Nr. 120.
21. Jahrgang.
Mittwoch,
Reichsgericht und schwarze Listen.
erachtet werden, daß er zur Aussperrung eines einzelnen Arbeiters auf längere Zeit oder zeitlich unbegrenzt höchstens dann vorschreitet, wenn es sich um sehr schwere Verfehlungen desselben in dem Arbeitsverhältnis handelt und diese durch sorgfältige Ermittelungen feftgestellt sind. Ob sich im gegebenen Falle bezüglich der Art, wie diese Ermittelungen angestellt worden sind, Einwendungen erheben ließen, kann dahingestellt bleiben, da nach den Feststellungen der Vorinstanz der Vertrauenskommission des Verbandes vor ihrer Entscheidung that. fächlich der wirkliche Sachverhalt bekannt gewefen ist. Wohl aber muß nach diesen Feststellungen die von der Kommission verfügte Maßregel gegenüber dem Verhalten des Klägers als eine gegen die Billigkeit verstoßende Härte bezeichnet werden.
Vor einiger Zeit wurde gemeldet, daß das Reichsgericht sich gegen die schwarzen Listen ausgesprochen und einem auf die schwarze Liste gesetzten Arbeiter das Recht auf Schadensersatz zuerkannt habe. Jest liegt das betreffende Erkenntnis des Reichsgerichts in Sachen St. gegen K. u. Th. vor. Der Sachverhalt ist folgender: Der Kläger hat in der Zeit, wo er in der Eisengießerei der Beklagten als Gußpuzer in Arbeit gestanden, versucht, innerhalb der Fabrik in den Arbeitspausen und während der Arbeitszeit andre Arbeiter zu bestimmen, ebenfalls seiner Gewerkschaft beizutreten. Er soll dabei aufdringlich und rücksichtslos verfahren sein, so daß einzelne Arbeiter sich bei dem Wertmeister beschwerten, und dieser der Direktion Anzeige machte. Als der Direktor den Kläger zur Rede stellte, ist er Taut und ungeftüm geworden und hat ungehörige Aeußerungen gethan. Daraufhin, nicht wegen der Zugehörigkeit zu der Metall- Aufdringlichkeit und Rücksichtslosigkeit, mit der er verfuhr. Das arbeitergewerkschaft, ist er entlassen worden. Der Kläger hat seiner Getvertschaft angezeigt, er sei wegen seiner Zugehörigkeit und feiner Agitation für die Gewerkschaft entlassen worden. In gleicher Weise hat er die Sache in zwei Versammlungen dargestellt, die von der Gewerkschaft einberufen worden sind zur Beschlußfassung, ob er als Gemaßregelter zu betrachten und während der Dauer seiner ArbeitsTofigkeit von der Gewerkschaft zu unterstüßen sei.
Es soll keineswegs verkannt werden, daß die Art, wie der Kläger während seiner Thätigkeit in der Fabrik der Beklagten andre Arbeiter sucht hat, durchaus ungehörig gewesen ist, ungehörig wegen der Zeit zum Beitritt zur Gewerkschaft der Metallarbeiter zu bestimmen ge= und des Ortes, wo er seine Werbungen unternahm, und wegen der gleiche gilt von seinem Verhalten gegenüber dem Direktor Kehling, als dieser ihn wegen dieser Agitation zur Rede stellte. Es erscheint deshalb sehr erklärlich und berechtigt, daß der genannte Fabrikleiter die sofortige Entlassung des Klägers verfügte. Dagegen geht es viel zu weit, wenn das Landgericht ausgesprochen hat, schon das erwähnte Berhalten des Klägers laffe ihn als eine Persönlichkeit erscheinen, die sich überhaupt nicht dazu eigne, in Werkstätten, wo er mit einer größeren Anzahl von Arbeitern in Berührung komme, beschäftigt zu werden. Diese Beurteilung ist um so weniger gerechtfertigt, als nicht etwa festgestellt oder auch nur behauptet worden ist, daß der Kläger sich schon an andren Stellen, wo er gearbeitet, in gleicher Weise durch Agitation und unbotmäßiges Verhalten lästig gemacht habe und daher als ein Mensch zu betrachten sei, der auch durch Entlassung aus der Arbeit von einer oder mehreren Stellen nicht zu einem angemessenen Berhalten gebracht werden könne. Thatsächlich hat auch der Direktor Neyling die erwähnten Vorgänge noch nicht als geeignet angesehen, eine Maßregelung des Klägers durch den Arbeitgeberverband zu rechtfertigen, er ist zu einer Anzeige an diesen erst verschritten, nachdem bie Entlassung des Klägers( und noch zwei weiterer Arbeiter) Gegenstand der Verhandlungen in zwei Arbeiterversammlungen ge
Die Beklagte hat diesen Sachverhalt dem Verbande BerIiner Metallindustrieller angezeigt und beantragt, den Aläger bis auf weiteres zu sperren. Die Vertrauenskommission dieses Verbandes hat dem Antrage entsprochen. In einer zum Verbande gehörigen Fabrik, wo der Kläger inzwischen Arbeit gefunden hatte, wurde er infolge dessen entlassen, und im Arbeitsnachweis des Verbandes wurde ihm erklärt er bekomme einen Arbeitsnachweisschein überhaupt nicht mehr. Er war darauf etwa 3 Monate arbeitslos und fand schließlich in einer Brauerei Arbeit. Hiernach sagt das Reichsgericht kann nicht bezweifelt werden, daß das Berhalten der Beklagten für den dem Kläger er wachsenen Schaden kausal geworden ist, und daß ihre Abficht auf die Herbeiführung des diesen Schaden bedingenden Zustandes gerichtet war. Dies genügt, fofern die gegen den läger erwesen war." griffene Maßregel als eine unerlaubte Hand-" Natürlich ist nicht zu bestreiten, daß der Kläger auch durch die lung zu erachten ist, zur Begründung der Haftung der Beflagten aus§ 826 des B. G.-B."
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unrichtigen Angaben über den Grund seiner Entlassung in diesen Versammlungen unrecht gehandelt hat, allein eine besonders böswillige, auf die Schädigung seiner bisherigen Arbeitgeberin gerichtete Gesinnung oder eine wirkliche moralische Berkommenheit ist auch hier in seinem Verhalten nicht zu Tage getreten.
Unter diesen Umständen durfte die Beklagte nicht beantragen, und die Vertrauenskommission des Verbandes, wenn sie gerecht und billig urteilen wollte, nicht beschließen, eine zeitlich unbegrenzte Arbeitssperre über den Seläger zu verhängen, und ihn damit so schweren Nachteilen, wie sie diese Maßregel nach den von dem Verbande geschaffenen Einrichtungen mit sich bringt, aussehen.
" Der Verband Berliner Metallindustrieller verfolgt neben andern Zweden auch den, die Interessen seiner Mitglieder in Kämpfen, die zwischen ihnen und ihren Arbeitern über Lohn- und Arbeitsbedingungen entstehen, wahrzunehmen und durch gemeinschaftliches Vorgehen den Arbeitgebern zum Siege zu verhelfen.( Sagungen § 1 Biffer 4, 5). Zu den Einrichtungen, die zugleich als Stampf mittel gegen die Arbeitnehmer dienen sollen, gehört auch die in§ 1 Biffer 3 und§ 23 der Sabungen vorgesehene, durch eine besondere Geschäftsordnung geregelte Arbeitsnachweisstelle. Mag sie auch zunächst dazu bestimmt sein, den Mitgliedern die Gewinnung geeigneter " War hiernach anzunehmen, daß gegen den Kläger eine von Arbeitskräfte und arbeitsuchenden. Personen die Auffindung von der Beklagten veranlaßte und zu vertretende, gegen die guten Sitten Arbeitsgelegenheit zu erleichtern, so soll sie doch auch dem Verbande verstoßende unerlaubte Handlung im Sinne von§ 825 des Bürgerdie Möglichkeit verschaffen, einzelne Arbeiter von sämtlichen dem Ver- lichen Gesetzbuches begangen worden sei, so erscheint der Klagebande angehörigen Werkstätten fern zu halten, sofern das zuständige Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt." Verbandsorgan die Vertrauenstommission Das Reichsgericht ist also weit davon entfernt zu entscheiden, Interesse der von ihr vertretenen Arbeitgeber liegend erachtet. daß Schwarze Listen " grundsäßlich gegen die guten Sitten
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dies als im
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den Handelsangestellten eine gebieterische Notwendigkeit. wichtigste Forderungen sind dabei zunächst zu berücksichtigen:
Als
Reichsgefeßliche Einführung des Achtuhr Ladenschlusses. Beschränkung der Arbeitszeit in Comptoiren auf täglich acht Stunden. Bei geteilter Arbeitszeit: Festsetzung einer Mittagspause von zwei Stunden, in Großstädten von zwei und einer halben Stunde. Völlige sechsunddreißigstündige Sonntagsruhe für alle Handelsangestellten.
Obligatorischer Fortbildungsschul- Unterricht für Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren während täglich zweier Vormittagsstunden.
Schaffung einer Handelsinspektion unter Hinzuziehung von Gehilfen.
Ausdehnung der Unfallversicherung auf alle Handelsangestellten, Schaffung einer ausreichenden reichsgesetzlichen Versicherung aller Brivatangestellten gegen Alter und Invalidität, bei Gewährung bon Witwen- und Waisenrenten.
Verbot der Konkurrenzklausel.
Beseitigung der§§ 9 und 10 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Die Generalversammlung erkennt an, daß die ReichstagsKommission zur Vorberatung des Gesezentwurfs über die Kaufmannsgerichte die Vorlage der verbündeten Regierungen wesentlich berbessert hat, und ersucht den Reichstag , den Entwurf dahin zu erweitern, daß
1. das Obligatorium für die Errichtung allgemein ausgesprochen wird;
2. den Frauen das paffive Wahlrecht gewährt wird;
8. die Berufungssumme von 300 auf 500 m. erhöht wird.
Die Generalversammlung erwartet, daß der deutsche Reichstag die Vorlage in Kürze verabschiedet und alle Versuche zurückweist, das Zustandekommen des Gesetzes zu verzögern, dessen Schaffung die Handlungsgehilfen seit mehr als einem Jahrzehnt verlangen und für das sich der Reichstag wiederholt einmütig ausgesprochen hat".
B
Zum Schluß referierte Paul Lange Leipzig über das Thema: Stollettiver Arbeitsvertrag für Konjumvereine". An diesen Bortrag knüpfte sich eine lebhafte Diskussion. Beschlossen wurde eine Resolution, die es als eine Aufgabe der Gewerkschaften bezeichnet, an Stelle der besonderen Arbeitsverträge zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber follettive Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber Organisation herbeizuführen. Besonders im Handelsgewerbe würde es für eine immer größere Mehrzahl von Handlungsgehilfen zur Notwendigkeit, durch die gewerkschaftliche Organisation gu einem follektiven Arbeitsvertrag zu gelangen. Vor allem aber wären die aus der Arbeiterschaft hervorgegangenen Genossenschaften verpflichtet, mit den betreffenden Gewerkschaften hinsichtlich der Gestaltung dieser Verhältnisse zu verhandeln.
Damit waren die Arbeiten der Generalversammlung erledigt. Bon Delegierten aus Süddeutschland wurde der Wunsch ausgesprochen, die nächste Generalversammlung in einer süddeutschen Stadt, möglichst in München abzuhalten, und der Verbandstag sodann nach einem Schlußwort des Borfizenden, der zu eifriger Weiter arbeit für die Ausbreitung der Organisation aufforderte, mit einem Hoch auf den Verband geschlossen.
Hierauf zielt die Beſtimmung ab, wonach bei den Verbandsmitgliedern verstoßen und schadensersatzpflichtig machen. Es erklärt es vielmehr Berliner Partei- Angelegenheiten.
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von gewissen hier bedeutungslosen Ausnahmen abgesehen aus schließlich Arbeiter angenommen werden dürfen, die einen von der Arbeitsnachweisstelle erteilten Ausweis befizen, und die im Bro3effe festgestellte Einrichtung, wonach die Mitglieder auch verpflichtet sind, Arbeiter, die sie auf Grund eines solchen Ausweises bereits in Dienst genommen haben, wenn die Nachweisstelle den Ausmeis nachträglich zurückzieht und davon den Arbeitgeber benachrichtigt, fofort zu entlassen.
Die unmittelbare Wirkung dieser Einrichtung erftredt sich nach den von der Vorinstanz für glaubhaft erachteten Angaben des Beugen Mäther( Blatt 159fg.) auf etwa neun Behntel aller in Berlin und Umgegend bestehenden Etablissements der Metallindustrie. Mittelbar aber greift fie, wie das Berufungsgericht feststellt, noch viel weiter. Einmal hat nämlich die Versagung oder Entziehung des Ausweisscheines auch die Wirkung, daß es für den davon betroffenen Arbeiter sehr schwierig und oft unmöglich ist, bei einer der nicht zum Verbande gehörenden Fabriken von Berlin und Umgegend das Berufungs urteil führt deren Seite 24 sechs auf Arbeit zu finden, weil auch sie, wie Näther angiebt, Rücksicht auf den Verband nehmen. Und weiter wird ein in dieser Weise gemaßregelter Arbeiter vermöge der
für eine von den Umständen jedes Falles abhängende thatsächliche Frage, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten und Schadensersatzpflicht vorliegt. Bei dem Arbeitgeberverband der Metallindustriellen erachtet es, daß dieser Verband zur Aussperrung eines einzelnen Arbeiters auf längere Zeit oder zeitlich unbegrenzt höchstens dann vorschreiten kann, wenn es sich um schwere Verfehlungen desselben in dem Arbeitsverhältnis handelt, und diese durch sorgfältige Ermittelungen festgestellt sind".
Immerhin ist diese Entscheidung des Reichsgerichts beachtenswert in einer Beit, wo die preußische Regierung gegen landwirtschaftliche Arbeiter wegen Vertragsbruchs, und sei er auch noch so entschuldbar, schwarze Listen mit dauerndem Ausschluß von der Arbeitsgelegenheit durch die Gesetzgebung einführen und ihre Durch führung mit Strafen erzwingen will. Nach obiger Ansicht des Reichsgerichts verstößt solche Gesetzgebung gegen die guten Sitten und würde deshalb, wenn ihr Inhalt durch Vertrag vereinbart würde, nichtig sein, und die Grundbesizer den geächteten Arbeitern gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
Rigdorf. Arbeiter! Parteigenossen! Auf zur Kommunalwahl! Heute Mittwoch, in der Zeit von 10 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags finden zwei Stadtverordneten Ersazwahlen für die 3. Abteilung statt.
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Jm 7. Bezirt, umfassend die Köpenicker Landstraße, die Elfen-, Friedel, Hobrecht, Laube-, Mainzer , Nansen-, Bannier, Neuter, Werra -, Wildenbruchstraße und Reuterplay, befindet sich das Wahllotal in der Zurnhalle, Ertstraße 26; unser Kandidat ist Genosse
Paul Mitschte, Steinarbeiter, Erfstr. 8. Im 10. Wahlbezirk, welcher die Hermannstr. von 1-98 und 167-258 fotie Nebestraße umfaßt, befindet sich das Wahllokal im Ausschant der Vereinsbrauerei, Hermann straße 219. Sier ist ein Hausbefizer zu wählen und ist unser Kandidat der Genosse
Otto Spreer, Eigentümer, Karlsgartenstr. 3. Wahlberechtigt ist jeder Preuße, welcher das 24. Lebensjahr von mehr als 660 Mark versteuert und in den Wählerlisten eingetragen ist.
Beziehungen, die der Berliner Verband zu dem Gesamtverbande Vierte General- Versammlung des Central- Verbandes der vollendet hat, mindestens ein Jahr in Rigdorf wohnt, ein Einkommen
deutscher Metallindustrieller unterhält, auch bei feiner auswärtigen zu diesem Verbande gehörigen Fabrit angenommen.
Die Verhängung der Arbeitssperre hat hiernach für die Dauer ihres Bestandes Folgen, die der vollständigen Ausschließung des betreffenden Arbeiters von der Beschäftigung in einem größeren Betriebe der Metallbranche nahe kommen, und es kann mit Grund die Frage aufgeworfen werden, ob nicht eine Einrichtung, die einem Unternehmerverbande einen so eminenten Eingriff in die Bethätigung der Arbeitskraft eines andern ermöglicht und bezw. die Bethätigung der dadurch gegebenen Gewalt als gegen das Gesetz verstoßend anzusehen sei."
Das Reichsgericht erörtert dann, ob der Ausweis der Arbeitsnachweisstelle nicht eine Umgehung des§ 113 der Gewerbe- Ordnung darstelle, durch den verhindert werden solle, daß ein abfälliges Urteil des bisherigen Arbeitgebers denjenigen, bei denen sich der Arbeiter um Beschäftigung bewirbt, ohne weiteres, d. h. ohne daß sie besondere Erkundigungen einziehen, zur Kenntnis gebracht werde.
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Am 1. und 2. Pfingstfeiertag tagte hier in der Reichshalle" die vierte Generalversammlung des Centralverbandes der Handlungsgehilfen und Gehilfinnen Deutschlands . Anwesend waren 19 Delegierte, die ebenso viele Orte vertraten. Der Verbands- Vorstand hatte die Kollegen Josephsohn und Schulze- Hamburg entsandt, ferner war die Generalfommission durch Legien, sowie das Gewerkschaftskartell von hier und die hiesige Verwaltungsstelle der Handels- und Transportarbeiter vertreten.
Wir fordern daher auch alle diejenigen, welche zur Zeit der Aufstellung der Wählerlisten( Juli v. J.) in diesen Bezirken gewohnt haben und nach andren Bezirken verzogen sind, auf, ebenfalls von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.
Nur wenn jeder seine volle Schuldigkeit thut, tönnen wir mit Chren aus der Wahl als Sieger hervorgehen.
Lokales.
Die Heimstätten- Mifere
Zu Borfizenden wurden gewählt Josephsohn- Hamburg und Köhler- Leipzig, zum Schriftführer Schulze- Hamburg. Vor Eintritt in die Tagesordnung widmete der Vorfigende ben verstorbenen Kollegen wird schlimmer und schlimmer, je mehr das Frühjahr vorschreitet Emil Rosenow und Wilhelm Swienty, die beide auf der vorigen und der Sommer herannaht. Alle fünf Heimstätten sind jest voll General- Versammlung des Verbandes als Referenten fungiert hatten, belegt, einzelne davon schon seit vielen Wochen, ja seit Monaten. einen warm empfundenen Nachruf. Aufnahme fann längst nur noch erfolgen, wenn durch Entlassung ein
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„ Es bedarf indessen für den vorliegenden Fall fährt das Reichsgericht fort keiner Beantwortung dieser Frage, denn auch Der Geschäftsbericht über die beiden Jahre 1902 und 1908 lag Bett frei wird. Die Zahl der vorgemerkten Personen wächst fort und wenn man sie verneint, so mußte doch jedenfalls die Art, wie der den Delegierten im Druck vor. Danach ist die Mitgliederzahl des fort, und immer länger wird die Wartezeit, die den neugemeldeten guVerband von der selbstgeschaffenen Einrichtung Gebrauch gemacht Verbandes in diesem Zeitraum von 1888 auf 3054 gestiegen, davon gemutet werden muß. Am 14. Mai waren vorgemerkt: in Blankenhat, als gegen die guten Sitten verstoßend erachtet werden." 1540 männliche und 1514 weibliche. Die Einnahmen beliefen sich auf Wie das Reichsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß 41 288,20 m., die Ausgaben auf 42 688,85 m. Der Kassenbestand burg ( genesende Frauen) 92 Personen, in Heinersdorf ( genesende auch in den Kämpfen, die der gewerbliche Wettbewerb und in be- war 4452,47 M. Das Deficit im letzten Geschäftszeitraum ist durch Männer) 31 Personen, in Blanfenfelde und Malchow ( beide für fonderer Schärfe der Interessen- und Klaffengegensatz zwischen den Ausgaben für Streits verursacht, die der Verband führen mußte lungenleidende Frauen) 134 Personen, in Gütergot( lungenleidende Arbeitgebern und Arbeitnehmern im gewerblichen Großbetriebe mit und die insgesamt eine Ausgabe von 4678,05 M. erforderten, wovon Männer) 178 Personen. Die Wartezeit betrug nun bereits: für fich bringt, bei Verfolgung an sich erlaubter Zwede die Einhaltung 2921,71 M. aus der Verbandskaffe bestritten werden mußten. Dem Blantenburg 31 Tage, für Heinersdorf 11 Tage, für Blankenfelde von Schranken in der Weise verlangt werden, daß als unzulässig nicht Vorstand wurde für die Geschäftsführung in den letzten zwei und Malchow 24 Tage, für Gütergo 51 Tage. Wer also am bloß Kampfmittel, die in an sich rechtswidrigen Handlungen bestehen, Jahren Entlastung erteilt. Eine Aufforderung des kaiserlich 14. Mai 3. B. für Gütergoz vorgemerkt wurde, der hatte Aussicht, sondern auch solche, eine Schädigung des Gegners mit fich bringende Statistischen Amtes in Berlin zur Mitarbeit an einer Statistit über erst am 5. Juli aufgenommen zu werden. Maßregeln anzusehen sind, die nach den allgemein bestehenden Sitten- die Ergebnisse der kaufmännischen Stellenvermittelung hatte der erst am 5. Juli aufgenommen zu werden. In diese Misere hinein flingt jetzt die frohe Botschaft, daß die anschauungen schlechthin oder doch unter den gegebenen Umständen Vorstand abgelehnt. Die Generalversammlung erklärte sich mit der als unbillig und ungerecht erscheinen. Ablehnung einverstanden. neue Heimstätte in Buch, die für lungenleidende Männer Nach demjenigen, was gestützt auf die thatsächlichen Fest- Sodann wurden die Anträge auf Aenderung des Statuts be- bestimmt ist, zum Herbst oder Winter 1904 sicher" stellungen der Borinstanz oben über die Wirkung einer von dem in raten. Beschlossen wurde, einen Ausschuß einzusetzen und die fertig werden soll. In der letzten Sigung des HeimstättenFrage stehenden Verband verhängten Arbeitssperre bemerkt ist, ent- Stellenlosen Unterstützung zu erhöhen. Einem Antrag, den inter - Kuratoriums ist mitgeteilt worden, daß die Eröffnung im Oktober, hält nun diese Maßregel einen sehr schweren Eingriff in das wirt- nationalen Kongreß in Amsterdam zu beschicken, wurde zugestimmt, spätestens im November, allerspätestens im Januar erfolgen soll. schaftliche Leben des davon Betroffenen; denn es wird ihm die Ge- ebenso der Beschichung des nächsten deutschen Gewerkschaftstongresses Es ist in der That dringend zu wünschen, daß es diesmal nicht winnung von Arbeitsgelegenheit auf einem getverblichen Gebiet, das durch zwei Delegierte. Zum Verbandsvorsitzenden und Redakteur bezüglich der Bahl der darin beschäftigten Arbeiter in allererster des Verbandsorgans wurde Josephson- Hamburg einstimmig wieder wieder bei dem bloßen Versprechen bleibt. Diese neue Heimstätte ist zwar bereits im September 1897 von den socialdemokratischen Reihe steht, in weitestgehender Weise beschränkt und erschwert, der gewählt. Als Siz des Ausschusses wurde Berlin bestimmt. Uebergang zu einem andern gewerblichen Gebiete aber ist auch für Hierauf referierte das Verbandsmitglied Reichstags - Abgeordneter Stadtverordneten gefordert und im März 1899 von der Stadt. einen Arbeiter, der keine besondere Fachausbildung genossen hat, Lipinski- Leipzig über„ Die nächsten Aufgaben für die Socialreform berordneten- Versammlung grundsätzlich genehmigt worden, aber regelmäßig mit großen Nachteilen verbunden, es gelingt ihm der Natur im deutschen Handelsgewerbe". Der Referent hatte seine Anschaumgen die Nachricht, daß sie schon(!) im Jahre 1904 fertig der Sache nach meist nicht sofort, in einem ihm zunächst fremden in nachstehender Resolution zusammengefaßt, die einstimmig an- werden soal, ist troydem eine Ueberraschung und klingt Gebiet eine für ihn geeignete Beschäftigung zu finden, und er muß genommen wurde. fast wie ein Märchen. Der letzte Verwaltungsbericht des fich fast immer mit geringerem 2ohn begnügen, als er ihn in einem „ Die vierte Generalversammlung des Centralverbandes der Heimstätten- Kuratoriums, der vom Dezember 1903 datiert war und Arbeitszweige, für den ihm die durch längere Uebung erworbenen Handlungsgehilfen und-Gehilfinnen Deutschlands ( Siz Hamburg ) im Februar 1904 veröffentlicht wurde, sprach davon, daß nach einer Fertigkeiten und Kenntnisse aii ftatten tämen, erzielt haben würde. erachtet einen planmäßigen weiteren Ausbau der Socialreform für die Angestellten im Handelsgewerbe als eine dringende Auf- Versicherung der Baudeputation die Fertigstellung der für sämtliche gabe der Reichsgesetzgebung. Diese Aufgabe in weit schnellerem Anstalten in Buch bestinimten Beleuchtungscentrale für Herbst 1904 Tempo wie gewohnt ihrer Lösung entgegenzuführen, ist angesichts zu gewärtigen fei". Aber das Kuratorium hatte es daraufhin nicht der mißlichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Zustände unter wagen wollen, noch in den Etat von 1904 Betriebsmittel für die
Mit Rücksicht hierauf mu es für einen Arbeitgeberberband, der sich in den Stand gesetzt hat, seinen Maßnahmen eine so weit greifende Wirkung zu geben, wie es bei dem hier in Frage stehenden Verbande der Fall ist, als ein zwingendes Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit