Jahrgang.
Gerichts- Zeitung.
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Der Schuhmann als Berursacher eines Auflaufs. Vor dem er, die Angeklagten freizusprechen und außerdem die entstandenen Schöffengericht in Moabit hatten sich vier Tischler wegen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Der Staatsanwalt stellte groben Unfugs zu verantworten, den sie dadurch begangen den Antrag, das erste Urteil aufzuheben und gegen jeden der AnUnberechtigte Straßensperrung für Streifposten. Die Sache post en zwei Meistersöhne„ belästigten" und einen Arbeitswilligen fennen. Der Gerichtshof verwarf nach furzev Beratung die haben sollten, daß sie beim Stegliter Tischlerstreit als Streit geklagten auf eine Geldstrafe von zwanzig Mart zu ereines Metallarbeiters. dem beim Gürtler- und Drückerstreit als zur Arbeitsniederlegung zu bewegen suchten, wodurch ein größerer Berufung der Amtsanwaltschaft. Außerdem wurde Streitposten der Aufenthalt in einer ganzen Menschenauflauf entstanden sei. Den vier Angeklagten sind für ihre beschlossen, die gesamten Stoften, welche den Angeklagten durch die Straße polizeilich verboten worden war, hat bereits angebliche Missethat prompt je 30 M. Polizeiftrafe aufgebrummt Berhandlungen und die Verteidigung entstanden waren, der Staatsmehrfach das Gericht beschäftigt. Der Angeklagte hatte sich unter worden, wogegen sie die Entscheidung des ordentlichen Gerichts an- faffe aufzuerlegen. Berufung auf das Koalitionsrecht dem polizeilichen Verbot nicht gerufen hatten. Obwohl nun die Meistersöhne, der Arbeitswillige ohne weiteres gefügt; er tvar darauf sistiert und mit dem üblichen und auch der Schuhmann als Zeugen vernommen wurden, so ergab gestern die erste Strafkammer des Landgerichts II. Die auf LandEin Nachspiel zum Streit der Omnibusangestellten beschäftigte Strafmandat bedacht worden. Von der Staatsanwaltschaft wurde die Beweisaufnahme doch nicht das allergeringste Befriedensbruch lautende Anklage richtete sich gegen den Steingeltend gemacht, die Polizei habe dem Streikposten mit Recht den lastungsmaterial zu ungunsten der Ange flagten. feberlehrling Wilhelm Pohle, den Fahrstuhlführer Paul SchuAufenthalt in der ganzen Straße verboten, weil Ausschreitungen von Diese hatten den Arbeitswilligen nur in durchaus ruhiger Weise auf mann und den Arbeiter Oskar BI esch, sämtlich aus Schöneberg . Streifposten den Arbeitswilligen gegenüber vorgekommen seien. den Streit aufmerksam gemacht und merkwürdig, gerade in dieser Als am 28. September v. J. gegen 10 Uhr abends der Kutscher Daraufhin hat das Gericht umfassende Recherchen an- ruhigen Anrede wollten die den Arbeitswilligen begleitenden Meister- Jurisch mit seinem Omnibus nach dem Depot fahren wollte, wurde gestellt, ob und welcher Art diese behaupteten Ausschreitungen ge- söhne ihre eigne" Belästigung" erblicken. Beide sind zu dem Schutz- er im Nu von einer etwa 100 Personen starken Menschenmenge umwesen sind. Ermittelt wurde jedoch nur, daß während der ganzen mann gelaufen, um die vier Streikposten feststellen" zu lassen. Der lagert. Während einige dem Pferd in die Zügel fielen und den Dauer des Streiks nur ein einziger Fall vorgekommen ist, wo ein Schutzmann kam auch sofort und arretierte; es tam aber außerdem Wagen auf den Bürgersteig zogen, versuchten andre, den Kutscher Streifpoften wegen einer kleinen Beleidigung eines Arbeitswilligen noch ein Haufen andrer Leute, die sehen wollten, was da los war". vom Bock herunter zu ziehen, nachdem er vorher mit Steinen bezu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt worden ist. Infolge- und der Auflauf war fertig. Das Gericht entschied: Von einer Ver- worfen worden war. Erst einem größeren Aufgebot von Schutzdessen erkannte das Gericht nunmehr auf Freisprechung unter übung groben Unfugs könne keine Rede sein, ebensowenig von einer leuten gelang es, die Ruhe wieder herzustellen. folgender Begründung: Der Umstand, daß einmal ein Streifposten Belästigung. Die Angeklagten hätten nichts weiter gethan, als was haupteten die drei Angeklagten, daß sie ohne ihr Verschulden in den Vor Gericht bevegen einer kleinen Beleidigung zu einer geringen Geldstrafe ver- sie auf Grund des Koalitionsrechts ungehindert thun durften, nämlich Menschenstrom hineingezogen worden seien. Gegen Pohle und urteilt sei, könne die Polizei unmöglich zur Sperrung einer ganzen einen Arbeitswilligen in sachlicher Weise auf den Streit aufmerksam Blesch beantrage der Staatsanwalt je vier Monate Ge Straße für Streifpoften berechtigen. Es müßten sonst folgerichtig zu machen. Auf Grund der Beweisaufnahme lasse sich auch mit fängnis. Der Gerichtshof erkannte auf je 14 Tage Gefängnis. alle Straßen gesperrt werden, in denen irgendwer einmal irgend Bestimmtheit annehmen, daß der Menschenauflauf nicht Das Verfahren gegen Schumann mußte späterer Entscheidung vorjemanden beleidigt habe und deswegen zu ein paar Mark Geldstrafe auf das Verhalten der Angeklagten, sondern behalten werden, da noch weitere Ermittelungen sich als notwendig berurteilt worden ist. Da eine solche Maßregel natürlicherweise auf das Eingreifen des Schuhmanns zurückzu erwiesen. nicht erfolgen kann, so sei es auch im Falle eines Streifs, wie hier, führen sei, der wohl etwas zu bereitwillig dem unberechtigten nicht angängig, um irgend einer geringfügigen Ursache willen das Ansinnen der Meistersöhne auf Feststellung der Angeklagten Folge Streifpoftenstehen zu verbieten. gegeben habe. Das Urteil lautete daher auf Freisprechung. Zum Kapitel: Androhung eines Nebels. Anläßlich des vorjährigen Streits bei der Firma Mehlich hatte ein Metallarbeiter Verhandlung vor der fünften Straftammer am Berliner LandWie man gegen polnische Arbeiterverbände vorgeht, zeigte eine einer Arbeiterin, die zuerst mitstreikte, dann aber die Arbeit wieder gericht II. Verschiedene in Hennigsdorf beschäftigte Arbeiter aufnahm, Vorhaltungen wegen ihres unkollegialischen Benehmens hatten sich zu einem Verein zusammengethan, welcher sich„ Santt gemacht und zu ihr geäußert, sie dürfe sich nicht wundern, wenn ihr Josephs- Verein" nannte. Der Zweck dieses Vereins war, die andern streifenden Mädchen aus Merger über ihre Arbeits- die aus Polen kommenden Arbeiter zusammenzuhalten und sie in willigendienste die Kleider vom Leibe reißen würden. Aeußerung sah das Landgericht ein Vergehen gegen§ 153 der Ge- Verein bei dem Amtsvorsteher in Schönfließ angemeldet hatte, In dieser Religion und Sittlichkeit zu befestigen. Nachdem der Vorstand den werbe- Ordnung in idealer Konkurrenz mit versuchter Nötigung und unterließ er es, Veränderungen anzugeben. berurteilte den Arbeiter seiner Zeit zu einer Woche Gefängnis. Für Vereinsgefeßes anordnet, daß Vereine, welche eine Einwirkung auf Da nun§ 2 des den Verurteilten legte Rechtsanwalt Dr. Heinemann darauf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, binnen drei Tagen jede VerRevision ein, mit dem Erfolge, daß das Reichsgericht das Urteil änderung der Statuten und des Mitgliederverzeichnisses bei der aufhob und an die Vorinstanz zurückverties. In dem Reichs- Ortspolizeibehörde anzumelden haben, so wurden sämtliche Vorgerichts- Erkenntnis wurde ausgeführt, der Verurteilte habe der bestandsmitglieder, die Arbeiter Komin, Rohs, Mania, treffenden Arbeiterin zwar ein lebel angedroht, das ihr durch Gosdek, Cieplid, Kaczmarek und Szymanski in dritte Personen zugefügt werden könne. Eine Bestrafung Strafe genommen. Die Angeklagten beantragten gerichtliche Entsei aber nur möglich, wenn nachgewiesen werde, daß die Ausübung scheidung. Daraufhin sprach das Schöffengericht zu Spandau des Uebels von dritten Personen auf Veranlassung oder infolge des sämtliche Angeklagte frei mit der Begründung, der Verein sei fein Einflusses des Drohenden erfolgt oder beabsichtigt sei. Bei der politischer Verein und brauche daher keine Veränderungen anneuerlichen Verhandlung erhob das Landgericht nun in der anzuzeigen. Gegen dieses Erkenntnis legte der Amtsanwalt gedeuteten Richtung hin Beweis. Die Sache stand nun so: Hatte Berufung ein. Der Verein beabsichtige die polnische Sprache Abendblättern erfolgen würde. Die Käufer hätten somit die Nachder Angeklagte gesagt oder angedeutet, er werde dafür und Schrift zu erhalten und die Polen zusammenzuschließen. Dajorgen, daß jener Arbeiterin von ihren Kolleginnen die Kleider durch werde aber gerade eine Trennung vom Deutschtum bewirkt. zerrissen werden würden usw., dann mußte seine Bestrafung erneut Der Verein sei also ein politischer und zur Anmeldung verpflichtet. erfolgen. Hatte der Angeklagte die Arbeitswillige nur rein warnend Die Angeklagten hätten dieser Verpflichtung nicht genügt und seien auf jenes lebel aufmerksam gemacht, dann mußte er freigesprochen zu bestrafen. Vor der Strafkammer führte der Verteidiger der werden. Die Beweisaufnahme ergab nun teinen Anhalt dafür, Angeklagten, Rechtsanwalt 2ie bine cht, aus, der Verein bezwede daß der Angeklagte eine Andeutung gemacht habe, als sei die event. lediglich, das religiöse Leben seiner Mitglieder zu fördern. BeAusübung des angedrohten Uebels auf seine Veranlassung oder seinen zeichnend hierfür sei, daß das Vereinsvermögen in den Händen des Einfluß zurückzuführen; es erfolgte deshalb seine Frei Pfarrers von Velten liege. Es sei von vornherein klar gewesen, daß sprechung. der Verein kein politisches Interesse habe. Aus diesem Grunde bitte
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Theater.
Dienstag, den 21. Junt Anfang 7, Uhr: Nenes Opern Theater. Die Fleder
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Rußland und Japan begann, wieder in voller Blüte. Schon am Der Extrablattschwindel stand zur Zeit, als der Krieg zwischen Tage, als die Striegserklärung erfolgt war, liefen Händler in den faben sofort ein, daß sie betrogen waren, das Allerneueſte enthielt Straßen umher und riefen ihr Allerneuestes!" aus. Die Käufer nichts weiter, als bereits bekannt gegebene Thatsachen. Das Ertrablatt war von dem" Redakteur" Paul Lange, Lindenstr. 22, unterzeichnet. Als sich der Schwindel innerhalb furzer Zeit an fünf verschiedenen Tagen wiederholte, wollte die Polizei dem genannten Nachfrage bei dem Drucker erfuhr die Polizei, daß die Händler Redakteur näher treten, dieser war aber nicht zu ermitteln. Durch Sie standen gestern wegen Betruges und wegen Vergehens gegen das Rudolf Rühl und Oskar Gaebler die Besteller gewesen seien. Preßgesez vor der dritten Strafkammer des Landgerichts II. Rühl behauptete, daß er nur der Gehilfe Gaeblers gewesen sei, der ihm den Tert zu den Ertrablättern aus einem Manuskript diktiert und ihm geheißen habe, den Schriftfaz mit Redakteur Paul Lange zu unterzeichnen, denn von diesem rühre das Manuskript her. Rühl will dies geglaubt haben. Gaebler räumte ein, daß Paul Lange eine erdichtete Persönlichkeit sei, bestritt aber, daß die Käufer getäuscht worden feien. Er habe das Material zu den Ertrablättern aus den Depeschen entnommen, die im Depeschensaal des„ Lokal- Anzeigers" ausgehängt waren und deren Veröffentlichung seiner Meinung nach erst in den richt einige Stunden früher in Händen gehabt, als die Leser der Abendblätter. Es sei doch nur eine ganz geringe Anzahl Menschen, die den Depeschensaal besuchen könnten. Der Staatsanwalt hielt beide Vergehen und außerdem groben Unfug durch überlautes Ausrufen auf der Straße für erwiesen. Er bezeichnete den Ertrablattschwindel als gemeingefährlich und beantragte gegen Rühl zwei Monate, gegen Gaebler sechs Monate Gefängnis. Der Gerichtshof hielt den Betrug nicht für hinreichend erwiesen und ebensowenig den groben Unfug. Die Angeklagten wurden nur wegen Preßvergehens zu je einem Monat Gefängnis verurteilt.
COOLOGISCHER Bernhard Rose- Theater
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Täglich nachmittags ab 5 Uhr:
Gesundbrunnen . Badstr. 58. Täglich: Das mit so großem Beifall aufgenommene Juni- Programm, u. a.
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Eintritt 1 M., ab 6 Uhr 50 Pf. Kinder unter 10 Jahren die Hälfte.
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täten- Vorstellung. Anfang 5 Uhr.
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Täglich von 12-4 Uhr: Mittagstisch. Im großen schattigen Natur: garten jeden Abend 8 Uhr:
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