Anweisung für die Wahlkontrolleure.
Durchlesen und danach handeln!
Der Wahlfontrolleur hat am Wahltage, 16. Juni 1903, punkt 10 Uhr vormittags, in dem ihm angewiesenen Wahllokale zu sein. Er hat sich mit einer genügenden Legitimation über seine Person zu versehen. Zum Ausweise darüber, daß er der Beauftragte der Partei ist, dient die abgestempelte Karte.
Der Wahlkontrolleur hat sein besonderes Augenmerk auf die Befolgung der nachstehend auszugsweise abgedruckten Bestimmungen des Wahlreglements zu richten.
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2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind;
3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
5. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. Mehrere, in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine § 9. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr nach- Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind mittags geschlossen. ungiltig."
§ 20. Die ungiltigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in
§ 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Plaz nimmt, ist so aufzustellen, daß er Anrechnung. von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß( Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen bersehen sein(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes); sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge follen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereit zu halten.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
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Von den Bestimmungen des Wahlgefehes sind noch zu beachten:
öffentlich.
§ 9. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses find Anmerkung: Die Wahlkontrolleure haben deshalb mit aller Energie darauf zu dringen, daß ihnen der Aufenthalt im Wahllokal gestattet wird und sich mit allen ihnen zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln einer Ausweisung zu widersetzen. Müssen sie dennoch der Gewalt weichen, so haben sie den Vorfall sofort unter Angabe von Zeugen dem Zentralwahlkomitee zu melden.
Eine Schranke findet die Zulassung zum Wahllokal nur in dem Raummangel des Lokals und in ungebührlichem Benehmen der Anwesenden. Eine Ausweisung ist nicht deshalb zulässig, weil der Anwesende nicht im Wahlbezirke wahlberechtigt ist, oder weil er sich nicht legitimieren Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal auszulegen. kann, oder weil er sich dem Wahlvorstande dadurch lästig macht, daß er ihn auf die bei ihm § 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokoll- vorgekommenen Verstöße gegen die Wahlvorschriften aufmerksam macht. Das Kammergericht hat führer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahl- unter dem 3. November 1890 eine mit dieser Auffassung übereinstimmende Entscheidung gefällt. borstand bildet. In dem gleichen Sinne spricht sich auch folgender Erlaß des Ministers Herrfurth Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des vom 18. Juli 1892 an die Regierungspräsidenten aus: Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
§ 13. Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
§ 14. Zur Stimmenabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerlisten aufgenommen sind.
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl teilnehmen.
Nachdem der Reichstag bei einer Wahlprüfung für erwiesen erachtet hat, daß in mehreren Drten während der Wahlhandlung für den Reichstag Vertrauensmänner der sogenannten Arbeiterpartei, welche sich im Wahllokale eins gefunden hatten, ohne in dem Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein, aus diesem Grunde ausgewiesen worden sind, ersuche ich Euer Hochwohlgeboren ergebenst, derartigen, mit der Bestimmung über die Oeffentlichkeit der Wahlhandlung in§ 9 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 nicht zu vereinbarenden Vorkommnissen in Zukunft durch entsprechende Anweisung an die Wahlvorsteher gefälligst vorzubeugen. Ich mache hierbei darauf aufmerksam, daß der erwähnte§ 9 die Anwesenheit bei der Wahlhandlung allen wahlberechtigten Deutschen gestattet, ohne Rücksicht auf den Wahlbezirk, dem sie angehören."
Alle vorkommenden Unregelmäßigkeiten hat der Wahlfontrolleur unter Protest zu
§ 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch den Protokoll zu geben. Er hat auch selbst alles Wichtige von solchen Unregelmäßigkeiten zu Wahlvorstand in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch aufzustellenden notieren und wenn möglich Zeugen dafür festzustellen. Person einen abgestempelten Umschlag an sich. Er begiebt sich sodann in den Nebenraum in irgend einer Weise kontrolliert oder durch den Vorgesezten in auffälliger Weise sonstwie Werden Wähler durch ihre Vorgesetzten zur Urne geführt und in ihrer Abstimmung oder an den Nebentisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Um- in schlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine beeinflußt, so hat er diese Vorgänge gleichfalls genau festzustellen, möglichst Zeugen dafür Wohnung und übergiebt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste auf- namhaft und eine Niederschrift darüber zu machen. gefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder deſſen Vertreter, dem Wahlresultat dem Zentral- Wahlkomitee zu übergeben. Die über vorgekommene Unregelmäßigkeiten gemachten Niederschriften sind zugleich mit
der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche fie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch nicht begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
oder an dem Nebentisch nur so lange verweilen als unbedingt erforderlich ist, um den
§ 16. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste.
§ 17. Um 7 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die beigegebene Zählfarte ist sorgfältig auszufüllen. Der Kontrolleur hat auf Feststellung der Zahl der eingeschriebenen Wähler Bedacht zu nehmen, die er auf seine Bitte vom Wahlvorsteher erfahren wird.
Der Wahlkontrolleur darf das Wahllokal nicht eher verlassen, als bis das Wahlprotokoll vom Wahlvorstand unterzeichnet ist! Die Wahlresultate sind auf dem schnellsten Wege an das Zentralwahlbureau zu befördern. Den mit einer Legitimation versehenen Boten Radfahrern) ist das Wahlresultat vollständig mitzuteilen und auch, wenn irgend ausführbar, die ausgefüllte Zählkarte sofort zu übergeben. Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Kontrolleure sich im Wahllokale angemessen verhalten und dem Wahlvorsteher nicht in unstatthafter Weise Veranlassung geben,
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festgestellt. Ergiebt sich dabei auch gegen sie einzuschreiten. nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
§ 18. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beifizer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergiebt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisiger zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisiger eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
§ 19. Ungiltig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
Das Geheimnis der Wahl ist gesichert! Keine Stimmzettel- Spikelei mehr!
Nach dreißigjährigem Sträuben hat sich die Regierung endlich entschlossen, die verfassungs. mäßige Geheimhaltung der Wahl zu sichern. Bur großen Wut der Konservativen, welche die Verschärfung" des geheimen Wahlrechts als Klosetgesetz verhöhnten, hat die Regierung eine Verordnung erlassen, welche zum ersten Male eine wirklich geheime, wirklich freie Wahl gewährleistet.
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Jeder kann diesmal furchtlos den Mann seiner Ueberzeugung wählen. Niemand tann seine Abstimmung kontrollieren. Kein Gutsherr, Inspektor, Fabrikleiter u. s. w. kann mehr die Arbeiter mit fenntlich gemachtem Wahlzettel zur Urne marschieren lassen. Jedermann nehme sich in der Tasche von Hause einen sozialdemokratischen Wahlzettel ins Wahllokal mit. Er muß ungefähr 9 zu 12 Centimeter groß sein.
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Stadtverordneter Paul Singer, Berlin
Arbeitersekretär Robert Schmidt , Berlin Schriftsteller Georg Ledebour , Halensee .
Für Nieder- Barnim: Stadtverordneter Arthur Stadthagen , Berlin
Für Teltow- Beeskow- Storkow- Charlottenburg: Stadtverordneter Fritz Zubeil , Berlin .
Druck: Vorwärts Buchdruckerei und Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Verlin SW, 68, Lindenstraße 69,