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Nr. 195.

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Vorwärts

Berliner Volksblatt.

0313

18. Jahrg.

a moi te Insertions- Gebaye molte beträgt für die sechsgespaltene Kolonete zeile oder deren Raum 40 Pfg., für politische und gewerkschaftliche Bereins und Bersammlungs- Anzeigen 20 Pfg. Kleine Anzeigen" jedes Wort 5 Pfg. ( nur das erste Wort fett). Inserate für bte nächste Nummer müssen bis 4 Uhr nachmittags in berExpedition abgegeben werden. Die Expedition ist an Wocheft­tagen bis 7 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags geöffnet.

Telegramm Adresse: " Bocialdemokrat Berlin"

Centralorgan der socialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2. Fernsprecher: Amt I, Nr. 1508.

2ibed statt.

Parteigenossen!

Laut Beschluß des vorigen Parteitags findet der diesjährige in Auf Grund der Bestimmungen der§§ 7, 8 und 9 der Partei­Organisation beruft die Parteileitung den diesjährigen Partei­tag auf Sonntag, den 22. September, abends 7 Uhr, nach Lübeck in das Vereinshaus, Johannisstraße 50/52, ein. Als provisorische Tagesordnung ist festgesetzt: Sonntag, den 22. September, abends 7 Uhr, Vorversammlung. Konstituierung des Parteitags. Festsetzung der Geschäfts- und Tagesordnung. Wahl einer Kommission zur Prüfung der

Mandate.

Montag, den 23. September und die folgenden Tage: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes.

a) Agitation. Wahlen. Kassenbericht.

Berichterstatter: W. Pfannkuch und A. Gerisch.

Donnerstag, den 22. August 1901.

Expedition: SW. 19, Benth- Straße 3. Fernsprecher: Amt I, Nr. 5121.

Fähigkeit zur Objektivität. Aber, um den Unteroffizier zu berurteilen, Ermordung v. Krosigts vorgenommen, gehabt hätte. Trotz des bedurfte es eines psychologischen Moments, das die bürgerliche Justiz Widerspruchs der Verteidigung beschloß das Ober- Kriegsgericht, den nicht fennt. Je mehr die Soldaten- Richter in Gumbinnen nach Gerichtsherrn zu vernehmen. Dann erfolgten die Aussagen des bestem Wissen und Gewissen geurteilt haben, um so mehr müssen sie felben, sie waren für die Aufdeckung des Verbrechens ohne Belang. dem Bann einer Macht, die außerhalb der reinen Rechtsfindung Die Verteidigung berief sich bei dieser Gelegenheit mit Recht auf steht, unterworfen gewesen sein. In den Rechtsgedanken, der eine§ 167 der Militär- Strafprozeßordmung, der den Gerichtsherrn Verurteilung nur bei unzweideutig erwiesener Schuld erlaubt, verbietet, in die Untersuchung in irgendeiner Form drängte sich verwirrend das militärische Verlangen nach Sühne der einzugreifen: Wenn Generallientenant v. Alten dennoch ein­schwer verletzten Disciplin. gegriffen habe, so habe er ungefeglich verfahren, und es sei unstatthaft, ihn über solche ungesetzlich unternommenen Ermittelungen zu vernehmen. Der Gerichtshof erklärte dem gegenüber, er habe die Pflicht, alle vorgeschlagenen Zeugen, die etwas Wesentliches aussagen tönnten, zu vernehmen; wenn der Zeuge aus seiner Aussage Ber­folgung wegen ungesetzlichen Verfahrens zu befürchten glaube, könne er die Aussage verweigern. Weiter aber erklärte der Gerichtshof, die Haussuchung bei dem Angeklagten habe Herr v. Alten über­haupt nicht in feiner Eigenschaft als Gerichtsherr, Es bedarf feines besonderen Respektes vor der durchschnittlichen sondern als Divisions- Kommandeur vorgenommen. Auch Gedankenschärfe bürgerlicher Staatsanwälte, um ihnen zuzugeben, v. Alten selbst machte sich diese Auffassung zu eigen. daß die Unlogit des hohen militärischen Justizbeamten, der die Es ist offenbar, daß auch dieses Verfahren des Herrn v. Alten Anklage vertrat, ihnen unmöglich ist. Mit verblüffender Naivetät thatsächlich unzulässig war. Herr v. Alten war Gerichtsherr erklärte der Vertreter der Anklage in Gumbinnen , der Gerichtshof solle von Gesezes wegen. Als der Mord geschehen war und Soldaten

Das gesamte Verfahren in Gumbinnen hat gezeigt, daß sich die Militärs nicht in den Geist modern civiler Rechtsprechung zu finden vermögen. Der Gedankengang der militärischen Laien sowie der militärischen Juristen ist ein andrer als der bürgerlicher Laien und bürgerlicher Juristen; die bloße Aneinanderreihung von Thatsachen, die Art, wie Ursachen und Wirkungen verknüpft werden, der gesamte Aufbau von Anklage wie Urteil muten den Nichtmilitär fremd an.

b) Preſſe, Litteratur , Kolportagewesen.( Geschlossene Sitzung.) wegen Totschlags verurteilen, da er sich schenen werde, wegen des betreffenden Regiments als Verdächtige in Betracht kamen, trat auch

Berichterstatter: A. Gerisch.

2. Bericht der Kontrollkommission.

Berichterstatter: H. Meister.

3. Bericht über die parlamentarische Thätigkeit.

Berichterstatter: E. Burm.

4. Maifeier.

Berichterstatter: Th. Megner.

5. Die Wohnungsfrage.

Berichterstatter: A. Südetum.

6. Anträge zum Programm.

7. Sonstige Anträge.

8. Wahl des Vorstandes und der Kontrollkommission. Parteigenossen! Wir fordern Euch nun auf, die erforderlichen Borarbeiten zu treffen, insbesondere die Wahl von Delegierten und die Einreichung der Anträge rechtzeitig zu bewirken.

Die Anträge müssen spätestens den 7. September in den Händen

des Vorstandes, Adresse:

J. Auer, Berlin SW. 47, reuzbergstr. 30 sein, wenn sie entsprechend den Bestimmungen des§ 8 Absatz 2 der Bartei- Organisation im Vorwärts" veröffentlicht werden und in die gedrudte Vorlage für den Parteitag Aufnahme finden sollen.

"

Anträge von einzelnen Parteigenossen bedürfen der Gegenzeich mung des Vertrauensmannes oder des Vorstandes der örtlichen bezw. Kreisorganisation, falls sie zur Veröffentlichung und Beratung ge­langen sollen.

Mord es zu verurteilen. Nie wäre der Ankläger auf diesen Antrag Herr v. Alten in die Eigenschaft des Gerichtsherrn ein, der die verfallen, wenn er Marten der That als sicher überführt gehalten Untersuchung anstellt und die Klage erheben läßt. Als Gerichtsherr hätte. Ein ohne Ueberlegung begangener Totschlag, zu dem der aber durfte Herr v. Alten selbst nicht in die Untersuchung Thäter fich Beihelfer wirbt und ein Alibi sorgfältig vorbereitet, ist eingreifen, wie er gethan. ein Widersinn, der nur entstehen konnte, weil der Ankläger den ihm schwer Verdächtigen nicht gänzlich entschlüpfen lassen wollte.

Wäre die Auffassung des Ober- Kriegsgerichts zulässig, daß ein und dieselbe Person bald als Divisionstommandeur selbst eine Untersuchung betreiben, bald als Gerichtsherr thätig sein darf, dem jede Einmischung in die Untersuchung selbst durch das Gesetz verwehrt ist, so ist damit die unhaltbarkeit des Instituts des Gerichtsherrn von neuem erwiesen.

B

Der Prozeß in Gumbinnen hat erwiesen, was wir vorauss fagten, als die neue Militär Strafprozeßordnung geschaffen wurde. Wohl ist damals nach jahrzehntelangem Mühen dem Militarismus eine Reform des schauerlichen Inquisitionssystems abgerungen worden. aber diese Reform war völlig unzureichend, um den Söhnen des deutschen Volkes, die ihre militärische Dienstpflicht erfüllen, die Rechtspflege zu geben. Garantien einer wohlgeordneten und dem Rechtsgedanken huldigenden

Nicht erfreulicher ist die Logit des Urteils, das Schlüsse aus Voraussetzungen zieht, die ebenso gut die entgegengesetzten Schlüsse zulassen. Ein Hauptbeweisstück des Urteils ist die angebliche Wut Martens wegen erduldeter Kränkung durch den Rittmeister; weil Marten ge­fränkt worden war, war er disponiert, den Mord zu begehen! Wie biele aber in der Schwadron des Mittmeisters v. Krosigk waren nicht ebenso schwer getränkt worden wie Marten und damit gleich ihm zu der That disponiert? Gab es für Marten keinen andren Weg, den Kränkungen des Rittmeisters zu entgehen, als ihn zu töten und das eigene Leben auf das Spiel zu setzen? Wenn die Kränkungen des bem Entschluß, seine Versegung zu erbitten, oder zum Verlaffen der Rittmeisters den Marten nicht einmal zu einer Beschwerde oder zu militärischen Karriere veranlaßten, wie viel weniger konnten sie ihn Der Prozeß in Gumbinnen lehrt, daß die Militärgesetzgebung zum Mord treiben? Eine derartige entlastende Schlußfolgerung und das Militär- Strafprozeßverfahren noch mannigfacher und gründ läßt sich mit gleicher Berechtigung ziehen als die belastende, die der licher Besserung dringend bedürfen. Gerichtshof gezogen hat. Nirgends rechnet der Gerichtshof mit erwiesenen Thatsachen, überall nur mit Annahmen und Vermutungen, die ebenso gut falsch wie richtig sein können.

Eine solche Urteilsfindung ist nur möglich, wenn die Richter trop besten Willens nicht nach unbeeinflußten Rechtsgrundsätzen richten tönnen, wenn sie im Zwang der Idee stehen: Das schwere da kein andrer Verdacht besteht, so ist derjenige zu verurteilen, der Verbrechen gegen die soldatische Disciplin muß gefühnt werden und, sich verdächtig gemacht hat.

Das Reichs Militärgericht, an welches der Gumbinner Prozeß nunmehr gelangt, hat seinen Sik in Berlin im Hause Markgrafenstr. 52. Es besteht aus mehreren Senaten, welche in der Besetzung von ebenfalls sieben Mitgliedern ( drei juristischen und vier militärischen) beschließen und entscheiden; den Vorsitz führt der rangälteste Offizier, zu. Diese Besetzung ändert sich aber, sobald die Revision die Leitung der Verhandlungen steht dem Senats- Präsidenten lediglich auf die Verletzung prozessualer Vorschriften, Zu dieser Zwangsvorstellung gesellte sich die Autorität des einer Vorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes der allgemeinen Gerichtsherrn. Wir sagen es unverhohlen: Ohne das Ein- bürgerlichen Geseze gestützt wird; dann beschließt und ent­greifen des Gerichtsherrn wäre die Verurteilung nicht erfolgt. Wir scheidet der Senat nämlich der Besegung Mandatsformulare, mit deren Versendung am 2. September be meinen wiederum keineswegs, daß die Richter einem Befehle ge- iuristischen und drei militärischen Mitgliedern. gonnen wird, sind durch das Parteibureau, Adresse:

Die Parteigenoffen, die zum Parteitag kommen, werden ersucht, von ihrer Delegation dem Vorstand und dem Lokalkomitee rechtzeitig Mitteilung zu machen.

Die Adresse des Lokalfomitees lautet: P. Pape, Lübeck , Moist- Allee 51a.

J. Auer, Berlin SW. 47, Kreuzbergstr. 30,

zu beziehen.

Die Genoffen, welche Anträge einreichen, werden darauf auf­

merksam gemacht, daß etwaige den Anträgen beigegebene Motive weder im Vorwärts" noch in der dem Parteitag vorzulegenden ge­druckten Vorlage Aufnahme finden können. Die Genossen haben das Recht, ihre Anträge auf dem Parteitag entweder persönlich zu vertreten oder durch befreundete Genossen vertreten zu lassen; außerdem empfiehlt es sich, wichtige Anträge vor dem Zusammen­tritt des Parteitags in der Presse zu erörtern. Die Motive aber in die Parteitagsvorlage aufzunehmen, verbietet sich aus rännlichen Rüdsichten und der damit verknüpften unvermeidlichen Wieder­holungen willen. Berlin , den 10. August 1901.

folgt wären oder aus Liebedienerei geurteilt hätten, aber sie sind nicht nur Richter, sondern Soldaten, in denen tief die militärische Subordination wurzelt, die nicht unbefangen bleiben können, wenn die große Autorität des Vorgesetzten sich ihnen aufzwingt.

"

in

von vier Dieser dem Angeklagten günstigen Verstärkung des rechtskundigen Elements im Richterkollegium steht die Vorschrift des§ 105 der Militär­Strafprozeß- Ordnung gegenüber, nach welcher der Ober- Militär­anwalt dem Präsidenten unterstellt ist: In Fragen welche die Geltung oder Auslegung einer militärischen Dienst­Der Gerichtsherr, der oberste Leiter des ganzen Strafverfahrens vorschrift oder eines militärischen Grundfazes betreffen oder allge­und zugleich der militärische Vorgesezte aller den Gerichts- meine militärische Interessen berühren, ist der Ober- Militär­hof zusammensetzenden Militärpersonen, glaubte an die anwalt gehalten, die Ansicht des Präsidenten Schuld von Marten und Hickel. Er hat diesen Glauben offen au vertreten. geäußert, nachdem die erste Instanz zum Freispruch gelangt war. fann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Ge In materieller Hinsicht ist folgendes zu beachten: Die Revision Er erklärte, wie unwidersprochen durch die Nat.- 3tg." mitgeteilte gesverlegung beruhe, das heißt, daß eine ausdrückliche wurde: Vorschrift der Gesetze oder ein Rechtsgrundsatz oder eine militärische Durch die Beweisaufnahme der Hauptverhandlung erster Dienſtvorschrift oder ein militärdienstlicher Grundsatz nicht oder nicht Instanz seien die sämtlichen wesentlichen, Marten und Hickel schwer richtig angewendet worden ist. Von den die Revision begründenden belastenden Thatsachen, auf welche die Anklage wegen Mordes und Gesetzesverletzungen( unvorschriftsmäßige Besetzung oder Unzustän des Gerichts, eines Mitwirkung fraft Gesetzes Meuterei aufgebaut ist, erwiesen worden; es hätte demnach digleit eine Verurteilung der beiden Angeklagten Marten und ausgeschlossenen, eines abgelehnten Richters, Formfehler, welche Hickel nach dieser Richtung im Sinne der Anklage erfolgen die Oeffentlichkeit des Verfahrens, das schriftlich firierte Urteil bes treffen 2c.) könnte im Fall Marten nur die in Frage kommen, müssen." daß die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesent­Der Gerichtsherr hat weiter seine Ansicht von der Schuld der lichen Punkte durch eine Berfügung des Gerichtsherrn oder einen Freigesprochenen vor all seinen Untergebenen fundgetan, indem er Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist". Hickel, den weniger Verdächtigen und Freigesprochenen, alsbald nach Ueber den weiteren Gang dieses sensationellen Prozesses sei dem Freispruch von neuem verhaften ließ. Diese Verhaftung war endlich noch bemerkt, daß der Gerichtsherr der Berufungsinstanz, nur angängig durch das Bekanntwerden neuer belastender That- also des Ober- Kriegsgerichts zu Gumbinnen , die Revisions. mit den Akten an den Präsidenten des Wohl die gesamte Preffe ist einig in der Mißbilligung des sachen; aber die jetzige Gerichtsverhandlung hat nichts Neues Anträge zu Verlin einzusenden hat. Nach Todesurteils von Gumbinnen . Selbst Zeitungen, die jede zum Vorschein gebracht und die wiederholte Verhaftung ent- Reichs Militärgerichts Kritik des Militarismus verpönen, wie die" Post" und die Berliner behrte der Rechtmäßigkeit. Selbst mit objektiv unberechtigten Mitteln dem dann die Militär- Anwaltschaft binnen einer Woche ihre Gegenerklärung eingereicht hat, wird Termin zur Haupt- Ber Neuesten Nachrichten", sehen sich genötigt, den Spruch des Ober- hat der Gerichtsherr seine Ueberzeugung bekundet. Handlung anberaumt, welcher dem Angeklagten, oder auf deſſen Kriegsgerichts preiszugeben. Diese seltene Einmütigkeit, die hoffent- hätte der Gerichtsherr sich jeder Meinungsäußerung enthalten Verlangen dem Verteidiger, mitzuteilen ist. Der Angeklagte lich über den Tag der ersten Ueberraschung dauern wird, beweist, und hätte er den Unteroffizier Sidel nicht von neuem in Haft tann in diesem Termin erscheinen oder sich durch seinen Verteidiger daß hier nicht ein Urteil vorliegt, über das es ein Für und Wider giebt, nehmen lassen wer meint, daß dann auch die Berurteilung ein- vertreten lassen. Der nicht auf freiem Fuß befind sondern ein Urteil, das allem bürgerlichen Rechts empfinden wider getreten wäre? liche Angeklagte hat leinen Anspruch auf An strebt. So weit ist denn doch, wenigstens in unpolitischen Wir schuldigen nicht die einzelnen Richter an, sondern das wesenheit." Prozeffen, das das allgemeine Rechtsempfinden entwickelt, daß Institut, das eine freie Rechtsprechung behindert. ein Todesurteil nicht auf allerlei Anzeichen der Schuld, Noch ein, wenn auch nicht allzu wichtiger, so doch charakteristischer sondern nur auf sichere Thatsachen und Betveise hin gefällt werden Vorgang im Verlaufe des Verfahrens zeigt die Unhaltbarkeit der darf. Stellung, die der Militär- Strafprozeß dem Gerichtsherrn anveist.

Mit socialdemokratischem Gruß

Der Parteivorstand.

Disciplin vor Recht.

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Politische Neberlicht.

Berlin , den 21. August.

Die Kolonialarmee.

Es ist kein Zweifel: cin bürgerliches Gericht würde den Der Vertreter der Anklage beantragte in der Hauptverhandlung zweiter Unteroffizier Marten nicht verurteilt haben. Auch bürgerliche Ge- Justanz die Ladung des Generallieutenants v. Alten, des Gerichtsherrn Dasselbe dummpfiffige Spiel, das in der Frage der Neubewaff richte verfallen Justizirrtümern und, wo Klaffengegenfäße und erster Justanz als geugen. Das Beweisthema war, welche Ergebnisse nung der Artillerie getrieben wird, wird auch in der Frage politische Feindschaften walten, vermindert sich und geht verloren ihre die Nachforschungen nach dem Thäter, die v. Alten bald nach der der Kolonialarmee beliebt. Man befireitet heute die Absichten