Nr. 28. 20. Jahrgang.
Die Novelle
zum Krankenversicherungs- Gesetz.
Der dem Bundesrate vorliegende Entwurf eines Gefeßes be freffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungs- Gesezes hat folgenden Inhalt:
Artikel I.
Das Krankenversicherungs- Gesetz wird wie folgt abgeändert:
XX. Der§ 74 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften des§ 20 Abs. 5,§ 26 Abs. 1 und Abs. 2, Gab I,§ 56 Abs. 2 bis 4,§ 56a und§ 57a finden auch auf Snappschaftskassen Anwendung, und zwar die Vorschriften des§ 56 Abs. 2 liegenden Leistungen." bis 4 auch hinsichtlich aller den Knappschaftstassen berggesetzlich ob
Artikel II.
Auf Ansprüche auf Grund des Krankenversicherungs- Gesetzes, welche zur Zeit des völligen Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der bis dahin geltenden Vorschriften nicht beendet sind oder sein 1. Jm§ 3 werden die Sorte: für dreizehn Wochen" durch die würden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, sofern diese für die Versicherten günstiger find.
Worte: für 26 Wochen" ersetzt.
II. Der§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
" Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbs= unfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. I unter Biffer I bezeichneten Leistungen."
III. Jm§ 6a Abs. I werden unter Ziffer 2 die Worte:„ durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen" durch die Worte: „ oder durch Trunkfälligkeit" ersetzt, ebendaselbst wird die Vorschrift unter Ziffer 3 wie folgt abgeändert:
3. daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 12 Monaten für 26 Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstüßungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten 12 Monate Krankenunterstützung nur für die Gesamtdauer von 26 Wochen zu gewähren ist."
"
V. Jm§ 10 Abs. 1 werden die Worte:" 2 Prozent" durch die Worte: 24 von Tausend" ersetzt. VI. Jm§ 13 Abs. 1 werden die Worte:" zwei Prozent" durch die Worte: 24 von Tausend" ersetzt. VII. Jm§ 20 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Worte:" Mindestens vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit" durch die Worte:" Sechs Wochen nach ihrer Niederkunft" ersetzt.
Der§ 20 erhält als fünften Absah folgenden Zusatz: " In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesehe über Infallversicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, ist der Stasse bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes durch Ueberiveisung des auf Grund der Unfallversicherungs- Geseze zu gewährenden Sterbegeldes Erfaz zu leisten." VIII. Jm§ 21 Abs. 1 wird die Vorschrift unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert: 1. Die Dauer der Krankenunterstüßung kann auf einen Tängeren Zeitraum als 26 Wochen bis zu einem Jahre festgefeßt Ebendaselbst fällt die Vorschrift unter Ziffer 4 fort. IX. Jm§ 26 Abs. 1 werden die Worte:" dreizehn Wochen" burch die Worte: sechsundzwanzig Wochen" ersetzt. X. Jm§ 26 a Abs. 2 werden unter Ziffer 2 bie Worte: durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen" durch die Worte: oder durch Trunkfälligkeit" ersetzt, ebendaselbst wird die Vorschrift unter Biffer 3 wie folgt abgeändert:
werden."
3. daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krantenunterstützung ummterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 12 Monaten für 26 Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterſtüßungsfalles, sofern dieser durch die gleiche, nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten 12 Monate Strantenunterstüßung nur im gesetzlichen Mindestbetrage(§ 20) und nur für die Gesamtdauer von 26 Wochen zu gewähren ist."
Artifel III.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung notwendigen Maßnahmen handelt, sofort, im übrigen mit dem 1. Juli 1903 in Straft.
Zu diesem Zeitpunkte verlieren die auf Grund des§ 57a des Krankenversicherungs- Gesetzes den Hilfskaffen ausgestellten Bescheinigungen ihre Gültigkeit, sofern sie nicht nach der Verkündung dieses Gesetzes von neuem erteilt worden sind.
Jusoweit Knappschaftstassen in Frage kommen, kann mit Zuſtimmung des Bundesrats durch kaiserliche Verordnung ein späterer Zeitpunkt für das Jukrafttreten von Vorschriften dieses Gesetzes in cinzelnen Bundesstaaten oder im Reichsgebiete bestimmt werden.
Ein Kurpfuscher- Prozeß.
Dienstag, 3. februar 1903.
"
bezahlende Broschüre, deren Titelblatt folgendes enthielt: Wo Leben, da noch Hoffnung! Wer leidet, findet Hilfe! durch das neue kom binierte Heilverfahren vom Specialist und Chemiker( ohne Approb.) . Nardenkötter. Specialbehandlung veralteter Leiden( Haute, Geschlechts-, Frauen-, Nerven, Magen-, Leber-, Nieren, Blasen-, Lungen-, Kehlkopf- Krankheiten, Rheumatismus , Gicht usw.) Trost den Kranken!"
Die Broschüre ist mit allen Künsten marktschreierischer Reklame reichlich ausgestattet. Sie zählt zunächst die Kundgebungen" auf. Darin heißt es u. a.:„ Meine Methode ist eine einfache, leicht ausbeträgt je nach Art des Leidens durchschnittlich pro Woche 4-7 M. führbare und mit feiner Berufsstörung verbundene. Der Kurpreis einschließlich der Medikamente und Apparate, welche zur Durchführung der Kurvorschrift von meinem Versandhause( staatlich privilegiert) geliefert werden.
Die Broschüre von 62 eng gedruckten Seiten wird vollständig zur Verlesung gebracht. Der Angeklagte verspricht darin den Patienten„ Erlösung von ihren oft langjährigem, von den bisher gebrauchten Aerzten für unheilbar erklärten Leiden". Eine in der Broschüre mitgeteilte Jahresstatistik verzeichnet
biet
"
von je 100 Patienten 79 Geheilte,
"
er
14 wesentliche Besserung, 3 wenig Befferung, 4 ohne Erfolg", wobei hervorgehoben wird, daß dieses günstige Resultat sich ausschließlich nur auf die Behandlung solcher Patienten bezieht, die in Wirklichkeit unrettbar verloren gewesen wären, wenn sie nicht der blinde Zufall mit meinem Heilverfahren bekannt gemacht hätte, das ihnen in letter Stunde noch ein Rettungsanfer werden sollte." Die Broschüre weilt dann mit besonderer Vorliebe bei dem Thema der GeschlechtsDer schon erivähnte große Kurpfuscher Prozeß gegen Nardenfötter und Genossen begann heute vor der neunten leiden und schildert unter dem Titel„ Trost- und Mahnworte! Straflammer hiesigen Landgerichts I im fleinen Schwurgerichtssaal. Ein Blick in die Tiefe des menschlichen Elends" das Gederen Folgen IV. Der erste Satz des§ 8 erhält folgende Fassung: der Schwäche der Geschlechtsleiden und Von den fünf Angeklagten sind nur drei zur Stelle: 1. der frühere den " Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage- Apothekergehilfe Franz Joseph Nardenfötter, 2. der Apotheker in den düstersten, allerschwärzesten Farben, wobei arbeiter wird, nach Anhörung der Gemeindebehörde und nachdem Reinhard Klesper zu Frankfurt a. M., 3. der praktische Arzt Patienten auf diesem Gebiete, die sich nicht rationell behandeln Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und Versicherten Gelegenheit Dr. Otto Kronheim. Der gleichfalls angeklagte Dr. Oskar laffen, Verzweiflung, Berrüttung des Nervensystems, Selbstmord 2c. zu einer Aeußerung gegeben worden ist, von der höheren Ver- Guthermann ist flüchtig geworden, nicht bloß wegen dieser warnend vor Augen hält. Er eifert besonders gegen die Quecksilberwaltungsbehörde festgesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekannt- Angelegenheit, sondern wegen noch andrer Affairen. Ferner ist der Kuren der Aerzte, während er zugiebt, selbst Quecksilber angewendet machungen bestimmte Blatt veröffentlicht." früher in der Bülowstraße wohnhaft gewefene, jetzt in Brüssel zu haben. Freilich behauptet er, daß er das weilende praktische Arzt Dr. Felir Heymann angeklagt, aber Quecksilber einnehmen nicht erschienen. Den Vorsiz führt Landgerichts- Direktor Müller, lasse und es nicht einsprize und Jodkalium sofort hinterher anwende. die Anklage vertritt Erster Staatsanwalt Belz, die Verteidigung Der Vorsitzende erwähnt hierbei einen Fall, in welchem ein an Gicht führen die Rechtsanwälte Dr. Davidsohn und Leo Kemper. und Rheumatismus leidender Kranker ein Medikament gegen ein Als Sachverständige sind zur Stelle: der Geheime Medizinalrat Geschlechtsleiden zugeschickt erhalten habe. Der Angeklagte hebt Dr. S ch a cht, Gerichtsarzt Dr. Störmer und Dr. med. Ernst in seiner Broschüre hervor, daß die Geheilten nicht auf einen kleinen rank und der von der Verteidigung geladene Dr. med. Sa hnt. Streis Deutschlands , sondern über das ganze große Reich von den der gleichfalls als Sachverständige geladene Prof. Dr. Koßmann Alpen bis zur Nordsee sich verteilen, und selbst viele aus fernen ist bei Beginn der Verhandlung nicht zur Stelle. Gegen seine Ver- und fremden Ländern Hilfe suchten und Hilfe fanden." nehmung als Sachverständigen erheben die Verteidiger Ein Auch für Frauenkrankheiten aller Art verspricht die Broschüre spruch, da Professor Koßmann in dieser Sache die Strafanzeige erstaunliche Hilfe. Nach jahrenlangen Studien ist es mir erstattet habe. Auf die ersten Fragen des Vorsitzenden nach gelungen gegen diese Strankheiten Mittel zu finden, welche den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten giebt der An- im stande sind, die Leiden vollständig zu heben und ich geflagte Narden tötter folgendes an: Er fei am 20. Juni 1868 habe die herrlichsten und schönsten Triumphe gefeiert." Bei zu Osterfelde , Kreis Münster, Westfalen , geboren, katholischer Religion der Erörterung der Geschlechtsfrankheiten warnt der Angeklagte vor und dreimal wegen Vergehens gegen die Gewerbe- Drömung bor- Sen Charlatans, die es sich zur Aufgabe machen, auf diese Kranken bestraft. Er till 6 Semester Chemie studiert haben, hat aber kein Jagd zu machen, um dieselben zu prellen und ihnen wo= Staatsexamen gemacht. Von 1887-1890 habe er das Apotheker möglich die letzten fauer erworbenen Groschen abzunehmen". gewerbe erlernt, habe dann 3 Jahre in Köln , Hamburg und Solche der Verzweiflung nahe Kranke sollen sich nicht einem Münster konditioniert, dann in Kiel Chemie studiert. Sein väter solchen gewissenlosen Menschen in die Arme werfen, sondern liches Vermögen in Höhe von 40 000 m. habe der Verwalter des die Hilfe des Angeklagten in Anspruch nehmen 2c. 2c. Der Vorfelben hypothetarisch auf eine Kaltwasser- Heilanstalt Sudmühle bei fißende hält dem Angeklagten vor, daß er mit der düsteren Münster gegeben und er sei in die Lage gekommen, diese Anstalt Schilderung des Gebiets der Geschlechtskrankheiten in kolossaler übernehmen zu müssen. Er habe diese Kaltwasser- Heilanstalt Weise übertrieben habe, um die Leute ängstlich und dadurch geeignet unter Assistenz eines Arztes geleitet und sie schließlich unter Verlust zu machen in seine Neße hineinzufallen. Der Angeklagte bestreitet seines Vermögens aufgeben müffen. Mit der Heilanstalt war eine bies. Seine Schilderung entspreche seinen Erfahrungen und den Restauration verbunden, in der Töchter des Ortes Kaffee servierten. Thatsachen. Der Vorsitzende hält dem Angeklagten vor, daß Er hat, wie er auf die Frage nach seiner Schulbildung angiebt, das niemand, namentlich nicht der kleine Mann in der Provinz, sich Gymnasium zu Warendorf und dann das zu Münster bis Prima ein Bild davon machen könne, was die Kur eigentlich kofte. Der besucht. Im Jahre 1898 ist er nach Berlin gekommen und hat hier Angeklagte suchte nachzuweisen, daß darüber eigentlich sich jeder eine den Verschleiß von Heilmitteln in großem Maßstabe und unter An- Berechnung selbst anstellen könne. Der Vorsitzende erwidert, daß der wendung einer Angeklagte also verlange, daß die einfachen Leute nicht mir seine gewaltigen Reklame Broschüre lesen, sondern sich auch noch einen Kommentar dazu bilden, betrieben. Sein jeziges Vermögen von ca. 70 000 m. will er nicht in dem Sinne, wie der Angeklagte die ganze Sache aufgefaßt allein durch sein Heilgewerbe erworben haben, darin liege vielmehr wissen wolle. Der Vorsitzende hält dem Angeklagten ferner XI. Im ersten Absatze des§ 31 werden die Worte: zivci auch das Vermögen seiner Frau. Er will seine medizinischen Kennt vor, daß die Broschüre ant vielen Stellen, ilber die Prozent" durch die Worte: 24 von Taufend" und im zweiten Abfabe nisse besonders auch durch das Studium medizinischer Bücher Ausbildung und die Fähigkeiten des Angeklagten falsche Andesselben Paragraphen die Worte:" drei Prozent" durch die Worte: gesammelt haben, auf die Aufforderung, folche Bücher doch zu gaben mache, in exorbitanter Weise übertreibe, mit bombastischen, 36 von Tausend" erfeit. nennen, nennt der Angeklagte nach kurzem Besinnen Ewalds auf keiner festen Grundlage beruhenden Nebensarten operiere und XII. Der§ 34 a erhält als dritten Absatz folgenden Zusah: Personen, welche unfähig zum Amte eines Schöffen find Arzneilehre" und setzt hinzu:" er habe die Bücher in seinem Kopf" sich anmaße, die Heilmethode der berufensten Aerzte zu verbessern. Der Angeklagte Apotheker Sties per ist ein Schwager des Der Angeklagte verteidigt sich gegen alle diese Borhaltungen in ziemlich (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungs- Gesezes), dürfen weder in den Angeklagten Nardenfötter, katholischer Religion und jetzt selbstbewußter Weise und mit großer Zungenfertigkeit, so daß er vom Vorstand, noch als Rechnungs- oder Staffenführer berufen werden." Rentier in Frankfurt a. M. Er hat früher eine Apotheke in Frizlar Vorsitzenden wiederholt ernstlich in seine Schranken zurückgewiesen XIII. Der§ 35 erhält als dritten Abfab folgenden Zufab: werden mußte. Der Angeklagte hält alles, was in der Broschüre Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Stassen- besessen und darin Rezepte für Nardenfötter angefertigt. Der Angeklagte Dr. Otto Kronheim ist jüdischer Religion. steht, aufrecht und bleibt dabei, daß seine Methode wunderbare organe, welche gegen die gefeßlichen oder statutarischen Vorschriften Er war, nach Absolvierung des ersten Halbjahres seiner Militär- Heilungen hervorbringe, ohne die Menschen zu vergiften. Der Vorverstoßen, durch Bericht an die Aufsichtsbehörde unter Angabe der Dienstzeit als einjährig- freiwilliger Arzt, eine Zeitlang Vertrauens- fizzende erwidert, daß der Angeklagte so viel Quecksilber, Jod, Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. XIV. Der§ 42 erhält als 4. und 5. Absatz folgende Busäße: arzt der Lebensversicherungs- Gesellschaft Wilhelma", dann Schiffs. Arsenit und andre Gifte verarbeitete, daß er die arzt zur See und ist Anfangs des Jahres 1901 in das Institut des Werden hinsichtlich eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungs- Angeklagten Nardenfötter eingetreten, welches noch in der früheren ganze Stadt Berlin hätte vergiften können. oder Nassenführers Thatsachen bekannt, welche dessen Berufung aus Weise fortgesetzt wird. Aus den weiteren Befragungen des Angeklagten Nordenkötter schließen oder welche sich als grobe Pflichtverleßung darstellen, so Nardenfötter hat sich wegen Betruges, unlauteren 23 ett ergiebt sich, daß, wenn die Patienten die Broschüre bezogen und den ist der Betreffende, nachdem ihm und dem Kassenborstand Gelegen bewerbes, Bergehen gegen die Gewerbe- Ordnung auf Grund Fragebogen mit der Anzahlung von 5 M. 15 Pf. eingesandt hatten, heit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch die Aufsichtsbehörde der§§ 263 und 367 des Straf- Gesetzbuches, der§§ 4, 12 und 13 fie ein hübsches Schreiben zugestellt erhielten, welches am Kopf eine feines Amtes zu entheben. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes und Weltkugel mit Bändern und den Inschriften„ Die ganze Welt ist 147 der Gewerbe- Ordnung zu verantworten. Klesper und mein Feld" und" Nur das Gute bricht sich Bahn". In dem nach der Zustellung derselben im Wege des Verwaltungsstreit- Verfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Returfes nach Dr. Kronheim sind der Beihilfe zum Betruge und unlauteren Schreiben wurde mitgeteilt, daß sein Versandgeschäft" die Wettbewerbes angeklagt. Expedition der Heilmittel von Statten gehen lasse und die Kur Maßgabe der Vorschriften der§§ 20, 21 der Gewerbe- Ordnung anzwei bis drei Monate dauern würde. Dann erhielten die Patienten gefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung." XV. Im§ 47 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Worte:„ drei per Nachnahme in Höhe von 4 bis 19 Mart das betreffende Paket zugesandt. Die meisten Patienten glaubten, daß damit mun alles Prozent" durch die Worte: 36 vom Tausend" ersetzt. beglichen sei, wenn sie aber das Paket öffneten, fanden sie neben den zur Sprache kommen werden und gebe Frauen und jungen Leuten Medikamenten noch eine Rechnung vor, nach welcher für die Die Ucbertragung der dem Unterstützungsberechtigten zu- anheim, den Saal zu verlassen. Nur wenige Personen befolgen und mikroskopischen Untersuchungen zc. alles in allem 45 bis 90 Mart stehenden Ansprüche auf Dritte solvie deren Verpfändung oder diesen Rat. Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: Wie der Präsident durch Befragen des Angeklagten Narden zu zahlen waren. Was die Anfertigung der Medikamente betrifft, 1. zur Dedung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf tötter feststellt, hat dieser schon in Münster das Heilgewerbe o hat der Angeklagte sich zu diesem Behufe mit der Firma Riedel, Engrosgeschäft für Apothekerwaren, in Verbindung gefeßzt, nachdem, seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstüßung von dem betrieben und dort schon die Reklametrommel gerührt, hier wie er behauptet, ihm einige Zeit lang die Reichs- Apotheke Scheda hat er das„ Heilen" in großem Maßstabe Betriebsunternehmers oder einem Organ der Klasse oder dem in Berlin Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist, insceniert und dabei nicht nur große Zeitungsinserate zu in der Elfafferstraße die Grundstoffe geliefert hatte. Präs. Wie es mit Ihrem Versandgeschäft aussah, ist auch Hilfe genommen, sondern den Zeitungen auch noch Reflamezettel bei gelegt, in welchen er in bombastischer Weise seine Heilkunst anpries ganz interessant. Ihre Angestellten werden aussagen, daß Sie selbst 3. zur Zeckung von Forderungen der nach§ 57 ersatzberechtigten und sichere Hilfe bei allen möglichen Krankheiten, auch in den ver- hier in der primitivsten Weise Ihre Medikamente in der Badewanne aufammengebraut haben. Es herrschte eine grenzenlose Unordnung Gemeinden und Armenverbänden sowie der an deren Stelle zweifeltsten und von Aerzten aufgegebenen Fällen verspricht. Diese bei Ihnen die stärksten Gifte wurden in der Küche aufbewahrt, getretenen Betriebsunternehmer und Kassen, Reklamezettel begannen mit der fettgedruckten Ueberschrift: Nicht 4. zur Deckung der nach§§ 76c, 76d den Trägern der reichsgeseh- lefen kann von großem Nachteil sein, also lesen! wichtig für ferner auf dem Hängeboden, unter altem Gerümpel usw. Im Slavier hat sich eine Legion von Pillen befunden. lichen Unfallversicherung und der nach§ 18 des Invaliden- iebermann! Wo noch Leben, da Hoffnung! Wer leidet, findet Herstellung war so primitiv, daß Sie dazu Ihre eignen versicherungs- Gefeßes den Versicherungsanstalten zustehenden Silfe! Unterzeichnet waren diefe Reflamezettel mit„ Nardentötter, und dergleichen benugten. Krankengeldforderungen. Specialist, Chemiker und Direktor eines chemischen Laboratoriums, Küchengefäße, Ihre Badewanne Berlin N. , Elsasserstr. 25a." Seit dem 1. Oftober 1902 befindet sich Bis zum Engagement des Arztes Dr. Guthermann hat der Andas vom Bankier und Direktor" Nardenfötter geleitete Heilinftitut geklagte dann mit dem Apotheker Henke von der Salomo - Apotheke in Berbindung gestanden, dessen Geschäftsführer zu ihm gekommen Quififana" in der Friedrichstr. 160. Auf der Rückseite der Reflamezettel wurden gleichzeitig eine ganze fei und ihn gebeten habe, der Salomo - Apotheke die Anfertigung der Rezepte zu übertragen. Reihe von Präparaten angepriesen, die eine Firma, welche den Namen der Ehefrau des Angeklagten führte, anfertigte und au folossal hohen Diagnose will der Angeklagte gemeinschaftlich mit Preisen anbot. Da wurden ausgeboten: Mittel gegen den Haar- Dr. Guthermann gestellt haben; die Rezepte feien auf Grund ge= Präs: Der ausfall, Mittel zur Kräftigung des Haarbodens, Färbemittel für das meinsamer Beratung ausgeschrieben worden. Haar, Feen- Wasser, Mittel gegen Frostbeulen, Zahn- und Mundwasser, Dr. Guthermann wirkte bei Ihnen in der Zeit vom August 1899 bis Schönheitswasser gegen Sommersprossen und Leberflede, Mittel September 1900. Dann trat Dr. Heymann zunächst probeweise ein. gegen Fußschweiß 2c. Mit diesen Mitteln scheint, wie der Vorsitzende Nach seiner Behauptung ist er dann wieder ausgeschieden, meint, der Angeklagte sonderlich große Erfolge nicht erzielt zu haben, weil ihm der ganze Geschäftsbetrieb nicht paßte; er wollte sich die Sache erst mal ansehen. da sich die Leser an den hohen Preisen stießen. Angefl.: Das Jeder Kranke, der sich auf Grund der Reklamezettel mit dem nicht der Grund. Dr. Hehmann schied nach 14 Tagen aus, Angeklagten in Verbindung setzte, erhielt zunächst eine mit 30 Bf. zu weil er fürchtete, die Aerztekammer würde ihm auf den Leib
"
14
XVI. An Stelle des§ 56 Abs. 2 treten als§ 56 Abs. 2, 3, 4 folgende Bestimmungen:
2. zur Dedung der im§ 850 Abs. 4 der Civilprozeß- Ordnung bezeichneten Forderungen,
Die Ansprüche dürfen nur auf Ersatzforderungen für Renten, Sterbegelder und Entschädigungen, welche auf Grund der Reichsgefeße über Unfallversicherung oder in den Fällen des§ 57 Abs. 4 des Krankenversicherungs- Gesezes bezogen sind, auf gefchuldete Eintrittsgelder und Beiträge und auf die von den Organen der Kassen verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden,
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andre übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird."
XVII. Der§ 57 Abs. 5 erhält am Schlusse den Zusak: sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden". XVIII. Der§ 57a Abs. 4 erhält am Schlusse den Zusatz: sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden". XIX. Jm§ 65 Abs. 2 werden die Worte drei Prozent" durch Die Worte: 36 vom Tausend" erfekt.
"
"
Bor Eintritt in die weitere Verhandlung erklärt der Vorsitzende: Ich muß das Publikum darauf aufmerksam machen, daß bei der Verhandlung sehr undelikate Sachen.
"
Die
-
"
-
Die
war