Präsident: Ist das religiöse Borschrift? Buschhoff: Jawohl.
Vertheidiger Rechtsanwalt Fleischhauer: Ich bin ge nöthigt, auf die Genesis des Gutachtens des Herrn Kreisphysikus, zurückzukommen, da das Gutachten des Herrn Kreisphysikus, ganz besonders, daß die Durchschneidung des Halfes mit dem des Buschhoff geführt hat.
Abgabe desselben nur auf Grund der Obduktionsprotokolle geschehen ist?
Professor Dr. Röster: Die objektiven Obduktionsbefunde geben eine hinreichende Grundlage, um ein wissenschaftliches Gutachten abzugeben. Es kommt im vorliegenden Falle noch hinzu, daß wir die Kleider des ermordeten Kindes gesehen haben. Mitglied des Medizinal- Kollegiums der Rheinprovinz : Er schließe fich dem Gutachten des Medizinalraths Dr. Kirchgäßer, bezwv. dem Gutachten des Medizinal- Kollegiums der Rheinproving vollinhaltlich an.
fagte mir: ein Mann, mens Mölders, will gesehen haben, wie Frau und Tochter des Buschhoff am Vormittage des 29. Juni den kleinen Hegmann in die Buschhoff'sche Wohnung gezogen haben. Ich lud sofort den Mölders vor und dieser, der feines wegs betrunken war, zeigte mir in drastischer Weise, wie Frau Buschhoff und Tochter den Knaben in das Buschhoff'sche Haus gezogen haben. Der Polizeisekretär, den ich nach dem Leumund Messer Nr. 13 vorgenommen sein müsse, zur Wiederverhaftung Geh. Medizinalrath Professor Dr. Trendlenburg( Bonn ), des Mölders fragte, sagte mir: der Mann sei etwas zweifelhaft, aber wenn er als 3euge vereidigt werde, sei er wohl glaubhaft. Auf weiteres Befragen bemerkt der Zeuge, daß er nur einige Tropfen Blut am Thatorte gefunden, so daß er die Ueberzeugung erlangt habe: der Mord sei nicht am Fundorte ausgeführt
worden.
im
Es meldet fich alsdann nochmals der Zeuge Junkermann und bemerkt: Er erinnere sich nun, daß, als er sein Gutachten antener Boten" gelesen, er in die Redaktion gegangen sei und dem Redakteur gesagt habe, das Gutachten sei nicht ganz richtig. Herr Kaplan Breffer habe ihn infolge dessen aufgefordert, das Gutachten zu ändern.
vor.
Ich frage also den Herrn Kreisphyfitus, ob er am 6. Februar dieses Jahres an den Herrn Ersten Staatsanwalt depeschirt hat: komme noch heute mit entscheidendem Fund?" Sachverständiger: Jawohl, das habe ich depeschirt, der Fund war für mich entscheidend.
Verth.: Waren Sie der Ansicht, daß ihr Fund entscheidend für die Schuld des Buschhoff gewesen ist?
Kreiswundarzt Dr. Sünninghoff bemerkt: Er müsse dem Gutachten des Professors Dr. Köster widersprechen, daß der Mord auch mit einem andern scharffantigen Instrument, als mit einem Messer ausgeführt sein könne. Er behaupte, daß der Mord nur mit einem Messer ausgeführt sein könne.
Sachverständiger: Ich muß bemerken, daß ich weit entfernt bin, zu behaupten, daß Buschhoff der Thäter gewesen ist. Wenn mein Gutachten etwa auf die Herren Geschworenen den ebenfalls dem Gutachten des Medizinalkollegiums und den anderen Eindruck machen sollte, als müßte Buschhoff der Thäter sein, so hier vernommenen Gutachtern bei. Er halte ebenfalls die bei ersuche ich dieselben, einen dicken Strich darüber zu machen. Ich Buschhoff vorgefundenen Meffer für vollständig ungeeignet zur bemerke ausdrücklich, daß ich die Frage: wer der Thäter gewesen Durchschneidung des Halses und müsse sein Bedauern aussprechen, ist, vollständig offen gelassen habe. Den Schnitt fann auch jeder daß Herr Kreisphyfitus Dr. Bauer in einer Sache von so weit andere gemacht haben; es ist absolut nicht meine Aufgabe, die tragender Bedeutung ein so bestimmtes Urtheil abgegeben habe. Thatfrage zu entscheiden, das ist selbstverständlich Sache der Herren Er habe ebenfalls die Ueberzeugung, daß die That am Fundorte Geschworenen . Allein, wenn ich einen objektiv entscheidenden geschehen, daß der Schnitt jedoch kein Schächtschnitt sei und daß Fund gemacht habe, so halte ich es in meiner Eigenschaft als von einem Ritualmord absolut nicht die Rede sein könne. Gerichtsarzt für meine Pflicht, der Staatsanwaltschaft umgehend Präsident Herr Kluth: Herr Geheimrath, Sie sind ja Vors davon Anzeige zu machen. steher einer Frrenanstalt, liegt die Möglichkeit vor, daß der Mord von einem Verrückten ausgeführt ist?
Es wird alsdann Kreisphysiku? Dr. Bauer( Mörs ) als Sachverständiger und Zeuge vernommen. Vertheidiger Rechtsanwalt Fleischhauer: Ich stelle zunächst an den Herrn Kreisphyfitus die Frage: Ob er nach seinem legten Gutachten mit dem Herrn Kriminalkommissar Wolff aus Berlin in Verbindung getreten ist? Kreisphyfikus Dr. Bauer: Herr Kriminalfommissar Wolff aus Berlin tam zu mir nach Mörs und theilte mir mit, daß er mir einige Mittheilungen über den Xantener Knabenmord machen wolle. Ich lehnte zunächst eine Unterredung mit dem Kriminal- Verth. Rechtsanwalt Fleischhauer: Jch behaupte, daß tommiffar ab. Schließlich ließ ich aber den Kriminalkommiffar die Wiederverhaftung des Buchhoff durch das Gutachten des Herrn Sachverständiger; Jawohl, diese Möglichkeit ist auch Dieser erzählte mir nun: Er habe die Ueberzeugung, Kreisphysifus erfolgt ist und berufe mich hierüber auf das Zeugniß daß Buschhoff den kleinen Hegmann aus Rache ermordet, weil des Herrn Ersten Staatsanwalts. Es erscheint alsdann als Zeuge Kriminalkommissar Wolff der ermordete Knabe ihm seine Grabsteine beschädigt habe. Auch Präs. Ich habe den Herren Geschworenen noch nicht mit fei er der Ueberzeugung, daß der Mord in der Wohnung des getheilt, daß Buschhoff, der mit Frau und Tochter am 14. Oktober Präsident: Herr Kriminalkommissar, wir wollen Sie Buschhoff ausgeführt und der Leichnam alsdann in die Scheune vorigen Jahres zum ersten Male verhaftet wurde, am 20. De- jetzt noch nicht über den gesammten Thatbestand vernehmen, geschafft worden sei. Ich machte fofort ein großes Fragezeichen zember wieder aus der Haft entlassen, das Verfahren selbst aber sondern nur darüber, wodurch Sie zu der Ansicht gelangt sind, es und muß bemerken, daß ich zunächst der Meinung war, daß ein nicht eingestellt worden ist. Anfangs Februar d. J. erfolgte die liege fein Mord, sondern nur ein Todtschlag vor, der nicht am Luftmord geschehen sei. Ich nahm eine dahingehende Unter- Wiederverhaftung des Buschhoff, weil neue Momente, die ich Fundorte, sondern in der Buschhoff'schen Wohnung begangen sein suchung vor, fand diese Vermuthung aber in teiner Weise bestätigt. Ihnen noch nicht mittheilen will, um der Verhandlung nicht vorIm Weiteren bemerkt Kreisphysikus Dr. Bauer: Er habe zugreifen, zu Tage traten. Kriminalkommissar Wolff: Wenn ich allerdings aus dem eine beträchtliche Masse Blut am Thatorte gefunden und zwar Erster Staatsanwalt Baumgard: Ich muß bemerken, daß Zusammenhange heraus etwas befunden soll, dann dürfte meine soviel, als der Ermordete nach Lage der Verwundung nur ver- außer dem Gutachten des Herrn Dr. Bauer noch ein anderes Gesammtaussage darunter leiden. lieren konnte. Die Sachen des Ermordeten waren über und über Moment für die Wiederverhaftung maßgebend gewesen ist. Präsident: Ich kann einmal diese Ansicht nicht theilen, beblutet. Er habe die Ueberzeugung, daß die That am Fundort( Während dieser Erörterung weint der Angeklagte Buschhoff.) andererseits bin ich aber genöthigt, derartig zu verfahren, da ausgeführt worden sei. Es müssen zwei tiefe Flachschnitte mit Präs.: Herr Dr. Nünninghoff, sind Sie auch der Meinung, das ron Ihnen abgegebene Urtheil den Herren medizinischen großer Gewalt gemacht worden sein, so daß der Hals sofort voll- daß die Durchschneidung des Halses mit dem Messer Nr. 13 ge- Sachverständigen unterbreitet werden soll. Die Herren ständig bis an den Rückenwirbel abgeschnitten wurde. Der Tod, schehen ist? medizinischen Sachverständigen sind aber genöthigt, noch heute der infolge Verblutung erfolgt sei, müsse etwa zwei Minuten Kreis- Wundarzt Dr. Nünnighoff: Ich kann in dieser abzureifen. Sie haben nun angegeben, Der ermordete nach geschehener That eingetreten fein. Beziehung dem Herrn Kollegen Bauer nicht beipflichten, das Knabe sei anscheinend von Buschhoff aus Zorn über Messer Nr. 13 scheint mir nicht geeignet, die vorgefundenen Ver- die Beschädigung der Grabsteine geschlagen worden. Die legungen am Halse herbeizuführen. dem Kinde zugefügte Verlegung sei eine so schwere gewesen, daß Buschhoff, um dies Verbrechen zu verdecken, den Knaben geschächtet und alsdann in die Scheune geschafft haben dürfte.
Die Verhandlung wird hier gegen 812 Uhr Abends auf morgen( Dienstag) Vormittags 9 Uhr vertagt.
8 weiter Verhandlungstag. Gegen 9 Uhr Vormittags eröffnet der Präsident, LandgerichtsDirettor Kluth, wiederum die Sigung. Es nimmt zunächst das Wort Erster Staatsanwalt Baumgard:
Die Gerichtsärzte bemerken übereinstimmend, daß sie dies Urtheil verwerfen.
Staatsanwalt: Wie verhalten sich die Herren zu der Bekundung, daß der Leichnam blutleer gewesen ist?
Präs.: Herr Kreisphyfikus Dr. Bauer! Behaupten Sie mit Bestimmtheit, daß die Durchschneidung des Halses mit dem Messer Nr. 18 vorgenommen ist?
dürfte?
Kriminalkommissar Wolff: Diese meine Vermuthung gründete sich einmal auf den Obduktionsbefund des Herrn Kreisphysikus Dr. Bauer, andererseits aber auch auf eine Reihe anderer von mir gemachten Wahrnehmungen. So wollen mehrere Leute gesehen haben, daß der fleine Hegmann von der Frau und der
Dr. Bauer: Reineswegs, ich behaupte nur, daß dies Messer Meine Herren Geschworenen ! Es ist möglich, daß Sie die geeignet ist, die vorgefundenen Verlegungen herbeizuführen. geftrigen Gutachten der Herren Gerichtsärzte nicht genau ver standen haben. Da aber gerade diese Gutachten für den Gang Medizinalrath Dr. Kirchgäßer( Koblenz ) vernommen. Es wird hierauf das Mitglied des Medizinalfollegiums, der Verhandlung von höchster Wichtigkeit sind, so bitte ich den Dieser befundet: Das Medizinalfollegium der Rheinproving Tochter des Buschhoff in deren Wohnung gezogen worden sei; Herrn Präsidenten, die Herren Gerichtsärgte, Kreisphysikus habe sehr eingehende Versuche vorgenommen und festgestellt, auch soll Frau Buschhoff geäußert haben:„ Ich freue mich, daß Dr. Bauer und Kreisphysikus Dr. Nünninghoff, noch einmal zu daß das vorgefundene Blut der Menge entsprach, die der Er- der Leichnam nicht in unserer Wohnung gefunden worden ist, bernehmen. Zunächst habe ich zu bemerken, daß Herr Dr. Steiner mordete angesichts der Verletzung verloren haben müsse. Das benn alsdann hätte es sofort geheißen, die Juden haben zu gestern befundete: es habe in der Scheune nur eine Nachblutung Medizinalkollegium habe die Ueberzeugung, daß die That am rituellen Zwecken einen Christenknaben geschlachtet". Ich verstattgefunden, wie verhalten sich die Herren Gerichtsärzte zu Fundorte geschehen sei. Die That sei anscheinend von einem muthete infolge dessen, der kleine Hegmann sei entweder von diefer Bekundung? Menschen ausgeführt worden, der in der Messerführung nicht den Buschhoff's fleinen Dienstleistungen verwendet geübt sei. Für die Ungeschicklichkeit des Thäters im Messerführen worden und als sich der Knabe weigerte, dies ferner spreche auch der Umstand, daß die Kleider des Kindes zum Theil zu thun, sei er dadurch eingeschüchtert worden, daß durchschnitten waren. er in einen förmlichen Starrtrampf verfallen sei. Auch hielt ich Präs.: Sind Sie der Meinung, daß der Schnitt ein es für möglich, daß er sprach und willenlos durch Schläge wegen Kreisphyfitus Dr. Bauer: Ich bemerke wiederholt, daß Schächtschnitt gewesen ist? Beschädigung der Grabsteine gemacht worden sei. Für meine ich am Fundort so viel Blut gefunden habe, als der Ermordete, Medizinalrath Dr. Kirchgäßer: Das Medizinalkollegium Annahme spricht auch der Umstand, daß Niemand den Knaben angesichts der erlittenen Verlegung, nur verlieren konnte. Der Körper hat nach dieser Seite genaue Erhebungen angestellt und auch nicht schreien gehört hat. des Leichnams hat genau soviel Blut verloren, als auf dem ben geringsten Anhalt dafür gefunden. Beim Schächtschnitt ist Fundorte vorhanden war. Es ist selbstverständlich, daß bei einem es Vorschrift, daß das Messer senkrecht angesetzt wird, während kommissar bezüglich des Obduktionsbefundes vollständig mißleere hatte. olch heftigen; Blutverlust der kleine Körper eine gewiffe Blut- der Thäter das Messer schräg eingesetzt hat. Auch alle anderen verstanden haben müsse. Eine Verletzung, die von einem Echlag Vorschriften, die beim Schächtschnitt zu beobachten sind, waren herrühren könnte, sei an dem ermordeten Kinde nicht wahrKreiswundarzt Dr. Nünninghoff pflichtet diesem Gut- nicht zu fonstatiren. genommen worden. Präs. Herr Medizinalrath, es dürfte ihnen bekannt sein, Geh. Medizinalrath Professor Dr. Bellmann bekundet: Die Staatsanwalt: Herr Dr. Steiner hat bekundet, er daß behauptet worden ist, es liege ein Ritualmord vor. Meine Vermuthung, daß der ermordete Knabe durch Einschüchterung babe fein Stroh in ben Händen des ermordeten Knaben ge- Herren Geschworenen , Sie werden zweifellos auch gehört haben, willenlos und sprachlos geworden sei, habe wenig Wahrscheinlichdaß behauptet worden ist: die Juden brauchen zu ihren religiösen feit für sich. Um dies genau festzustellen, sei es nothwendig, die Kreisphyfitus Dr. Bauer: Ich bemerke, daß der Ermordete Festen Christenblut, und aus diesem Anlaß sei der Mord geschehen. gesammte geistige und körperliche Beschaffenheit des Kindes zu Strohhalme krampfhaft zusammengepreßt in den Händen hielt. Herr Medizinalrath, liegen für die Möglichkeit eines Ritualmordes tennen. Diese Zuſammenpreffung ist zweifellos während des Zodestampfs irgendwelche Anhaltspunkte vor? Es tritt alsdann eine längere Pause ein. geschehen, nicht etwa während der Leichenstarre. ( Fortsetzung folgt.) Staatsanwalt: Sie sind also der Meinung, Herr Kreisphysikus, daß der Mord in der Scheune geschehen ist? Sachverständiger: Jawohl.
achten bei.
fehen?
punkte vor.
fragen des Staatsanwalts, daß er eine genaue Untersuchung| Der Kreisphyfitus wiederholt im Weiteren auf BeAnhaltspunkte dafür gefunden. Der Tod sei durch Verblutung vorliegen. eingetreten. Er habe auch feinerlei Anhaltspunkte gefunden, habe. Die Durchschneidung des Halses habe zweifellos mit geschehen ist? einem großen scharfen Messer stattgefunden.
tannt?
Sachverständiger: Jawohl, der Schächtschnitt ist mir war Schächtschnitt,
ganz genau bekannt.
bes Gimorbeten eloet in dieser Be
Kreisphyfitus Dr. Bauer bemerkt, daß ihn der Kriminal
Sachverständiger: Dafür liegen absolut keine AnhaltsPräs.: Herr Kreisphysikus Dr. Bauer und Herr KreisGäste haben Zutritt". Ueber die Bedeutung dieser Worte wundarzt Dr. Nünninghoff, haben Sie irgendwelche Anhaltspunkte bei Einladungen zu Versammlungen und die Stellung des dafür, daß ein Ritualmord vorliegt? Vereinsgesetzes zu denselben hatte sich die 8. Straflammer Die Gerichtsärzte antworten übereinstimmend, daß absolut des Landgerichts I auszusprechen. Unter dem Vorsitze der Frau Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Ritualmordes Gà de fand am 28. Geptember v. J. in der Röslinerstraße eine Bersammlung des Allgemeinen Arbeiterinnenvereins statt. Die Präs. Sind Sie der Ansicht, daß die Durchschneidung des polzeiliche Genehmigung hatte sie dazu erhalten, nachdem sie dieser Messer, speziell mit dem Messer Nr. 13 angezeigt hatte, daß„ Gäste Zutritt haben" sollten. Nachträglich hielt das Polizeipräsidium die Versammlung nicht für vorschriftsSachverständiger: Die Art der Verlegung spricht mäßig angemeldet, erachtete vielmehr dafür, daß thatsächlich eine des Halses mit einem Schlächtermesser geschehen ist. Praf.: Sie haben einmal erklärt, daß die Durchschneidung keineswegs dafür, daß die vorliegenden Messer gebraucht worden öffentliche Versammlung stattgefunden, da Jedermann find. Der Mord kann ebenso gut mit einem gewöhnlichen Brot- der Zutritt unbehindert freigestanden habe. Das Schöffengericht bas aber nicht als Behauptung aufstellen. Sachverständiger: Das nahm ich damals an, ich kann messer geschehen sein. sprach jedoch die Angeklagte Frau Gäde frei, weil eine Anmel Oberstaatsanwalt Hamm : Herr Medizinalrath! Herr dung der Versammlung überhaupt nicht nothwendig gewesen sei, Präf.: Sind Sie der Meinung, daß der Schnitt ein Dr. Steiner hat bekundet, daß gegen 9 Uhr Abends die da nicht erwiesen sei, daß öffentliche Angelegenheiten Schächtschnitt gewesen ist? Ist Ihnen der Schächtschnitt be- Leichenftarre bereits eingetreten war, und eine Mustel noch ge darin erörtert worden, und weil auch die Anmeldung zuckt habe. einer öffentlichen Versammlung als solcher, obwohl fie Wann mag der Tod des Ermordeten eingetreten sein? 40 durch den Vermerk: Gäste haben Zutritt", thatsächlich ers Prof. Dr. Kirch gäßer: Die Leichenstarre tritt bisweilen folgt sei, nicht nothwendig gewesen sei. Die von der Staatsnach 2 Stunden ein, es läßt sich in dieser Beziehung nichtsanwaltschaft hiergegen eingelegte Berufung hat die VIII. Strafziehung an zwei Grundfehlern. Einmal ist der Kehlkopf durch- Genaues fagen. fammer verworfen. Sie hielt zwar eine polizeiliche Anmeldung schnitten, während der Schächtschnitt nur die Luft- und Speise Oberstaatsanwalt: Ist es möglich, daß der Mord der qu. Versammlung an sich für nothwendig, hat sich aber im röhre durchschneidet, dann ist dem verwundeten Kinde die schon gegen 11 Uhr Vormittags erfolgt ist? Wirbelsäule durchschnitten worden, während der Schächtschnitt Uebrigen der Rechtsausführung des Rechtsanwalts Freuden Sachverständiger: Die Möglichkeit liegt vor. die Wirbelsäule nicht einmal verlegen darf. that dahin angeschlossen: Die von der Angeklagten erstattete Professor Dr. Köster( Bonn ): Er sei Profeffor der Anzeige der Versammlung ist als vollkommen ausreichend zu er Kreisphysikus Dr. Bauer befundet im Weiteren, daß Anatomie am pathologischen Justitut zu Bonn . Er könne im achten. Daß Vereinsversammlungen, zu denen Jedermann Zuder Mörder hinter einem bende ben haben müſſe, Allgemeinen den Ausführungen des Medizinal- Raths Dr. Kirch- tritt hat, noch besonders als öffentliche BersammMeffer müsse einen großen Hafen gehabt haben. als er die Durchschneidlig vez Dolfies velgenommen habe. Das gäßer beiſtimmen. Er habe die Ueberzeugung, daß die That am Iungen angemeldet werden müßten, barüber enthält das BerFundorte geschehen sei, daß eine Blutentziehung nicht statt einsgesetz vom 11. März 1850 feine Bestimmung und auch bei Buschhoff beschlagnahmten Messern vorgelegt. eine Reihe von gefunden habe, daß das am Thatort vorgefundene Blut der die angezogene Entscheidung des Kammergerichts Der Sach- Menge entspreche, die das ermordete Kind verloren haben müsse. 6. November 1882 spricht sich darüber nicht aus, verlangt vielmehr Auch er sei der Meinung, daß der Hals nicht von einem nur, daß eine Vereinsversammlung als solche an mohl vorgenommen werden könne, gang besonders sei das eine Menschen durchschnitten worden, der in der Messerführung gemeldet werde. Mit der Bemerkung, Gäſte haben Zutritt" hat mit Nr. 13 bezeichnete 21 for end tiges Schächtmelſer, ge- lebung, habe. Ein Schächtſchnitt sei die vorgefundene Ber - bie Ungeklagte ausgedrückt, baß Jedermann der Versammlung Meffer richtiges eignet, die vorgefundenen Belegungen hervorgningen. beigelagte Auf legung feineswegs. Ein Schächter, der derartig gegen alle Vor- beiwohnen dürfe. Die tönigl. Staatsanwaltschaft will zwar beiteres Befragen befundet der Sachverständige, daß der Mörder schriften verfahre, wie es bei der Halsdurchschneidung geschehen, jene Bemerkung nur dahin verstanden wissen, daß Gäste von bas Rind anscheinend zwischen feine Beine getlemmt und ihm würde zweifellos fofort feines Amtes entfegt werden. Die ganze Witgliedern eingeführt werden dürfen. Es werde da etwas fomit den als burchgeschnitten habe. Bei biefer Manipulation Art des Mordes spreche dafür, daß weder ein Schächter noch herausgelesen, wozu die Erklärung ber Angeklagten keine Bertüsse der Mörder dem Kinbe bie händchen ebenfalls feit ge- überhaupt ein Megger die That begangen habe. Der Mord anlaffung gebe. Da der Verein die Bersammlung veranstaltet Hlemmt haben, andernfalls hätte das Kind in das Weſſer hinein- tönne mit jedem Messer, aber selbst mit jedem anderen scharf babe, seien Gäste des Vereins alle Diejenigen, die, ohne Mitgegriffen und sich die Händchen verlegt, legtere feien aber un- fantigen Gegenstande, etwa einem zerbrochenen Teller ausgeführt glieder zu sein, an der Bersammlung theilnehmen, mögen sie von sein. Die bei Buschhoff vorgefundenen Messer scheinen ihm zur Vereinsmitgliedern eingeführt werden oder einer allgemeinen Angeklagter Buschhoff bemerkt auf Befragen des Prä- Ausführung des Mordes vollständig ungeeignet. Wenn das Aufforderung Folge leisten. Wenn die Absicht bestanden hätte, fidenten, daß die vorliegenden Messer ihm gehören, auch das Messer Nr. 18 angewendet worden wäre, dann wäre wohl sofort daß nur eingeführte" Gäste Zutritt haben sollten, hätte dies be= Meffer Nr. 18 sei sein Eigenthum, es sei das sein gewöhnliches mit einem Schnitt der Kopf heruntergeflogen, die Durchschneidung sonders zum Ausdruck kommen müssen.
verlegt.
Schachtmeffer.
vom
hätte denn mit größter Vorsicht ausgeführt werden müssen. Kreisphysikus Dr. Bauer: Er müsse zu dem foeben ge Auf Diebstahl und Grabschändung lautete die Anklage hörten Gutachten bemerken, daß die obduzirenden Aerzte den welche gestern vor der siebenten Straftammer des Landgerichts I die Herren gegen die 58 jährige Wittwe Emma Strenger verhandelt wurde. Es wurde durch die Beweisaufnahme festgestellt, daß Bertheidiger Rechtsanwalt Stapper: Herr Profeffor! Die Angeklagte, als sie am Nachmittage des 19. April den Verliert ein wissenschaftliches Gutachten an Werth, wenn die Jerusalemer Kirchhof besuchte, von einem fremden Grabe einen
Präsident: Schächtmesser müssen haarscharf sein und dürfen keine Scharten aufweisen? nach dem Gebrauch 12 Mal untersucht werden, ob es teine Kritiker nur nach den Obduktionsprotokollen urtheilen. Echarte habe, auch muß der Schächter, ehe er ein Thier schlachtet, eine ausgeruhte Hand haben.