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Nr. 100. 18. Jahrgang. 1. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Dienstag, 30. april 1901.

Reichstag.

ang

83. Sigung vom Montag, den 29. April 1901; nachmittags 1 Uhr.

Am Bundesratstische: Graf Bosadowsfh. Die zweite Beratung des Gese gentwurfs über die privaten Versicherungs- Unternehmungen wird fortgesezt mit der Abstimmung über§ 81- Kosten des Aufsichtsamts für Privat­versicherung und den dazu vorliegenden Antrag Richter, der Ueber nahme der Kosten durch das Reich verlangt, während nach dem Kommissionsbeschluß die Hälfte der Kosten durch die Austalten zu tragen ist.

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Präsident Graf Ballestrem:

Ich schlage Ihnen vor, die Abstimmung jezt nicht vorzunehmen, sondern es mir zu überlassen, sie an einer mir geeigneten Stelle der Beratungen des heutigen Tags vorzunehmen.

Das Haus ist damit einverstanden.

Die§§ 82-107 werden debattelos erledigt.

§ 108 bestimmt: Wer im Inlande das Versicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene Erlaubnis betreibt, obwohl er kennt nis davon hat, daß die Erlaubnis erforderlich ist", wird mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Geheimrat Gremer bittet aus demselben Grunde den Satz zu

streichen.

Abg. v. Strombeck( C.):

Centrumsabgeordneten angenommen. Ebenso der§ 108 mit werden dürften, welche an den bestehenden Rechten der öffentlicheir dieser Aenderung in der Kommissionsfassung. Es folgt die Abstimmung über§ 81. Derselbe wird unter Ablehnung des Antrags Richter, für den nur die Freisinnigen stimmen, in der Kommissionsfassung angenommen.

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Gesellschaften rühren und das bestehende Besteuerungsrecht innerhalb der Einzelstaaten alterieren. Daß Mißstände auf dem Besteuerungsweser bestehen, muß zugegeben werden, und die verbündeten Regierunger wollen es in ernste Erwägung ziehen, ob eine Doppelbesteuerung Nach§ 115 in der Kommissionsfassung hat der Vorstand einer vermieden werden kann. Eine Annahme des§ 119 in de: Versicherungs- Unternehmung, deren Geschäftsbetrieb sich über das Kommissionsfassung sowie eine Ablehnung des§ 120 würde de Gebiet eines Bundesstaats hinüberstreckt, den Landes- Centralbehörden ganze Vorlage unannehmbar machen. derjenigen Bundesstaaten, in deren Gebieten sie Geschäfte betreiben will, bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs hiervon Anzeige zu er statten.

Die

Abgg. Zehnter( C.)

Abg. Dr. Müller- Meiningen ( frs. Bp.): it sold Der Widerstand der verbündeten Regierungen dagegen, daß die öffentlichen Societäten diesem Gesetz unterstellt werden, ist unverstäne­lich. Der Widerstand gegen die Kommissionsfassung entspringt lediglia einem norddeutschen Partikularismus. Ein hinreichender Grund, die öffentlichen Societäten von dem Gesetz auszuschließen, besteht nicht. Ich bitte Sie, den Kommissionsbeschluß aufrecht zu erhalten.

und Genossen beantragen die Hinzuziehung zweier Abfäße, worauf jedes Versicherungsunternehmen in dem Bundesstaat, auf dessen Ge­biet es seinen Betrieb erstreckt, ohne daß sein Sig in diesem Gebiet liegt, auf Verlangen der Centralbehörde dieses Bundesstaats einen Geheimrat Gruner tritt für die Regierungsvorlage ein. Hauptbevollmächtigten zu bestellen hat, wenn der Umfang oder der Der Antrag Pichler auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage nach dem Geschäftsplan beabsichtigte Umfang des Geschäftsbetriebs wird gegen die Stimmen der Freifinnigen und Socialdemokrate::. dies rechtfertigt. Ueber diese Voraussetzung entscheidet der Bundesrat. angenommen; ebenso die Kommissionsfassung mit dieser Aenderung. Eventuell kann ein gemeinschaftlicher Hauptbevollmächtigter für § 120 lautet nach der Vorlage: mehrere Bundesstaaten ernannt werden. Für Klagen ist das Gericht zuständig, wo der Hauptbevollmächtigte seinen Wohnsiz hat. Dieser Gerichtsstand darf nicht vertragsmäßig ausgeschlossen werden.

Abg. Richter( frs. Vp.):

" Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen der Betrieb bestimmter Versicherungsgeschäfte öffentlichen Anstalten vorbehalten ist."

Abg. Dietrich( f.) beantragt, die angeführten Worte zu streichen. Die Abgg. Albrecht und Genossen( Soc.) beantragen folgende Es sei ein alter Rechtsgrundsatz, daß Unkenntnis der Gefeße nicht Fassung: bor Strafe schüße. Der Satz enthalte daher ein vollständiges Es ist doch merkwürdig, daß hier der Berichterstatter, der doch " Unberührt bleibt das Recht der Landesgesetzgebung, den juristisches Novum, denn danach werde die Strafbarkeit auch aus die Kommissionsbeschlüsse verteidigen soll, an erster Stelle Betrieb bestimmter Versicherungsgeschäfte öffentlichen Anstalten geschlossen, wenn der Betreffende infolge von Rechtsunkenntnis über- unter einem Abänderungsantrag zu den Kommissionsbeschlüssen vorzubehalten. haupt nicht gewußt, daß eine Erlaubnis zum Betrieb von Versteht.( Sehr richtig! links.) Hergebracht ist diese Sitte Abg. Richter( frf. Bp.): ficherungsgeschäften notwendig sei. feineswegs, wenu auch das formale Recht auf auf feiten des Berichterstatters ist. ein sehr anfechtbares Vorgehen, wenn die Kommissionsmitglieder sich würde ich mich nicht wehren, wohl aber bin ich auf das Ueberhaupt halte ich es für Gegen das Bestehen der Monopole der öffentlichen Societäten nach Abschluß der offiziellen Kommissionsverhandlungen noch einmal entschiedenste gegen jede Ausdehmmg dieses Monopols. Das gewissermaßen offiziös zusammenfinden, um Abänderungsanträge einheitliche Versicherungsgebiet wird eingeschränkt. Dies Gesetz ver­dem Maße, wie die Einzel­nicht der Kommission angehört haben, fast unmöglich, noch mit Er- staaten das Recht erhalten, das ihnen durch diesen Para­borzubereiten. Unter solchen Umständen ist es Abgeordneten, die liert seine Bedeutung in folg einen abweichenden Standpunkt zu vertreten.( Sehr richtig! links.) graphen gegeben wird. Ich beantrage daher, daß weitere Monopole nur zugelassen werden sollen auf dem Die Bedeutung der Plenarsizungen wird dadurch nur noch mehr be= Die Viehseuchen, die Hagel­schränkt. Der Antrag Bebuter will die Regierungsfaffung des Bara- Wege der Reichsgesetzgebung. graphen wieder einführen; er entspringt lediglich einer partikula- schläge erstrecken sich doch nicht nur auf einzelne Landesteile, über das ganze Reich, ein Ausgleich in diesen ristischen Liebhaberei. Wenn jetzt die einzelnen Bundesstaaten nicht sondern mehr ihre besondere Gesetzgebung auf diesem Gebiet haben, hat diese Gebieten der Versicherung ist daher dringend geboten. Durch Bestimmung gar feinen Sinn mehr. Außerdem erwachsen den das sic volo sic jubeo des Herrn Staatssekretärs wird das Zu­Versicherungsanstalten hohe Repräsentationskosten aus der Bestellung fammengehen zwischen Reichstag und Regierung nicht gefördert. Durch solche Drohungen sollten wir uns nicht beeinflussen lassen. solcher Generalbevollmächtigten. 101 Staatssekretär Graf Posadowsky:

Der Grundsak, jeder muß die Gesetze tennen", ist durchaus nicht ein allgemein gültiger Rechtsgrundfaz, er ist in feinem Geseze niedergelegt. Nur aus praktischen Gründen ist man dazu gekommen, den Grundsay aufzustellen, daß Unkenntnis gewisser Polizeigefege nicht bor Strafe fchützen dürfe. Hier liegen solche praktischen Gründe nicht vor. Wo Kleine örtliche Vereine und geschäftsungewandte Leute in Frage stehen, kann man vielmehr die Kenntnis davon, ob zu dem betreffenden Geschäfts­betrieb Erlaubnis gehört oder nicht, nicht ohne weiteres annehmen. In solchen Fällen müssen die Leute vorher auf die Notwendigkeit der Erlaubnis aufmerksam gemacht werden, man darf sie nicht gleich mit Strafen heimsuchen. Abg. Molkenbuhr( Soc.):

Bayrischer Bundesbevollmächtigter v. Herrmann:

Die Ablehnung des Antrags Zehnter würde eine Verschlechterung des bestehenden Zustands bedeuten. Viele Versicherten legen einen großen Wert darauf ihre Rechtsansprüche in ihrer Heimat gegenüber einem geeigneten Vertreter der Gesellschaft geltend machen zu fönnen, während sie nach dem Kommissionsbeschluß sich nach den Sitz der Gesellschaft begeben müssen. Auch für den Verkehr der Behörden mit den Gesellschaften ist das Vorhandensein eines Haupt­bevollmächtigten in den einzelnen Bundesstaaten sehr wichtig. Abg. Zehnter( C):

Heute muß einer entweder nachweisen können, daß er nicht im Besitz seiner Geisteskräfte ist, oder er muß Beamter sein, um wegen Unkenntnis des Gesetzes vor Strafe geschützt zu sein. In diesem Geseße ist aber ein weitergehender Schuß durchaus an­gebracht. Es ist im ganzen Gefeße nicht definiert, was denn eigent­lich ein Versicherungsgeschäft ist. Man hat gesagt, dieser Begriff muß sich erst herausbilden. Wie soll aber da das Publikum jeder zeit auf der Höhe sein, und es kann doch leicht vorkommen, daß einer etwas begeht, was heute strafbar ist, während es gestern noch erlaubt war. Es giebt unendlich viele Versicherungsgeschäfte, die gar nicht so genannt werden, wo die Leute gar nicht wissen, daß der Kommission das Recht zusteht, Abänderungsanträge einzubringen. Herr Richter hat zugeben müssen, daß mir auch als Berichterstatter fie ein Versicherungsgeschäft betreiben. So z. B. giebt es in kleinen Orten viele Gilden, Schweinegilden, Kuhgilden 2c., Ich halte es direkt für meine Pflicht, solche Anträge hier die seit hundert Jahren bestehen, an denen die ganze Gemeinde be- vertreten, wenn ich sie für notwendig halte. Nach der Theorie des teiligt ist. Wenn diese denunziert werden, daß sie nicht die Erlaubnis Herrn Richter dürften auch alle andren Kommissionsmitglieder keine zu Versicherungsgeschäften eingeholt haben und deshalb bestraft Abänderungsanträge einbringen, denn sie haben genau so wie Bericht unterschrieben, derjenige, den fie werden, so fühlt sich das ganze Dorf damit getroffen. Damit der Mühe belastet haben, über die Verhandlungen Bericht zu mit intergraben Sie das Rechtsbewußtsein Bolts und daß das as nicht geschieht, ist viel wichtiger, als erstatten. Auf diese Weise wäre gerade den Mitgliedern dieses daß Sie hier die jurißische Symmetrie aufrecht er- Hauses das Wort verwehrt, die am besten orientiert sind. Das liegt halten.( Sehr richtig! und Beifall b. d. Soc.) nicht im Interesse der Sache. Was den Antrag selbst anlangt, so kann ich mich durchaus auf die Ausführungen des bayrischen Bundes Abg. Schmidt- Warburg( C.): bevollmächtigten beziehen.

Der Beschluß der Kommission ist mit großer Mehrheit zu stande gekommen und ich bitte Sie dringend, ihn aufrecht zu erhalten, vor allem mit Rücksicht darauf, daß es nicht gelungen ist, eine Definition des genehmigungspflichtigen Versicherungsgeschäfts zu formulieren. Uebrigens tann ja nach§ 67 die Aufsichtsbehörde einen Betrieb, der ohne Genehmigung betrieben wird, sofort untersagen.

Staatssekretär Graf Posadowsky:

Den

Abg. Dr. Müller- Meiningen ( frs. Vp.):

Ich spreche niemals Drohungen aus, sondern ich habe That­fachen festgestellt. Ich bin es dem Hause schuldig, hier offen Zeugnis abzulegen, avie die Stellung der Regierung ist; über diese Stellung habe ich das Haus schon bei der ersten Lesung nicht im Zweifel ge­lassen.

Abg. Segit( Soc.):

Unser Antrag soll nur eine flarere Fassung der Regierungs­vorlage bringen. Würde ein Vertreter der Regierung die ausdrück­liche Erklärung abgeben, daß der Sinn der Regierungsvorlage sich mit unfrem Antrage deckt, würden wir ihn zurückziehen.

Geheimrat Gruner giebt die gewünschte Erklärung. Abg. Segin( Soc.) zieht darauf den Antrag Albrecht zurück. Abg. Richter( fr. p.): Die Socialdemokraten gehen hier unter Führung der bahrischen Mobiliarversicherung. Regierung. Bayern har aber doch schon sein Reservatrecht der Wir wollen nur nicht Ausdehnung dieses Grundsatzes auf das ganze Reich.

Bayrischer Bundesbevollmächtigter v. Hermann Auch die Bayrische Hagelversicherungsanstalt bedarf dringend der Monopolstellung; ebenso andre Versicherungszweige. Der Antrag Richter würde den Einzelregierungen da nicht freie Hand lassen. Abg. Molkenbuhr( Soc.):

genommen.

191 Die Annahme des Antrags Zehnter würde eine Durchbrechung des Princips dieses Gesetzes bedeuten, das Rechtseinheit schaffen will, versicherung seitens einzelner Bundesregierungen verstaatlicht werden In der Kommission war davon die Rede, daß auch die Arbeitslosen Der Grund ist weiter nichts als kleinlichster Partitularismus. Sie wollen wieder die Klugheit der Geheimräte über die Intelligenz der wir haben aber wenig Hoffnung, daß dies so bald im all­fönnte. Das würden wir natürlich mit Freuden begrüßen, Versicherungsgesellschaften setzen. Ich bitte, den Antrag abzulehnen. gemeinen im Reiche geschehen könne bei dem mächtigen Einfluß, Abg. Dr. Opfergelt( C.) beantragt aus dem Antrag Zehnter Ben Breußen hat. Aus diesem Grunde werden wir gegen den Der Paragraph hat den Zweck, daß derjenige, welcher ein sie Bestimmung zu streichen, wonach zum Abschluß der Lebens- Antrag Richter stimmen. Berficherungsgeschäft abwickelt, auch die formale Berechtigung dazu versicherungsverträge durch den Bevollmächtigten die vorausgegangene hat, damit demjenigen, der im guten Glauben mit dem Agenten das Genehmigung der Centralleitung der Unternehmung erforderlich ist, sinnigen abgelehnt und§ 120 in der Fassung der Vorlage an Der Antrag Richter wird hierauf gegen die Stimmen der Frei­Geschäft abschließt, auch die vollen Rechte aus dem Versicherungs- die in dem Vertrage zum Ausdruck gebracht werden muß. geschäft zukommen. Würde man den Beschluß der Kommission an nehmen, so würde man zum Schaden der Versicherten handeln. Ich erinnere an die Gewerbe- Ordnung. Danach wird derjenige Der Antrag paßt absolut nicht in das Gefeß hinein. Mit der bestraft, der einen Gewerbebetrieb unternimmt, zu dem Konzession Sicherheit der Versicherten hat der Hauptbevollmächtigte gar nichts notwendig ist, obgleich er eine solche nicht hatte. Was den zu thun. Einwand anbetrifft, man habe in der Kommission den Begriff Versicherungsgeschäft" nicht definieren fönnen, so ist das doch eine bittet, den Antrag abzulehnen. ganz verschiedene Sache für ein Rechtsgebiet so vielseitiger Natur, wie diefes, eine allgemeine Definition zu finden oder im einzelnen Fall den Nachweis zu führen: Hier liegt ein Versicherungsgeschäft unzweifelhaft vor. Das wird den meisten Leuten flar sein, ob sie ein solches Geschäft betreiben oder nicht.

Abg. Spahn( C.):

Es liegt kein Anlaß vor, diese Geschäfte anders zu behandeln wie jedes tonzeffionspflichtige Gewerbe. Im Interesse der Ver­sicherten bitte ich Sie, den Antrag Dietrich anzunehmen.

Was ein Gewerbe ist, kann jeder beurteilen, anders liegt es bei den Versicherungsgeschäften. Den scharfsinnigsten Juristen ist es in der Kommission nicht gelungen, den Begriff Ver­Es giebt tausende von Geschäften, die gar keine Ahnung davon haben, daß sie nach dem Gesetz genehmigungspflichtig sind. Der Grundsay" Unkenntnis schützt bor Strafe nicht", entspricht nicht der Gerechtigkeit, sondern nur polizeilichen Zwedmäßigkeitsgründen.

Abg. Molkenbuhr( Soc.):

Ich möchte wirklich wissen, welcher Schaden entstehen würde, wenn man er st die betreffenden Leute darauf auf merksam machte, daß sie zu dem Versicherungsunternehmen der Erlaubnis bedürfen, und sie erst dann bestrafte, nachdem man sie aufmerksam gemacht hat und sie die Erlaubnis nicht nachsuchen. Ich fann aber sehr wohl nachweisen, daß großer Schaden entstehen kann, wenn fofort der Strafrichter eintritt. Wenn z. B. die Gilden, von denen ich vorhin sprach, bestraft werden, weil sie feine Erlaubnis nachgesucht haben, so werden die Leute vor den Kopf gestoßen und geben das Gewerbe einfach auf. Es werden sich dann schwerlich andre finden, die die gemeinnüßige Handhabung fortsetzen.

Eine Analogie in der Gewerbe Ordnung, auf die der Herr Staatssekretär verwies, besteht nicht. Im§ 16 ist zwar bestimmt, daß derjenige strafbar ist, der einen tongessionspflichtigen Gewerbes betrieb unternimmt, ohne die Konzession zu haben. Aber im Abs. 2 sind die konzessionspflichtigen Betriebe genau an= geführt, und eine solche Liste fehlt hier.( Beifall bei den Social­demokraten.)

Geheimrat v. Jecklin tritt für die Regierungsvorlage ein. Damit schließt die Diskussion.

In der Abstimmung wird der Antrag Dietrich( f.) gegen die Stimmen der Socialdemokraten, der Freifinnigen und einiger

des

Abg. Schmidt- Warburg( C.):

Abg. Schrader( frs. Vg.):

Staatssekretär Graf Posadowsky:

Ich habe nur die kurze Erklärung abzugeben, daß die Ausführungen bayrischen Bundesbevollmächtigten sich mit den Anschauungen der gesamten verbündeten Regierungen decken. Abg. Pichler( f.) empfiehlt den Antrag. Abg. Richter( frs. Vp.):

Hierauf vertagt das Haus die Weiterberatung auf Dienstag Schluß 63/4 Uhr.

1 Uhr.

02

Abgeordnetenhaus.

61. Sigung vom 29. April 1901, 1 Uhr.

Präsident v. Kröcher eröffnet die Sitzung.

Am Ministertische: Niemand.

Das Haus tritt in die Beratung des Antrags Wiemer- Barth ( freif.) ein betreffend die

Abänderung der Wahlbezirke

für das Haus der Abgeordneten.

Abg. Dr. Barth( frs. Wg.):

Ich muß auf die Stellung des Berichterstatters zurückkommen. Das Amt der übrigen Kommissionsmitglieder erlischt mit der Beendigung der Kommissionsverhandlungen. Uebrig bleibt nur Der Antrag hat das Haus schon in der vorigen Session be­der Berichterstatter, der als Referent den Auftrag der Kommission schäftigt, er wird, wenn er nicht angenommen wird, Sie auch in den zu vollziehen hat und eine privilegierte Stellung im Schlußwort hat. folgenden Sessionen beschäftigen, weil es sich hier um eine Fordes n diesem Falle kommt nun der Referent in die Lage, in seinem rung der Gerechtigkeit handelt, die, so lange ste nicht erfüllt wird, Schlußworte gegen sich selbst sprechen zu müssen. Daß das etwas immer wieder erhoben werden muß. In diesem Jahre liegt noch eine besondere Veranlassung für den Antrag vor: die Volkszählung Natürliches ist, bestreite ich. am 1. Dezember des vorigen Jahrs. In Amerika werden die Wahlkreise nach jeder Volkszählung geändert. Das ist dort selbstverständlich. Bei 10113 sind die Wahlbezirke seit dem Jahre 1860 nicht geändert worden. Seitdem hat sich die Be­völkerung um 60 Proz. vermehrt und namentlich in den großen Städten und Juduſtriecentren hat sich die Bevölkerungsziffer start Die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten verschoben. Die Zeit zur Neuregelung der Wahlkreis- Einteilung öffentlichen Versicherungsanstalten unterliegen den Vorschriften ist längst gekommen. Ee ist ein einfaches Gebot der dieses Gesetzes nicht, können jedoch durch Beschluß des Bundesrats Gerechtigkeit. Eigentlich kann dagegen doch auch von den zur Einrichtung bestimmter statistischer Nachweise über ihren Herren der Rechten kein Einspruch geltend gemacht werden. Aber Geschäftsbetrieb an das Aufsichtsamt für Privatversicherung verum Gerechtigkeit hat sich die konservative Partei von jeher wenig pflichtet werden.

In der Abstimmung wird nach Ablehnung des Antrags Opfer gelt der Antrag 3ebuter angenommen, ebenso§ 115 in der erweiterten Fassung. $$ 116-118 werden debattelos angenommen.

§ 119 lautet nach der Vorlage:

Die Kommission beantragt dagegen folgende Fassung.

Die auf Grund landesgefeßlicher Vorschriften errichteten öffent­lichen Versicherungsanstalten unterliegen nur den Vorschriften der §§ 9, 10, 98 Sat 1 , im übrigen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind jedoch verpflichtet, nach näherer Anordnung des Bundes­rats bestimmte statistische Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb an das Aufsichtsamt für Privatversicherung einzureichen." Abg. Pichler( C.) spricht sich für die Fassung der Regierungs­vorlage aus. Staatssekretär Graf Posadowsky:

gefümmert, sondern immer ihr politisches Interesse in den Bordergrund geschoben.( Sehr richtig! links.) Andrerseits tönnen Sie es der Seite, die am meisten unter dieser Ungerechtigkeit zu leiden hat, nicht verdenken, wenn sie den Bustand zu ändern bestrebt ist. Die Neueinteilung der Wahlkreise würde eine Verschiebung von Rechts nach Links um ca. 50 Mandate zur Folge haben. Herr von Zedlig fagte im vorigen Jahre, die überbölferten Wahlkreise seien die wirtschaftlich stärksten, sie dürften nicht noch politisch gestärkt werden. Dieser Saß widerspricht aber der Grundsäßen des Dreiklassenvahlrechts, das ja dem den größten politischen Einfluß einräumt, der die meisten Steuern bezahlt. Doch Das vorliegende Gesez bedeutet insofern einen großen Fortschritt, die hartgefottenen Herren der Rechten werden sich wohl nicht über­als es auf dem Gebiete der Privatversicherung Rechtseinheit schafft. zeugen lassen. Dagegen appelliere ich an das Gerechtigkeitsgefühl Aber bei den Vereinbarungen innerhalb der verbündeten Ne- der Herren vom Centrum. Denken Sie, wenn die Mandate nach gierungen das kann ich als Auftraggeber derselben auf das der Stärke der Konfeffionen verteilt würden, den Spektakel möchte ich bestimmtefte erklären war darin Uebereinstimmung, daß unter keinen hören, der entstehen würde, wenn man den Katholiken auch nur ein Umständen irgend welche Bestimmungen in dies Gesetz aufgenommen einziges Mandat streitig machen wollte, auf das sie nach ihrer Stärke

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