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des Lebens." Damen und Herren haben freien Zutritt.
Mission zu verbieten, wovon der Pfarrer am 2. Juni den in der Limonade" und Maitein Extrakt, die der Angeklagte[ weins leicht zu Ercessen führe, die sich auch außerhalb des Kirche Versammelten von der Kanzel herab Mitteilung machte. fabriziert und verkauft. Die chemische Untersuchung batte Lokales bemerkbar machten und sehr wohl die äußere Heilig Vor der Kirche teilte dann der Graf zu Droste- Bischering den ergeben, daß die Erdbeer Limonade" natürliche Bestandteile haltung des Sonn- und Feiertages zu stören geeignet wären. fich entfernenden Kirchgängern laut mit, daß die Patres noch am der Erdbeere nicht enthält. Ihr Aroma erhält sie durch Hier aber sei jeder Schantbetrieb, mit zwei Ausnahmen, selben Tage Lüdinghausen verlassen würden. Die fast durchweg geringen Zusatz eines aus Erdbeeren gewonnenen Destillats. für die Zeit des Hauptgottesdienstes verboten worden, und das sei fatholische Einwohnerschaft des Ortes geriet infolge des Missions Bei der Fabrikation des Maiwein Ertrakts ist Waldmeister nicht zulässig, weil damit die Regierung über den Schutz der verbotes in Aufregung und versammelte sich in großer Zahl zur überhaupt nicht verwendet worden, sondern ein dem Waldmeister im äußeren Heilighaltung hinausgehe. fraglichen Zeit vor dem Pfarrhause, 11117 die Abfahrt der Aroma ähnelnder Auszug aus der Tontabohne. Für den AnIn der Humanistischen Gemeinde, Niederivallstr. 12, in der Aula der Jesuitenpatres abzuwvarten. A13 die Jesuiten das Pfarrhaus geklagten legte Justizrat Cassel Revision ein und machte geltend, verließen, stellte sich Graf Droste- Vischering auf der Straße auf, daß von einem Nachmachen im Sinne des Nahrungsmittel- Gefeßes Friedrich- Werderschen Ober: Realschule , hält am Sonntag, vormittags dankte mit weithin schallender Stimme den Patres für ihre segens nicht die Rede sein könne. Das Kammergericht verwarf indessen 10 Uhr, Herr Professor Albert Gehrke einen Vortrag über:„ Die Güter reiche Thätigkeit in L., bedauerte, daß sie diese hätte unterbrechen die Stevision mit folgender Begründung:§ 10 Nummer 2 des Nahrungs - Albrecht Dürer , Kunstgewerbl. Verein. Heute 94 Uhr bei Spielberg, müssen, und forderte die Menge zu einem dreimaligen Hoch auf, das mittel- Gesetzes sei ohne Rechtsirrtum angewendet worden. Die Revision Röpnicerfir. 62: Vortrag des Herrn Prof. Dr. Springer, Direktorial „ Die alte und neue Gartenbaudann auch ausgebracht wurde. Die Patres, Graf Droste und die scheitere an der thatsächlichen Feststellung, daß die Erbbeerlimonade Assistent der kgl. Museen: mit ihm angeklagten Herren fuhren in sieben Wagen, begleitet von nicht aus natürlichen Bestandteilen der Erdbeere und der Maiwein- tun st."( Mit Lichtbildern.) der Menge, voran 50 weißgekleidete Kinder( Engelchen") und Extrakt nicht unter Verwendung von Waldmeister, sondern der andrer Jungfrauen, nach dem Bahnhof. Die Menge fang zunächst Substanzen zubereitet sei. Wenn auch nicht um Nahrungsmittel, so Das Landgericht Münster als Berufungs - handle es sich doch um Genußmittel, und diese seien unter einer ein geistliches Lied. instanz verurteilte den Grafen zu einer Geldstrafe von 100 M. zur Täuschung geeigneten Bezeichnung" feilgehalten worden, denn von einer Erdbeerlimonade" und von„ Maiwein- Ertraft" könne bei und die übrigen Angeklagten zu Geldstrafen von je 15 M. der Zusammensetzung der unter dieser Bezeichnung feilgebotenen Produkte nicht geredet werden. Sie hätten nicht das Wesen, sondern nur den äußeren Anschein von Erdbeerlimonade und Maiwein- Extrakt.
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Marktpreise von Berlin am 2. April 1902 nach Ermittlungen des tgl. Polizeipräsidiums. Welzen, gut D.tr| 17,30| 17,28 Kartoffeln, neue, D- Ctr. Rindfleisch, Keule 1 kg do. Schweinefleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Butter
* Gerste, gut
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mittel gering Roggen, gut mittel gering
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17,26 17,24 17,22 17,20 14,65 14,64 14,63 14,62 14,61 14,60
1,60
1,20
Bauch
1.30
1.
1,70 1,30
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1,80 1,-
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1,60 1,-
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14,60 14,10
2.60 2,-
P
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mittel gering
14,
13,50
Eier
60 Stilt
4,00 2.60
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13,40
13,-
Karpfen
1 kg
17,20 16,60
Aale
2,20 1,20 2,60
1,40
16,50 16,-
Zander
2,80 1-
15.90 15,40
Hechte
2,-
1,20
7,16
6,82
Barsche
1,80 0,80
8,80 6,80
Schleie
340 1.40
Bleie Strebse
1,40 0,60
3,-
afer, gut
mittel gering.
Das Kammergericht verwarf die Revision des Grafen Droste- Vischering, die Justizrat Modler vertrat, mit folgender Begründung: Der Begriff des Aufzugs und der Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des§ 17 des Vereinsgejeges jei nicht verkannt worden, denn es handle sich hier nicht um das zu- Uugültige Verfrommungsvorschrift. Eine Verordnung der fällige Zusammensein von Menschen, sondern um eine zu einem bestimmten gemeinschaftlichen Zweck abfichtlich vereinigte, also in Regierung zu Königsberg verbietet den Schantbetrieb sich geeinte Menge bon Personen, die sich als Glieder während der Stunden des Hauptgottesdienstes; eines Ganzen fühlten und danach handelten. Auch Graf Droste: ausgenommen ist hierbei nur die Bewirtung von Fremden und Kranken. Microb Eibsen Vischering sei sich dessen bewußt gewesen. Die alternative Fest- Das Kammergericht als Revisionsinstanz sprach den Gastwirt Hinz, pen stellung des Vorderrichters, er habe geredet entweder in der Ver- der gegen jenes Verbot verstoßen hatte, frei. Zur Begründung wurde auss fammlung unter freiem Himmel oder bei dem öffentlichen Aufgeführt: Der§ 8 Abs. II der Regierungsverordnung sei rechtswidrig zuge, sei zulässig, da es sich hierbei nicht um einen ver- und deshalb rechts ungültig. Eine solche Verordnung könne schiedenen Thatbestand handelte, und übrigens jeder öffent- ihre Stüße nur finden in der Kabinettsorder vom 7. Februar 1877, liche Aufzug sich zugleich zu einer Versammlung unter deren Gültigkeit durch Gesetz vom 9. Mai 1892 auf jämtliche freiem Himmel gestalte, was aus den Motiven zum Gesez Provinzen des Königreichs Preußen ausgedehnt worden sei. Sie ermächtige aber nur zum Erlaß von Verordnungen, die dem fich ergebe. Chuge Der äußeren" Heilighaltung der Sonn- und Feiertage Wegen Vergehen8 gegen§ 10 Abfak 2 des Nahrungs: dienen. Es sei nun nicht ersichtlich, wieso der Schank mittel- Gesetzes war der Landtags- Abgeordnete Großbetrieb im allgemeinen geeignet sei, die äußere destillateur Schulz zu Berlin in zweiter Justanz vom Land- Heilighaltung der Sonn- und Feiertage zu stören. Allerdings gericht I zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er wissentlich habe das Kammergericht eine Bestimmung für rechtsgültig Nahrungsmittel, welche nach gemacht waren, unter Verschweigung erklärt, der den Schankbetrieb während der Stunden des dieses Umstandes verkauft und unter einer zur Täuschung geeigneten Hauptgottesdienstes in Branntwein schenken verbiete, weil Bezeichnung feilgeboten habe. Es handelte sich um„ Erdbeer der überwiegende Genuß des leicht berauschenden Brannt
Für den Inhalt der Inserate übernimmt die Nedaktion dem Publikum gegenüber keinerlei Verantwortung.
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