Einzelbild herunterladen
 

Nr. 105. 18. Jahrgang. 1. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Reichstag .

89. Sigung vom Sonnabend, den 6. Mai 1901; nachmittags 1 hr.

Am Bundesratstische: Graf v. Posadowsky. Auf der Tagesordnung steht die zweite Beratung des Gesetz­entwurfs betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein ähnlichen Getränken.

Berichterstatter der Kommission ist Abg. Baumann

( natl.)

Dienstag, 7. Mai 1901.

Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, Abg. v. Kardorff( Rp.): Ich glaube nicht, daß meine Freunde außerhalb der Nachtzeit, und falls Thatsachen vorliegen, bereit sein werden, die Diskussion so turz zu gestalten, wie es in der welche annehmen lassen, daß zur Nachtzeit ge- Kommission beabsichtigt wurde. arbeitet wird, auch während dieser Zeit die Räume, Die Abgg. Dr. Spahn( C.), Dr. Bachem( C.) und Singer( Soc.) in denen Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig schließen sich dem Abg. Schmidt- Elberfeld an. Präsident Graf Ballestrem: Ich werde also die Herren am hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, zu be treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Auf- Ende einer der nächsten Sizungen in die Lage versetzen, darüber zu zeichnungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach befinden. ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs. Schluß 334 Uhr. bescheinigung zu entnehmen.

Die Nachtzeit umfaßt in dem Beitraum vom 1. April bis § 1 giebt folgende Definition des Weins: 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens Wein ist das durch alfoholische Gärung aus dem Safte der und in dem Zeitraum vom 1. Oftober bis 31. März die Stunden Weintraube hergestellte Getränk. von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

Der Paragraph wird debattelos angenommen.

vont

in

Staatssekretär Graf Posadowsky:

Der Arbeitsvertrag der Berliner Maurer.

Berlin und den Vororten. § 1. 2ohn.

Der Vertrag, den der Verband der Baugeschäfte Berlins und § 2 bestimmt, daß als Verfälschung oder Nachmachung des Die verbündeten Regierungen sind der Ansicht, daß die Kontrolle der Vororte mit dem Centralverband der Maurer vor dem Ge­Weins im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes nicht anzusehen ist der Weinerzeugung und des Weinhandels nicht zu einer fubalternen werbegericht abgeschlossen hat, enthält folgenden Wortlaut: 1. die anerkannte Kellerbehandlung des Weins, 2. die Ver- Chitane werden dürfen. Wenn wir in Bezug auf die Verfolgung von Arbeitsbedingungen für das Maurergewerbe, mischung( Verschnitt) bon Wein mit Wein, 3. die Ent Weinverfälschungen und die fäuerung 4. reinem gefällten, fohlenfaurem Kalt, so ist es unbedingt notwendig, daß Zufaz von reinem Buder auch in wäfferiger Lösung, sofern haupt weiter tommen wollen, folchung von Lebensmitteln über- gültig vom 1. April 1901 bis 31. März 1902 für alle Bauten von eine den Einzelstaaten überall geordnete, selbständige, ein solcher Zusatz mur erfolgt, um den Wein zu verbessern. ohne auf der vollen Höhe wissenschaftlicher Kenntnis stehende 1. Der Einheitslohn beträgt vom 1. April 1901 bis zum feine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein Nahrungsmittel Kontrolle besteht.( Hört! hört!) Soweit 31. Märzt 1902 65 f. für die Stunde mit der Maßgabe, daß die seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach nicht unter das nicht geschieht, sind wir in der üblen Lage, daß wir innerhalb Arbeitnehmer zur Ausführung aller Maurerarbeiten, sowie dies bis­den durchschnittlichen Gehalt der ungezuckerten Weine des Weinbau- des Neichs Geseze machen, die wohlthätig wirken sollen, aber alle her üblich war, verpflichtet sind. gebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, ihre Wirkung verlieren, weil es an den geeigneten Organen in den herabgesetzt werden. Einzelstaaten fehlt. Ich hoffe, daß dieses Gesez den Anstoß geben wird, eine Nahrungsmittelkontrolle durchzuführen, die auf der vollen Höhe der modernen chemischen Wissenschaft steht.( Bravo !) Abg. Schmidt- Elberfeld( frs. Vp.):

Staatssekretär Graf Posadowski:

Ich habe eine Erklärung abzugeben zur Beruhigung der jenigen Kreise, welche an dem§ 1 Anstand nehmen. Diese Kreise hatten die Befürchtung, daß gegenüber der juristischen Erklärung

2. Mit Bezug auf die Arbeitsleistung gilt der Schiedsspruch des Berliner Gewerbegerichts, wonach ein Berliner Maurer bei ge­wöhnlichem Mauerwerk und bei neunstündiger Arbeitszeit in der Lage 500 ist, durchschnittlich bis 750 Steine zu ber mauern. Bei dieser Durchschnittsleistung ist Zeitlohn in Betracht gezogen. Ferner handelt es sich bei dieser Durchschnittsleistung nicht um die Leistung einer Kolonne. 3. Der Lohusatz für durch Alter, Unfall, Invalidität minder leistungsfähige Gesellen sowie für Junggesellen im ersten Gesellen jahre, soweit dieselben bei ihrem Lehrmeister thätig sind, unterliegt der freien Vereinbarung.

des§1 irgend welcher Wein mit Zusatz nicht als Wein angesehen Nahrungsmittelfontrolle durchzuführen und hoffte dies Gesez würde um die tägliche Leistung eines einzelnen Maurers, sondern lediglich werden Ich halte die

Der Herr Staatssekretär meinte, es sei nötig, eine einheitliche Die Nahrungsmittelkontrolle ist aber in den Anstoß dazu geben. den einzelnen Staaten außerordentlich verschieden und eine Einheit lichkeit würde sich höchstens auf reichsgesetzlichem Wege erreichen lassen. Ich halte aber eine solche Stontrolle für ganz undurchführbar. Ich bitte Sie dringend den§ 10 und die späteren darauf bezüglichen

Abg. Jäger( C.):

Das ergiebt sich auch aus dem Inhalt der Verhandlungen der Kom­mission und ganz unzweifelhaft wird als Wein im Sinne des§ 1 angesehen dasjenige aus der Gärung des Traubensafts her­gestellte alkoholische Getränk, was die erlaubten Zusäge enthält und was der erlaubten Kellerbehandlung unterworfen ist. Der Letzte Absatz des§ 2, wie die Stommission ihn gefaßt hat, Baragraphen abzulehnen. will wohl mehr eine Jdealinterpretation deflarieren. Die Regierung hält zwar ihre Fassung für besser wird aber an dieser Veränderung das Gesch nicht scheitern lassen. Infolge der genügende Kontrolle wäre das ganze Gesetz wertlos." neuen Fassung durch die Aufnahme der Begriffs- Beschaffenheit wird ja mun Wein nur durch Gutachten von Sachverständigen in zu­verlässiger Weise als Fälschung anerkannt werden können. Ich hoffe, daß sich auch die Herren aus Teilen Deutschlands , die nicht Weingebiete sind, bald zu richtigen Weinkennern herausbilden werden. ( Heiterkeit.)

Abg. Blankenborn( natl.) hält die Aufnahme des Begriffs " Beschaffenheit" doch für richtig. Es werde dadurch ermöglicht, daß Sachverständige bei Prozessen über die Echtheit des Weins durch Entnahme von Proben ihr Urteil abgeben können.

Abg. Schrempf( f.):

Die Fassung der Kommission beruht auf einem Kompromiß. Dem Herrn Staatssekretär gegenüber will ich nur bemerken, daß die Juterpretation der Ziffer IV für uns doch auch einen realen Hintergrund hat.

Abg. Röficke- Kaiserslautern( B. d. L.): Man nahm an, daß, da das Gesetz im wesentlichen ein Kom­promiß darstellt, es in furzer Zeit erledigt werden würde. Aber das alte Wort, daß der Wein die Bunge löft, scheint sich auch diesmal bewahrheiten zu wollen. Ich will für meinen Teil nicht dazu bei­tragen, möchte nur bei dieser Gelegenheit mein Bedauern darüber ausdrücken, daß das Verbot des Verschnitts mit Rot- und Weißwein nicht in das Gesetz aufgenommen ist. Wir werden dies bei der künftigen Gestaltung der Handelsverträge nunmehr ins Auge fassen

müssen.

Abg. Schmidt- Elberfeld( fr. Vp.): Ich möchte Sie bitten das Wort Beschaffenheit" in Ziffer 4 des§ 2 wieder zu streichen. Dieser Begriff würde zu den größten Schwierigkeiten führen. Kein Richter könnte sich auf das Urteil irgend eines Sachverständigen verlassen; die Feststellung der Echtheit des Weins würde auf diese Weise nur erschwert werden.

4

Abg. Deinhardt( natl.) bittet das Wort Beschaffenheit" in Ziffer des§ 2 zu belassen. Damit schließt die Diskussion. In der Abstimmung wird der Antrag Schmidt- Elberfeld( frf. Bp.) gegen die Stimmen der Freifinnigen und Socialdemokraten abgelehnt,§ 2 in der Kommissions­fajjung angenommen.

§ 2. 2ohnauszahlung..

Dieser Paragraph ist für uns einer der wichtigsten, ohne eine statt. Gefellen, welche am Sonnabend entlassen werden, und solche,

Abg. Dr. Müller- Sagan( frs. Vp.):

1. Die Lohnauszahlung findet an jedem Sonnabend sofort nach Schluß der Arbeit mit Einbehaltung für Sonnabend auf dem Bau welche am Sonnabend Feierabend nehmen wollen und dies bis spätestens Sonnabendvormittag 10 Uhr dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erklärt haben, erhalten den Lohn unter gleichzeitiger Aushändigung des Krankenkassenbuches und der Invaliditätskarte für

Sonnabend mit ausbezahlt.

§ 3. Arbeitszeit.

Ich habe mich vergeblich bemüht, in dem Kommissionsbericht irgend welche Details über die Verhandlungen bei diesem Paragraphen zu finden. Der Bericht beschränkt sich auf die lakonische Bemerkung, daß der Paragraph unveränderte Annahme fand. Wie soll die Kontrolle ordentlich durchgeführt werden. Die untergeordneten Polizeibeamten 1. Die Arbeitszeit beträgt 9 Stunden mit der Maßgabe, daß sind doch dazu sehr wenig geeignet. Der Herr Vorredner hat die für die Dauer der turzen Tage festgesepte Arbeitszeit in der die Kontrolle mit der Gewerbe- Inspektion verglichen. Dabei Regel nicht überschritten werden darf. Eine Ausdehnung bis abends handelt es sich doch aber nur um den Schutz des Personals, 6 Uhr ist zulässig für dringende Arbeiten, wenn der Arbeitsplatz hier soll dagegen der ganze Betrieb einer Kontrolle unterworfen genügend erleuchtet ist. werden, die der Chikane Thor und Thür öffnet. Ich bitte Sie, den Paragraphen abzulehnen.

Abg. Dr. Spahn( C.) spricht sich für den Kommissions­beschluß aus. Staatssekretär Graf Posadowsky: Der Paragraph geht nicht von der Regierung aus, nachdem er aber einmal von der Kommission beschlossen ist, wird die Regierung für die Ausführung desselben sorgen müssen und diese Durchführung kann ich mir nicht anders denten als durch chemisch vorgebildete Sachverständige.

-

Abg. Blankenborn: Herr Müller- Sagan hat den Bericht der Kommiffion bemängelt. Wir können dem Herrn Berichterstatter nur dankbar sein, daß er die schwierige Materie so umsichtig behandelt hat. Herr Müller- Sagan hat den Bericht jedenfalls gar nicht gelesen, sonst hätte er wissen müssen, daß von der Kontrolle nicht bloß in einem Was die Kontrolle Saz sondern über acht Seiten hin die Rede ist. selbst anlangt, so ist dieselbe durch die Kommissionsfassung gemildert worden, und ich bitte Sie dringend, diese Fassung anzunehmen. Präsident Graf Ballestrem: Der Herr Abg. Ridert hat be­fondere Abstimmung über die Worte im zweiten Absatz verlangt, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nacht­zeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit".

Abg. Schmidt- Mainz( C.): Ich bin entschiedener Gegner der hier vorgesehenen Kontrolle. Die Winzer haben sich selbst gegen die Stontrolle ausgesprochen, sie wollen nicht unter ein Ausnahmegeset gestellt werden. Gegen eine reichsgefeßlich geregelte Nahrungs­inittelkontrolle würden sie nichts haben. Ich bitte Sie, den Para­graphen abzulehnen.

Abg. Wurm( Soc.):

In jedem Fall wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit be­zahlt und kann insbesondere der Arbeitnehmer keinen Lohn beans spruchen für die Zeit, in welcher die Arbeit durch Frost, Regen, Mangel an Material, Störung im Betriebe des für den Materialien­transport event. verwendeten Fahrstuhls, auf polizeiliche Anordnung oder durch partiellen Streit der auf dem Bau beschäftigten Mit­arbeiter hin unterbrochen wird. Durch eine derartige Unterbrechung wird das Vertragsverhältnis nicht aufgehoben, unbeschadet der Rechte, die sich aus§ 6( Kündigung) ergeben. Eben so wenig findet eine Lohnzahlung für solche Zeiten statt, in denen der Arbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeit verhindert worden ist, auch wenn die Bersäummis entschuldbar und von nicht erheblicher Dauer ist. Während der Arbeitszeit ist die Agitation auf der Baustelle verboten.

§ 4. Arbeitseinteilung. Feier: Tägt. Jahreszeit Anfang Frühstück Mittag Vesper abend Arbeitszeil Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Stunden 1. März bis 30. September 7 1/ 29-9 12-1 4-42 6 1. Oftober bis 15. Novbr. 71/2 1/ 29-9 12-1 16. Novbr. bis 15. Januar 8 9-1210 12-1212 16. Januar bis 1. März 71/2 1/ 29-9 12-1

9

5

8

4 5

7

8

2. Diese Arbeitsteilung gilt mit der Maßgabe, daß eine Aende rung der Arbeitszeit nur zu dem auf das betreffende Datum folgenden Wochenschluß zulässig ist, so daß innerhalb einer Arbeits­woche ein Wechsel in der Arbeitszeit nicht eintreten darf.

3. An den Sonnabenden ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September abends eine Stunde früher Feierabend ohne Vesper; vom 1. Oftober bis zum 28. Februar ist an den Sonnabenden eine § 8 verbietet die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung Wir werden für die Kontrolle eintreten und meinen, der Beamte halbe Stunde früher Feierabend. An den Tagen vor den hohen von Wein unter Verwendung eines Aufgusses von Zuckerwasser oder muß auch das Recht haben, in der Nacht Zutritt zu haben, Festen wird eine Stunde früher als an jedem andren Sonnabend Wasser auf Trauben, Traubenmaische, ganz oder teilweise entnioftete falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Feierabend gemacht. Der Lohn wird bei allen drei Abstufungen für Trauben, auf Hefen, unter Verwendung von getrockneten Früchten Nachtzeit gearbeitet wird. oder eingedickten Moststoffen, von Saccharin , Dülcin oder sonstigen feine Rede sein. Von einem Ausnahmegesez tann den vollen, Tag ausgezahlt, sofern thatsächlich bis zu Feierabend ges tünstlichen Süßstoffen, von Säuren, säurehaltigen Stoffen, ins- stattet der Polizei Zutritt zu den Räumen, Schon das jetzige Nahrungsmittelgesetz ge- arbeitet wurde; war dies nicht der Fall, so kommit die nicht­besondere von Weinstein und Weinsäure, von Obstmoſt und Obst mittel hergestellt und verkauft werden. Ohne eine solche Kontrolle wo Nahrungs - gearbeitete Stundenzahl in Abzug. wein, von Gummi oder andren Stoffen, durch welche der Extrakt- der Nahrungsmittel kann eben die heutige fapitalistische Gesellschaft § 5. Ueberstunden. gehalt erhöht wird. nicht auskommen. Freilich ist es höchst bedauerlich, daß noch 1. Ueberstunden sind zu vermeiden. Wenn dringende Arbeiten Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der immer feine richtige Nahrungsmittel- Kontrolle mit eigens Ueberstunden bedingen, so sind dieselben von 6 Uhr abends ab mit Branntweinbrennerei wird durch diese Bestimmungen nicht berührt, dazu ausgebildeten Sachverständigen existiert. Der Reichstag hat 15 Pf. Lohnzuschlag zu entschädigen. Für Rüstungsgesellen ist täglich unterliegt jedoch der Kontrolle der Steuerbehörden. eine solche häufig genug gefordert. Das einfachste wäre es, wenn eine Ueberstunde zulässig und wird dieselbe mit Lohnzuschlag nicht wir in das der Regierung genehme Saccharingesetz einen Artikel ein- bezahlt. Fordert eine Arbeit voraussichtlich für eine längere Dauer Ich bin dem Herrn Staatssekretär sehr dankbar für die Erfügten, welcher eine fachgemäße Kontrolle der Nahrungsmittel ein- die Ueberschreitung der jeweiligen Arbeitszeit, so ist die Arbeit in zwei Echichten einzuteilen, deren jede 9 Stunden nicht überschreiten flärung, die er beim§ 1 abgegeben hat. An diesem Paragraphen führt.( Sehr richtig! bei den Socialdemokraten.) darf. Die Stunden der Nachtschichten werden den Ueberstunden fann man ſehen, wie hier Geseze gemacht werden. Der Abg. Dr. Müller- Sagan betont nochmals, daß der Bericht der gleich bezahlt. Paragraph ist geändert worden seinem Wortlaut nach, hat Kommission für jemanden, der der Kommission nicht beigewohnt aber die Bedeutung der Regierungsvorlage behalten. Ja, habe, sehr schwer verständlich sei. wozu wird denn dann überhaupt eine Aenderung vorgenommen. Abg. Schrempf( f.): Der Herr Berichterstatter hat alles ge­Der§ 1 fann höchstens dazu dienen, den Richter irre zu führen. geleistet, was billigerweise von ihm verlangt werden konnte.( Große Was den Kommissionsbericht anbetrifft, so glaube ich, daß es ver- Heiterfeit links.) Ich meine, was von einem Berichterstatter bei dieser einzelte Parlamentarier geben wird, die einen derartigen Bericht Materie verlangt werden konnte. Was die Kontrolle anlangt, so ist kennen gelernt haben. Mir ist es sehr schwer geworden, mich darin dieselbe von der Kommission einstimmig angenommen worden und zu orientieren. Den verbündeten Regierungen will ich unsren Dank aus- ich bitte Sie, dem Paragraphen zuzustimmen. sprechen, daß sie wenigstens beim§ 3 dem Eifer der Kommission einige Bügel angelegt haben. Für einen Fortschritt tann ich das Gesetz, so, wie es vorliegt, nicht halten.

Abg. Nickert( frf. Vg.):

Abg. Dasbach( C.):

Ich glaube nicht, daß der§ 1 zu Frreführungen des Richters führen wird. Wenn der Richter einmal in die Lage tommt, das Gesetz anzuwenden, so wird er sich nicht auf den§ 1 beschränken, sondern das ganze Gesetz in Betracht ziehen und dann ist ein Nicht­verständnis ausgeschloffen. Abg. Baumann( natl.):

Ich habe den Bericht nach meinem besten Wissen und nach den Aufzeichnungen, die mir zu Gebote standen, zusammengestellt. Der Vericht ist auch von der Kommiffion gutgeheißen worden. Ich glaube, es ist wichtiger, daß der Bericht von der Kommission an­erkannt wird, als daß er Beifall von andrer Seite findet.

angenommen.

Darauf wird§ 3 angenommen. Die§§ 4 bis 9 werden debattelos in der Kommissionsfaffung § 10 trifft Bestimmungen über die Ausübung der durch das Gesetz vorgeschriebenen Kontrolle. Nach Absatz 1 treffen bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des Ver­tehrs mit Nahrungsmitteht und Genußmitteln die Landesregierungen darüber Bestimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die Kontrolle zuständig sind.

§ 6. Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1. Den Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigung und ohne Angabe von Gründen aufzuheben.

2. Ortstrantenfaffenbuch und Quittungskarte der Invaliditäts­und Altersversicherung des Arbeiters werden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber oder dessen Vertreter anf bewahrt und dem Arbeiter bei der Entlassung zurückgegeben. So­fern letzteres nicht möglich ist, so ist dem Arbeiter die Zugehörigkeit zu einer Strantentasse zu bescheinigen und auf Wunsch Krankenkassen­buch und Karte unentgeltlich durch die Post zuzusenden. § 7. Baubude.

Abg. Preiß( natl.) hofft, daß die Kontrollbestimmung eine heilsame Angst in den Streifen derjenigen verbreiten wird, die sich bisher allzu sehr mit Verlängerung des Weins beschäftigt haben. Abg. Deinhard( natl.): Ohne die Kontrolle ist das ganze Gesezi ein Schlag ins Wasser und nicht einmal ins Buderwasser. ( Heiterkeit.) Ich bitte Sie, den ganzen Paragraphen anzunehmen. In der Abstimmung wird§ 10 unverändert angenommen. 1. Zum Schuße gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl, sowie Der Rest des Gesetzes wird debattelos erledigt. zur Erholung und zum Einnehmen der Mahlzeiten, muß auf jedem Die Beratung der Resolutionen wird von der Tagesordnung Bau eine Baubude zur Benutzung vorhanden sein. Dieselbe muß aus einem trockenen Raume bestehen, im Winter heizbar und so abgesetzt. fein, groß 20 daß bis Arbeitnehmer für jeden Damit ist die Tagesordnung erschöpft. Benutzenden ein Raum von circa 0,75 Quadratmeter( darf Präsident Graf Ballestrem: Ich schlage Ihnen vor, die nächste höchstens um 10 Proz. differieren) und darüber hinaus für jeden Sigung abzuhalten: Dienstag 11 Uhr, mit der Tagesordnung: weiteren Arbeitnehmer ca. 0,50 Quadratmeter zur Verfügung stehen. 1. Interpellation Herold( C.)( Pferdeausmusterung zur Erntezeit); Genügend Tische und Bänke, sowie eine der Größe und Lage der 2. Interpellation Albrecht( Soc.) betreffend Explosion in der chemischen Bude entsprechende Anzahl Fenster, welche zum Oeffnen eingerichtet Fabril Griesheim ; 3. Interpellation Hodenberg , betreffend die in find, find bei Benutzung der Baubude erforderlich. englischer Gefangenschaft befindlichen deutschen Missionare; 4. An- 2. Ferner muß die Baubude dichte Seitenwände, welche im träge Albrecht( Soc.) und Trimborn( E.), betreffend die winter mindestens aus doppelten Schalbrettern resp. mit Pappe bes Gewerbegerichte. schlagen oder aus gespundeten Brettern sein müssen, ein wasser­Abg. Schmidt- Elberfeld( frf. p.)( zur Geschäftsordnung]: Jch dichtes Dach und einen hölzernen Fußboden haben, welcher mindestens möchte den Herrn Präsidenten bitten, den Antrag Gröber bezüglich 10 Centimeter über der jeweiligen Terrainhöhe des Hofes liegt und der Diäten an einem der nächsten Tage zur Verhandlung zu stellen. eine verschließbare Thür befizen. Baumaterialien dürfen in der Baubude Die große Mehrheit des Reichstagslist in dieser Frage einig, und nicht gelagert werden. Zur ersten Hilfe bei Unglüdsfällen ist es die Parteien werden sich voraussichtlich auf turze Erklärungen be- notwendig, daß ein Kasten mit Verbandsmaterial an einer zugäng­schränken. lichen und staubfreien Stelle aufgestellt wird.