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Sociale Rechtspflege. Die zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit der Innung8. Schiedsgerichte nach§ 91 Absah 6 der Gewerbe- Ordnung. Mit Bezug auf die Innungs- Schiedsgerichte bestimmt der§ 91 der Gewerbe- Ordnung in seinem Absaz 6:
Schreiben vorgelesen, in dem der Vorstand des Deutschen Metall| Tischlermeisters Esch, der selber als Forense nach§ 45 der Land arbeiter Verbands in Stuttgart ersucht wurde, wegen Streitbruchs gemeinde- Ordnung in Bankow stimmberechtigt ist. Die Vollmacht Gegen die Arbeiterkontrolleure auf Banten . Die Bau- den Helbig aus dem Verband auszuschließen, was allerdings bis lautet:„ Ich Endesunterzeichneter erkläre hiermit, daß ich dem Herrn unternehmer sind fleißig am Petitionieren gegen die von den jezt nicht geschehen sei. Wer die einzelnen Worte gefagt Georg Freiwaldt in Pankow das Recht einräume, mich in der AusArbeitern verlangte Kontrolle der Bauten durch Arbeiterdelegierte. habe, hielt das Schöffengericht nicht für erwiesen, es übung des Stimmrechts(§ 46 der Landgemeinde- Ordnung) und Wie die baugewerblichen Berufsgenossenschaften, so hat nun auch der hielt dennoch aber alle Angeklagten für Mitthäter, weil des daraus hervorgehenden Rechts der Wählbarkeit(§ 50 Verband der Baugeschäfte von Berlin eine Petition an das Haus jeder mit jeder einzelnen Aeußerung einverstanden war. Absatz III) zu den Gemeindevertreter- Wahlen der Gemeinde Pankow der Abgeordneten abgesandt. Auch diese verlangt die Abweisung der Die Besprechung mit Helbig hielt das Schöffengericht für eine Ver- auf die Dauer von höchstens 6 Jahren zu vertreten." Der Kläger Arbeiterwünsche und zwar ganz mit derselben verfehlten und ge- sammlung, in der öffentliche Angelegenheiten erörtert werden ist der Meinung, daß er als Vertreter eines Angesessenen häffigen Argumentation, wie die Berufsgenossenschaften es in der sollten, da der Zweck derselben gewesen sei, lediglich über die An- auch zu den Angesessenen im Sinne des§ 52 gehöre, bereits von uns besprochenen Eingabe gethan haben. gelegenheiten des über ganz Deutschland verbreiteten Deutschen also als ein solcher wählbar wäre, weil die Stellvertretung Wucherische Arbeitsverträge. Das„ Gewerbegericht" veröffent Metallarbeiter- Verbandes zu verhandeln. Gegen dieses Urteil legten im Stimmrecht gesetzlich zulässig sei. Ferner machte Freiwaldt licht in feiner Nr. 7 zum erstenmale ein Gewerbegerichts- Urteil, in die Angeklagten Berufung ein und machten durch ihren Verteidiger, geltend, seine Wahl wäre selbst dann gültig, wenn man ihn zu den dem ein Arbeitsvertrag auf Grund des fogen. Bucherparagraphen Rechtsanwalt Dr. Heinemann aus Berlin geltend, Nichtangesessenen zähle. In Betracht tomme folgende Bestimmung für nichtig erklärt wurde. In einem Stuttgarter Straußenfeder daß von einer öffentlichen Versammlung gar feine Rede sein des§ 52 Abs. III:„ Sind in einer Klasse mehr nichtangesessene Atelier war eine Arbeiterin mit einem Monatslohn von 25 M. ein tönne, da, mag auch der Deutsche Metallarbeiter Verband sich mit Gemeindeverordnete gewählt als zulässig ist, so gelten diejenigen, gestellt worden. Sie hat nachher, da sie eine Stelle für 60 m. er öffentlichen Angelegenheiten befassen, darum die Frage der Aus- welche die geringste Stimmenzahl erhalten haben, als nicht ge halten konnte, die Arbeit ohne Kündigung verlassen. Die Schaden- stogung eines einzelnen Mitglieds noch keine öffentliche Angelegen- wählt." Nun habe aber bei der Wahl der 3. Klasse am 19. März erfaktlage wurde vom Gewerbegericht Stuttgart abgewiesen, da der heit sei. Die fragliche Besprechung falle daher nicht unter§ 2 des 1900 Klingenberg weniger Stimmen erhalten als er, so daß höchstens Lohn zu der Arbeit in einem auffälligen Migverhältnis stehe, da der Vereinsgesetzes. Die Anwendung des§ 153 Gewerbe- Ordnung sei Klingenbergs Wahl als ungültig erklärt werden könnte. Das Geſetz ſehe Arbeitsvertrag nur unter Ausbeutung der Unerfahrenheit der Arbeiterin aus einer großen Anzahl von Gründen ausgeschlossen. Zunächst eine Berteilung der Zahl der aus der Mitte der Nichtangesessenen wähl zu stande gelommen und daher nach§ 138 des Bürgerlichen Gesetz deshalb, weil nicht festgestellt sei, ob die einzelnen Angeklagten drohende baren Gemeindeverordneten nur auf die Abteilungen, nicht auch buchs ungültig gewesen sei. Worte gesagt haben und welche. Aber auch an den sonstigen Voraus- auf die Wahlbezirke vor. Ein teures Vergnügen. Der Etat der Handwerks- fegungen des§ 153 fehle es, da einmal die sämtlichen Angeklagten zur Zeit Der Kreisausschuß und der Bezirksausschuß erkannten jedoch zu lammer für den Regierungsbezirk Düsseldorf weist eine der angeblichen Drohung bereits aus dem Geschäft von Knadstädt, das Ungunsten des Klägers. Rechtsanwalt Wolfgang Heine legte Bilanz von 84 200 gr. pro 1901 auf. Mit Ausnahme von circa tägliche Kündigung eingeführt habe, ausgeschieden gewesen seien. für ihn Revision ein und vertrat ihn auch in der mündlichen Ver 26 000 M., welche für Schulzwecke, Meisterkurse und Ausstellungen auf solche Arbeiter Anwendung, welche noch in einem Arbeitsver- gerichts. Der Senat verwarf indeffen das Rechtsmittel und § 153 der Gewerbe- Ordnung finde aber seinem Wortlaut nach nur handlung vor dem ersten Senat des Ober- Verwaltungs ausgegeben werden, wird alles von der Verwaltung verhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen, und nicht auf solche, welche der schlungen. Da in feiner Urteilsbegründung unter es große Mühe Mühe kostet, das Geld Vorsitzende führte den Innungen einzutreiben, so bereits ausgeschieden seien. Endlich habe es sich bei dem Streit anderm aus: Der Vorderrichter gehe zu weit, wenn er auswird nun versucht, die Großbetriebe zu den Kosten heranzuziehen, überhaupt nicht um Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeits- führe, daß Vertreter von Angesessenen niemals den Angesessenen was natürlich biele Reklamationen zur Folge hat. bedingungen gehandelt, vielmehr haben sich die Arbeiter nur gleich erachtet werden könnten. Ein nicht angesessenes GemeindeIn Mörs sollte eine Bwvangsinnung der Müller errichtet werden, obwohl fich die verdienten Arbeitslohns. gewehrt gegen vertragswidrige Beanstandung ihres bereits glied, das zur Vertretung eines Angesessenen bei den GemeindeMajorität dagegen erklärt hatte. Der Regierungspräsident lehnte Das Gericht erhob über sämtliche wahlen bevollmächtigt werde, trete dadurch aber nicht in Selbstverständlich den Antrag auf Errichtung der Innung ab. Die Behauptungen der Angeklagten Beweis durch Vernehmung das Recht der Wählbarkeit eines Angesessenen eit. der beiden Belastungszeugen, des Inhabers der Antipathie der Beteiligten gegen das berfehlte Handwerkergefez Anadstädt amd des Helbig. Die Beweisaufnahme bestätigte fänt 23ab1barteit tönne nicht durch Vollmacht auf andre überFirma Auf eine dahingehende Vollmacht sei nichts zu geben, denn die eigene nimmt sehr zu, in Viersen hat sich die Mezgerinnung aufgelöst liche Behauptungen der Angeklagten, so daß diese auf die Ber - tragen werden. Auch der zweite Klagegrund könne als zutreffend nicht und verschiedene andre Jnnungen stehen auf dem Aussterbe- Etat. nehmung ihrer Entlastungszeugen verzichteten. Hierauf schloß sich anerkannt werden. Die Bestimmung des§ 52 Abf. III fönne fich natur- und Die Achtung der Unternehmer vor dem Gesetz. Die Laden- der Staatsanwalt dem Antrage des Verteidigers auf Freifachgemäß nur beziehen auf Wahlen, die von demselben Wahlgehilfen von Cleve haben an den Regierungspräsidenten von sprechung an, indem er alle geltend gemachten Gründe für förper vorgenommen werden und beruhe auf der Voraussetzung, daß Düsseldorf eine Eingabe gerichtet, in der u. a. folgendes gesagt wird: durchgreifend erachtete. Das Gericht erkannte unter Aufhevur des dieselben Wähler mehreren Kandidaten ihre Stimmen gegeben hätten. In der hiesigen Stadt wird die polizeiliche Sonntagsruhe fast durchweg Urteils des Schöffengerichts zu Rottbus auf Freisprechung sier handle es sich aber um Wahlen, die in verschiedenen Bezirken, nicht gehalten. Die meisten Geschäfte sind bis abends 7 Uhr und noch sämtlicher Angeklagten. getrennt von einander, vorgenommen worden seien. Da tönne darüber offen. Ebenso steht es mit dem Neunuhr- Ladenschluß aus. Mit Ausnahme von einigen Geschäften findet der Schluß erst um Seidenstid um sall Roppen beschäftigte gestern die geringeren Stimmenzahl hätte für ungültig erklärt werden müſſen. Zur Kennzeichnung der Berliner Polizeiznftände. Ein nicht gesagt werden, daß event. Klingenbergs Wahl wegen der 10 Uhr, ja mitunter noch viel später statt. Noch viel schlimmer sieht vierte Straftammer des Landgerichts I . Wie der Vorsitzende, Land- Wenn§ 52 Abs. 3 nur von Klassen und nicht auch von Wahlbezirken es im ganzen Regierungsbezirk mit den Modistinnen aus. Diese müssen in der Hochsaison regelmäßig von morgens früh bis abends gerichtsrat Braun, beim Eintritt in die Verhandlung bemerkte, spreche, so erkläre sich dies daraus, daß die Bestimmung über 11 oder sogar 12 Uhr arbeiten. Bon vielen Geschäften wird beim fönnte man den vorliegenden Fall unter der Spizmarke schildern: die Schaffung von Bezirken erst im Laufe der parlamentarischen Engagieren der Gehilfinnen sogar die Bedingung gestellt, daß was einer anständigen Frau in Berlin passieren lann." In der Berhandlungen in das Gesetz hineingekommen sei und daß man wöchentlich eine Nacht durchgearbeitet werden muß. Dies geschieht Nacht zum 23. März d. J. gegen 1 Uhr war die Stochfran Brod dann bergessen habe, die Worte oder Bezirke" dem Ausdruck Von den An Klaffe hinzuzufügen. Daß der Gemeindevorsteher bei Bezirkswahlen in der Regel von Sonnabend früh bis Sonntag früh, also bolledorff auf dem Nachhausewege begriffen. ermüdet, beeilte sie sich, das unter Beobachtung der übrigen geseglichen Vorschriften bestimmen 24 Stunden. Alsdann wird verlangt, fich den ganzen Sonntag hin- strengungen des Tages zu erreichen. durch auszuruhen, um am folgenden Tage wieder mit neuen Kräften schüßende Heim Auf dem Michaelfirchplatz fönne, in welchem Bezirk ein Augesessener zu wählen wäre, sei einem fie von Manne beginnen zu fönnen. Ew. Hochwohlgeboren bitten wir dringend, wurde fie angeredet, welcher später selbstverständlich. ala der Arbeiter dahin wirken zu wollen, daß hier eine schärfere Kontrolle durch die Heinrich Hüttmann Uebrigens hätte Klingenberg gar nicht beigeladen werden brauchen, festgestellt wurde. Unwillig wich Frau Brockdorff ihm aus und ver- da seine Wahl gar nicht angefochten worden sei und somit überhaupt Polizei ausgeübt wird und hierdurch die durch das Gesetz betreffend langte unbehelligt zu bleiben, da sie eine anständige Frau nicht hätte für ungültig erflärt werden fönnen. die Laffen." sei. Als Hüttmann seine Belästigungen fortsette, bat die Frau einen Im Militärbefreiungs- Prozeß zu Elberfeld bezeichnete Oberalten Herrn, der des Wegs tam, um Schutz. Diesem gegenüber fiabsarzt Dr. Weber vom 137. Infanterie- Regiment es als emstellte Hüttmann die Behauptung auf, daß die Frau dieselbe Person pörend, daß Rechtsanwalt Dr. Wallach ihn gefragt habe, ob sei, die ihm in der Nacht zuvor in einem Café zwei Mart gestohlen er sich mit Freimacherei beschäftigte. Niemals sei der leiseste habe. Der alte Herr wußte nicht, wie er sich verhalten sollte, er Versuch, ihn zu einer Pflichtverlegung zu verleiten, an ihn heranverwies die Parteien an einen herantretenden Schußmann. Hüttmann getreten. Wallach bemerkte, er habe nur beweisen wollen, daß die blieb auch dem Beamten gegenüber bei seiner Bezichtigung und ver- Militärärzte nicht beftochen worden seien. Im Fall Hufschmidt geben die langte die Feststellung der Frau, die er außerdem nit einem Angeklagten, Vater und Sohn, zu, dem Baumann für Freimachung beschimpfenden Namen belegte. Der Beamte mußte dem Verlangen 2000 m. gegeben zu haben, was letzterer bestreitet. Generalarzt Dr. " Die Anberaumung des ersten Termins foll innerhalb acht des Hüttmann Folge geben, er nahm diefen selbst aber auch mit zur Strider bemerkt, es sei bei jedem Bezirkskommando bekannt, daß Tagen nach Eingang der Klage erfolgen und die Entscheidung nach Wace . Frau Brockdorff hat bis zum Mittag des folgenden bei Gestellungspflichtigen, welche bei der ersten Musterung gefund Möglichkeit beschleunigt werden. Wird die achttägige Frist nicht Tags auf der Wache bleiben müssen, denn die Be- befunden waren, bei der Generalmusterung Herzfehler festgestellt innegehalten, so kann der Kläger verlangen, daß statt des Innungsamten erklärten ihr, daß sie während der Nacht Grwerden. Bezirkskommandeur Oberstlieutenant Frhr. v. Der beſtätigt Schiedsgerichts, wo Gewerbegerichte bestehen, diese, und wo solche mittelungen nicht anstellen tönnten! Dies geschah dies und bemerkt auf eine diesbezügliche Anfrage des Rechtsanwalts nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte entscheiden." erst am folgenden Vormittag und es wurde Mittag, bevor von dem Wallach, deshalb könne niemals mala fides eines Arztes angenommen zuständigen Polizeirevier die Rüdantwort einlief. Frau Brockdorff werden. Die Verhandlungen sind nunmehr soweit fortgeschritten, fei eine ehrbare Frau vom besten Ruf. Nun wurde sie entlassen. daß bis nächsten Freitag der Beginn der Plaidoyers erwartet wird. Den Beschuldiger hielt man dagegen feft, denn es stellte sich heraus, daß es ein vor einigen Lagen von Hamburg zu Tekte Nachrichten und Depeschen. gereifter, beschäftigungs-, mittel- und obdachloser Bauarbeiter war, der schon viele Vorstrafen auf dem Kerbholz und soeben eine vier- Griesheim , 2. Mai. ( B. H. ) Die beiden legten Vermißten jährige Gefängnisstrafe wegen Raubes verbüßt hatte. Der An- sind nunmehr gestern aus den Trümmern hervorgezogen worden. wurde zu Gefängnis der Welt geschafft, daß erschöpft ist. Die Gesamtzahl der auf der Stelle Getöteten einLann zu Zweifeln Anlaß geben. Da aber die Entscheidung nach eine ehrbare Frau unschuldig in Polizeihaft zubringen muß, weil es schließlich der an den Verlegungen Gestorbenen beträgt 23. Bis auf Möglichkeit beschleunigt werden soll", so kann es die Absicht des einem Sicherheitsbeamten in der Nacht nicht möglich sein soll, eine Person, von deren Leiche nur noch der Rumpf vorhanden war, Gesetzgebers nicht gewesen sein, daß Terminsanberaumung" sich auf einem andren Polizeirevier nach dem Leumund der Ver- find alle Verunglückten ihren Namen nach ermittelt worden. identisch sein sollte mit„ Terminsbestimmung"; denn dann hätte es hafteten zu erkundigen! Toulon , 2. Mai. ( W. T. B.) Der Zahlmeister des 8. Kolonialin der Hand des Jnnungs- Schiedsrichters gelegen, den Termin, den Regiments zahlte den and China zurückgekehrten Soldaten er dann innerhalb acht Tagen bestimmte, auf Wochen und Monate Etwas vom§ 6 des Vereinsgefehes. Eine öffentliche Ver- Checks im Betrage von mehreren hundert Frant aus. Um festhinauszurüden. Es fann nur gewollt sein, daß der erste Termin fammlung, die am 11. August 1900 im Schmauserschen Lokal in zustellen, ob diese Cheds aus dem Erlös in China gemachter Beute innerhalb acht Tagen nach Eingang der Klage auch ab- Adlershof stattfand, wurde nach einigen Ausführungen des An- herrühren oder ob dieselben den Soldaten von ihren Familien zugehalten" werde. Gerade im öffentlichen Interesse liegt es, daß archisten Dem pwolf vom überwachenden Gendarm aufgelöst. Der gekommen seien, ordnete der Marineminister eine Untersuchung an. Gewerbestreitigkeiten so schnell wie möglich ihre Erledigung finden. Beamte glaubte dazu auf Grund der Generalpolizeitlaufel des§ 10 II 17 Roubaix, 2. Mai. ( W. T. B.) Die Firma Leroux- Lamourette Nach§ 216 der Civilprozeß- Ordnung hat die Bestimmung des Termins Allgemeinen Landrechts berechtigt zu sein, weil er befürchtete, daß die in Tourcoing hat infolge der in der Wollindustrie herrschenden Krise binnen 24 Stunden durch den Vorsitzenden zu erfolgen, mag die Attentate auf Fürsten verherrlicht werden sollten. Da der größte den Betrieb ihrer mechanischen Wollfrempelei eingestellt und sämtliche Sache selbst einer besonderen Beschleunigung nicht bedürfen. Es Teil der Anwesenden in den Ausführungen des Redners einen Arbeiter entlassen. fann nicht der Zwed gewesen sein, daß in Gewerbestreitigkeiten, die Auflösungsgrund trotz schärfsten Nachdenkens absolut nicht entdecken Livorno , 2. Mai. ( W. T. B.) Infolge des Ausstands der stets als schleunige anzusehen sind und gerade deshalb, um ihnen fonnte, entstand eine lebhafte Bewegung, alles rief nach dem Grund Bootsleute haben gegen 1000 Auslader am Hafen und auf dem eine größere Beschleunigung angedeihen zu lassen, der Rechtsprechung der Auflösung und die Räumung des Saals ging nicht ganz so glatt Safen- Bahnhof die Arbeit einstellen müssen, der ordentlichen Gerichte mehr oder minder entzogen sind, diese von statten, wie sonst wohl. Eine ganze Anzahl Personen erhielten London , 2. Mai. ( W. T. B.) Unterhaus. Unterstaatssekretär Frist zur Terminsbestimmung auf acht Tage ausgedehnt werden Anklagen wegen Uebertretung des§6 des Vereinsgefeges, wonach alle des Auswärtigen Cranborne erklärt, der Regierung seien von verfollte." Teilnehmer einer Versammlung verpflichtet sind, nach der polizei- schiedenen Seiten Gerüchte zugegangen, daß die deutsche Regierung Das Landgericht beruft sich dann auf die auch im Vorwärts" lichen Auflösung fich sofort zu entfernen. Die Angeklagten be beabsichtige, die Zölle auf Stahl und verschiedene andre feiner Zeit wiedergegebenen Ausführungen des Gewerbgerichts- ftritten energisch, daß die" Befürchtungen" der Gendarmen irgend- Waren zu erhöhen. Die Regierung erfenne vollkommen die wichtigDirektors v. Schulz im„ Archiv für sociale Gesetzgebung", worin wie berechtigt gewesen seien und daß sie sich schneller hätten feit der Sache an, da sie aber feine bestimmte Information über die Herr v. Schulz den Standpunkt des Gewerbegerichts aus der entfernen fönnen. Das Landgericht II als Berufungsinstanz ver Absicht der deutschen Regierung befize, fönne sie auch gegenwärtig Entstehungsgeschichte der fraglichen Gesetzesstelle rechtfertigt. urteilte jedoch die Angeklagten zu erheblichen Geldstrafen, indem teine Erklärung darüber abgeben. Butreffend bemerkt Gewerberichter Dr. Schalhorn in der es ausführte: Für den vorliegenden Prozeß sei es gleich- London , 2. Mai. ( W. T. B.) Unterhaus. Bei sehr stark beSoc. Praris" zu dem landgerichtlichen Urteil: gültig, ob die Versammlung au techt oder au festem Hause gelangte der Bericht über den Kohlenausfuhrzoll zur Auf jeden Fall hätten Beratung. " Nach dieser Entscheidung steht zu erwarten, daß nunmehr Unrecht aufgelöst worden sei. Im Laufe derselben bekämpfte Harcourt energisch wenigstens ein Teil der uns bislang entzogenen Streitigkeiten sich die Anwesenden sofort nach der Auflösung entfernen den Zoll, der den Handel entmutigen und dem Auslande einen aus dem Kreise der Innungen an das Berliner Gewerbegericht müssen. Obwohl nun nach der Aussage des Gendarmen nicht zu billigenden Vorzug gewähren würde, denn der zurüdgelangen wird. Denn daß das Innungs- Schiedsgericht in die versammelten 120 Personen den Saal ohne Schwierigkeiten Boll würde nicht die auswärtigen Konsumenten, sondern allen Sachen den ersten Termin innerhalb acht Tagen abhalten binnen 2 Minuten hätten räumen tönnen, hätten sich die An- die heimischen Produzenten treffen; er sehe sich daher getönnte, erscheint nach unsrer Kenntnis der dortigen Geschäftslage und geklagten dort länger aufgehalten. Drei der Verurteilten, zwungen, aus Rüdfichten der Billigkeit und der Vorsicht den Zoll wegen der für Berlin bestehenden Schwierigkeiten der Bustellung als Hornickel, Albrecht und Meyer legten noch Revision ein. Das in jedem Stadium zu bekämpfen. Der Schazlanzler Hids Beach stellte ausgeschlossen. Ist es doch selbst dem Gewerbegericht nicht möglich, Kammergericht verwarf aber aber das Rechtsmittel mit der in Abrede, daß der Zoll den Exporthandel vernichte oder den heimischen jeden Termin innerhalb acht Tagen stattfinden zu lassen. Wenn hier Begründung, daß der Vorderrichter das Vereinsgesetz ohne Rechts- Erzeuger treffe; das Ausland werde einen bedeutenden Teil dessen tragen. nach der für das Berliner Gewerbegericht eintretende Zuwachs an irrtum angewandt habe. Wenn die Angeklagten Meyer und Albrecht Troß der hohen Kohlenpreise im letzten Jahre sei der Export engProzessen auch zum Teil einem äußeren Umstande zu danken sein von dem Gendarmen verlangten, er solle ihnen erst den Grund der lischer Kohle um 7 Proz. im Vergleich mit dem zum vorhergehenden wird, so kann doch schließlich jede Stärkung des Ansehens der Ge- Auflösung fagen, so feien sie zu diesem Verlangen gefeßlich nicht Jahre gestiegen. England könne noch thatsächlich den Markt im Auswerbegerichte im Interesse der fünftigen Zusammenfaffung aller berechtigt gewesen. land beherrschen; es werde viel von den westfälischen KohlenStreitigkeiten aus gewerblichen Arbeitsverhältnissen vor einem Ges Die Gemeindevertreter- Wahl in Pankow . Wichtige Rechtsfeldern geredet, aber das Erzeugnis Westfalens jei nichts im richte nur erwünscht kommen." fragen standen in einem jest endgültig erledigten Verwaltungs- Vergleich mit dem Erzenguis der englischen Kohlenfelder. Streitverfahren zur Entscheidung. In Pantow bei Berlin waren England habe im letzten Jahre sechs Millionen Tonnen nach an. 19. März 1900 im 1. und 2. Bezirk der III. Wählerabteilung Deutschland gesandt; das beweise, daß Deufchland englische Kohlen Ergänzungswahlen zur Gemeindevertretung vorzunehmen. Einer für Zwecke gebrauche, für die es die seine nicht als geeignet ansehe. Freisprechung vom Streifvergehen. Die Former Neu- der beiden zu wählenden mußte angesessen"( Grundeigentümer) Er glaube nicht, daß der Zoll den Ausfuhrhandel zerstören oder mann, Kara, Greuzius, Rose und Gräf wurden vom sein. Der Gemeindevorsteher bestimmte, daß der Angeseffene im vermindern werde; derfelbe tönnte jedoch eine Steigerung des Aus Schöffengericht zu Rottbus am 13. Februar d. J. wegen zweiten Bezirk zu wählen fei, Die absolute Majorität erhielt fubrhandels hemmen, was nicht in jeder Beziehung von Uebel fein Berlegung des§ 153 G.-O. zu je zwei Wochen Gefängnis, Neumann im ersten Bezirk der unstreitig Nichtangesessene Restaurateur würde, da einige Gefahr bestehe, daß die englischen Kohlenvorräte, auch wegen Uebertretung des Vereinsgefeßes verurteilt. Die An- lingenberg, im zweiten Bezirk der Tapezier Freiwaldt, welche trotzdem noch billiger feien, sich erschöpften. geflagten wurden für überführt erachtet, bei Gelegenheit eines beides Socialdemokraten. Die Gemeindevertretung erklärte die Er beabsichtige, bei Kohle, über welche schon Kontratte abs Streits in der Maschinenfabrik von Knackstädt in Rottbus Wahl des Genossen Freiwaldt für ungültig, weil er nicht gefchloffen gewesen seien, liberal zu verfahren, wodurch allerdings in versucht zu haben, den Former Helbig durch Drohungen und Angesessener sei, im zweiten Bezirk aber nur als Angesessener hätte diesem Jahre die Einkünfte des Schazamis vermindert würden. Er Ehrverlegungen zu bestimmen, sich dem Streit anzuschließen. Man gewählt werden können. Freiwaldt flagte nunmehr gegen die schlage aber den Zoll nicht für ein Jahr vor.( Beifall bei den habe ihm gesagt, er solle sich schämen, weiter zu arbeiten, es Gemeindevertretung und behauptete, er sei Angesessener im Sinne Ministeriellen). Das Haus werde hoffentlich trotz der erfolgten werde ihm schlecht gehen, wo er hintäme, er könne sich nicht mehr der Landgemeinde- Ordnung. Hierfür berief er sich auf eine Boll Drohungen überzeugt sein, daß diefer Boll nicht ein derartiger sei, auf der Straße sehen lassen, endlich habe man ihm auch ein macht des in Berlin wohnenden, aber in Bantow angesessenen der den Ausfuhrhandel schädigen oder vermindern werde. Verantwortl. Redacteur: Heinrich Wekker in Gr.- Lichterfelde . Für den Inseratenteil verantwortlich: Th. Glocke in Berlin . Drud und Verlag von Max Bading in Berlin . Hierzu 3 Beilagen n. Unterhaltungsblatt.
Diese Bestimmung wurde vom Berliner Gewerbegericht dahin ausgelegt, daß der erste Termin innerhalb acht Tagen statt finden müsse. Dagegen hat das Berliner Innungs- Schiedsgericht den Standpunkt vertreten, es genüge, wenn in dieser Frist der beliebig spätere Termin auch nur bestimmt werde. Jegt liegt nun ein Urteil des Landgerichts I vor, in welchem die Auffassung des Gewerbegerichts für die richtige erklärt wird. Das Ürteil führt aus:
„ Die Ausdrucksweise des§ 91 Abs. 6 der Gewerbe- Ordnung leider der ungeheuerliche Zustand berurteilt. Damit ist Man darf nunmehr annehmen, daß damit die Liste der Verunglückten
Gerichts- Beitung.