz, so würde eingroßer Kompouistenring, nach Art der Kohlen- und Zuckerringe(Heiterkeit)notwendig, der mit einem großen Verwaltungsapparat die Aufführungsolcher Musikalien überwacht. Die Genossenschaft deutscher Komponistendenkt an einen solchen Ring nach französischem Muster. In Frankreichist ein solcher Ring bei der Centralisatio» des Musiklebens eher möglich,wenngleich der Nutzen des Rings für die Komponisten auch dort schonzivcifelhaft ist. Die Herren, die solch einen Ring für Deutschland vor-tchlagen, mögen gute Musikanten sein, sind aber jedenfalls sehr unprak-tische Leute.(Heiterkeit.) Uebrigens sind im§ 27 noch Fälle vorgesehen.wo es für die öffentliche Aufführung eines Werkes der Tonkunstnicht der Einwilligung des Berechtigten bedarf. ES würde sichempfehlen, die Beratung dieses Paragraphen bis zur Erörterung des§ 27 zu verschieben.Abg. Spahn(C.):Ich bitte Sie, die Fassung der Kommission anzunehmen. Eshandelt sich hier nicht ini wesentlichen um das Singen von Liedern,sondern der Schwerpunkt liegt in der Aufführung der größerenMusikstücke. Die Komponisten dieser Stücke müssen ebenso geschütztwerden wie andre Urheber. Der Anregung des Herrn Vorrednerszufolge beantrage ich, die Beratung des'§ 27 mit diesem Para-graphen zu verbinden.Die Beratung des Z 27 wird mit der deS§ 11 verbunden.8 27 ist von der Kömmission unverändert geblieben und de-stimmt:Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werks derTonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wennsie keineni gciverblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Eni-gelt zugelassen werden. Im Übrigen sind solche Anffiihrungenohne Eimvilligung des Berechtigten zulässig:1. wenn sie bei Volksfesten mit Ausnahme der Mnsikfeste stattfinden;2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke be�stimmt ist und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätig-keit erhalten;3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur dieMitglieder sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen alsHörer zugelassen iverden.Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eineSsonstigen Werks der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, findendiese Borschriften keine Amvendung.Abg. Dr. R i nt e le n(C.) beantragt den Z 27 zu streichen event.für den Fall der Nichtannahme des zu 8 11 gestellten Antrags in8 27 Nr. 2 die Worte zuzusetzen:„sofern dieselben nicht zum Ersatz plötzlicher Verhinderung einesMitwirkenden zugezogen werden müßten und nicht ohne Vergütung'zu gewinnen waren."Die Abgg. Dr. O e r t e l(k.), R i m p a u(natl.), Träger(frs. Vp.) beantragen den Z 27 Abs. 1 zu fassen:Ocffentliche Aufführungen eines erschienenen Werks der Ton-kunst sind zulässig:1. bei Veranstaltungen im Bereich der Militär- und Marine-,der Kirchen-, Schul- und Gemeindeverwaltung, wenn die Hörerohne Entgelt zugelassen werden und die Veranstaltungen keinemgewerblichen Zweck dienen;2. bei Volksfesten mit Ausnahme der Musikfeste;3. bei Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich für wohl-thätige Zivecke bestimmt ist, und bei denen die Mitwirkenden keineVergütung für ihre Thätigkeit erhalten.Abg. Dr. Mllller-Meiningen(frs. Vp.):Ich muß leider meinem verehrten Kollegen Herrn Richter wider«sprechen. Ich stehe vollständig auf dem Staudpunkt des Herrn KollegenSpahn. Die Erfahrungen, die man mit dem Vorbehalt bei Musi-kalien gemacht hat, sind so schlecht, daß die Regierung, der dieKonnnifsion gefolgt ist, mit vollem Recht dazu gekommen ist,mit diesen Vorbehalten ein für allemal zu brechen.Den ganzen Vorteil des Vorbehalts hat lediglich der Verleger.—Auf dem idealen Standpunkt, für die Aufführung seiner Werke nichtszu beanspruchen, kann heute kein Komponist mehr stehen, dazu istdie Ausbildung der Komponisten eine zu lange und kostspielige. InBetracht kommt auch die ausländische Gesetzgebung. Der nächste Kongreßder Berncr Union wird zweifellos dazu führen, daß der Vorbehaltin alle» Koutraltläudern fällt. Da dürfen wir nicht zurückbleiben.Schwierig ist nur die Frage, wie die Kontrolle über die Auf-führung der Musikstücke ausgeübt Iverden soll. Unüberbrückbarsind aber die Schwierigkeiten, das beweisen die Verhältnissein Belgien. Ocstreich und Frankreich. Wenn die deutscheTantienieii-Gesellschaft nicht zu stände konnnt, werden sichdie deutschen Musiker der französischen Tantiemen- Gesellschaftanschließen, die jetzt schon in Elsaß- Lothringen Geschäfte macht,unter denen das deutsche Musikleben leidet. Das wäre auch ausnationalen Gesichtspunkten zu bedauern. Deshalb bitte ich Sie, denAntrag Rintelen abzulehnen..Abg. v. Strombeck(C.)befürwortet den Antrag Rintelen.Staatssekretär Nieberding:Durch den Vorbehalt hat man 1870 die Komponisten schützenwollen. Wir haben aber im Gegensatz zu Herrn Rintelen die Er-fahrung gemacht, daß in Wirklichkeit auch jeder kleinsteKomponist Anspruch auf ein Honorar erhebt bei öffentlicherAufführung seines Werks. Die Beschränkung des Vorbehaltsmußte daher fallen.' Das Selbstbewußtsein unsrer Künstlerhat sich gestärkt an der Stellung ihrer Kollege» imAusland. In Italien, Frankreich, Belgien erhalten die Koni-ponisten in jedem Fall ein Honorar, sobald eine öffentliche Auf-führung ihrer Werke erfolgt. Herr Müller- Mciningen hat schondarauf hingewiesen, daß durch internationale Konvention in allenKulturstaaten der Vorbehalt abgeschafft werden lvird. Wenn iviruns derartigen Konventionen anschließen, dürfen wir nicht zu HauseGesetze machen, die im entgegengesetzten Sinne wirken. DerWegfall des Vorbehalts würde auch gerade im Interesse der kleinenKomponisten liegen, heute hat den Vorteil von dem Vorbehalt ledig-lich der Konzertunternehmer und Verleger. Die Schlvierigkeiten derKontrolle sind nicht unüberwindlich. Es werden sich überallAgenturen bilden, welche die Aufführung der Musikwerke über-wachen. Ich bitte Sie also, es bei dem Vorschlage der Regierungzu belassen.Abg. Träger(fr. Vp.):Ich wende mich dem K 27 zu, da mir§ 11 genügend erörtertzu sein scheint. Der Antrag Rintelen scheint mir zur Genüge wider-legt zu sein.§ 27 enthält die Fälle, in denen die Einwilligung desBerechtigten zur öffentlichen Aufführung eines Werkes der Tonkunstnicht erforderlich sein soll. Mit den ersten beiden Absätzen des§ 27sind wir durchaus einverstanden. Mit großem Eifer wehren sich dagegendie Komponisten gegen die Bestimmung der Ziffer 3. Es ist bekannt, daßdas Vereinsleben in Deutschland in größter Blüte steht, und wenn allediese Vereine ohne Erlaubnis des Autors Musikstücke aufführenkönnten, so würden dadurch eine große Anzahl von Kömpositionenfür die Komponisten gar keine» Ertrag bringen. Wenn der8 27 in der Kommissionsfassung angenommen wird, dannhat der Autor in vielen Fällen auf die Aufführungseiner Werke keinen Einfluß und es ist doch bekannt, daß es geradeauf die erste Aufführung besonders ankommt. Ich bitte Sie daher,unsre Fassung anzunehmen.(Bravo! links.)Abg. Dr. O-rtel(k.):Ich stimme dem Vorredner im allgemeinen zu. Die ganzeKomponistenwelt steht auf dem Standpunkt des 8 11- Der§ 11 istfür mich einer der wichtigsten Paragraphen des ganzen GesetzeslHeiterkeit.) Er enthält einen iveicntlichen Fortschritt gegenüber denibestehenden Zustand. Durch die Annahme des Antrags Rintelenwürde das Gesetz ungeheuer verlieren. Wenn die Musiker durch den8 11 geschädigt iverden, so kann das gegenüber den Interessen derKomponistenwelt nicht in Betracht kommen.— Einen Teil meinesAntrags zum 8 27 hat Herr Träger schon begründet. Gegen dieandre Fassung des Eingangs dieses Paragraphen durch meinen Äntragsind von seitcu der Regierung in' der Kommission wesentlicheBedenken nicht erhoben worden.— Die Hauptsache ist ja die schonvon dem Herrn Vorredner erörterte Ziffer 3. Die Fassung derKömmission ist unannehmbar. Wie soll denn kontrolliert werde».ob nur zu dem Hausstände der Mitglieder gehörige Personen alsHörer zu den Vereins-Musikaufführungen zugelassen iverden. Es kanndoch nicht jeder seinen Tausschein mitbringen.(Heiterkeit.) Solche Ver-anstaltungen, bei denen nur Angehörige derMitglieder teilnehmen, findenauch höchst selten statt und für weitergehende Veranstaltungen willja auch die Vorlage die Musikwerke nicht freigeben. Der zukünftigef»stand wird sich nach Annahmeunsres Antrags dahin entwickeln, daß dieautiemcngescllschaft den Musikvcreinen gegen eine kleine Pauschal-summe von höchstens 20 M. die Aufführung der Kompositionen derMitglieder dieser Gesellschaft überläßt. Von der Kontrolle jedereinzelnen Aufführung kann natürlich keine Rede sein. Ich bitte Siealso, unsren Antrag anzunehmen.Gcheimrat Müller:Die Genossenschaft deutscher Komponisten hat die preußische Re-gierung davon in Kenntnis gesetzt, daß sie beabsichtige.ein Panschalsystem einzuführen, ivonach den Vereinen gegeneine jährliche Zahlung von 1 bis 20 M. die Aufführungaller Kompositionen von Komponisten, die der Genossenschaft an-gehören, freigegeben wird. Daraufhin haben»vir eine Konferenzvon Komponisten und Vcreinsleitern einberufen und hierhaben sich sämtliche im praktischen Musikleben stehendeVereinsleiter zur Ueberraschung der Regierung dahin aus-gesprochen, daß sie ganz andre Erwartungen gehabt hättenin Bezug auf' die Besteuerung ihrer Aufführungen durch dieGenossenschaft. und daß dieser Voranschlag der Genossenschaft eineso geringe Abgabe für die Vereine bedeutet, daß jeder Gesangvereinsie tragen könne. Nach dieser Stellung der Musikvereins-Dirigentenkann ich erklären, daß die verbündeten Regierungen der Faffnng diesesParagraphen durch den Antrag Oertel keinen Widerspruch entgegen-setzen würden.Vicepräsident v. Frege:Der Abg. Richter beantragt, dem Antrag des Abg. Rintelen,Satz 2. folgende Fassung zu geben:„Werke der Tonkunst, welche durch Druck veröffentlicht sind,können ohne Gcnchmignng des Berechtigten öffentlich aufgeführtiverden, falls nicht der Berechtigte auf dem Titelblatt oder an derSpitze des Werks sich das Recht der öffentlichen Aufführung vor-behalten hat. Auf bühnenmäßige Aufführung einer Oper odersonstige Werke der Tonkunst, zu welchen ein Text gehört, findetdiese Vorschrift keine Anwendung.Abg. Beckh-Coburg(frs. Vp.):Ich habe bereits in der Kömmission darauf hingewiesen, daß eswünschenswert wäre, wenn Sängerfeste ausdrücklich als Volksfestebezeichnet würden. Die Interessen der Komponisten werden dadurchnicht verletzt. Diesen liegt vielmehr daran, daß ihre Werke aufsolchen Festen aufgeführt werden.— Das Entgegenkommen der Ge-nossenschast der Komponisten scheint ja sehr weitgehend, aber dochnicht alle Gesungverereins-Leiter sind dadurch zufriedengestellt. WirSänger(Große Heiterkeit)— ich bin selbst Vorsitzender eines Ge-sangvcreins— haben alle Ursache, vorsichtig zu sein. Wer garantiertuns denn dafür, daß der verlockende Vorschlag der Genossenschaftauch wirklich eingehalten wird. Sorgen Sie dafür, daß der deutschenSängerwelt nicht die Freude an der Musik vergällt wird, und lehnenSie den Kompromitzantrag Oertel ab.Staatssekretär Nieberding:Der Herr Vorredner meinte, die Erklärungen der Genossenschaftder Komponisten seien vage und nichtssagend. Die Genossenschafthat aber in einem an mich gerichteten Schreiben erklärt, unter allenUmständen für ahsehbare Zeit kleinen und mittleren Vereinen gegen-über an ihrem bekannt gegebenen Voranschlag festhalten zu wollen.Ich glaube, diese Erklärung dürfte uns genügen.Abg. Rintelen(C.)sauf der Tribüne fast unverständlich) verteidigt seinen Eventual-antra a � 27.Staatssekretär Nieberding:Ich wollte gegenüber einzelnen Aeußerungen auS dem Hausenur an einem Beispiel beweisen, ein wie großes Interesse die Kom-ponisten daran haben, für die Aufführung ihrer Lieder Honorar zubeziehen. Der Komponist Robert Franz, der dem deutschenBolle eine Menge sehr beliebter Lieder geschenkt hat. ist vor kurzemin Armut und Blindheit gestorben. Der Wiederholung solcher Fälleöll die neue Fassung des Paragraphen vorbeugen.Abg. Dietz(Soc.):Herr Träger hat wiederholt von Ausbeutern und Ausgebeutetengesprochen, von Harmonie zwischen Kapital und Arbeit war in seinenAusführungen wirklich nichts zu spüren. Wir hätten dieseDebatte sicherlich nicht gehabt, wenn nicht einige Mit«glieder der Kommission wiederum die Schutzwut gehabthätten. Ein Keil treibt den andern. Nach Einbringung desAntrags Oertel hat man als Gegengewicht auf der andern Seite denursprünglichen Zustand, wie er seit 1870 bestanden hat, wieder ein-führen wollen. Ich muß nun in, Einverständnis mit meinenpolitischen Freunden sagen, die Regierungsvorlage istin diesem Fall das beste.(Hört! hört!) Die Annahmedes Antrags Oertel und Genosfen wäre eine Thorheit.Gegen eine Organisation der Komponisten, der Autoren haben wirselbstverständlich nichts einzmvenden. Nur können wir nicht so weitgehen, daß wir schließlich einem Verein, der heute noch gar nichtexistiert. Rechte in die Hände geben. Wir wissen ja nicht, wie erdieses Recht unter Umständen anwenden wird. Da muß Sicherheitgeschaffen werden, daß die Leute über das erlaubte Maß nicht hinaus-gehen.Herr Richter hat gefragt, wie es in dem Fall sein soll, wennzum Beispiel ein Verleger den Vorbehalt, den der Komponist ver-langt, nicht aufdrucken will. Er meinte, das Gericht könne ihndazu zwingen. Er vergißt, daß der Verleger das Recht hat, denAntrag abzuiveisen. Ich kenne eine Verlagsanstalt, die ziemlich guteHonorare zahlt, der es aber nicht einfällt, zum Beispiel in eingroßes Liederbuch, das sie herausgiebt, ein Lied aufzunehmen, wodas Ansführungsrecht vorbehalten wird. Das ist ein großer Vorzug.Hier gilt die Vertragsfreiheit.Auf die Forderungen des Eventualantrags könnte man unterUn, ständen eingehen, aber ich glaube, daß in der Praxis in solchenFällen nicht Widerspruch erhoben iverden wird.H Der Antrag Oertelgeht viel weiter als die Kommissionsfassung und es istmir unbegreiflich, wie die Regierung ihm zustimmenkann. Ich kann ganz kurz erklären, daß Ivir diesemParagraphen in der Fassung, wie er von der Kommission demhohen Hause vorgelegt ist, zustimmen, keineswegs dagegen demAntrag Oertel und Genossen. Würde dieser Antrag angenommen,dann'würden wir uns veranlaßt sehen, nunmehr uns den AntragRichter zum 8 11 etwas näher anzusehen. Wir haben in Deutsch-land mindestens 20000 kleinere Gesangvereine, vor allem inWürttemberg. Baden, Thüringen undjSachsen. Diesen würden, wennder Antrag Oertel Gesetz würde, von der Genossenschaft drückendeBedingungeil auferlegt werden. Die heutigen Versprechungen derGenossenschaft, die kleinen Vereine nicht zu sehr zu belasten, besagen garnichts, denn die Leitung der Genossenschaft kann ivechseln und damitandre Anschauungen platzgreifcn. Ich möchte bei dieser Gelegenheitgleich den Antrag stellen, zuerst über 8 27 abzustimmen und dannerst über 8 H- Von der Abstimmung über 8 27 hängt unsreStellung zu 8 11 ab.(Bravo! bei den Socialdemokraten.)Präs. Graf Ballcstrem:Der Abg. Richter hat seinen Antrag auf Nr. 251 der Druck-fachen dahin geändert, daß er an Selle des Absatzes 2 8 11 folgende»Abfatz 2 beantragt:„Zu der Aufführung eines Bühnenwerks odereines Werks der'Tonkunst, zu lvelchcm ein Text gehört, ist auch ohnefolchcn Vorbehalt die Genehmigung des Berechtigten erforderlich."Abg. Richter(frs. Vp.):Ich will mit meinem Antrage nur das bestehende Recht wieder-geben. Dem Vorredner stimme ich darin zu. daß erst über den 8 27abgestimmt werden muß und erst dann über 8 11- Was die Sacheselbst anlangt, so weiß ich nicht, wie abweichende Bestimmungendes Auslandes uns schädigen sollen. Nach den, geltenden Rechtlverden doch auch die Aufführungen französischer Musikstückenicht von der Genehmigiing des französischen Autors ab-hängig gemacht. Wenn aber die Vorlage Gesetz würde,müßte man die Genehmigung einfordern, und dann würden ivirunter die Fuchtel des Auslands kommen. Dem Herrn Abg. Spahn.der für die Veschränkuiig des Aufführungsrechts eintritt, ist dochnicht ganz wohl dabei, daß man auch zum Vortrag kleiner Musikstücke,eines Lieds ustv. die Genehmigung des Komponisten cinholen solle.Aber er sagt, man könne nichts dagegen machen. Ich halte dies fürverkehrt, weil die Anffiihrung dieser leichten Musik eine viel häufigereist als die umfangreicher Stücke. Außerdein ist zu einer Oper odereinem Drama eine ganz andre geistige Arbeit erforderlich als zu denganz leichten Musikstücken.Den Notstand der Komponisten, der für die Beschränkung desAuMhrungsrechts angeführt wurde, bestreite ich durchaus nicht.Aber es kann leicht geschehen, daß durch die Vorschläge dasGegenteil von dem herbeigeführt lvird, tvas beabsichtigt ist.Ich bin der Meinung, eine Aristokratie von Komponisten be-herrscht die Vorschläge und macht falsche Folgerungen aus deneignen Kreisen auf die ändern. Daß das Honorar für die Komponistenso gering ist, liegt in der Schwierigkeit, andre von der Vortrefflich-keit eines Toiiwerks zu überzeugen. Und erst, wenn das Werk denGeschmack des Publikums trifft, wird die Sache für den Verlegerrentabel. Zu untersuchen wäre es auch, woher es kommt, daß derZwischenhandel bei den Musikalien einen so großen Gelvinn hat.50— 662/3 Proz. des Ladenpreises bekommt der Musikalienhändler.Auch daran liegt es, daß so lvcuig auf den Komponisten fällt. Eslvird gesagt, der junge Komponist als der wirtschaftlich schwächere istdem Verleger in die Hände gegeben. Die Beschränkung des Aufftthrungs-rechts ändert doch auch daran nichts. Der Wiusikalienhändler ist auf denNotenverkauf angewiesen. Wenn Sie nun eine Bestimmungmachen, jede Auffühnmg ist abhängig von der Genehmigung desKomponisten, so erschwere» Sie den Bezug von Noten unzlveifelhaft.Dadurch lvird der Verleger geschädigt und infolgedessen ein Interessedaran haben, sich gegenüber den Autoren aus dem Ertrageder Aufführungen seinen Anteil zu sichern wegen seinerSchädigung aus der Verminderung des Notcnverbrauchs.In der Sache wird es also dasselbe bleiben. Wer nicht schon einbekannter Komponist ist, lvird weniger verdienen, weil die Ber-breitung des Musikwerks erschwert wird. Wie künstlich die ganzeAufsthrnngsb es chräukun g ist, zeigt der 8 27 mit seinen Ans-nahmen. Sagen Sie mir, was ist in Berlin»in Volksfest?Hier in Berlin sind alle Tage Volksfeste(Heitekeit) in der aller-verschiedensten Forin.(Abg. Singer ruft: Maifeier!)(GroßeHeiterkeit.) Darauf komme ich gleich. Ich warne Sie also vordem Antrag Oertel- Träger, das sind die allerschlimmsten.(Erneutestürmische Heiterkeit.) Nach dein Koinmissjonsvorschlage sind alleöffentlichen Aufführungen, die nicht gewerblicher Natur sind,von der Genehmigung befreit, nicht aber nach dem Antrage Träger-Oertel. Nur tvenn eine Militär- oder Marinekapelle spielt, oderwenn es sich um die Veranstaltung einer Gemeindeverwaltunghandelt, ist man unabhängig von der Genchmigung. Spielt aber eineKapelle bei einer unentgeltlichen Maifeier oder bei einem Leichenzuge,mit dem nicht gerade eine kirchliche Feier verbunden ist, so sind ihreVorträge genehmigungspflichtig.(Heiterkeit.) Bei den patriotischenFesten'ist'es ebenso, wenn sie nicht von einer Gemeinde ausgeführtwerden.Die Erklärung der Regierung hat mir große Bedenken ver-ursacht. Das Kultusministeriuni hat die Leiter der Gesangvereinebefragt und die Herren haben gesagt: Wir haben uns das sehr teuergedacht. Darauf ist von dem Vorstand der Genossenschaft derKomponisten gesagt worden, teuer wird das nicht zu stehen kommen,ivir werden einen Jahresbeitrag von höchstens 20 M., vielleicht durchschnittlich 5 M. jährlich erhebe». Dann haben die Gesangvercinsleitergesagt: Acki. wenn das nur 5 M. kostet, dann haben wir nichtsdagegen. Sind das naive Leute!(Heiterkeit.) Ja. wenn es nochin das Gesetz hineingeschrieben würde, dann wäre es noch eineandre Sache. Aber was ein Vorstand in dem Dunkel eines Konferenz-zimmers im Kultusministerium den Leitern der Gesangvereine sagt,das soll verbindlich sein für die Aussührung dieses Gesetzes? Unddoch hängt daran die ganze Sache. Ich bin der Meinung, daß dieLeute, die dieser Beschränkung zustimmen, eine schwere Verantwortungauf sich laden.