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Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 53.

Otto Reimer  .

als

Donnerstag, den 3. März 1892.

9. Jahrg.

den allgemeinen Reichstagswahlen 1874 im IX. Holurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Ver­steinischen Wahlkreis als Kandidat des Allgemeinen Deut- hältnissen angemessen sind, innerhalb und, sofern sie von anderen bewegten Wahlkampf gegen den liberal- fortschrittlichen Kandidaten Strafanstalt angehalten werden. Bei der Verurtheilung zur Haft schen Arbeitervereins aufgestellt und nach einem äußerst freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der auch gewählt wurde. Es war dies der erste hauptsächlich länd- fann zugleich auf die im§ 16a vorgesehenen Strafverschärfungen liche Wahlkreis, der von den Sozialdemokraten erobert wurde. sowie darauf erkannt werden, daß die verurtheilte Person nach Die Gegner rächten sich- schofel wie immer dadurch, daß verbüßter Strafe der Landes Polizeibehörde zu fie die als Sozialdemokraten bekannt gewordenen Landproletarier überweisen sei. Durch die Ueberweisung erhält die Landes­schaarenweise von ihren Gütern vertrieben. Unter den deutschen   Polizeibehörde die Befugniß, die verurtheilte Person entweder bis Arbeitern wurde damals für diese Opfer des Junkerübermuthes zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemein­und liberaler Verfolgungswuth gesammelt.

Eine tief erschütternde Trauernachricht erhalten wir aus Hamburg  . Otto Reimer  , der frühere sozialdemokratische Reichstags- Abgeordnete für den IX. Schleswig- Holsteinischen Wahlkreis( Oldenburg  - Plön  ) und in letzter Beit Mitarbeiter an unserem Hamburger Partei- Organ Echo", weilt nicht mehr unter den Lebenden. Von einer unheilbaren Krankheit verfolgt, sollte Reimer, nachdem er erst vor wenigen Wochen sich einer Operation am Kopfe unterzogen hatte, jezt aufs neue eine Operation über fich ergehen lassen, deren Erfolg sehr zweifelhaft erschien. nügigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des§ 361 Nr. 4 ist Reimer selbst war Jm Reichstag war Reimer bis zu den Neuwahlen 1877, wo dieses jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den der festen Ueberzeugung, daß er der vereinten Reaktion unterlag. bei seinem törperlichen Zustande letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig es für ihn feine andere Alternative mehr gebe als wie: Tod Als im Spätherbst 1880 der kleine Belagerungszustand auch verurtheilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder Folge der Operation, oder Versinken in geistige Umnachtung. den ersten Ausgewiesenen. Er ging mit einer größeren Anzahl Landes- Polizeibehörde die verurtheilte Person statt in ein über Hamburg- Altona   verhängt wurde, war Reimer mit unter mit Waffen gebettelt hat. Im Falle des§ 361 Nr. 6 kann die Um dieser letzteren grausamen Möglichkeit zu entgehen, zog es ebenfalls Ausgewiesener nach New- York  . Dort hat Reimer gelebt Arbeitshaus in eine Besserungs- oder Erziehungsanstalt, oder Otto Reimer   vor, seinem Leben ein Ende zu machen, so und in gleicher Weise wie früher in Deutschland   für die Ideen in ein Asyl unterbringen. Ist gegen einen Ausländer auf Ueber­lange er noch Herr seines Willens und seiner geistigen Fähig- der Sozialdemokratie gewirkt, bis durch den Fortfall des Sozia- weisung an die Landes- Polizeibehörde erkannt, so kann an Stelle Bei vollem Bewußtsein, schreibt unser Hamburger liftengefeßes ihm die Möglichkeit wieder gegeben wurde, an die der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung aus dem Stätte feines ersten Wirkens zurück zu kehren. Nachdem Reimer Bundesgebiet eintreten. Bruderorgan, wollte er sterben. Er ist so gestorben. Ueber die Gründe, welche unseren dahingeschiedenen Freund heit ein Bein verlor, starb bald nach seiner Rückkehr in Altona   der durch das Gesetz vom 5. April 1888 festgestellten Fassung während seines Erils in Amerika   durch eine heimtückische Krank- Artikel III. Dem§ 173 des Gerichtsverfassungs- Gesetzes in bestimmten, einem Dasein, das für ihn nur mehr Qual und Schrecken bedeuten konnte, durch einen Sprung in die Alfter   ein feine Frau, ihm sieben lebende Kinder hinterlassend. Die Sorge wird als Absatz 2 hinzugefügt: Ende zu machen, unterrichtet uns ein von ihm hinterlassener und wir dürfen es hier wohl aussprechen, daß das Versprechen, fann, falls eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen um dieselben hat den braven Genossen bis in den Tod begleitet Soweit die Deffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde, Brief, den er auf der Redaktion des Echo" für alle Fälle" welches unsere Genossen Frohme, Audorf und Fischer dem Dahin- ist, durch Beschluß die öffentliche Mittheilung hinterlegte, als er von seinen dortigen Freunden Abschied nahm, angeblich um sich in's Krankenhaus zu der zweiten Operation, gegangenen in Bezug auf seine Kinder gegeben haben, von der aus den Verhandlungen oder aus einzelnen in Wirklichkeit aber auf seinen letzten Weg zu begeben. Der Partei eingelöst werden wird. Theilen derselben untersagt werden. Brief, welchen das Echo" veröffentlicht, lautet:

teiten war.

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An die Redaktionsmitglieder.

Werthe Genossen und Freunde!

Artikel IV. Artikel II des Gesetzes, betreffend die unter Ausschluß der Deffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, vom 5. April 1888, erhält folgende Fassung: Wer die nach den §§ 173 Absatz 2 und 175 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Es ist doch ein eigenthümlich Ding, so bei gesundem Ber: Der neue Sittlichkeits"-Gesetz- m auferlegte Pflicht durch unbefugte Mittheilung verleßt,

stande seine letzten Worte aufzuschreiben. Ich bin übrigens ziemlich faltblütig dabei, und Ihr werdet wohl sagen, mit Recht, denn ich habe nichts zu verlieren. Man könnte einwenden: Denfst Du denn nicht an Deine Kinder?" Aber gerade an die denke ich, daß ich ihnen weiterhin nur eine Laft sein werde. Wenn Ihr mich hört, wird gewiß kein vernünftiger Mensch sagen, daß ich im Unrechte bin, wenn ich meiner Qual ein Ende mache.

( Reimer schildert dann eingehend den Beginn und Verlauf feiner schrecklichen Leiden, seine Befürchtung, daß eine Operation unglücklich verlaufen werde, und fährt dann fort:)

Schlägt man mir nun ein Loch in den Kopf, so ist es fraglich, ob die rechte Stelle getroffen wird; jedenfalls ist die Gefahr des Frrfinnigwerdens weit größer als früher. Im allerglücklichsten Falle werde ich nur für eine kurze Zeit vom Schlimmsten befreit, während die anderen Krankheiten nachbleiben und ich nicht mehr bin, als ein Verfuchsobjekt für die Herren Aerzte. Wenn ich mir nun diese Qual erfpare, so habe ich gewiß Recht; es ist unnüt, an mich noch Geld zu verschivenden, denn unter den jeßigen Um ständen und meinen Kindern fehlt ein geregeltes Leben. Ist es deshalb für den Moment auch bitter für die armen Dinger ist der erste Schmerz überstanden, so wird es für sie viel besser sein, als wenn ich sie durch meine Krankheit noch ferner so schwer in Mitleidenschaft ziehe.

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Entwurf.

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Der allgemeine Theil der Begründung lautet:

Dem Reichstag   ist vom Reichskanzler der folgende Ent- Der kürzlich vor einem Berliner   Schwurgericht verhandelte wurf eines Gesetzes fiber Abänderung von Bestimmungen des Mordprozeß gegen die Heinze'schen Eheleute hat verbreitete Miß­Straf- Gesetzbuchs, des Gerichtsverfassungs- Gesetzes und des Ge- stände hervortreten laffen, welchen trotz der Anstrengungen der feges vom 5. April 1888, betreffend die unter Ausschluß der betheiligten Behörden auf Grund der bisherigen Gefeße nicht Deffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen vorgelegt hinlänglich gesteuert werden kann, und welche daher eine Ab­worden: änderung und Ergänzung der letzteren erforderlich erscheinen Artikel I. Die§§ 180, 181 und 184 des Straf- Gesetzbuchs lassen. Bu jenen Mißständen gehört das Unwesen der sogenannten werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Buhälter", dessen Umfang und Gemeingefährlichkeit in dem bes § 180. Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch zeichneten Prozesse besonders auffällig geworden ist. Ferner ist feine Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung hierbei zu rechnen die gegenwärtige Erscheinungsform der Pro­von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Ruppelei ftitution, welche durch die Zerstreuung der Prostituirten über den mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft; ganzen Bereich der großen Städte die Ausbreitung von Krank­auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundert- beiten begünstigt, die Ordnung und Sittlichleit in den Straßen fünfzig bis sechs tausend Mart, auf Verlust der bürger- und an öffentlichen Orten empfindlich beeinträchtigt, die polizei lichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er liche Beaufsichtigung erschwert und das Zuhälterthum hervorruft kannt werden. und befördert. Im Zusammenhange mit diesen Erscheinungen Die Vermiethung von Wohnungen an Weib3- steht der immer mehr sich ausbreitende Vertrieb unzüchtiger personen, welche wegen gewerbsmäßiger Un- Schriften, Bildwerke und Darstellungen, welcher, aus ver­sucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt werflichem Eigennut entspringend, die erheblichsten fitt sind, bleibt straflos, wenn sie unter Beobach- lichen Schäden vor allem der heranwachsenden Jugend, tung der hierüber erlassenen polizeilichen Vor- aber auch dem Volksleben im Allgemeinen, zufügt. schriften erfolgt. Der vorliegende Gefeßentwurf beabsichtigt daher, durch

über Schärfung gewisser Freiheitsstrafen vorgesehen. Die wieder holte Erfahrung endlich, daß Gerichtsverhandlungen sittlich an­ftößigen Inhalts infolge unterlassenen Ausschlusses der Deffent­lichkeit mit ihren widerwärtigen Einzelheiten in der Tagespresse wiedergegeben worden sind, hat darauf Bedacht nehmen laffen, die einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über Ausschließung der Deffentlichkeit zweckentsprechend zu er gänzen.

Freunde! Die Ihr mir soeben die Versicherung gegeben habt, Du, lieber Frohme, Fischer und J. Audorf, ich denke, Ihr§ 181. Die Ruppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheits- Abänderung und Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen werdet Euer Wort einlösen, auch einem Selbstmörder gegenüber. mäßig, noch aus Eigennut betrieben wird, mit Zuchthaus des Strafgesehbuchs in erster Linie eine Einschränkung und er Wenn diese einzige Sorge von mir genommen ist, kann ich mit bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn 1. um der folgreichere Beaufsichtigung der Prostitution sowie ein Fug und Recht über meine traurige Existenz verfügen. Sagt Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe anwirksames Einschreiten gegen Ruppler und Zuhälter zu ermög= mir, wer von Euch würde es nicht eben so machen? Mich gewendet werden, oder 2. der Schuldige zu der verlichen. Weil aber dieser Erfolg nur unvollkommen erreicht werden ängstigt nur Eins, daß ich möglicherweise an der Ausführung fuppelten Person in dem Verhältniß des Ehemanns zur würde, wenn sich nicht die zu verhängenden, der Mehrzahl nach gehindert werde, denn einen Revolver habe ich leider nicht, will Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflege- kürzeren Freiheitsstrafen empfindlicher gestalten, als dies gegens auch den Kindern das Geld dafür nicht entziehen; im Hause befohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von wärtig der Fall ist, so hat der Entwurf auch eine Vorschrift kann ich die That auch nicht begehen wegen der armen unglück- ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. lichen Kinder. Einige Tage warten fann ich auch nicht Neben der Buchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehren­mehr, denn ich kann Nachts die Schmerzen nicht aus rechte auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von ein­halten, und der Eiter wird mir, da er feinen Abfluß hundertfünfzig bis sechstausend Mart, sowie auf zulässigkeit von hat, rasch in's Gehirn treten. Ich habe schon fort- Polizeiaufsicht erkannt werden. während Uebelfeit empfunden, deshalb also frisch gewagt und nicht auf den Operationstisch sich hinopfern lassen, oder dem Frrenhause mit allen seinen Schrecken verfallen. So habt Ihr mich zuleßt, indem ich bei Euch saß und diese Zeilen schrieb, als einen Euresgleichen betrachtet; ganz anders wenn man mich zollweise hinmartert oder wenn ich zum Thiere herab­sinte. Vielleicht werdet Ihr sagen, das war lange so schlimm nicht; leider kenne ich aber aus Erfahrung meinen Zustand besser, was jetzt eingetreten, und auch das Frühere habe ich den Um­ständen nach vorausgesehen. Daß sich meine Knochen in der Schläfe entzünden würden, fürchtete ich schon im Dezember und sagte es den Aerzten; die lachten mich aber aus. Die Ursache zu dieser Krankheit stammt von einer Versammlung im Ballhossaal" in Hannover  , wo ich bei einer schrecklichen Kälte redete, ohne vorher Abendbrot gegessen zu haben; da setzte zum ersten Male der fleine Knochen aus. Ich legte dem aber weiter tein Gewicht bei. Indem ich Euch Allen danke für Eure Freund­lichkeit und Nachsicht, meine herzlichsten Grüße an Alle, Stolten nicht vergessen! Nochmals bitte ich, sorgt für meine Kinder! Der Schritt, den ich thue, ist gewiß feine Feigheit. Hätte ich Aussicht auf Erfolg, würde ich mich der Operation mit Freuden unterziehen, denn ich lebte gar zu gerne, wenn auch nur fünf Jahre.

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Nochmals lebt wohl, sollte meine Absicht nicht zur Aus­führung gelangen, wird hoffentlich Niemand diese Zeilen sehen. Euer unglücklicher Genosse

D. Reimer.

§ 181 a. Gine männliche Person, welche, ohne im gegebenen Falle einen gesetzlichen Anspruch auf Alimentation zu haben, von einer Weibsperson, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Weibsperson gewohnheitsmäßig oder aus Eigennut in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schuß gewährt oder sonst förderlich ist, wird wegen Zuhälterei mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. Die Bestimmung des§ 180 Abs. 2 findet auch hier Anwendung. Ist der Zuhälter der Ehemann der Weibsperson, oder hat der Zuhälter die Weibsperson unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zur Ausübung des unzüchtigen Gewerbes angehalten, so tritt Gefängniß nicht unter einem Jahre ein. Neben der Gefängnißstrafe fann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, sowie auf Ueber weisung an die Landes- Polizeibehörde mit den im§ 362 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Folgen erkannt werden.

Parlamentsberichte.

Deutscher   Reichstag.

185. Sigung vom 2. März. 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: v. Bötticher. welche von der Petitionskommission als zur Erörterung im Plenum Auf der Tagesordnung stehen zunächst zahlreiche Petitionen, nicht geeignet erachtet worden sind.

handwerker- Innung des Löwenberger Kreises, betreffend die Ein­Auf Antrag des Abg. Men er wird die Petition der Bau­führung des Befähigungsnachweises für die Bauhandwerker, an die Kommission zur Berichterstattung zurückverwiesen. übrigen Petitionen werden für erledigt erklärt und es wird die Die entsprechende Bescheidung der Petenten erfolgen.

§ 184. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Dar­stellungen feilhält, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, oder sonst ver­breitet, wer sie zur Verbreitung herstellt, oder zum Zweck der Verbreitung im Besitz hat, ankündigt oder anpreist, oder wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüchtige Berbindungen einzuleiten fucht, ingleichen wer an öffentlichen Straßen oder Es folgt die Berathung folgenden Antrages der sozialdemo Plätzen Abbildungen oder Darstellungen ausstellt oder anschlägt, kratischen Partei( Auer und Gen.): Die verbündeten Regie­welche, ohne unzüchtig zu fein, durch gröbliche Verlegung des rungen zu ersuchen, alsbald dem Reichstage einen Gefeßentwurf Scham- und Sittlichkeitsgefühls Aergerniß zu erregen geeignet vorzulegen, durch den die Uebernahme der Verwaltung sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geld- und des Eigenthums des Apothekenwesens durch Bald hätte ich vergessen, Freund Stengele zu danken. Man firafe bis zu sechshundert Mark oder mit einer dieser Strafen das Reich herbeigeführt wird. wird mich hoffentlich noch als Parteigenossen betrachten; es sind bestraft. Dem Antrage sind folgende Motive beigegeben: Der Ueber Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Gefängniß- gang des Apothekenwesens in Reichsverwaltung und Reichseigen­25 Jahre, daß ich der Partei angehöre und Aemter bekleide. 1867 fing ich damit an, der Zigarrenmacher- Gewerkschaft als Be- strafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe thum ist die nothwendige Konsequenz der Geseße über Kranken-, vollmächtigter in Hamburg   vorzustehen und den Sozialismus bis zu eintausendfünfhundert Mart, auf Verlust der bürgerlichen Unfall- und Invaliditätsversicherung. Das Reich soll mit der Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei- Aufsicht erkannt Verwaltung und Befihnahme des Apothekenwesens fein fiskalisches darin nach Kräften zu fördern. einen Werthgegenstand besige ich werden kann. Die Strafen des Ablaß   i treffen Interesse verfolgen, sondern die Medikamente zum Selbstkosten­Aber noch etwas, wenigstens nominell, die Altonaer   rothe Fahne! Das Recht an auch denjenigen, welcher aus Gerichtsverhand- preise verabreichen. derfelben übertrage ich an E. Frohme als den geeignetsten Mann. Iungen, für die wegen Gefährdung der Sitt: Abg. Bebel( Soz.): Unser Antrag soll nicht dem Staate In meinem Schrank in meiner Wohnung wird er die Schenkungs- lichkeit die Deffentlichkeit ausgeschlossen war, einen materiellen Vortheil bringen, sondern die Bevölkerung, urkunde finden. Wenn es J. Audorf intereffiren sollte, einen oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amt namentlich die franke, günstiger stellen. Nach der Gewerbe­Blick in meine Verhältnisse, die ich in Amerika   durchgemacht, zu lichen Schriftstücken öffentliche Mittheilungen macht, Ordnung ist das Apothekergewerbe fonzessionspflichtig; die Art thun, so mag er sich mein altes Kontobuch geben laffen; ich habe welche geeignet sind, ergerniß zu erregen. der Konzessionsverleihung aber gereicht den Ronzessionirten zum darauf geschrieben, daß es für ihn ist. Zwei angefangene Er Artikel II. Hinter§ 16 des Strafgesehbuchs wird folgender größten Vortheile, dem Publikum zum größten Nachtheile. Der zählungen für die Beitung habe ich leider nicht fertig bekommen, neue§ 16a eingestellt, und§ 362 erhält folgende Fassung: Reichstag beschäftigte sich mit der Frage schon mehrfach. ich fonnte nicht, weil ich ja stets meine Hände eingewickelt hatte. § 16a. Bei der Verurtheilung zu Buchthaus oder Ges Am 12. Ottober 1867, also zwei Jahre vor Erlaß der fängnißstrafe tann, wenn die That von besonderer Rohheit oder Gewerbe- Ordnung, dann bei bei Berathung derselben Sittenlosigkeit des Thaters zeugt, auf Verschärfung der zweiter und dritter Lesung, weiter 1873, 1874, 1878 und in Das sind die letzten Worte unseres unglücklichen, einem grau- Strafe bis auf die Dauer der ersten sechs Wochen erkannt zuletzt am 16. Februar 1888 wurden theils vom Plenum, famen Schicksal erlegenen Genossen. werden. Die Verschärfung der Strafe besteht theils von Kommissionen Beschlüsse gefaßt, wonach die Otto Reimer   der wie er selbst angiebt, seit 1867 dem barin, daß der Verurtheilte eine harte Lager Heichsregierung zur Vorlegung eines allgemeinen deutschen  Allgemeinen deutschen Arbeiterverein   und dem Zigarrenarbeiter tätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Apothekengesetzes aufgefordert wurde. Mehrfach wurde in diesen Berbande angehörte- war seit jener Zeit und überall und unter Die Verschärfungen können einzeln oder vereinigt angeordnet werden Beschlüffen die Beseitigung des Nachweises des Bedürfniffes nach allen Verhältnissen ein unermüdlicher Kämpfer für die Sache des und kommen an jedem dritten Tag in Wegfall. Auch kann auf eine einer Apotheke verlangt, der Abg. Dr. Virchow   hat sich im Jahre Proletariats. Bei den Parteigenossen in Altona   und der Proving mildere Bollstreckungsweise erkannt werden. Die Strafverschärfungen 1879 entschieden für die Verstaatlichung der Apotheken ausge erfreute er sich wegen seiner Opferbereitschaft, Begeisterung für unsere sind auszufeßen, wenn und so lange der körperliche Zustand des sprochen. Delbrück   und Michaelis sagten mehrfach die Erfüllung Sache und bescheidenen Hingabe an dieselbe großer Berurtheilten den Vollzug nicht zuläßt. der auch von ihnen als gerechtfertigt anerkannten Wünsche zu, Achtung, welche darin ihren Ausdruck fand, daß Reimer zu $ 362. Die nach Vorschrift des§ 361 Nr. 3 bis 8 Ver- was freilich zuletzt nur noch mit großer Stepsis anfgenommen

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D. D."