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land errichteten Arbeitersekretariate, find deren jegt in faden reißt und sie der ungaftlichen Stätte von selbst den Rücken und sie tam sehr gut damit aus. Beide Instanzen, Schöffen- und 29 Partei- Orten. Die von einzelnen Sekretariaten Heraus- tehren. Landgericht, attestierten der Polizeibehörde die Gefeßmäßigkeit ihres gegebenen Jahresberichte, wir nennen beispielsweise die Berichte Da wo die geschilderten widrigen Zustände zusammenwirken, Vorgehens. In Dresden   hat es trotzdem die Polizeibehörde nicht Der Sekretariate in Altona  , Frankfurt   a. M., Hamburg  , Hannover  , tommen die Arbeiter folgerichtig auf die Idee der Erwerbung oder für nötig gehalten, Streitposten gegenüber eine Straßenpolizei­Mannheim, München  , Nürnberg  , Stuttgart   2c., geben ein Bild von Erbauung eines eignen Lotals. In den meisten Fällen neigen nun Ordnung in Anwendung zu bringen. Aus Anlaß des Glasarbeiter­der vielseitigen Thätigkeit der Sekretäre und den mannigfaltigen die Parteigenoffen der Annahme zu, zur Erwerbung oder Erbauung streits erließ die Polizeibehörde am 27. Juli ein generelles Verbot des Anforderungen, die an die Sekretariate gestellt werden. Die Arbeiten, von Versammlungslokalen könnten die Parteimittel, und zwar in Streikpostenstehens. Das Streiffomitee gab dem Reichskanzler die ursprünglich auf die aus der Anwendung der socialen Gesez- jeder beliebigen Höhe, zur Verfügung gestellt werden. Das ist ein telegraphisch von der Sachlage Kenntnis. Bis zur Drudlegung des gebung sich ergebenden Verhältnisse beschränken sollten, erfuhren Irrtum. Der Vorstand ist an die ihm obliegenden Aufgaben ge- Berichts war eine Antwort nicht eingegangen. ganz von selbst eine Erweiterung, die heute bereits fast alle Gebiete bunden, deren Förderung nicht gestattet, Parteimittel zum Saal­Des öffentlich rechtlichen Lebens wie auch der privaten bauen zu verwenden. Sämtliche in der genannten Richtung sich be- Nach einer Breßmeldung, die wir nicht fontrollieren konnten, soll Rechtsverhältnisse umfaßt. Aus dem Umstand, daß an den wegenden Anträge mußten abgelehnt werden. Bemerken wollen wir in Breußen ein Ministerialerlaß ergangen sein, der die Polizei­Parteiorten, an denen bis zur Errichtung von Arbeiter- noch, daß die diesbezüglichen Anträge in dem Berichtsjahre sehr zahl- behörden anweist, nur in den Fällen gegen das Streitpostenstehen Sekretariaten den Redaktionen der Parteiblätter im wesent reich gestellt und Summen von ganz respektabler Höhe gefordert einzuschreiten, wenn es an der Arbeitsstelle zu Streitigkeiten zwischen lichen die Auskunftserteilung oblag, die dann naturgemäß an die wurden. Arbeitern und Arbeitgebern gekommen ist. Wir befürchten, daß, Sefretariate überging, leiteten die Genossen für die Geschäftsleitung Wiederholt wurde noch der Versuch von den Genossen, die die wenn nicht eine sehr genaue Definition des Begriffs Streitigkeiten" dieser Blätter mehrfach die Verpflichtung ab, zu den Unterhaltungs- ablehnende Haltung des Vorstandes anerkannten, gemacht, auf in dem Grlaß gegeben ist, es vorkommen fann und wird, daß die kosten der Sekretariate einen jährlichen Zuschuß zu leisten. Die dem Umweg der Aufnahme eines Darlehns aus der Parteikasse Polizeibehörde in der Arbeitsniederlegung den Ausbruch von Streitig­Auskunftserteilung und Anfertigung etwaiger Schriftsätze geschieht ihren Zweck zu erreichen. Die Rentabilitätsberechnung war feiten fieht. Und was wird dann, wenn der Unternehmer oder von unentgeltlich und zumeist über den Rahmen derjenigen, von denen stets zur Stelle und versprach große Erfolge. Es gab teine diesem aufgestachelte Subjekte mit Streitposten anbandeln? die Kosten des Instituts getragen werden, hinausgehend. Die günstigere Kapitalanlage. Doch auch diesen Anträgen gegen Mehrzahl der Sekretariate wendet die Vorteile desselben auch über mußte der Vorstand auf seinen ablehnenden Standpunkt Von den 9 Arbeitern, die wegen der Löbtauer Vorgänge zu denen zu, die man im Voltsmunde mit dem Namen Nassauer be- beharren. Das Vermögen der Partei muß und soll in insgesamt 53 Jahren Zuchthaus und 8 Jahren Gefängnis verurteilt legt, d. h. auch den Personen, denen es noch niemals in den Sinn einer bestimmten Höhe derart angelegt sein, daß in jedem Augen waren, find mun 4 begnadigt. Den beiden zu je 4 Jahren gekommen ist, für gemeinnüßige Einrichtungen Opfer zu bringen, blick die Partei schlagfertig zur Aktion schreiten fann nnd von Gefängnis Verurteilten, die bereits früher begnadigt wurden, auch dann nicht, wenn diese Einrichtungen den eignen Interessen zu unvorhergesehenen Zufällen nicht überrascht werden darf, soweit diese find die beiden mit den niedrigsten Zuchthausstrafen dienen bestimmt find. durch die Anwendung materieller Mittel pariert oder unschädlich ge- je 6 Jahre belegten Bauarbeiter Pfeifer und Leiber ge­Man darf nun wohl mit Recht annehmen, daß es mehr als zu macht werden können. In den Partei- Orten, in denen die Genossen folgt. Die Begnadigung erfolgte am Schluß des vorigen Jahres. fällig ist, daß die Polizeibehörden in Beuthen   und Bosen gegen die fich fapitalfräftig genug glauben, mit der Eriverbung oder Erbauung Gegenwärtig befinden sich noch 5 der Verurteilten im Zuchthaus, Leiter der Arbeiterfekretariate, die Genossen Dr. Winter und Gogowski, von Sälen usw. vorzugehen, mögen sich dieselben stets gewärtig von denen 2 zu je 7 Jahren und je einer zu 8, 9 und 10 Jahren mit einer Strafverfügung in Höhe von 30 M. vorgingen, die dadurch halten, daß sie die Berwirklichung ihrer Projetie nur auf eigne Ge- verurteilt ist. verwirkt sein soll, daß die beiden Genossen entgegen der Bestimmung fahr und Kosten betreiben. Zur Zeit treffen, soweit der Vorstand des§ 35 der Gewerbe- Ordnung es unterlassen hatten, bei Er- durch Kenntnisnahmelaus der Parteipresse unterrichtet ist, ein halbes öffnung ihres Gewerbebetriebs" der zuständigen Behörde Anzeige Dugend Partei- Orte Vorbereitungen, das Projekt eines Saalbaues zu zu erstatten. verwirklichen. Darunter find Partei- Orte, die durch Lokalmangel nicht in Verlegenheit sich befinden. In solchen Fällen sollten die Genossen vorsichtig handeln und sich nicht unnötigerweise wirtschaftliche Ver­bindlichkeiten aufladen, die zu begleichen eine recht drückende Last und damit eine Quelle innerer Parteistreitigkeiten werden können.

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Genosse Dr. Winter wurde vor dem Schöffengericht freigesprochen. Das Gericht führte aus:

Eine gewerbsmäßige Thätigkeit des Arbeitersekretariats sei darin nicht zu ersehen, daß dortselbst Rechtsuchende zum Britritt einer Gewerkschaft veranlaßt würden, da die Eintrittsgelder und regelmäßigen Beiträge, die seitens der Gewerkschaften von den Mitgliedern erhoben werden, nicht das Aequivalent für die Thätig­feit des Arbeitersekretärs, sondern für die von den Gewerkschaften selbst ihren Mitgliedern gebotenen Leistungen darstellen. Auch die Annahme gelegentlicher freiwillig gegebener Beträge seitens Recht­suchender spreche nicht für eine gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsgeschäfte."

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Am 24. April 1900 war aus Anlaß der sehr starken Ausstands­bewegung in Lübeck   bom Senat ein Verbot des Streit poſtenstehens erlassen. Das Verbot war bereits am 10. Juni vorigen Jahres Gegenstand einer Interpellation im Reichstag. Alle Parteien außer den agrarisch Konservativen waren einig in der Berurteilung des Vorgehens des Lübecker   Senats, das als mit den Reichsgesetzen in Widerspruch stehend bezeichnet wurde und darum Aus denselben Gründen, die vor dem Schöffengericht zur Frei- rechtswidrig und rechtsungültig sei. Der Staatssekretär des Reichs­sprechung führten, kam das Landgericht auf eingelegte Berufung des Justizamts gab zwar die formale Berechtigung zum Erlaß des Ver­Staatsanwalts zu einer Verurteilung. Die Sache tam auch auf botes zu, sezte aber seine Hoffnung auf den Ausgang der durch eingelegte Revision Winters vor dem Oberlandesgericht in Breslau   das Verbot sicher zu erwartenden Prozesse. Diese ließen zur Entscheidung. Die Revision Winters wurde verworfen. nicht auf sich warten. Die Genossen Moltenbuhr Hamburg Durch die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in und Huth- Brandenburg forderten in der Preffe direkt zur Breslau   ist das Arbeitersekretariat nunmehr unter die Aufsicht der Uebertretung der Lübecker   Verordnung auf. Genosse Molten­Ortspolizeibehörde in Beuthen   gestellt, die den Betrieb des Sefre- buhr wurde durch Urteil vom 19. Oktober vom Landgericht Ham­tariats untersagen kann, wenn Thatsachen vorliegen, welche die burg   zu 100 Mark Geldstrafe verurteilt. Das Brandenburger  Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbe- Schöffengericht lehnte zunächst die Strafverfolgung des Genossen betrieb darthun". Ob der Fall eintreten wird, bleibt abzuwarten, Suth mit folgender Begründung ab: jedoch ist es unwahrscheinlich. Denn bei der zweiten Beratung der Novelle zur Gewerbe Ordnung gab auf eine Provozierung des Genossen Bebel der Staatssekretär des Innern Graf v. Posadowsky am 23. November 1899 folgende Erklärung ab:

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Meine Herren, was wir treffen wollen, darüber ist, glaube ich, im ganzen Hause tein Zweifel. Der Herr Abgeordnete Bebel unterscheidet zwei wichtige Begriffe nicht: es kann etwas geschäfts­mäßig betrieben werden, es braucht deshalb aber nicht gewerbs­mäßig betrieben zu werden; lezteres sezt die Absicht voraus, damit einen Gewinn zu erzielen und auch für den einzelnen Fall ent­lohnt zu werden. Nur diesen Fallen wollen wir treffen. jemand geschäftsmäßig aus humanitären und socialpolitischen Gründen solche Auskunft erteilt, fällt er nicht unter die Be­stimmungen der Gewerbe- Ordnung.

Wenn

Diese Auskunft ist, glaube ich, ebenso koncis wie klar, so daß Herr Abgeordneter Bebel beruhigt sein kann."

Ein weiteres Vorgehen der Polizeibehörden gegen die Arbeiter­sekretariate ist uns nicht bekannt geworden. In Bosen ist Genosse Gogowsti freigesprochen und unsres Wissens gegen das freisprechende Urteil seitens des Staatsanwalts nichts mehr unternommen worden. Die zeitgemäße Erinnerung an die Posadowskysche Erklärung in unsrer Presse dürfte veranlaßt haben, daß den übereifrigen Polizei­Organen in Beuthen   und Schlesien   ein Dämpfer, aufgesezt ist, und dieselben Instruktionen erhalten haben, wie die Arbeiterfelretariate zu behandeln sind.

Das Scharfmachertum muß denn auch eingesehen haben, daß nach den bündigen Erklärungen, die sowohl Graf v. Posadowsky, wie auch der Geheime Ober- Regierungsrat Werner in der Sigung des Reichstags vom 23. November 1899 abgegeben haben, die Arbeiter­sekretariate doch unter die Kategorie von Instituten fallen, die aus Humanitären und socialpolitischen Gründen ihre Thätigkeit ausüben und schon aus diesem Umstand heraus dem§ 35 der Gewerbe­Ordnung nicht unterstellt sind. Die Organe der Scharfmacher geben denn auch klein bei und verweisen ihre Vereinigungen auf den Weg der Selbsthilfe. Die Gründung eigner, von den Unternehmer­Organisationen geleiteter und unterhaltener Sekretariate wird empfohlen, um den Einfluß der Arbeitersekretariate univirksam zu machen. Der Oberschlesische Berg- und Hüttenmännische Verein hat bereits ein Auskunftsbureau für die Arbeiter errichtet. Genosse Dr. Winter hat unter der Konkurrenz des neuen Unter­nehmens so schwer zu leiden, daß er kaum im stande ist, die sich zusammendrängende Arbeit allein zu bewältigen.

Die Subventionierung eines in Gotha   zu errichtenden und von den Arbeitern zu leitenden Arbeitersekretariats beschloß der Landtag auf Antrag der socialdemokratischen Fraktion am 4. Juli d. J. Die Regierung stimmte dem Antrag und der Art und Weise seiner Aus­führung zu.

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Eine nach§ 111 Str.-G.-B. strafbare Handlung ist nur dann vorhanden, wenn das im§ 110 bezeichnete Gesetz( die Verordnung oder Anordnung) objektiv rechtsgültig erlassen ist. An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. Die Lübecker   Ver­ordnung, betreffend das Verbot des Streifpostenstehens vom 24. April 1900 ist im Widerspruch mit Artikel 2 der Reichsver­faffung und§ 2 E.-G. zum Str.-G.-B. erlassen. Sie greift in die Materie der gewerblichen Koalitionsfreiheit ein, welche die Reichs­Gesetzgebung durch§§ 152 und 153 der Reichs- Gewerbe- Ordnung in ihren Bereich gezogen hat. Das Streitpostenstehen ist eins der Mittel, welche von den gewerblichen Arbeitern gebraucht werden, um günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erwirten. Die Fassung und der Geist des§ 152 der Gewerbe- Ordnung zeigen aber deutlich, daß sich die Reichs- Gesetzgebung dieser Materie im weitesten Umfange hat bemächtigen wollen.( Vergl. von Buchka in der D. Jur.- 3tg." 1900 Nr. 14 S. 310 a. G.) Ein Verbot und eine Bestrafung des Streifpostenstehens könne also derzeit nur im Wege der Reichs- Gefeßgebung erlassen werden, insoweit fie fich auf gewerbliche Arbeiter beziehen sollen. Hieraus folgt die ungültig­keit der Lübecker   Verordnung vom 24. April 1900 und weiter die Unanwendbarkeit des§ 111 Str.-G.-B. auf den vorliegenden Sachverhalt."

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In kürzeren oder längeren Berioden wird durch den Reichs Anzeiger" eine Verfügung des preußischen Kriegsministers ver­öffentlicht folgenden Inhalts:

Es wird hierdurch erneut zur allgemeinen Kenntnis ge bracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich ver­boten ist:

1. jede Beteiligung an Vereinigungen, Versammlungen, Fest­lichkeiten, Geldsanımlungen, zu der nicht vorher besondere dienst­liche Erlaubnis erteilt ist,

2. jede Dritten erkennbar gemachte Bethätigung revolutionärer oder socialdemokratischer Gesinnung, insbesondere durch ents sprechende Ausrufe, Gesänge oder ähnliche Kundgebungen,

3. das Halten und die Verbreitung revolutionärer oder social­demokratischer Schriften sowie jede Einführung solcher Schriften in Kasernen oder sonstige Dienstlokale.

Ferner ist sämtlichen Angehörigen des attiven Heeres dienst­lich befohlen, von jedem zu ihrer Kenntnis gelangenden Vor­handensein revolutionärer oder socialdemokratischer Schriften in den Kasernen oder andren Dienstlokalen sofort dienstliche Anzeige, zu erstatten.

Diese Verbote und Befehle gelten auch für die zu Uebungen eingezogenen und für die zu Kontrollversammlungen einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes, welche gemäߧ 6 des Militär­Strafgesetzbuchs und§ 38 B 1 des Reichs- Militärgefeges bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung bezw. der Kontroll­versammlung den Vorschriften des Militär- Strafgesetzbuchs unter­stehen. Der Kriegsminister. v. Goẞler."

Berlin  , den 3. August 1900.

Die Parteigenoffen mögen fich insbesondere den letzten Abschnitt der Verfügung fest einprägen. Der Wiederentlassene bezw. zur Kontroll­versammlung Erschienene untersteht für den ganzen Tag der Ent­laffung bezw. der Kontrollversammlung, also bis nachts 12 Uhr, der Militärgerichtsbarkeit und könnte für eine in der benannten Zeit bethätigte socialdemokratische Gesinnung unter Umständen schwer büßen müssen.

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Auch andre Ressorts halten strenge Wacht, daß die errichteten Schußwälle gegen die Verbreitung socialdemokratischer Gesinnung intakt bleiben. So wird von den preußischen und fächsischen Eisen­bahnbehörden das Halten des Weckruf" des Organs der Eisen­bahner- als socialdemokratische Agitation gestempelt, und jeder, der das genannte Organ liest oder verbreitet, oder wenn ihm die Verbreiter bekannt sind und er dieselben nicht zur Anzeige bringt, mit fofortiger Dienst- bezw. Arbeitsentlassung bedroht.

Nach der Methode der Beschaffung der Materialien zur Be­gründung der Zuchthausvorlage uurühmlichen Angedenkens wird gegen den in den Arbeiterkreisen beliebten badischen Fabrik- Inspektor Geb. Regierungsrat Wörishoffer von einem Teil des badischen Unternehmertums Material gesammelt, um dem bewährten Beamten ein Bein zu stellen. Führer in der Angelegenheit ist die Handels­fammer in Billingen. Dieselbe hat an die Industriellen ihres Be­

Auf erfolgte Beschwerde der Staatsanwaltschaft erkannte das Schöffengericht in der Sigung vom 6. Dezember zwar die Rechts­gültigkeit des Lübecker   Verbots an, sprach aber den Genossen frei, weil er sich der Strafbarkeit des Artikels nicht bewußt gewesen sei. Gegen die Freisprechung legte die Staatsanwaltschaft Bezirkes folgendes Cirkular versandt: rufung ein, die aber vom Landgericht Potsdam   aufgehoben wurde, weil inzwischen die Revision des Genossen Molkenbuhr am Reichs­gericht am 4. Februar d. Js. verhandelt und die Verordnung des Lübecker   Senats mit folgender Motivierung für rechtsungültig erklärt wurde:

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P. P.  

" Villingen  , im Juni 1901.

Aus Fabrikantenkreisen unsres Bezirkes sind seit längerer Zeit Klagen über das Verfahren der Beamten der Großh. Fabrik­inspektion in Ausübung ihres Berufs zu unsrer Kenntnis ges kommen über Anftreten derselben in Fabrikräumlichkeiten, Auf­lagen bezüglich Schutzvorrichtungen, Abhaltung von Arbeiter­bersammlungen und geheimen Sprechstunden für die Arbeiter 2c. Um ein umfassendes Urteil über den Umfang und die Be­rechtigung solcher Klagen zu gewinnen, beschloß die Handelskammer in ihrer legten Plenarsizung, bei den hauptsächlich in Betracht tommenden Firmen geeignete Umfrage zu halten.

Wir bitten Sie, demgemäß uns innerhalb vier Wochen gefl. mitteilen zu wollen, ob Sie ebenfalls Klage zu äußern haben und bejahendenfalls uns dieselbe möglichst ausführlich nach jeder Richtung mitteilen zu wollen.

Wir sichern Ihnen bezüglich Namensnennung strengste Dis­tretion zu und bitten auch Sie, die Angelegenheit vorläufig als eine vertrauliche behandeln zu wollen.

Die Handelskammer. Der Präsident: Wenz. Dr. jur. Anorz. Unfre Genossen im badischen Landtag werden sich die Gelegen heit nicht entgehen lassen, die Herren zu fragen, warum sie sich nicht direkt bei Herrn Wörishoffer Auskunft holen. Herr Wörishoffer würde gewiß ebenso bereitwillig den Fabrikanten Auskunft erteilen und ihre Beschwerden entgegennehmen, wie er es in seinem Verkehr mit den Arbeitern thut. Die Herren werden bei dieser Gelegenheit dann auch gleich zu hören befomnien, warum sie dem Verkehr mit Herrn Wörishoffer aus dem Wege gehen und ihm auf Schleichwegen Ver­legenheiten zu bereiten gedenken.

Die Aufstellung von Streitposten kann den Zweck haben, einem bereits existierenden Streit eine weitere Ausdehnung in dem Sinne zu geben, daß der Zuzug von arbeitswilligen auswärtigen Arbeitern verhindert wird. Das kann geschehen durch Arbeits­nachweise, die Presse, Plakate usw., jedenfalls aber auch durch Streitposten, welche welche die Aufgabe haben, die zuziehenden Arbeiter von der Eristenz des Ausstandes zu unterrichten und ge= gebenen Falls mit ihnen Verabredungen zu treffen, ob sie beitreten wollen oder nicht. Das würde dann der Versuch sein, dem bereits bestehenden Ausstande eine weitere, feinem Zwecke dienende Aus­dehnung zu geben. Dann würden die Streitposten als Mandatare dienen, mit den Zuziehenden Verabredungen zu treffen über den Beitritt. Die Streikposten würden also die Auf­gabe haben, eine bestimmte Form derjenigen Verab redungen einzugehen, die unterschiedslos in§ 152( mit 153) er Soeben bei Abschluß des Berichts trifft die Nachricht ein, daß laubt und jedenfalls straflos sind. Die weitere Folgerung würde die der Stadtrat von Gera   in der Bekämpfung der Arbeitersekretariate sein, daß ein Landesgeseß, welches in Widerspruch mit der Polizeibehörde in Beuthen   doch noch über ist. Begnügte dieser unterschiedslosen Straflosigkeit tritt, als ungültig zu er fich die lettere, den Genossen Winter wegen Nichtanmeldung des achten ist." Gewerbebetriebs zu bestrafen, so untersagt der Stadtrat von Gera   Der Wunsch und die Hoffnung des Herrn Staatssekretärs des dem Genossen Bazer schlankweg den anmeldepflichtigen Gewerbe- Reichsjustizamis war somit in Erfüllung gegangen, und der Senat betrieb", weil" Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des der freien und Hansastadt Lübeck   hob am 18. März bereits die von Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun", ihm vor Jahresfrist erlassene Verfügung des Verbots des Streit­denn Genosse Pazer ist vorbestraft. Genosse Winter auch. Hoffent poftenstehens wieder auf. lich wird der magistratliche Geraer Uebereifer durch das Ministerium Damit hat nun zwar der Grundsay:" daß Reichsrecht über rettifiziert. Das Ministerium ist doch jedenfalls durch seinen das Bartitulerrecht geht, und Reichsgefeße nicht durch Partikular- Was die Unternehmer sich alles gegen die Arbeiter heraus­Bundesratsbevollmächtigten über die Vorgänge in der Reichstags- gefeße, Verotonungen oder Verfügungen rechtsunwirksam gemacht nehmen zu dürfen glauben, beweist folgender Vorgang: Der Maurer­Sigung vom 23. November 1899 unterrichtet. werden können", höchstinstanzliche, richterliche Anerkennung gefunden, meister Thor in Osnabrück   hatte 2 Maurer entlassen, weil sie am aber in der Sache selbst ist sehr wenig geändert. Polizei- 1. Mai gefeiert hatten, und den Leuten den Entlassungsgrund in Der Ausbreitung der Parteigrundsäge und der Vertiefung in berordnungen, die bestimmen: daß das Publikum den polizeilichen das Zeugnis geschrieben. Die Arbeiter flagten bei dem Gewerbe­dieselben bereitet der Lokalmangel an vielen Orten den Partei- Anordnungen, welche zur Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicher- gericht auf Ausstellung eines andern Zeugnisses. Der Meister wurde genossen große Schwierigkeiten. Die Boykottierung der Lokale, in heit erlaffen werden, Folge zu leisten habe," existieren fast überall. antragsgemäß und zur Zahlung einer Entschädigung von 54 M. an die benen socialdemokratische Versammlungen abgehalten werden, ja in Und mit einer solchen Polizeiverordnung ist auch das Streitpostenstehen beiden Maurer verurteilt. Der Meister war ob seiner Verurteilung denen nur vorwiegend socialdemokratische Arbeiter verkehren, durch die unmöglich zu machen. Das Kammergericht ist in der Auslegung und verblüfft und machte die interessante Bemerkung, daß die Arbeiter­Militärbehörden ist im Reich ständige Einrichtung geworden. Eine Anwendbarkeit einer diesbezüglichen Polizeiverordnung in Erfurt   zu der deren Zeugnis die Bemerkung Auf Verlangen entlassen" enthielt, Ausnahme wird unfres Wissens nur in Berlin   geübt, wo der Boykott Aufstellung des Grundfazes gekommen, daß zu den bezüglichen An- geächtet seien und Arbeit nicht erhielten. Also unter der Aufsteckung völlig wirkungslos wäre, und die Militärkapellen wohl oder übel ihre ordnungen die Polizeibehörde berechtigt sei, ohne daß eine Störung der Miene eines Biedermeiers werden die Arbeiter meuchlings ge Weisen auch vor Arbeitern ertönen lassen müssen, wenn sie nicht viel- der Ruhe und Ordnung auf den Straßen stattgefunden habe. Somit ächtet. Und das nemut sich Vertreter und Wächter der sittlichen fach vor leeren Tischen und Stühlen konzertieren wollen. Da, wo der wäre nur das Vorhandensein der entsprechenden Polizeiverordnung Beltordnung. Zur Ausbeutung und Unterdrückung der Arbeiter ist Militärboykott nicht ausreicht, den Arbeitern das Lokal abzutreiben, nötig, um dem Streitpostenstehen zu Leibe gehen zu können. ihnen jedes, auch das schofelste Mittel recht. werden von den Scharfmachern alle möglichen Quertreibereien ver- In Bremen  , wo man durch das Beispiel Lübecks gewarnt war, sucht, um den Wirt mürbe zu machen. In den meisten Fällen giebt wandte die Polizeibehörde bei Gelegenheit des Holzarbeiterstreits Die Bemühungen unsrer Genossen, bei Beratung der Novelle der Wirt den Einflüsterungen und Einschüchterungsversuchen nach. den§ 128 der Straßen Bolizei Ordnung gegen die Streit zur Gewerbe- Ordnung den 8 Uhr- Ladenschluß gesetzlich festzulegen, Mitunter ist der Wirt aber auch geriebener Geschäftsmann. Mit posten an, der Paragraph besagt: Den zur Erhaltung der hatten keinen Erfolg. Vorläufig wurde der gefeßliche 9 Uhr- Laden­dem Hinweis auf seine Standhaftigkeit gegenüber den auf ihn Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf der Straße schluß erreicht. Es fand sich nur eine Mehrheit des Reichstags zu­eindringenden Versuchen der Beeinflussung schraubt er die Ansprüche ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbeamten, namentlich der Polizei- fammen, die die Einführung des 8 Uhr- Ladenschlusses in das freie an die bei ihm verkehrenden Arbeiter immer höher oder die Be- beamten, Wächter, Straßenaufseher, Brückenaufseher, Wallwächter, Ermessen der Beteiligten stellen wollte. Auf Antrag von einem dienung wird eine lagere, daß den Arbeitern schließlich der Gedulds- Bürgerpartwächter, Wege- Aufseher 2c. ist unbedingt Folge zu leisten." Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Berwaltungs

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