Der Tarif im Baugewerbe vor dem
Einigungsamt.
Das Berliner Gewerbegericht hat als Einigungsamt in den Tarifstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Arbeitern einen Schiedsspruch gefällt, den wir nachfolgend im Wortlaut wiedergeben: B
In
Jn Sachen betreffend die Errichtung eines neuen Tarifvertrages filr den Verband der Baugeschäfte Berlins und der Vororte einerfeits und ihre Maurergesellen andrerseits hat das Einigungsamt des Gewerbegerichts zu Berlin in der Sigung vom 22. April 1901, welcher teil genommen haben
1. v. Schulz, Gewerbegerichts- Direktor, als Vorsitzender,
2. Dietbich, Klempnermeister,} als Arbeitgeber- Beisitzer,
5. Stnoll, Steinfeger, 6. Ahrens, Tischler, als Arbeitgeber- Beiftzer,
mann der Arbeitnehmer,
folgenden Schiedsspruch gefällt:
750 Steine zu vermauern.
Gründe:
an
Als gewöhnliches Mauerwerk ist die bei den Berliner Mietshäusern im allgemeinen übliche Art der Ausführung mit Ausschluß der Verwendung von Werksteinen, Verblendung mit besseren Steinen und komplizierten Eisenkonstruktionen zu verstehen. Soweit die in dem Schiedsspruch niedergelegte Durchschnittsleistung in Frage tommt, ist das Einigungsamt sachverständigem Gutachten gefolgt.
Gerichts- Beifung.
einer Uebertretung dieses Gesetzes schuldig, wie ein Arbeiter einer Unternehmung, der Betanntmachungen aufstellt oder verbreitet, durch welche Arbeiter Der Staat und seine Militär- Invaliden. Die Sp. Korr." gewarnt werden sollen, in bestimmten Unter- berichtet: Tiefes Mitleid erregte im Schöffengericht zu Spandan nehmungen Arbeit zu suchen. der Militär- Invalide 3., der wegen Diebstahls ange
der
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter erlassen sind, werden vielDie Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung, die zum Schuße der fach seitens der Unternehmer nicht beachtet und die Rechte der Arbeiterinnen werden oft gekürzt.
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haben, das Trudsystem hintanzuhalten. Die Bahnverwaltungen infolge der im Feldzuge erlittenen Strapazen schon vorzeitig gea Bon Interesse find weiter jene Bestimmungen, die den 8wed flagt war. Er hat den Krieg von 1870/71 mitgemacht und ist find verpflichtet, die Löhne der Arbeiter in barem Geld auszubezahlen brechlich geworden, so daß seine Erwerbsfähigkeit nur eine sehr beund dürfen insbesondre nicht an Stelle des Lohns oder eines schränkte ist. Er lebt in den dürftigsten Verhältnissen. Im vorigen Teilbetrags Anweisungen( Blechmarken, Konsummarken, Bons usw.) Winter hatte er sich auf dem Döberizer Forstgelände, wo Abe für den Warenbezug aus bestimmten Geschäften oder Magazinen Holzungen stattfanden, ein paar Scheite Sola angeeignet, um seine berabfolgen. Die Zuwendung von Wohnung, Beleuchtungs- und Be- Wohnung damit zu erwärmen. Er wurde abgefaßt und infolgedeffen heizungsmaterial für häusliche Zwecke und die Lieferung von Waren hatte der alte Kriegsveteran, der noch vollkommen unbestraft war, aus Lebensmittelmagazinen wird wohl gestattet und es können dafür zum erstenmal in feinem Leben vor dem Strafrichter zu erscheinen. vor auch Lohnabzüge vorgenommen werden. Doch müssen die Arbeiter Das Schöffengericht erkannte auf die niedrigste zulässige vorher zugestimmt haben, bei den Wohnungen, sowie dem Heiz- Strafe von einem Tag Gefängnis. und Lichtmaterial muß der Preis vorher bedungen worden und jeder Gewinn muß dabei ausgeschlossen sein; der Tarif, auf Grund des Bundesrats und des§ 146 Nr. 2 der Gewerbe Ordnung war Wegen Uebertretung der Konfektionsarbeiter- Verordnung 4. Lindemann, königlicher Baurat, als Vertrauensmann der dessen die Lohnabzüge erfolgen, muß in der Arbeitsstätte in ge- der Schneidermeister Kastet zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Arbeitgeber, eigneter Weise angeschlagen sein und wird von der Aufsichtsbehörde Seine Arbeiterinnen waren an einem Sonnabend noch 10 Minuten tontrolliert; geistige Getränke dürfen nicht geliefert, zu bestimmten Verkaufsstellen dürfen die Arbeiter nicht verpflichtet werden, die Er- nach 51 Uhr von einem Kriminalbeamten bei der Arbeit betroffen 7. Steßler, föniglicher Regierungs- Baumeister, als Vertrauens- werden. Wie man bemerkt, sind die Bestimmungen, die den Arbeiter das vorgeschriebene Register eingetragen hatte. Der Angeklagte 7. Steßler, königlicher Regierungs- Baumeister, als Vertrauens- teilung von Lohnvorschüssen darf nicht an diese Bedingung geknüpft worden, ohne daß K. die Verlängerung der Arbeitszeit in bor wirtschaftlicher Bewucherung schützen sollen, sehr ernsthaft seine Uhr beim Erscheinen des Beamten erst 2 Minuten vor 1/26 legte Berufung ein und berief fich u. a. darauf, daß gefaßt, überdies wird bestimmt, daß Arbeiter, deren Lohnanspruch gezeigt habe. Das Landgericht I verwarf jedoch die Berufung und 1. Ein Berliner Maurer ist bei gewöhnlichem Mauerwerk und anders als durch Lohnzahlung berichtigt wurde, die Be= bei neunſtündiger Arbeitszeit in der Lage, durchschnittlich 500 bis zahlung ihrer Forderung jederzeit in barem Gelbe führte folgendes aus: Da der Beamte nach seiner Aussage feine Uhr berlangen können, ohne daß ihnen eine Ginrede hr mit der im Bureau und mit einer Urania- Uhr verglichen habe, 2. Bei der unter 1 genannten Durchschnittsleistung ist Zeitlohn aus dem an 8ahlungsstatt Gegebenen entgegeniei, es sei thatsächlich 10 Minuten nach 1/26 Uhr gewefen. Der Anso müsse angenommen werden, daß er mit der Behauptung im Recht in Betracht gezogen. Ferner handelt es sich bei dieser Durchschnitts- gesetzt werden kann. leistung nicht um die tägliche Leistung eines einzelnen Maurers, bei unberechtigter Entlaffung und bei vorzeitigem Austritt geregelt genüge zur Strafbarkeit des Arbeitgebers die Feststellung einer Fahra Zu erwähnen wäre noch die Art, wie der Schadensersatzanspruch geflagte fönne sich nicht damit entschuldigen, daß er nicht gewußt hätte, daß seine Uhr falsch gehe. In Fällen, wie dem vorliegenden sondern lediglich um die Leistung einer Kolonne. wird. Das Gesetz stellt sich hier auf den Standpunkt gleichen läffigkeit und es tomme hier nicht darauf an, ob er wiffentlich ge Rechts für Unternehmer und Arbeiter. Wenn die BahnDer von den Beauftragten der Parteien am 1. April ds. Js. verwaltung ohne einen gesetzlich zulässigen Grund einen Arbeiter handelt habe. Einer Fahrlässigkeit habe er sich aber schuldig vor dem Einigungsamt unter der Bedingung geschlossene Vergleich, vorzeitig entläßt oder durch Verschulden von ihrer Seite oder von gemacht. Auf die Revision des Angeklagten hob das Kammerdaß die Auftraggeber demselben zustimmen, ist seitens der Arbeit. Seite ihrer Aufsichtsorgane dem Arbeiter Grund zur vorzeitigen gericht die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur noch nehmer abgelehnt worden. Auflösung des Arbeitsverhältnisses giebt, so ist sie verpflichtet, dem maligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurüd. Diese Ablehnung wurde damit im wesentlichen begründet, daß Arbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die Urteil nicht erkennbar, ob die taiserliche Verordnung vom 31. Mai Begründend wurde ausgeführt: Es sei aus dem landgerichtlichen ganze Kündigungsfrist zu vergüten. Dagegen ist auch der der Begriff gewöhnliches Mauerwerk" feiner einheitlichen Deutung kontraktbrüchige Arbeiter zum Schadensersatz verpflichtet: die Bahn- 1897 überhaupt anwendbar sei, insbesondere sei nicht ersichtlich, ob unterliegt und außerdem beim Aufführen von Gebäuden das Fort- verwaltung ist berechtigt, falls er ihrer innerhalb der Kündigungs-. die Anfertigung von Kleidern im großen betrieben habe, schreiten der Maurerarbeiten durch vielerlei Faktoren bestimmt wird, frist zu erfolgenden Aufforderung zur Rückkehr in die Arbeit was die Anwendung der Verordming voraussetze. Dann welche der Einwirkung der Gesellen entzogen find. Im übrigen nicht Folge leistet, von ihm für jeden Tag habe der Vorderrichter auch ben§ 146 Nummer 2 der erklärten die Arbeitnehmer bei den Vergleichsverhandlungen und nicht eingehaltenen Kündigungsfrist, höstens Gewerbe- Ordnung zu Unrecht angewendet. Es könne fich hier nur der endgültigen Ablehnung des Vergleichsvorschlags vom aber für 14 Tage einen Erfaz im Betrage des täg handeln, wonach die an 60 Tagen des Jahrs zuläffige Ueberarbeit um ein Bergehen gegen die Bestimmung des§ 6 der Verordnung 1. April, daß fie grundsäglich nicht gegen die Festlegung torrespondiere mit§ 138 a der Gewerbe- Ordnung, für dessen Ueberlichen Durchschnittslohnes zu begehren. Eins einer Durchschnittsleistung feien, aber die Erledigung dieser leuchtenderweise handelt es sich bei dieser Bestimmung weniger um in das vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen sei. Diese Bestimmung das Princip des Schadensersages, als um eine Buße für verübten Frage der bis jetzt bestehenden Achtzehner- Kommiffion überlassen Kontraltbruch. Dagegen verzichtet der Entwurf auf die gehäfigste tretung§ 149 Nr. 7 der Gewerbe- Ordnung die Strafbestimmung wollten. Es mußte, da von den Parteien auch weitere Vergleichs- Bestimmung der Gewerbe- Ordnung: die Arreststrafe für Kontratt- enthalte, welche wesentlich milder sei als die des hier fälschlich anvorschläge nicht acceptiert wurden, ein Schiedsspruch gefällt bruch, die noch dazu, von den Verwaltungsbehörden ausgesprochen gezogenen§ 146 Nr. 2 der Gewerbe- Ordnung.. Deshalb habe die werden. Bei diesem ist das Einigungsamt von folgenden Gründen wird. Alles in allem enthält der Entwurf mancherlei wertvolles, Sache noch einmal an das Landgericht zurückverwiesen werden müssen. geleitet worden. dessen gesetzliche Festlegung nicht verabsäumt werden darf. Ein Majestätsbeleidigungs Urteil aufgehoben! Dieser heutigen Tags feltene Fall hat sich gestern beim Reichsgericht ereignet. Vom Landgericht Halle a. S. ist am 22. Dezember v. J. der Redacteur des„ Volksblatts", Wilhelm Swienty, wegen Majestätsbeleidigung zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. In der am 25. November v. J. erschienenen Nummer des ,, Voltsblatts" war ein aus einem andren Blatt abgedrucktes Gedicht: " Hunnenmedaillen" enthalten, welches auf die für die ChinaKrieger bestimmten Erinnerungs- Medaillen und die bea wenigstens nach den Feststellungen des Landgerichts. fannten Reden bes Kaisers in Bremen Bezug hatte, Dieses hat eine Verhöhnung des Kaisers in einer Stelle des Gedichts erblickt. Die Arbeitszeit dauert für Arbeiterinnen über 16 Jahre Die Revision des Angeklagten, von seinem Verteidiger, 11 Stunden täglich, mit einstündiger Mittagspause; an Vorabenden Rechtsanwalt Dr. Liebknecht in Berlin , schriftlich begründet, lam Der Reichs von Sonn- und Festtagen nur 10 Stunden, und es muß die Arbeits - gestern vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. anwalt erklärte die beiden materiellen Rügen für begründet. Das stätte an diesen Tagen bis spätestens 5/2 Uhr verlaffen fein. Urteil laffe nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, worin die Jugendliche Arbeiter von 14-16 Jahren dürfen täglich nur Kundgebung der Mißachtung gefunden worden ist. Des weiteren 10 Stunden mit einstündiger Mittagspause sowie je 1/ 2stündiger scheine aber auch der Begriff der Beleidigung verkannt zu sein.Frühstücks- und Besperpause beschäftigt werden. Kündigungen und Entlassungen. Gründe für sofortiges Ver- Das Reichsgericht teilte diese Bedenken, hob das Urteil auf und laffen der Arbeit sind z. B.: Unfittliche Angriffe der Unternehmer berivies die Sache an das Landgericht zurück. oder ihrer Vertreter, Thätlichkeiten, grobe Beleidig ungen, un- Im Militärbefreiungs- Prozeß zu Elberfeld ist am Montag regelmäßige Lohnzahlung, bei Accordarbeit nicht ausreichende Be- typischer Fall ist der des Handlungsgehilfen Ernst Morsbach aus Verhandlung wieder aufgenommen worden. Ein besonders fchäftigung usw. seitige Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist ist eine 14 tägige; sie kann durch gegen- Barmen. Dieser bekundet: Er habe das Beugnis für den einjährigWenn Kündigungs- freiwilligen Dienst. Als er sich im Jahre 1889 zur Musterung fristen bestehen, müssen sie für beide Teile gleich sein. stellen sollte, sagte ihm sein Chef, der Fabrikant Robert Waller in Ausstellung von Zeugniffen. Die Arbeiterin hat das Recht, Barmen: In Elberfeld wohne ein Mann, namens Baumann, ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Beschäftigung zu verlangen; der junge Leute vom Militärdienst befreien könne. Er begab besondere Merkmale, welche die Schädigung der Arbeiterin zur Folge sich daher zu Baumann. Dieser verlangte 1500 m. haben tönnen, find ungesetzlich und sind zurückzuweisen. fuhr mit ihm nach Osnabrück . Baumann sagte, er tenne den Aus Wien wird uns vom 19. April geschrieben: Die Regierung hat Sie wohnten in einem Strafgelder. Bestimmungen über Lohnabzüge in Form von dort untersuchenden Militärarzt. gestern im Abgeordnetenhaus einen Gesetze.twurf zur Regelung des Strafgeldern müssen in der Fabrikordnung, die sichtbar aushängen Hotel. Als sie am nächsten Vormittag das Hotel verließen, ſagte Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von muß, bekannt gegeben sein. Die Verhängung jeder Strafe muß der Baumann, er wolle noch einen Besuch machen. Er( Beuge) habe Eisenbahnen und in deren Hilfsanstalten ver Arbeiterin ohne Berzug mitgeteilt werden. auf der Straße gewartet. Er habe vermutet, daß Baumann in die wendeten Arbeiter eingebracht. Die Vorlage, die im Hinblick Hygienische und Schuhmaßregeln. Arbeitsräume, Betriebs- Privatwohnung des Arztes gegangen fei. Baumann kam mit dem auf die großen Bahnbauten, die die Regierung plant, von größter vorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften find so einzurichten und Bemerken zurück, das Regiment ſei ausgerückt, der Arzt daher nicht Bedeutung ist, verdankt ihr Entstehen einem Antrage des jocial- zu unterhalten, daß die Arbeiterinnen gegen Gefahren für Leben zu Hause. Sie reisten daher wieder ab. Es set ihm nicht erinnerlich. demokratischen Abgeordneten Dr. Verkauf, der im Jahre 1895 und Gesundheit geschützt sind. Es ist für genügend Licht, reine gute ob Baumann mit nach Elberfeld zurückgekehrt sei, er glaube, derfelbe bei der Beratung einer Lokalbahn- Vorlage im Abgeordneten Luft, Beseitigung von Staub und Abfällen zu sorgen; ebenso find sei in Münster ausgestiegen. Nach 14 Tagen sei er mit Baumann hans einen ein solches Gesetz fordernden Beschluß veranlaßte. Schußvorrichtungen an Maschinen anzubringen. In Anlagen, deren wieder nach Osnabrück gereist. Baumann begab sich, wie er( Beuge) Das Gesez bezieht sich auf alle Arbeiter auf Beamte und Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiterinnen sich umkleiden und vermutete, wiederum in die Privatwohnung des Arztes und fam mit der Diener nicht der Regiebauten und deren Hilfsanstalten. Als nach der Arbeit reinigen, müssen ausreichende, für beide Geschlechter Nachricht zurück: der Arzt werde zwischen 10 und 11 Uhr im Lazarett fein. Regiebauten werden alle außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen getrennte Ankleide und Waschräume vorhanden sein. Bedürfnis. Dort fei er von zwei Herzten untersucht worden. Er gab an, daß Bahnverwaltung betriebenen Bauarbeiten erklärt, die von den anstalten müssen in genügen der Bahl vorhanden und so eingerichtet er an Sachenkatarrh leide. Er wurde für dienstuntauglich erklärt. Bahnverwaltungen selbst durch das in ihren unmittelbaren Dienst sein, daß Sitte und Anstand nicht verlegt werden. Da er die Angelegenheit noch gern in demselben Jahre erledigt gestellte Personal ausgeführt werden. Hilfsanstalten der Eisen- Arbeiterinnen, achtet darauf, daß diese zu Eurem Schuße er- haben wollte, bat er, ihm seine Bapiere so rechtzeitig auszuhändigen, bahuen find jene Anstalten, in Anstalten, in welchen durch unmittelbar laffenen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und innegehalten im Dienst der Bahnverwaltung stehende Arbeiter für ihre werden. Rechnung Arbeiten berrichtet werden, die zum Zwede Wohl hat man dem Drängen der Arbeiterschaft auf Anstellung der betreffenden Bahn Unternehmung dienen, aber in ben Rahmen der Durchführung und Sicherung des Verkehrs man für Berlin eine weibliche Assistentin anstellte. weiblicher Gewerbe- Inspektoren insoweit Rechnung getragen, daß fallen. Das Gesetz führt im allgemeinen für diese Arbeiter die We- Damit allein sind unsre. Forderungen jedoch nicht erfüllt. stimmungen ein, die in der Gewerbe- Ordnung für die industriellen Auch dürfen wir uns nicht der Hoffnung bingeben, daß durch Arbeiter festgelegt find. Die Arbeitsdauer wird mit elf diese Anstellung die Aufnahme von Beschwerden in einer solchen Stunden bemessen, wobei jedoch verfügt wird, daß die jezt Weise vor sich gehen wird, wie es notwendig wäre. fraft besonderer Dienstborschriften bestehende lürzere Arbeits- Wir weisen darum von neuem darauf hin, daß nachstehende zeit nicht erhöht werden dürfe. Die Arbeitspausen werden Personen bereit sind, um es den Arbeiterinnen zu ermöglichen, ohne mit 11/2 Stunden normiert, wovon eine Stunde auf die Nachteile für ihre Eristenz auf Beseitigung der Mißstände in den Mittagspause entfallen soll; die Sonntagsruhe hat 24 Stunden Arbeitsstätten hinzuwirken, wahrheitsgetreue Beschwerden entgegen zu betragen, die Sündigungsfrist ist 14 Tage, die ohnzunehmen und für schleunigste Abhilfe Sorge zu tragen. zahlung ist wöchentlich und geschieht in barem Gelde, die Die Namen der Beschwerdeführer werden streng Arbeitsbil cher und Konventionalstrafen werden beibehalten, die Arbeitsordnungen find obligatorisch, für Frl. Baader, Großgörschenstraße 88, zweiter of II. Frau Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis wird Bauschte, Rostoderstr. 47, Hof II. Frau Dr. Bey1, Lothringer die Kompetenz der Gerichte ausgesprochen. Die Bestimmungen über straße 67, I. Frau Jung. Fichtestraße 25, Sof II. Frau 2u, die jungen( oder wie man in Oestreich falsch fagt: jugendlichen) Waterloo- Ufer 9, im Laden. Frau Mesh, ehchenerstr. 3, lints, Arbeiter, über die Lehrlinge und für die Frauen- Aufg. IV. Frau Ties, Blumenstr. 63, I rechts. Frau Sprung, arbeit sind dem geltenden Gewerbegeseze entnommen. Engel- Ufer 4a, 2. of II.
Da die durchschnittliche Tagesleistung des einzelnen Maurers von verschiedenen Umständen beeinflußt wird, kann bei der im Schiedsspruch angegebenen Durchschnittsleistung mur bie Rede sein von der Leistung einer Kolonne und nicht von der eines einzelnen Maurers.
Zum Schluß wird bemerkt, daß zwar in den ersten Terminen Bertrauensmänner der Parteien nicht hinzugezogen worden sind. Auf den Rat des Vorfiyenden des Einigungsamts ernannten die Arbeitgeber jedoch ihrerseits einen Vertrauensmann. Deswegen mußte auch der von den Arbeitnehmern bestellte Vertrauensmann zu der weiteren Verhandlung des Einigungsamts hinzugezogen
werden.
Die Meister erklärten den Schiedsspruch anzunehmen, während die Arbeiter bis zum 30. April ihren Entschluß mitteilen werden. Am Sonntag soll in zwei großen Versammlungen der Maurer über den Schiedsspruch beraten werden.
Arbeiterschutz bei Regiebanten von Eisenbahnen.
nicht
Das Gesetz bestimmt:
geheim gehalten!
bis 8 Uhr.
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und
daß er sich noch im Herbst in Vohwinkel zur Generalmufterung stellen könnte. Dies sei auch geschehen. Er stellte sich in Vohwinkel zur Generalmusterung und wurde dort ebenfalls für dienstuntauglich erklärt. Er zahlte dafür an Baumann 1500 m.
An diesen Fall knüpfen sich verschiedene Auseinandersegungen, in denen Zeuge Oberstabsarzt Dr. Schimmel behauptet, daß die Freimacher ihren Kunden den Verkehr mit Aerzten nur vorspiegelten, um zu zeigen, daß fie für das viele Geld auch etwas thäten. Im weiteren Verlauf der Verhandlung bemerkt der Präsident: Es wäre interessant, wenn in einem einzigen Fall der Nachweis geführt werden könnte, daß ein Gestellungspflichtiger, den Baumann nach Osnabrück geschickt hat, für tauglich befunden und eingestellt worden wäre. Landgerichtsrat Spieß: Es sei bereits festgestellt, daß nicht ein einziger Gestellungspflichtiger aus der hiesigen Gegend in Magde burg oder Bischweiler für tauglich erklärt worden sei.
Jim Militärbefreiungs- Prozeß gelangte gestern, Dienstag, ein Phyfifatsattest zur Verlesung, nach welchem der als geuge geladene Generalargt a. D. Dr. Lindemann frankheitshalber nicht erscheinen tönne. Sodann wurden wieder eine Reihe von Fällen be handelt, in denen Baumann beschuldigt wird, mit Gestellungspflichtigen nach Münster und Bischweiler zur Musterung gefahren zu sein und denselben zum Teil auch Billen gegeben zu haben. Baumann behauptet, von alledem nichts zu wissen. Auf eine BeEngel- merfung des Zeugen, Sanitätsrats Dr. Holzschneider Cronenberg, erklärte der Erste Staatsanwalt, Jonen, es bestehe lediglich gegen Dr. Schimmel und Dr. Lindemann der Verdacht, mit Baumann in Verbindung gestanden zu haben, alle andren Aerzte seien getänicht worden. Die Verhandlung bezweckte, festzustellen, ob der Berdacht gegen Schimmel und Lindemann begründet sei oder ob sie auch getäuscht wurden. Hierauf wurde die Verhandlung auf Mittwoch bertagt.
Die Vorlage bringt aber einige Neuerungen, die den NiederSprechzeit jeden Mittwochabend von 7-9 Uhr. schlag vorausgegangener Kämpfe darstellen. Vor allem werden die Gewerkschaftsbureau, im Gewerkschaftshause, Schwarzen Listen, wird aber auch der Boykott verboten. Ufer 15, II. Flureingang. Bormittags 9-1 und nachmittags 6 Der betreffende interessante Baragraph lautet: Eine Bahnverwaltung, die Mitteilungen oder BekanntDie Gewerbe- Inspektorin Fräulein Reichelt, machungen, wodurch bestimmten Arbeitern unmög- Georgenfirchplatz 22, ist jeden Donnerstag von 7-8 Uhr abends und lich gemacht oder erschwert werden soll, anderen jeden ersten Sonntag im Monat von 9-10 Uhr vormittags zu
Unternehmungen Beschäftigung zu sprechen. finden, aufstellt oder verbreitet, macht sich ebensol
abolo.02