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Die Wäschezuschneider in Warschau sind in eine Lohnbewegung des Nachtragsstatuts Anwendung, sofern diese für den Unterstützungs­eingetreten. Sie fordern Verringerung der Arbeitszeit( bis jest pro berechtigten günstiger find. Tag 12-16 Stunden Arbeitszeit) sowie einen angemessenen Lohn. Da alle dort eristierenden Wäsche- Zuschneider organisiert sind, so ist der Sieg wohl sicher. Zuzug nach dorthin ist fernzuhalten.

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Sociales.

Aenderung der Krankenkassen- Statuten.

I. Notwendige Aenderungen für Orts-, Betriebs-( Fabrik-), Bau- und Jnnungs- Krankenkassen.

11. Das Nachtragsstatut tritt mit dem 1. Januar 1904 in Straft. II. Notwendige Aenderungen für freie Hilfskaffen. Die zu 2, 4, 5, 10 und 12 unter I angeführten. III. Durch die Versicherungsnovelle ermöglichte, aber nicht notwendige Statuten- Aenderungen für alle Kaffenarten:

werden.

IV. Finanzielle Wirkungen. Die Beiträge, die den Kassenmitgliedern zur Last fallen, durften bislang 2-3 Proz. betragen; sie können fortan auf 3-4 Proz. festgesetzt werden(§ 31 des Gesetzes).

Streit einer Schulgemeinde.

des Regierungspräsidenten sei objektiv gültig gewesen. Objektiv hätten die Angeklagten keinen Grund gehabt, ihre Kinder der schul mäßigen Erziehung zu entziehen, da die Möglichkeit dazu im Nachbar­ort gegeben war. Und wenn sie die Kinder dahin nicht schicken wollten, dann hätten sie anderweitig für einen gleichwertigen Unter­richt sorgen müssen, etwa durch Anstellung eines Privatlehrers. Hier frage es sich aber, ob die Angeklagten nicht geschützt würden durch§ 59 St.-G.-B., wo es heißt: Wenn jemand bei Begehung einer strafbaren 1. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause Handlung das Vorhandensein von Thatumständen nicht fannte, fann, falls der Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt bisher welche zum gesetzlichen Thatbestande gehören, so sind ihm diese Um­aus seinem Arbeitsverdienste bestritten wurde, ein Krankengeld bis stände nicht zuzurechnen." Wenn hier die Angeklagten aus staats­rechtlichen Gründen der Meinung gewesen seien, die Regierung müsse Mit dem 1. Januar 1904 tritt die Krankenversicherungs- Novelle zur Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns bewilligt werden. 2. Andren Versicherungspflichtigen kann neben freier Kur und ihnen einen neuen Lehrer stellen und die Aushilfe in der Dewizer in Straft. Die Statuten der Orts, Betriebs-, Fabrik-, Innungs- Verpflegung Krankengeld bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Schule bis dahin gestatten, dann wäre das ein Irrtum im Sinne kassen und der freien Hilfskaffen müssen bis zu diesem Zeit- Tagelohns bewilligt werden. des§ 59, der sie schützen würde. Das müsse das Landgericht nach punkt in Ginklang mit dem Gesez gebracht werden. Der preußische 4. Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse an- prüfen. Handelsminister hat in seiner Ausführungsanweisung vom 30. Mai 1903 hervorgehoben, daß auf eine rechtzeitige Erteilung der Be- gehören, kann eine der Wöchnerinnen- Unterſtüßung gleiche Unter­Organisierter Widerstand gegen die Arbeiterschutz- Gesetze. stüßung wegen der durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbs­scheinigung gemäߧ 75a des Krankenversicherungs- Gesetzes für freie unfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen gewährt werden. In Sachen des Schutzes der Steinarbeiter hat die Straffamnet Hilfstaſſen nicht zu rechnen ist, wenn nicht ein einwandsfreier Nach- Auch kann freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und am Landgericht Nürnberg ein principiell wichtiges Urteil gefällt, trag spätestens bis zum 1. Dezember in zwei Ausfertigungen oder freie ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen Eine auf Grund der Gewerbe- Ordnung erlassene Verordnung des beglaubigten Eremplaren vorgelegt sind. Es sind daher die Bundesrats hat bekanntlich bestimmt, daß die Arbeitszeit in den durch die Generalversammlungen zu beschließenden Aenderungen 5. Das Sterbegeld kann auf einen Mindestsatz von 50 M. fest- Steinhauereien neun Stunden täglich nicht überschreiten darf und schleunigst herbeizuführen. Um mehrfachen Anfragen darüber begegnen, was solcher Nachtrag zu enthalten hat, stellen wir nachgesetzt werden, wenn der 20 fache Betrag des durchschnittlichen Tage- daß zum Schuße der Arbeiter gegen die Unbilden der Witterung Schutzdächer angebracht werden müssen. Die Bauunternehmer Nürn stehend die Aenderungen zusammen, die ein Statuten- Nachtrag enthalten lohns geringer ist. bergs glaubten sich durch diese Verordnung in ihrer Ausbeutungs­muß, um mit dem Gesetz in Einklang zu stehen und was das freiheit zu sehr benachteiligt und organisierten den Widerstand gegen die Durchführung derselben. Die Bauarbeiterschutz- Kommission hin Statut im Gegensatz zum jetzt gültigen Gesez enthalten kann und weisen endlich auf die Aenderungen, die möglicherweise aus gegen sette eine sorgfältige Ueberwachung der Betriebe ins Werk finanziellen Rücksichten mit den zuerst gedachten Nachträgen zu ver­und brachte sämtliche Unternehmer zur Anzeige, die die Ver­binden sind. ordnung nicht einhielten. Die Unternehmer ließen es darauf an­kommen und machten es in ihrer Innung jedem Mitgliede zur Pflicht, Ein preußisches Kulturbild. nicht nachzugeben, sondern es auf die principielle Entscheidung an­1. In den Kreis der versicherungspflichtigen Personen sind die Die Volfsschule in Dewi( Regierungsbezirk Magdeburg ) war fommen zu lassen. Als einer der ersten Gesetzesverächter wurde Handlungsgehilfen und Lehrlinge aufzuehmen, deren infolge des Wegzugs des bisherigen Lehrers Anfang dieses Jahres der Baumeister Bieber zur Anzeige gebracht, und er erhielt zwei Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 62/3 M. für den Arbeitstag lehrerlos. Zunächst erteilten die Lehrer von Nachbargemeinden aus- Strafmandate auf je 3 M. Geldstrafe. Die Berufung zum Schöffen­oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Lohnabschnitten be- hilfsweise den Unterricht und zwar 18 Stunden in der Woche und nicht, gericht hatte keinen Erfolg. Auch das Landgericht wies jetzt den messen ist, 2000 m. für das Jahr gerechnet, übersteigt. Diese wie planmäßig gewesen wäre, 32 Stunden. Die Schulabteilung der Einspruch ab. Der Unternehmer machte geltend, die Ver­Aenderung geschieht in den meisten Statuten durch Zufügung der Regierung zu Magdeburg ordnete deshalb am 15. Januar an, daß ordnung beziehe sich gar nicht auf die Nürnberger Betriebe, feine reinen Steinhauerbetriebe seien, seien, sondern Worte Handlungsgehilfen und Lehrlinge" nach Betriebsbeamte, die Schulkinder von Dewitz für die Dauer der Vakanz( bis zur Wieder da diese Betriebe; es sei nicht angängig, den Steins Werkmeister und Techniker" und durch Streichung des jetzt auf besetzung der Lehrerstelle mit einer geeigneten Kraft) die Schule gemischte Handlungsgehilfen und Lehrlinge bezüglichen Bassus. Der bisher der etwa 2 Kilometer entfernten Gemeinde Bretsch besuchen Hauern eine neunstindige Arbeitszeit zu gewähren, während die zulässige Hinweis auf Artikel 60 oder 63 des Handelsgesetzbuches ist sollten. Die beiden Schulvorstände traten in Unterhandlung Maurer zehn Stunden arbeiten müssen. Zwei Helfer erstanden den nicht mehr gestattet. wegen der Kosten. Die Forderung der Schulgemeinde Bretsch Feinden des Steinarbeiter- Schutzes in den gemeindlichen Sachvers 2. Statuten, die weniger als 26 Wochen Kranken- erschien der Schulgemeinde Dewitz nicht angemessen; der Schul- ständigen Oberbaurat Weber und Gemeindebevollmächtigten Architekt unterstügung obligatorisch gewähren, müssen eine dahingehende vorstand von Dewit lehnte es ab, die Dewizer Kinder gast- Hecht, die beide erklärten, die Verordnung fönne auf die ge= Das Vorschrift treffen: weise in die Bretscher Schule zu schicken. Die Regierung zu Magde - mischten" Nürnberger Betriebe nicht angewendet werden. sich jedoch auf den Standpunkt, daß Die Krantenunterstützung endet spätestens mit dem Ablaufe der burg blieb aber bei ihrer Anordnung und drohte für den Fall der Gericht stellte vollkommen gleichgültig sei, ob die Ausführung der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Zuwiderhandlung mit Strafen. Die Schulgemeinde Dewizz be- es Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten schloß, die Kinder dennoch nicht nach Bretsch zu schicken und Verordnung Schwierigkeiten oder Ungleichheiten hervorrufe oder Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des sie bis zur Anstellung eines Lehrers für die eigne Schule nicht. Die Rechtsvorschriften hätten sich nicht nach den Betrieben zu Es sei Krankengeldes erst nach Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach ohne Schulbesuch zu lassen. Der Beschluß wurde auch von richten, sondern diese hätten die Vorschriften zu beachten. dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Kranken- elf Dewißer Hausvätern und März Februar durch nicht ersichtlich, warum der Schutz, der den in reinen Steinhauereien bis geldes zugleich auch der Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, geführt, der Kultusminister auf eine Beschwerde beschäftigten Arbeitern zu teil werde, nicht auch den in gemischten Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel." telegraphisch veranlaßt hatte, daß Dewiß eine eigne Lehrkraft wieder Betrieben thätigen Steinhauern zu gute kommen solle. 3. Statuten, die weniger als mindestens sechs Wochen erhielt. Die streikenden elf Hausväter( Hildebrandt u. Gen.) Wöchnerinnen- Unterstützung darbieten, müssen die Leistung wurden wegen nicht genügend entschuldigter Schulversäumnisse ihrer Arbeitslohn und Kapitalgewinn. Die A. K." gieb teine Ver­als Mindestdauer sechs Wochen nach der Niederkunft" festseßen. Kinder beztv. Mündel angeklagt auf Grund der Regierungsverordnung gleichung der Lohnfumme, Dividendensumme und der Abschreibungen 4. Beschränkungen in der Gewährung von Krankengeld bei vom 1. Mai 1897. bei der Vereinigten Königs- und Laurahütte in den letzten drei Krankheiten, die durch geschlechtliche Aus= Das Landgericht zu Stendal verurteilte die Angeklagten zu Geschäftsjahren. Wir entnehmen ihren Zahlen, daß im vorletzten schweifungen hervorgerufen sind, sind zu streichen. Geldstrafen. Es ging davon aus, daß die Regierung allerdings das Geschäftsjahre, 1901/1902, diese drei Posten zusammen 22 702 731 5. Eine Beschränkung der Unterstützungsdauer für Mitglieder, Recht gehabt habe, für die Dauer der Lehrervakanz in Dewit an- Mark betrugen, im letzten Geschäftsjahre aber, 1902/1903, 23 044 178 welche von der Krankenkasse eine Krankenunterstützung ununter zuordnen, daß die Dewißer Kinder die Schule der Nachbargemeinde Mark. Diese Gesamtsumme ist also in lezten Geschäftsjahre um brochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten zu besuchen hätten. Als Schulaufsichts- Behörde sei die Regierung 341 447 Mt. größer, wie im Jahre zuvor. Dagegen betrug die Lohn­haben und einen neuen Unterstützungsfall im Laufe der nächsten zwölf dazu berechtigt gewesen. Und die Angeklagten hätten die Pflicht ge- summe im ersten Jahre 17 002 416 Mt., im letzten Jahre nur Monate aufweisen, der durch die gleiche nicht gehobene Krankheits- habt, die Kinder gastweise in die Bretscher Schule zu schicken. Hier 16 573 462 M., ist also um 428 954 Mt. niedriger wie im ersten ursache veranlaßt ist, darf nur ausgesprochen werden, wenn die für hätten sie aber die Kinder dem angeordneten und damit jedem Schul- Jahre. Bei erhöhtem Gesamtergebnis also erhebliche Lohn kürzung einen Zeitraum von 12 Monaten gewährte Unterstützung 26( bis- besuch entzogen und sich strafbar gemacht. und erhebliche Steigerung des Kapital gewinnes. An diesem her 13) Wochen betrug. Ertraprofit ist die Summe der Abschreibungen beteiligt mit rund 500 000 Mt. und die Dividendensumme mit rund 270 000 Mt. Das ist kapitalistische Teilerei.

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6. Die Höchstgrenze der Ordnungsstrafen darf nicht mehr 20 M. betragen, sondern höchstens den dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Uebertretungsfall".

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im

Die Angeklagten legten Revision ein. Ihr Anwalt hob u. a. folgendes hervor: Die Angeklagten hätten nur gethan, was sie für ihr gutes Recht hielten. Ihr Handeln sei die Folge eines eigenartigen Vorgehens der Regierung zu Magdeburg . Die Regierung habe in Die erste städtische Apotheke ist am 15. d. M. in Offenbac 7. Bei Bemessung des Krankengeldes ist der durchschnittliche der Gegend die Praxis eingeführt, Vakanzen von Lehrerstellen nicht Tagelohn nicht nur bis 3, sondern bis 4 Mart in Betracht zu ziehen. zu befeßen und die Gemeinden an die Vakanz zu gewöhnen, daran eröffnet worden. Sie wird von einem staatlich geprüften Pharmaceuten 8. Die Kassen, bei denen der wirkliche Arbeitsverdienst an Bei- zu gewöhnen, selber keine Schule zu haben und zwar zu verwaltet, der öffentlich zur Besichtigung der Musteroffizin aufs der Re- fordert. trägen und Unterstützungen zu Grunde gelegt ist, haben Lohnsätze Gunsten gewisser Schulcentralisations- Bestrebungen gierung felber. Auch bis 5( bislang nur bis 4) Mark zu berücksichtigen. hier habe die Regierung ficher 9. Die Gewährung einer Wöchnerinnen Ünterstützung an nicht beabsichtigt, die Bretscher Schule zu vergrößern und die Schule der Versicherung unterliegende Ehefrauen der Kassenmitglieder ist in Dewitz auszuschalten. Den Angeklagten sei die Verfügung der nicht mehr gestattet, wohl aber freie ärztliche Behandlung der Regierung als willkürlich erschienen. Sie seien der Ansicht, daß es Frauen. Schwangerschaftsbeschwerden, freie Gewährung der erforderlichen sich um den Versuch handelte, ihnen die Schule ganz zu nehmen. Ein II. Gesundheitsgefährliche Industrien. Hebammendienste und eine Schwangeren- Unterstützung bis zur Dauer Dolus oder Fahrlässigkeit falle ihnen nicht zur Last. Im übrigen von sechs Wochen. habe die Regierung fein Recht gehabt zu ihrem Vorgehen.

0

10. In Unterstützungsfällen, bei welchen am 1. Januar 1904 die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch nicht beendet ist, finden vom 1. Januar 1904 ab die Bestimmungen

Socialdemokratischer Wahlverein

für den

1. Berl. Reichstags- Wahlkreis. Todes- Anzeige.

Am 15. Oktober verstarb unser Mitglied, der Zimmerer 236/13

Carl Bremer.

Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet Sonntag, den 18. d. Mts., nachmittags 4 Uhr, von der Leichenhalle des Kranken­hauses Moabit ( Birkenstraße) aus nach dem Dorotheenstädtischen Stirchhof Scharnweberstraße, statt. Um zahlreiche Beteiligung er fucht Der Vorstand.

Beerdigungs- Verein Berliner Zimmerlente.

Am 15. Oftober starb nach vier­wöchentlichem schweren Kranken­lager im Alter von 52 Jahren unser Mitglied, der Zimmerer Herr Carl Bremer.

Als Mitbegründer unsres Ver­eins war der Verstorbene cin eifriger Förderer desselben. Wir berlieren in ihm einen pflicht­treuen, zielbewußten Kameraden und werden sein Andenken stets in Ehren halten.

Die Beerdigung findet Sonntag­nachmittag 34 Uhr von der Leichenhalle des Städt. Kranken­hauses Moabit ( Birkenstraße) aus statt. 2544b Um rege Beteiligung ersucht

Der Vorstand.

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Am 15. d. Mts. starb nach vier­wöchentlicher schwerer Krankheit unser langjähriges treues Mitglied Karl Bremer.

Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet Sonntag, den 18. d. M., nachmittags 4 Uhr, von der Leichenhalle des städtischen Krantenhauses Moabit aus nach dem Dorotheenstädtischen Kirchhof, Scharrnweberstr. 1-2( Reiniden­dorf) statt.

Um rege Beteiligung ersucht 254/14 Der Vorstand.

Central- Kranken- u. Sterbekasse

der Zimmerer.

Den Mitgliedern zur Nachricht, daß unser Mitglied, der Zimmer­polier

Karl Bremer

verstorben ist.

Die Beerdigung findet am Sonntag, den 18. d. M., nachm. 4 Uhr, vom städtischen Kranken­hause Moabit aus nach dem Dorotheenstädtischen Kirchhof in Reinickendorf , Scharrnweberstraße Nr. 1/2, statt.

259/7

Um recht rege Beteiligung bittet Der Vorstand Bezirk IV.

Dr. Schünemann

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Das Kammergericht hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Begründend wurde ausgeführt: Die Anordnung

Verband der Porzellanarbeiter.

Berlin II.

Am 15. Oktober starb plötzlich an Herzschlag der Porzellan­maler 25076

Gustav Opitz

42 Jahre alt.

Die Beerdigung findet Sonn­tag, 18. Oftober, nachmittags 4 Uhr, von der Leichenhalle des fatholischen Kirchhofes St. Michael in Mariendorf aus statt. Um rege Beteiligung ersucht Die Verwaltung.

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