Nr. 173.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
18. Jahrg.
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Telegramm Adresse: Socialdemokrat Berlin"
Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2. Fernsprecher: Amt I, Nr. 1508.
Der Wuchertarif.
"
Die heutige Nummer des Reichs- Anzeigers" veröffentlicht den Entwurf des neuen Zolltarifgesetzes nebst dem dazu gehörigen Tarif, der nicht nur die Mitteilungen des Stuttgarter " Beobachters" in jeder Hinsicht bestätigt, sondern daneben eine Reihe geradezu unglaublicher Erhöhungen der heutigen Agrarzölle bietet, so daß selbst die„ Norddeutsche Allgem. Zeitung", die einen Auszug des Entwurfs bringt, sich zu folgender Beschwichtigungs- Einleitung bewogen fühlt:
Sonnabend, den 27. Juli 1901.
Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3.
Fernsprecher: Amt I, Nr. 5121.
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nut
8olltrebite für Getreide, Hülsenfrüchte, taps Frische Aepfel, Birnen, Quitten: unverpackt oder und Rübsen aufgehoben werden, und daß, wenn in ein in Säden frei(-), in andrer Verpackung(-). Bollager aufgenommene Waren der bezeichneten Art später in den Aprikosen, Pfirsiche 8(-). Pflaumen aller Art, Kirschen 2(-). Erdbeeren 15(-). freien Verkehr überführt werden, die für die Dauer der Lagerung Getrocknet, gedarrt( auch zerschnitten und gegestundeten Zollgefälle nachträglich mit 4 Proz. verzinst werden schält): Aepfel und Birnen einschließlich verwertbarer Abfälle 8( 4). müssen.
Geradezu ungeheuere Verschärfungen aber enthält, wohl in der Voraussicht, daß die neuen enormen Bollerhöhungen notwendig einen Bolltrieg nicht nur mit den Vereinigten Staaten , sondern mit sämtlichen Nachbarstaaten Deutschlands heraufbeschwören, der§ 8 des Gesezentwurfs. Während bisher zollpflichtige Waren solcher Staaten, Nachdem durch eine bedauerliche Indiskretion ein Teil der die deutsche Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelten, als Zollsäge des Entwurfs bekannt geworden war, drängte sich die diejenigen andrer Staaten, nach dem Gesetz vom 18. Mai 1895 nur Erwägung auf, ob nicht solchen lückenhaften und unbeglaubigten Mitteilungen in der Presse die Veröffentlichung des ganzen Ent: mit Zuschlagszöllen von 100 Prozent( nach dem Entwurf von 1885 wurfs vorzuziehen sei, damit das für das wirtschaftliche Leben der jogar nur mit 50 Broz.) belegt werden konnten, tarifmäßig zollfreie Nation so wichtige Werk nicht nach unsicheren Bruchstücken, sondern Waren aber höchstens mit Zöllen bis zu 20 Prozent ihres Werts, im Zusammenhange beurteilt werde. Der Reichskanzler bejahte gestattet der§ 8 dcs jetzigen Entwurfs für zollpflichtige Waren diese Frage und veranlaßte, daß die Zustimmung der Bundes- Stampfzölle bis zum vollen Wert der betreffenden Waren, für regierungen zur amtlichen Publikation der Bundesratsdrucksache zollfreie Waren bis zum halben Wert. Sollte man wirklich seitens eingeholt wurde. Nachdem fämtliche Bundesregierungen ihr der Regierung meinen, durch derartige drakonische Bestimmungen Einverständnis erklärt haben, erfolgt jezt die Veröffentlichung. Bei Beurteilung des Entwurfs wird man vorweg zu berück- die mit Deutschland in Handelsbeziehungen stehenden Völker von der fichtigen haben, daß er die Beratungen des Bundesrats noch Ergreifung von Abwehrmaßregeln gegen die deutschen Prohibitive nicht durchlaufen hat und daß also auch weder die Vor- zölle abschrecken zu können? schriften des Gesetzes noch die Sätze des Tarifs schon un- Einen Auszug der wichtigsten Zollfäße des Tarifentwurfs, denen abänderlich als Grundlage für die Beratungen des Reichs- wir zum Vergleich die bisherigen Zolljäze hinzufügten, geben wir tags feststehen. Die Reichsleitung wird sich deshalb auch in an andrer Stelle; hier sei nur noch auf einige Erhöhungen hinder weiteren Behandlung der Sache vor der Oeffentlich gewiesen, die durch ihre Maßlosigkeit speciell auffallen: teit möglichste Zurückhaltung auferlegen, um den Beratungen des Bundesrats nicht vorzugreifen und der Stellung des Reichskanzlers gegenüber Abänderungsanträgen und deren Begründung nicht zu präjudizieren.
Des weiteren heißt es dann zur versteckten Empfehlung des Tarifgesetzes:
Das Bolltarifgeses ist sowohl in seiner äußeren AnTage, wie in seinem sachlichen Inhalt im wesentlichen unverändert geblieben. Unverändert ist insbesondere die Vorschrift, daß die Zölle in der Regel vom Nettogewicht der Waren erhoben werden (§ 2) und daß, abgesehen von den noch zu erwähnenden Anisnahmen, eine Kreditierung der Zölle zulässig ist(§ 10); ebenso werden die gemischten Transitläger für Getreide und Holz im Grundsatz beibehalten, nur muß fünftig bei den Getreidelägern in jedem einzelnen Fall ein dringendes Bedürfnis für die Bewilligung nachgewiesen werden(§ 9 Nr. 1 Abs. 2 und 3 und Nr. 2). Von wesentlichen Abweichungen gegenüber dem bis herigen Rechtszustand sind folgende zu nennen:
§ 1. 1. Bei den Hauptgetreidearten sollen die Zölle durch Handelsverträge nicht unter gewisse Beträge, und zwar bei Roggen nicht unter 5 M., bei Weizen nicht unter 5,50 M., bei Gerste nicht unter 3 M., bei Hafer nicht unter 5 M. Heruntergesezt werden.
§ 5 enthält neben einigen minder wichtigen Aenderungen eine nicht unwesentliche Erweiterung der Zollfreiheit für den Fang der deutschen Seefischerei und ferner die Bestimmung, daß nicht nur die Seeschiffswerften, sondern auch die Flußschiffsverften Schiffsbaumaterialien und Ausrüstungsgegenstände zollfrei aus dem Ausland beziehen dürfen.
In§ 8 sind die Kampfmaßregeln für den Fall von Zollkriegen verschärft.
§§ 9 und 10. Die Zollkonten werden nur noch für die Delmühlen beibehalten, den letzteren wird bei der Ausfuhr ihrer Dele daneben noch wahlweis das Recht auf Einfuhrscheine für Delfrucht gegeben. Da die Konten für die Getreidemühlen und Mälzereien beseitigt werden, so werden die Einfuhrscheine fünftig die einzige Bollbegünstigung für die Ausfuhr der Getreidemühlen und Mälzereien bilden; ebenso find sie dazu bestimmt, dem Getreidehandel einen Ersatz für die künftig wegfallenden Zollkredite für Getreide, Hülsenfrüchte, Naps und Rübsen sowie für die daraus hergestellten Erzeugnisse zu bieten.
Der Zolltarif unterscheidet sich von den bisherigen durch eine ganz veränderte Anlage und durch eine weit größere Specifikation. Die alphabetische Anordnung der Tarifpositionen ist verlassen und durch eine systematische ersetzt. Die größere Specifikation der Barenartikel trägt der für die letzten Decennien hervorgetretenen Entwicklung der Industrie Rechnung und soll die Abstufung der Zollsäge nach dem Werte der Waren, sowie die richtige Abwägung der gegenseitigen Zugeständnisse bei Handelsvertragsverhandlungen erleichtern.
Die Zölle für Roggen, Weizen, Gerste, Hafer sind schon bekannt. Neu ist die Erhöhung des Zolls auf Wiehl von 7,30 M. auf 13,50 M. pro 100 Kilogramm, auf Gerstenmalz von 3,60 auf 6,25 M., Malz aus anderem Getreide auf 9 M. pro 100 Kilogramm. Horrend find auch die Erhöhungen der Vich- und Fleischzölle: Pferde, bisher pro Stück 10-20 W., sollen fünftig nach ihrem ert bis zu 300 m. verzollt werden.
Der Zoll für Bullen und Kühe wird von 9 auf 25 M. pro Stück erhöht, für Ochsen von 12 M. auf 60 M. und mehr( je nach Gewicht, für Schweine von 5 M. bis zu 20 M.( ebenfalls je nach Gewicht).
Nicht minder exorbitant sind die Zollsteigerungen für Fleisch. Für einfach zubereitetes Fleisch, das bisher 15-17 M. pro 100 Kilogramm kostete, werden 35 M. gefordert; für Würste( bisher 17-20 9.) 45 M. pro 100 Kilogramm, für geschlachtetes Federvieh ( bisher 12 M.) 30 M., für Feder( bisher 20 m.) 40 mt.
Ganz besonders sind auch die Zölle auf Obst, getrocknetes Gemüse, Weintrauben usw. erhöht. Für getrocknetes Gemüse, bisher 4 M., werden 10 M. pro 100 Kilogramm verlangt; für Pflaumen und Kirschen, bisher frei, 2 M.; für frische Weinbeeren, bisher 4 M., 15 M.; für getrocknete Aepfel und Birnen, bisher 4 M., 8 M.; für Apfelsinen, Citronen, Datteln, bisher 4 M., 12 M.; für Hopfen, bisher 14 M., 40 M.
Von Getränken ist besonders Wein in Fässern eine enorme Zollerhöhung zugedacht, von 10-20 M. auf 24-160 M., je nach Weingeistgehalt; ferner Bier von 4 auf 6 M. Branntwein in Fässern von 125 auf 160 M., Branntwein in Flaschen von 180 auf 240 W., ebenso Liqueur in Fässern von 180 auf 240 M.
Außerdem sind eine lange Reihe Industriezölle sehr wesentlich
erhöht.
Wie die vorstehenden Zollsätze zeigen, gehen die Bollforderungen, welche die Regierung einerseits im Interesse der Junker, andrerseits aus fiskalischen Motiven stellt, weit über jenes Maß hinaus, das selbst die pessimistischten Beurteiler des Bülowschen Stabinetts erwartet haben. Der Tarifentwurf beschränkt sich nicht nur auf Kornwucher- Bölle; er gesellt dazu Fleischzölle, die für die untersten Schichten einen Verzicht auf Fleischnahrung bedeuten.
Auf diesen Wuchertarif giebt es nur eine Antwort: Nieder mit ihm!
Aus dem Zolltarif- Entwurf.
Aus dem Zolltarif- Entwurf beben wir die folgenden Pofitionen hervor, indem wir in Klammern die Säße beifügen, die in den jetzt geltenden Handelsverträgen in Kraft sind.
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Getreide und Reis.
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Aprikosen, Pfirsiche 10( 4). Pflaumen aller Art: unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 Kilogramm Rohgewicht 5( 4), in andrer Verpackung 10( 4). Andres getrocknetes oder gedarries Obst 8( 4). Apfelfinen, Citronen, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen, Mandeln 12( 4). Feigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen 24( 8).- Datteln, getrocknet; Traubenrosinen 24( 10).- Mandeln, Pomeranzen, Granaten, getrocknet 30( 10). Kolonialwaren.
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Kaffee, roh 40( 40); gebrannt 50( 50). Thee 100( 100). Forstprodukte. Bauholz, beschlagen 0,50( 0,30), gesägt 1,25( 0,80), Quebrachoholz und andres Gerbholz 2 M.(-). Vich, lebend. Pferde im Werte bis 300 m. das Stück 30( 10-20), von mehr
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als 300-1000 m. das Stück 75( 10-20), von mehr als 1000-2500 W. das Stüd 150( 10-20), von mehr als 2500 M. das Stück 300(!) ( 10-20). Maulefel, Maultiere 30( 10). Efel 5( 10). Bullen ( Stiere) und Kühe 25( 9). Jungvich 15( 5). Kälber 4( 3). chien, Doppelcentner 12 M. gleich Stid 60-72 m. höher, ( bisher Stück 25,50). Schafe 2( 1).- Schweine( Doppelcentuer 10 m. gleich Stück 5-20 m.( bisher Stück 5 M.). Gänse Stück 0,70 M.(-). Hühner aller Art und sonstiges Federvieh, Doppelzenter 6 M.(-).
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Fleisch, einschließlich des Schweinespecks( unter Wegfall der Bollbegünstigung für die Grenzbewohner), frisch, auch gefroren 30( 15-17), einfach zubereitet 35( 15-17). Federvieh: geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet 30( 12). Saarwild: nicht lebend, auch zerlegt, nicht ubereitet 30( 20), Federwild: nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet 45( 20). Fleischertrakt und FleischbrühWürste aus Fleisch von Vieh, Tafeln; Suppentafeln 30( 20). Federvieh oder Wild 45( 20).
Starpfen, frisch 15(-). Gesalzene Heringe für 1 Faß 3( 3). Schmalz und schmalzartige Fette 12,50( 10). Talg von Rindern und Schafen, roh oder geschmolzen 2,50( 2).
Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen 30( 16).- Käse 30( 15-20). Gier 6( 2).
Mühlenfabrikate.
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Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, aus Malz, aus Reis oder Hülsenfrüchten 13,50( 7,30), aus Safer 16( 7,30).- Reis, poliert 6( 4). Graupen, Gries und Grüße aus Getreide; auch Reisgries 16( 7,30). Zucker.
Rohr, Rüben und sonstiger Zucker 40( 40). Getränke.
Branntwein aller Art in Fässern: Liqueur 240( 180), andrer Branntwein 160( 125), in andren Behältnissen 240( 180). Wein und frischer Most von Trauben in Fässern 24-160 ( 10-20), Schaumwein 120( 80). Obstwein in Fässern 24( 20). Bier aller Art 6( 4). Teigwaren.
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Gewöhnliches Bacivert 12( 7,30). ( 13,50). Zuckerwerk 70( 60).
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Nudeln, Maccaroni 20
Tabakfabrikate. Cigarren 270( 270). Cigaretten 270( 270).
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Industriezölle.
Künstliche Süßstoffe( Saccharin) 8000(-). Genappes, Mohair- und Alpaccagaru( nicht mit Baumwolle gemischt), roh, eindrähtig 2(-), zweidrähtig 2(-), drei- und mehrdrähtig 20(-); gebleicht, gefärbt, bedruckt eindrähtig 2(-), zweidrähtig 6(-), dreis oder mehrdrähtig 20(-).
Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge roh eindrähtig 4(-), zweidrähtig 4,50(-), drei- und mehrdrähtig 24(-), gebleicht, gefärbt, bedruckt: eindrähtig 6(-), zwveidrähtig 18(-), dreiund mehrdrähtig 24(-).
Streichgarn roh: eindrähtig 10( 8), zwveidrähtig 10(-), dreiund mehrdrähtig 24(-); gebleicht, gefärbt, bedruckt: eindrähtig 14( 12), zwveidrähtig 21( 24), dreis und mehrdrähtig 27(-).
Wollene und halbwollene Waren, anderweit nicht genannt( Tuch, Buckskin, Flanell, Kaschmir , Orleans , Zanella) im Gewicht von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter 135, von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter 175, von 200 Gramm und weniger auf 1 Quadratmeter 220, verschieden 135, 150 und 220.
Leinwand, roh, je nach der Fadenzahl 14( 12), 28( 24), 40( 36), 65( 60); gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gelebt, je nach der Faden zahl 65( 66), 120( 120).
Thatsächlich ist, wenn man sich nicht nur an die äußere Form und Anordnung hält, recht wenig unverändert geblieben, und dieses Roggen 6( 3,50). Wenige ist nebensächlicher Natur. Die wichtigsten Bestimmungen sind Weizen und Spelz 6,50( 3,50).- Gerste Baumwollgarn, auch Halbwollengarn, eindrähtig roh: bis Nr. 17 4( 2). Hafer 6( 2,80). Buchweizen 3,50( 2). Mais und englisch 9(-), über Nr. 17 bis 30 engl. 15(-), über Nr. 30 bis fast durchgängig geändert worden, und zwar ausschließlich von dem Dari 4( 1,60). Andre nicht besonders genannte Getreidearten 45 engl. 18(-), über Nr. 45 bis 60 engl. 24(-), über Nr. 60 bis Gesichtspunkt aus, den Agrariern irgend welche Vorteile zuzuwenden. 1,50( 1). Malz, mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen: 79 engl. 30( 24), über Nr. 79 engl. 36( 24). Unverändert bleibt z. B. allerdings die Vorschrift, daß die Zölle in aus Gerste 6,25( 3,60). aus andrem Getreide 9. Leinengarn, eindrähtig, roh, bis Nr. 8 englisch 6( 5), über Nr. 8 Reis, unpoliert; der Regel vom Reingewicht der Waren erhoben werden, nur bei auch Bruchreis aller Art 4( 4). bis 14 engl. 7( 6), über Nr. 14 bis 20 engl. 7,50( 6), über Nr. 20 Waren, für die der Zoll 6 Mark pro Doppelcentner nicht übersteigt, bis 35 engl. 10( 9), über Nr. 35 bis 75 engl. 13( 12), über Nr. 75 Hülsenfrüchte, trockene( reife). engl . frei( 12). wird der Zoll vom Bruttogewicht berechnet. Gleich hinterher aber hinkt Speisebohnen, Erbsen, Linsen 4( 1,50). Futter-( Pferde usw.) die durchaus neue Bestimmung nach, daß wenn nach dem Rohgewicht Bohnen, Lupinen, Widen 2,50( 1,50). verzollbare Waren unverpackt oder in leichteren Verpackungen, als den Oclfrüchte und Sämereien. üblichen, eingehen, der Bundesrat bestimmten kann, daß für die VerRottleesaat, Weißkleesaat und andre zollung das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen hinzuzulcesaaten 5( 4).- Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel 4( 3). rechnen ist. Ferner bestimmt§ 4, daß in Bezug auf den zollfreien Knollen und Wurzelgewächse. Verkehr in fleinen Mengen der Bundesrat sowohl allgemein, als für einzelne Grenzstreden Beschränkungen Kartoffeln, frisch, frei(-). Futterrüben, Möhren, Wasserwährend bisher nur im Falle des Mißbrauchs örtliche Be- rüben und sonstige Feldrüben frei(-). Zuderrüben frei(-).- schränkungen zulässig waren: der Bundesrat soll also fünftig be- Cichorien( Cichoriemwurzeln), frisch, frei(-). fugt sein, einfach die wesentlich den Konsum der ärmeren Grenzs anwohner dienende zollfreie Einfuhr kleiner Mengen nach Gutdünken zu inhibieren.
anordnen kann,
Naps und Nübsen 3( 2).
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Handels- und Gewerbepflanzen. Tabafblätter 85( bish. Bolltarif 85).- Hopfen 40( 14).- Hopfenmehl( Lupulin) 60( 14). Küchengewächse frische frei(-), getrocknet, zerkleinert usw. 10 M.( 4 M.). Obst.
Andrerseits sind die Bestimmungen über die Erteilung von Einfuhrscheinen für Getreide, sowie die Lagerung von Getreide und Holz in sogen. gemischten Transitlägern zu Gunsten der Getreide exportierenden Großgrundbesizer wesentlich erleichtert, während Weintrauben( Weinbeeren): frisch 15( 4). gemojtet, gegohren; zugleich der§ 10 beſtimmt, daß die bisherigen Weinmaische 24( 4). Nüsse, unreife( grüne) und reife 4(-).
Ziegenleder, zugerichtet 80(-). Schafleder, zugerichtet 36(-). Bockleder 50(-). Lederne Handschuhe 200( 100). Kohlen frei.
Petroleum 10( 6). Fahrräder 150( 24).
Politische Mebericht.
Verlin, den 26. Juli.
V
Nach vorläufiger Zählung erhielten bei der Reichstags Ersatzwahl in Duisburg Mülheim Beumer( nationalliberal) 25 762, Fuchs( Centrum) 20 072, Hengsbach( Socialdemokrat) 14 320, v. Czarlinsky( Pole) 2717 und Wenckhoff( freifinnige Volkspartei)
gegohren 1090 Stimmen.