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übermäßige Erhizung des Körpers könne nur nur während der aber auch sonst abgewiesen werden müssen, weil sie den behaupteten| meinte unwillig zum Chef: Die schmutzigen Kunden überlassen Arbeit und durch sie entstanden sein. Nach dem Schluß der Schaden nicht näher dargelegt habe. Sie mir wohl." Das Arbeitsverhältnis ging darüber in die Brüche Arbeit habe der Verunglückte irgend eine Thätigkeit, welche feine, und die Folge war eine Entschädigungsklage beim Gewerbe­Temperatur noch hätte weiter erhöhen können, nicht vorgenommen. Nicht Arbeiter, sondern Teilhaber. Der Glafer N. beansprucht gericht. Der Kläger   behauptete unrechtmäßige sofortige Ent­Somit müsse der Tod R.s auf einen Unfall beim Betriebe zurück- durch Klage beim Gewerbegericht vom Kaufmann Brückner, lassung, während der Beklagte außer andern Gründen geltend machte geführt werden. einem der Juhaber der Firma Schreiber u. Comp., 300 Mark Lohn der Kläger   sei mit der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhält und 67 Mark Auslagen. Brückner wandte Unzuständigkeit des Ge- nisses einverstanden gewesen. Die Kammer VI des Gewerbererichts Ein wichtiger Grund gemäߧ 124a der Gewerbeordnung. werbegerichts ein, weil der Kläger mit 2000 Mark bei der unter dem Vorsitz des Die Puzmacherin Fräulein G. hatte durch Klage beim Gewerbe Gesellschaft m. b. H., die die Firma bilde, beteiligt sei. Auch hätte Gehilfen ab und führte aus: Selbst wenn Kläger   vorzeitig ent­Dr. Krause wies die Klage des gericht von Frau Scharntke, der Inhaberin eines Buzgeschäfts, R. eine mehr kaufmännische Thätigkeit zu der in Betracht kommenden lassen worden wäre, müßte die Klage scheitern, denn the in 115 Mark rückständiges Gehalt gefordert, wogegen die Beklagte Beit ausgeübt. Der Kammer VIII, die sich mit der Sache zu be Gegenwart von Kunden an den Meister gerichteten Worte: Sie wegen angeblichen Kontraktbruchs der Klägerin 375 Mart schäftigen hatte, lag ein Vertrag vom 19. August 1901 vor. Danach überlassen wohl mir die schmutzigen Kunden," enthielten eine grobe als Schadensersaz beanspruchte. Die Kammer II verurteilte die Be- sollte ihm unter andern obliegen die Expedition der fertigen Waren, die Beleidigung des Arbeitgebers und hätten diesen nach§ 123 der Ge­flagte zur Zahlung des Gehalts und stellte ihr anheim, ihren Kalkulation, das Maßnehmen bei der Kundschaft, die Entgegennahme werbe- Ordnung zur sofortigen Entlassung des Klägers berechtigt. Gegenanspruch, da die Aufrechnung nicht zulässig sei, im Wege von Aufträgen. Mit seiner Kapitaleinlage haftet der Kläger   für der Widerklage geltend zu machen, was Frau Scharntke denn alle Schäden, die auf ihn zurückgeführt werden können. Er hat die auch that. Fräulein G., die nunmehrige Beklagte, vermochte Arbeiter zu kontrollieren. Es wird ihm ein monatliches Figum flage der Kochmamsell Selle ein, ihre sofortige Entlassung sei be Der Dekonom Buslaff wandte gegen die Entschädigungs­dem Gerichte nachzuweisen, daß sie nur aus dem Geschäft fort von 150 M. und eine Provision vom Werte der Aufträge rechtigt gewesen, weil sie ein Dienstmädchen zu einer geblieben sei, um ihre krante Mutter zu pflegen und zu Hause, wo angesichert, die er dem Geschäft zuführt. Der Kläger  , der ursprüngs begründeten Anzeige wegen angeblicher Vergewaltigung fich außer einer größeren Schwester auch noch zwei Kinder im Alter lich als Glafer in der Fabrik gewesen ist, machte geltend, daß er als veranlaßt habe. von 4 und 6/2 Jahr befanden, nach dem Rechten zu sehen. Gewerbegehilfe oder als Werkmeister angesehen werden müßte. dem Mädchen, das ohne andern weiblichen Anhalt im Hause Die Klägerin behauptete dagegen, sie habe Die Mutter erlag ihrer Krankheit. Im Laufe der Ber  - Er habe auch noch in der letzten Zeit manchmal praktisch gewesen sei, nur ihre Hilfe geliehen. In der Verhandlung vor der handlung wurde festgestellt, daß der früheren Klägerin, mitarbeiten und sogar Ueberstunden bis 10 Uhr abends machen Kammer VI des Gewerbegerichts wurde aus den Akten jetzigen Beklagten eine vierwöchentliche Kündigungsfrist zustand. müssen. Das Geiverbegericht erklärte sich für unzuständig und festgestellt, daß die gegen Buslaff gerichtete Beschuldigung sich als Frau Scharntte wurde mit der Widerflage abgewiesen. Der Gewerberichter Dr. Meier führte aus: Die Kammer erachte dem halilos erwiesen hat. Von einem Verfahren gegen B. ist Abstand Vorsitzende v. Schulz führte begründend aus: Außer den in den Kläger nicht mehr für einen Glaser oder Werkführer der genommen worden. Der Gerichtshof kam auf Grund der Akten und der §§ 123 und 124 bezeichneten Fällen könnten Arbeitnehmer und Arbeit- beklagten Gesellschaft, sondern für einen Gesellschafter mit Aussage eines Polizeibeamten zu der Ueberzeugung, daß die Klägerin geber aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen einer Kapitalseinlage volt 2000 Mart, der feine Beit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des männischen Kenntnisse als früherer Glaser bei der beklagten Firma aufgehetzt habe, und erblickte in dem Verhalten der Klägerin eine fach das Dienstmädchen zu der Anzeige wegen Vergewaltigung böswillig Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier als technischer Mitleiter des Betriebes verwerten sollte, grobe Beleidigung des Beklagten, die ihn zu ihrer plöglichen Ent­Wochen abgeschloffen oder wenn eine längere als vierzehntägige und zwar gegen 150 M. Monatsgehalt sowie 2 Broz. Provision. Kündigungsfrist vereinbart sei. Das sei mun hier der Fall gewesen, lassung berechtigte. Die Klägerin wurde deshalb mit ihrem auch habe ein solcher wichtiger Grund vorgelegen, indem in der Familie des Entschädigungsanspruch abgewiesen. Den noch rückständigen Widerbeklagten eine schwere Krankheit ausgebrochen gewesen sei, die mit Lohn billigte das Gericht der Klägerin zu. dem Tode der Mutter geendet habe. Infolgedessen habe Fräulein G. die Arbeit sofort verlassen können und die Widerklägerin müsse schon deshalb mit ihrem Schadensersatz abgewiesen werden. Sie hätte

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Verantwortlicher Redacteur: Carl Leid   in Berlin  . Für den Inseratenteil verantwortlich: Tb. Glocke in Berlin  . Drud und Verlag von Max Bading in Berlin  .